CMPEA.2026.5 — Unterhaltskonvention ohne Genehmigung: Schenkungsversprechen oder Unterhaltsvertrag?
Rechtsgebiet: Familienrecht (Kindesunterhalt, IPRG) · Vorinstanz: Präsident der APEA des Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers (NE) · Besetzung: CMPEA (Cour des mesures de protection de l'enfant et de l'adulte), Tribunal cantonal NE · Verfahrensergebnis: Appell abgewiesen, vorinstanzlicher Entscheid bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine von einer minderjährigen Tochter und ihrem Vater unterzeichnete «Unterhaltskonvention» entfaltet ohne Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (Art. 287 Abs. 1 ZGB) keine Rechtswirkungen. Die Versuchung, sie als Schenkungsversprechen (Art. 243 OR) zu qualifizieren, scheitert am bestehenden (im Ausland anerkannten) Filiationverhältnis.
- Entscheidung: Das Appellationsgericht weist den Appell ab und bestätigt den Entscheid des APEA-Präsidenten vom 29.12.2025, der die Klage auf Zahlung von Rückständen und laufendem Unterhalt abgewiesen hatte.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass eine im Ausland (hier: Portugal) vorgenommene Vaterschaftsanerkennung in der Schweiz nach Art. 73 Abs. 1 IPRG auch ohne Transkription ins Schweizer Zivilstandsregister anerkannt wird, und dass die Qualifikation einer Konvention als Unterhaltsvertrag nicht vom guten Glauben der Parteien über die Notwendigkeit der Transkription abhängt. Er bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 287 ZGB (BGE 126 III 49) und zur Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Sachverhalt
Die Eltern der 1999 geborenen A.________ (die Appellantin) waren nicht miteinander verheiratet und trennten sich, als die Tochter ein Jahr alt war. Der Vater (der Beschwerdegegner) hatte das Kind in Portugal anerkannt, jedoch nie die Schritte zur Transkription dieser Anerkennung in das Schweizer Zivilstandsregister unternommen. Am 18. Januar 2017 unterzeichneten die Parteien eine als «Konvention» betitelte Vereinbarung, die drei Elemente enthielt: (1) das Engagement des Vaters, die Schritte zur Feststellung des Filiationverhältnisses in der Schweiz einzuleiten (Art. 1); (2) die Verpflichtung zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 400 Fr. bis 31. August 2016 bzw. 530 Fr. ab 1. September 2016 bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss einer ordnungsgemäss durchgeführten Ausbildung (Art. 2); und (3) die Tilgung eines Unterhaltsrückstands von 9'500 Fr. durch monatliche Zahlungen von 250 Fr. (Art. 3). Die Konvention wurde nie von der Kindesschutzbehörde genehmigt. Der Vater leistete Zahlungen von Januar 2017 bis November 2018, danach nicht mehr.
Am 15. März 2021 reichte A.________ — mittlerweile volljährig und in Ausbildung — beim Präsidenten der APEA eine Klage auf Zahlung der Unterhaltsrückstände und laufender Unterhaltsbeiträge ein. Der APEA-Präsident wies die Klage mit Entscheid vom 29. Dezember 2025 ab: Die Konvention entfalte mangels Genehmigung keine Rechtswirkungen, und der Vater verfüge nicht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um Unterhalt zu leisten; zudem könne die Appellantin ihren eigenen Unterhalt bestreiten.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Appell an die CMPEA. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Konvention sei mangels rechtlich anerkanntem Filiationverhältnis in der Schweiz als Schenkungsversprechen nach Art. 243 Abs. 1 OR zu qualifizieren und nicht als Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB, weshalb keine Genehmigungspflicht bestehe. Hilfsweise machte sie geltend, die Konvention sei auch nach Art. 287 ZGB gültig, weil ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin die Konvention stillschweigend genehmigt habe und sie selbst sie nach Erreichen der Volljährigkeit ratifiziert habe.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Vorfragen
Die CMPEA bejahte ihre Zuständigkeit: Der Appell richtet sich gegen einen Entscheid des Präsidenten der APEA, was den Weg zu einer Anfechtung vor der Cour eröffnet (Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 43 OJN). Auch wenn die Argumente der Appellantin teilweise in die Zuständigkeit des Zivilrichters fallen könnten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung von der APEA stammt.
Das Gericht wies darauf hin, dass das Verfahren nach der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderung der ZPO (Art. 295 ZPO) nun der vereinfachten Prozedur unterstehen würde und die Regeln von Art. 296 ZPO auf alle Streitigkeiten betreffend Kinder — ob minder- oder volljährig — Anwendung fänden. Da die Klage jedoch am 15. März 2021 eingereicht worden war, blieb es bei der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Art. 407f. ZPO).
Internationales Privatrecht: Anerkennung der im Ausland erfolgten Vaterschaftsanerkennung
Das Gericht legte dar, dass mangels einer bilateralen oder multilateralen Konvention zwischen der Schweiz und Portugal betreffend die Anerkennung von Kindern die Bestimmungen des IPRG zur Anwendung gelangen. Nach Art. 73 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, in seinem Nationalstaat, in seinem Wohnsitzstaat oder im Nationalstaat der Mutter oder des Vaters gültig ist. Diese Voraussetzungen sind hier unbestritten erfüllt: Die Anerkennung ist in Portugal wirksam und eingetragen.
Kernpunkt ist, dass die Existenz des Filiationverhältnisses nicht von der Transkription in das Schweizer Zivilstandsregister abhängt. Die administrative Transkription hat lediglich deklatorische Wirkung (BGer 5A_760/2021, E. 4.1). Eine Verweigerung der Transkription käme nur bei offensichtlicher Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public in Betracht (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 IPRG), was hier nicht der Fall ist, da der Beschwerdegegner der biologische Vater ist.
Qualifikation der Konvention: Unterhaltsvertrag oder Schenkungsversprechen?
Die Appellantin stützte sich auf die Überlegung, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konvention im Januar 2017 kein rechtlich anerkanntes Filiationverhältnis in der Schweiz bestanden habe, weshalb die Konvention als Schenkungsversprechen nach Art. 243 Abs. 1 OR und nicht als Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB zu qualifizieren sei. Das Gericht wies dies zurück:
Erstens beruhte die Prämisse auf einem Rechtsirrtum. Das Filiationverhältnis war durch die in Portugal erfolgte und nach Art. 73 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anzuerkennende Vaterschaftsanerkennung rechtlich begründet, unabhängig von der Transkription. Dass die Konvention selbst in Art. 1 vorsah, dass der Vater die Schritte zur Anerkennung in der Schweiz einleiten wolle, habe die Parteien in die Irre geführt — was jedoch angesichts der anwaltlichen Vertretung beider Parteien nicht als entschuldbar gelten könne.
Zweitens verhielt sich die Appellantin widersprüchlich (venire contra factum proprium, Art. 2 ZGB): Sie hatte ihre Klage vor der APEA ausdrücklich auf Art. 276 ff. ZGB gestützt und damit das Bestehen eines Filiationverhältnisses bejaht. Die neue Qualifikation als Schenkungsversprechen stellte eine klare Kehrtwendung dar und stellte einen Rechtsmissbrauch dar.
Drittens setzte sich das Gericht mit der von der Appellantin zitierten Rechtsprechung auseinander, wonach Zahlungen für ein ausserhalb einer Ehe geborenes Kind auf der Basis einer nicht genehmigten Konvention als Schenkung nach Art. 239 Abs. 1 OR qualifiziert werden könnten (BGer 5A_234/2012). Das Gericht hielt dem entgegen, dass dieser Fall aus dem Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) stamme und nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, in dem der Unterhalt gerade auf der Basis des Filiationverhältnisses eingeklagt werde und das Kind nicht aus einer Parallelbeziehung zu einer Ehe stamme.
Das Gericht gelangte zum Schluss, dass die Konvention als Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB zu qualifizieren sei.
Art. 287 ZGB (SR 210)«1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. 2 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist. 3 Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.»
Gültigkeit der Konvention: Fehlende Genehmigung und fehlendes Einverständnis des gesetzlichen Vertreters
Da die Konvention als Unterhaltsvertrag zu qualifizieren ist, unterliegt sie der Genehmigungspflicht nach Art. 287 Abs. 1 ZGB. Diese Genehmigung wurde nie eingeholt. Das Gericht erinnerte an die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach nicht genehmigte Unterhaltsverträge «hinkende Rechtsgeschäfte» sind, die nur eine Seite binden — den Schuldner —, während das Kind erst nach der Genehmigung gebunden ist und vorerst nur auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch klagen kann (BGE 126 III 49, E. 3a; BGE 113 II 113, E. 4).
Zusätzlich kam eine weitere Gültigkeitsvoraussetzung hinzu: Die Appellantin war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konvention im Januar 2017 noch minderjährig (sie wurde 2017 volljährig). Nach Art. 19 Abs. 1 ZGB können urteilsfähige handlungsunfähige Personen nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen.
Art. 19 ZGB (SR 210)«1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. 3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.»
Das Gericht stellte fest, dass das Einverständnis der gesetzlichen Vertreterin (der Mutter) in der ersten Instanz weder behauptet noch bewiesen worden war. Die Appellantin hatte erstmals im Appellationsverfahren vorgebracht, ihre Mutter habe den Anwalt bezahlt und damit die Konvention stillschweigend genehmigt (Art. 19a Abs. 1 ZGB). Das Gericht hielt dieses Vorbringen für prozessual unzulässig, da die zugrunde liegenden Tatsachen (fehlende Mittel der Appellantin, Zahlung durch die Mutter, stillschweigende Genehmigung) in der ersten Instanz nie behauptet worden waren — ein Verstoß gegen die Verhandlungsmaxime. Die Konvention war daher mangels Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin nicht gültig zustande gekommen.
Keine nachträgliche Ratifikation
Die Appellantin machte geltend, sie habe die Konvention nach Erreichen der Volljährigkeit stillschweigend ratifiziert, etwa durch die Teilzahlungen des Vaters. Das Gericht wies dies zurück: Es fehlte an jeder Behauptung und jedem Beweis dafür, dass die nach der Volljährigkeit erbrachten Teilzahlungen als Ratifikation zu werten seien. Zudem blieb die behördliche Genehmigung nach Art. 287 Abs. 1 ZGB die zwingende Voraussetzung für die Entfaltung der Rechtswirkungen der Konvention, unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Zustimmung der volljährig gewordenen Appellantin. Das Gericht betonte, dass nur Unterhaltskonventionen, die ausschliesslich auf dem Obligationenrecht beruhen, sowie Konventionen zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern nicht der behördlichen Genehmigung bedürfen — hier regelte die Konvention jedoch auch den Unterhalt des minderjährigen Kindes und filiationsrechtliche Aspekte.
Art. 277 ZGB (SR 210)«1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. 2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.»
Unterhalt des volljährigen Kindes
Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs ab der Volljährigkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB) bestätigte das Gericht die Feststellungen der Vorinstanz: Die Appellantin verfügte über ein disponibles Einkommen von knapp über 600 Fr. und konnte damit ihren eigenen Unterhalt bestreiten. Der Vater wies ein monatliches Defizit von knapp 850 Fr. auf. Die Appellantin erhob dagegen keine präzise und begründete Anfechtung, sondern beschränkte sich auf die pauschale Behauptung, die finanzielle Situation des Vaters habe sich erst im März 2020 verschlechtert — was unzureichend war. Die Einschränkung von Art. 277 Abs. 2 ZGB («soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf») erlaubt es nicht, einem volljährigen Kind, das seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann, einen Beitrag zur Finanzierung seiner Ausbildung von einem Elternteil aufzuerlegen, der selbst ein Defizit aufweist (vgl. BGer 5A_340/2021, E. 6.1; BGer 5A_129/2019, E. 2.1; BGE 111 II 413).
Ergebnis und Kosten
Der Appell wurde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt. Die Gerichtskosten zweiter Instanz wurden auf 600 Fr. festgesetzt und der unterliegenden Appellantin auferlegt. Eine Parteientschädigung von 1'100 Fr. (ca. drei Stunden zu 300 Fr. plus 10% Auslagen und 8,1% MWST) wurde der Appellantin auferlegt, da der Beschwerdegegler keine Honorarnote eingereicht hatte. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da der blosse Verweis auf den erstenInstanz-Entscheid nicht ausreichte (Art. 119 Abs. 5 ZPO; BGer 5A_502/2017, E. 3.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 287 ZGB
Der Entscheid steht in voller Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 287 Abs. 1 ZGB. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 126 III 49, E. 3a festgehalten, dass aus einem nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann und dass die Genehmigungspflicht auch bei unverändertem Bedarf des Kindes besteht. Ebenso hat BGE 113 II 113, E. 4 klargestellt, dass die behördliche Genehmigung nicht durch den guten Glauben des Vertragspartners ersetzt werden kann. Die CMPEA wendet diese Grundsätze konsequent an: Die Konvention entfaltet ohne Genehmigung keine Rechtswirkungen, und das Kind kann lediglich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch klagen, nicht auf vertragliche Erfüllung.
Präzisierung zur internationalen Anerkennung des Filiationverhältnisses
Der Entscheid leistet einen Beitrag zur Präzisierung der interaktion zwischen IPRG und ZGB im Bereich der Unterhaltskonventionen. Das Gericht stellt klar, dass die Qualifikation einer Konvention als Unterhaltsvertrag (Art. 287 ZGB) nicht davon abhängt, ob das Filiationverhältnis im Schweizer Zivilstandsregister transkribiert wurde, sondern dass eine nach Art. 73 Abs. 1 IPRG anerkannte ausländische Vaterschaftsanerkennung ausreicht. Dies steht im Einklang mit BGer 5A_760/2021, E. 4.1, wonach die administrative Entscheidung lediglich deklatorische Wirkung hat und die materielle Anerkennung des Filiationverhältnisses nicht von der Transkription abhängt. Die dogmatische Grundlage dazu findet sich auch im Kommentar zu Art. 276 ZGB auf Glossagens, der die Unterhaltspflicht als consequence des Filiationverhältnisses darstellt und die Gleichwertigkeit von Pflege-, Erziehungs- und Geldunterhalt betont.
Abgrenzung zur Schenkungsrechtsprechung
Die CMPEA nimmt eine wichtige Abgrenzung zur Rechtsprechung vor, wonacht Zahlungen für ein ausserhalb einer Ehe geborenes Kind als Schenkung nach Art. 239 Abs. 1 OR qualifiziert werden können (BGer 5A_234/2012). Das Gericht zeigt überzeugend auf, dass diese Rechtsprechung im Kontext der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) erging und nicht auf Fälle übertragbar ist, in denen der Unterhalt auf der Basis eines bestehenden Filiationverhältnisses eingeklagt wird und das Kind nicht aus einer Parallelbeziehung zu einer Ehe stammt. Diese Abgrenzung ist dogmatisch fundiert: Die Qualifikation als Schenkung setzt voraus, dass kein rechtlicher Unterhaltsanspruch besteht — was hier gerade nicht der Fall war.
Bestätigung zur Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts (Art. 277 Abs. 2 ZGB)
Die Feststellung, dass ein volljähriges Kind, das seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann, keinen Unterhaltsbeitrag von einem Elternteil verlangen kann, der selbst ein Defizit aufweist, bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts. Nach BGer 5A_340/2021, E. 6.1 hat das volljährige Kind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, soweit ihm dies zumutbar ist. Nach BGE 111 II 413 erscheint die Verpflichtung der Eltern zu Unterhaltsleistungen an ihr volljähriges Kind nur dann als zumutbar, wenn das Kind sich in einer angemessenen Ausbildung befindet und die Eltern über die entsprechende Leistungsfähigkeit verfügen. Der Kommentar zu Art. 285 ZGB auf Glossagens erläutert die zweistufige Methode mit Überschussverteilung, die seit BGE 147 III 265 schweizweit verbindlich ist und bei der ein Elternteil mit einem Defizit keine Unterhaltsbeiträge leisten kann.
Weiterzug ans Bundesgericht
In der OpenCaseLaw-Datenbank ist keine Vorinstanz oder nachgelagerte Instanz verzeichnet. Gegen Entscheide der CMPEA ist grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 72 ff. BGG), sofern der Streitwert 30'000 Fr. erreicht oder die rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist (Art. 74 BGG). Ob ein Weiterzug eingelegt wurde, ist nicht bekannt.
Fazit
Der Entscheid der CMPEA des Kantons Neuenburg bestätigt auf konsistente Weise die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 287 ZGB: Eine Unterhaltskonvention bedarf der behördlichen Genehmigung, um Rechtswirkungen zu entfalten, und aus einer nicht genehmigten Konvention kann nicht auf Erfüllung geklagt werden. Der Entscheid präzisiert in zweierlei Hinsicht: Erstens stellt er klar, dass die Qualifikation als Unterhaltsvertrag nicht davon abhängt, ob das Filiationverhältnis im Schweizer Zivilstandsregister transkribiert wurde, sondern dass eine nach Art. 73 Abs. 1 IPRG anerkannte ausländische Vaterschaftsanerkennung genügt. Zweitens grenzt er die Schenkungsrechtsprechung (BGer 5A_234/2012) auf den güterrechtlichen Kontext ein und verwehrt ihre Übertragung auf Fälle mit bestehendem Filiationverhältnis. Der Versuch der Appellantin, sich durch Umqualifikation der Konvention als Schenkungsversprechen der Genehmigungspflicht zu entziehen, wurde zu Recht als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich qualifiziert (Art. 2 ZGB). Praktisch bedeutsam ist der Hinweis, dass die Unterhaltskonvention auch ohne gerichtliche Geltendmachung der Rückstände nicht exemtiert wird — der Vater bleibt materiell-rechtlich unterhaltspflichtig, solange die Konvention nicht genehmigt ist, doch kann aus ihr nicht vollstreckt werden.