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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  BE Verwaltungsgericht  ·  100 2025 326  ·  vom 14.09.2026

Gemeindeinitiative zur Airbnb-Regulierung: Gültigkeit geprüft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beurteilt die Gültigkeit der kommunalen Volksinitiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren!» der Einwohnergemeinde Interlaken, die eine Begrenzung der kurzzeitigen Wohnungsvermietung auf 90 Nächte pro Jahr verlangt.
  • Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung; kantonal letztinstanzlich.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Initiative bleibt gültig. Der Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 RPG) steht der Initiative nicht von vornherein entgegen, da sich die tatsächlichen Verhältnisse in Interlaken (Zweitwohnungswachstum, dramatisch gesunkene Leerwohnungsziffer) erheblich verändert haben. Auch die Grundsätze der Einheit der Form und der Materie sowie die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit werden nicht verletzt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Praxis zur grobmaschigen Kontrolle von Planungsinitiativen und konkretisiert die Frage des massgeblichen Ablösungszeitpunkts bei der Beurteilung der Planbeständigkeit. Er illustriert, wie stark sich verändernde Wohnungsmarktdaten (insbesondere in Tourismusorten) eine Planrevision trotz relativ junger Nutzungsplanung rechtfertigen können.

Sachverhalt

Am 10. September 2024 wurde in der Einwohnergemeinde (EG) Interlaken die Volksinitiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren!» in der Form einer allgemeinen Anregung eingereicht. Die Initiative verlangt die Regulierung der kurzzeitigen Wohnungsvermietung in Ergänzung zu den bestehenden baurechtlichen Begrenzungen für Zweitwohnungen. Sie enthält drei «Eckwerte», die «sinngemäss» zu berücksichtigen sind: eine Begrenzung der Vermietung auf höchstens 90 Nächte pro Jahr für Personen, die sich vorübergehend ausserhalb ihres Wohnsitzes aufhalten; eine Ausnahme für bis zu fünf Betten bei ganzjähriger Wohnsitznahme der Vermieter im gleichen Haus; sowie den Ausschluss von Bestandsschutzansprüchen aus bisherigen kommerziellen Nutzungen.

Der Gemeinderat der EG Interlaken erklärte die Initiative am 26. März 2025 für gültig und publizierte den Beschluss am 3. April 2025. Dagegen gelangten insgesamt 42 Personen, darunter der Beschwerdeführer, an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli. Mit Entscheid vom 3. September 2025 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerden ab, soweit er darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, die Initiative sei für ungültig zu erklären. Er rügt namentlich eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Einheit der Form und der Materie, die Undurchführbarkeit der Initiative sowie einen unverhältnismässigen Eingriff in Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit und Besitzstandsgarantie.

Erwägungen

Zuständigkeit und Eintreten

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich zuständig für Beschwerden in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen, wozu die Gültigerklärung einer Initiative gehört. Der Beschwerdeführer ist als stimmberechtigter Einwohner der EG Interlaken zur Beschwerde befugt. Anfechtungsobjekt ist allein der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 3. September 2025 (Devolutiveffekt); auf dieBeantragung der Aufhebung des kommunalen Beschlusses wird nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer auch das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz anficht, jedoch dazu nicht substanziiert Stellung nimmt, ist mangels Begründung darauf nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG).

Massgeblicher Prüfungsmassstab: Grobmaschige Kontrolle

Das Gericht bestätigt die bundesgerichtliche Praxis, wonach die Prüfung der Zulässigkeit von kommunalen Planungsinitiativen eine summarische sein muss («grobmaschige Kontrolle»; BGE 139 I 2 E. 5.7.2; BGer 1C_32/2023 vom 28.9.2023 E. 3.4). Die fehlende Endgültigkeit einer durch Planungsinitiative vorgeschlagenen Revision der baurechtlichen Grundordnung bringt Unsicherheiten mit sich, die erst nach einer allfälligen Umsetzung im Rahmen der kantonalen Genehmigung eingehend geprüft werden können. Der Initiativtext ist nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen; von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wählen, die mit dem übergeordneten Recht vereinbar erscheint (Günstigkeitsprinzip bzw. «in dubio pro popolo»; BGE 149 I 291 E. 3.3, 144 I 193 E. 7.3.1). Der Ermessensspielraum bei der Prüfung einer als allgemeine Anregung eingereichten Initiative ist in der Regel grösser als bei einem ausformulierten Entwurf (BGE 143 I 129 E. 2.2).

Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 RPG)

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Initiative verletze den Grundsatz der Planbeständigkeit, da zwischen der kantonalen Genehmigung der Teilrevision «Zweitwohnungen» im März 2021 und der Einreichung der Initiative im September 2024 bloss dreieinhalb Jahre lägen und der Planungshorizont von 15 Jahren bei weitem nicht erreicht sei. Zudem seien die Motive der Initiative nicht neu, sondern «altbekannt».

Das Gericht legt zunächst die massgebliche Bestimmung dar:

Art. 21 RPG (SR 700)«1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. 2 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.»

Diese Bestimmung verleiht der Nutzungsplanung eine gewisse Beständigkeit, ermöglicht aber bei Bedarf eine Revision. Je neuer ein Zonenplan ist und je einschneidender die beabsichtigte Änderung, umso gewichtiger müssen die Gründe sein (BGE 132 II 408 E. 4.2; BGer 1C_209/2025 vom 15.12.2025 E. 4.1). Die Nutzungsplanung ist auf einen Zeithorizont von 15 Jahren ausgerichtet (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. b RPG). Bei der Änderung von Nutzungsplänen sind zwei Stufen zu unterscheiden: Zunächst wird geprüft, ob sich die Verhältnisse erheblich geändert haben; sodann ist durch umfassende Interessenabwägung zu beurteilen, ob sich eine Plananpassung rechtfertigt (BGE 148 II 417 E. 3.2; BGer 1C_37/2024 und 1C_38/2024 vom 8.7.2024 E. 6.1). Diese Grundsätze gelten auch bei Volksinitiativen auf Änderung der kommunalen Nutzungsplanung (BGer 1C_32/2023 E. 3.2; BGer 1C_391/2021 vom 8.7.2022 E. 4.2).

Massgeblicher Ablösungszeitpunkt

Das Gericht erörtert ausführlich, auf welchen Zeitpunkt bei Planungsinitiativen für die Beurteilung der Planbeständigkeit abzustellen ist. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich (vgl. Corsin Bisaz, Die Planungsinitiative auf Änderung kommunaler Nutzungspläne, Jusletter 2016, Rz. 30 f.; Maxime Flattet, Démocratie directe et aménagement du territoire, Diss. Freiburg 2021, S. 327 f.). Teilweise wurde auf das Einreichen der Initiative abgestellt (BGer 1C_32/2023 E. 3.5; 1C_408/2019 vom 11.3.2020 E. 4.2), teilweise auf den Gültigkeitsbeschluss (BGE 128 I 190 E. 4.4) oder gar auf den Abstimmungstermin (BGE 109 Ia 113 E. 3). Die Vorinstanz und die EG Interlaken wollten auf den mutmasslichen Zeitpunkt der kantonalen Genehmigung der aufgrund der Initiative überarbeiteten Nutzungsplanung abstellen. Das Verwaltungsgericht lehnt dies als nicht praktikabel ab, da sich der zeitliche Gang der auf die Abstimmung folgenden Schritte kaum vernünftig abschätzen liesse. Es entscheidet sich für den (mutmasslichen) Abstimmungstermin als spätestmöglicher Zeitpunkt, da sich dieser aufgrund der gesetzlich festgelegten Behandlungsfristen hinreichend abstecken lässt. Damit beträgt die massgebliche Zeitspanne zwischen der Genehmigung der Teilrevision und dem Abstimmungszeitpunkt rund sechs bis sieben Jahre — weniger als die Hälfte des 15-Jahre-Horizonts. Bei diesen zeitlichen Gegebenheiten darf grundsätzlich mit der Beständigkeit des Plans gerechnet werden, und eine gewandelte Einstellung der Bevölkerung genügt für sich allein nicht (BGer 1C_173/2022 vom 23.1.2024 E. 7.1).

Erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

Das Gericht prüft sodann, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Teilrevision Zweitwohnungen erheblich verändert haben. Dabei kommt es zu folgenden Schlüssen:

  • Der Zweitwohnungsanteil lag bei der Teilrevision 2020/2021 bei rund 12,5 % (bereinigter Wert) und stieg seither auf 14,9 % (Januar 2026) bzw. 15,3 % (Juli 2026). Während der relative Anteil nur moderat stieg, wuchs die absolute Zahl der Zweitwohnungen von 428 (2020) auf 554 (2025) um 29,4 % — über dreimal so schnell wie der Gesamtbestand (+8,5 %). Rund 43 % der neu entstandenen Wohnungen der letzten fünf Jahre waren Zweitwohnungen.
  • Die Leerwohnungsziffer sank von 1,37 % (2020) auf 0,18 % (2026), was erheblich unter dem kantonalen Durchschnitt von 1,04 % liegt. Ein Leerwohnungsbestand von unter 1 % weist auf eine angespannte Wohnsituation hin (BVR 2020 S. 17 E. 7.4.3).
  • Die EG Interlaken erliess am 4. März 2026 erneut eine Planungszone zum Erstwohnungsschutz, was den Handlungsdruck unterstreicht.

Das Gericht stellt fest, dass sich die Wohnungsknappheit seit der Teilrevision — trotz der damals beschlossenen Massnahmen — in Interlaken nochmals deutlich verschärft hat, was in diesem Ausmass kaum ohne weiteres absehbar war. Eine bloss gewandelte Einstellung der Bevölkerung liegt nicht vor; vielmehr haben sich die objektiven Verhältnisse verändert.

Interessenabwägung

In der Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass die Geltungsdauer von sechs bis sieben Jahren nicht als lang bezeichnet werden kann und die EG Interlaken bereits relativ detaillierte Regelungen zu Zweitwohnungen und Kurzzeitvermietung erlassen hat (Art. 211 f. GBR). Dem steht jedoch das gewichtige öffentliche Interesse am Erhalt und an der Förderung von erschwinglichem Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung gegenüber (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 40 KV; Art. 41 Abs. 1 Bst. e BV; Art. 64 Abs. 2 Bst. d BauG), das das Bundesgericht mehrfach anerkannt hat (BGE 149 II 369 E. 3.5.2; BGE 147 II 125 E. 10.2; BGer 1C_401/2024 vom 30.4.2026 E. 7.2.1). Gerade in Tourismusorten wie Interlaken ist die Gefahr gross, dass der einheimischen Wohnbevölkerung durch den überproportionalen Zuwachs an Zweitwohnungen und deren kurzfristige Vermietung bezahlbarer Erstwohnraum entzogen wird. Ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Ortsplanungsrevision würde diesem Interesse zuwiderlaufen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der bisherigen Planung wiegt weniger schwer, da als allgemeine Anregung der gesetzgebenden Behörde ein Umsetzungsspielraum verbleibt und unklar ist, inwieweit seine Liegenschaften konkret tangiert würden. Zusammenfassend steht die Initiative in Einklang mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit.

Einheit der Form und der Materie

Einheit der Form

Der Beschwerdeführer rügt, die Initiative sei eine unzulässige Mischform aus allgemeiner Anregung und ausformuliertem Entwurf, da sie konkrete «Eckwerte» enthalte. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung, wonach Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung auch präzise und detaillierte Vorgaben enthalten dürfen (BGE 143 I 129 E. 2.4; BGer 1C_665/2015 vom 5.10.2016 E. 3.4.1 f.). Die «Eckwerte» sind bloss «sinngemäss» zu berücksichtigen, weshalb der Text nicht als unabänderlich bezeichnet werden kann, wie es für einen ausgearbeiteten Entwurf kennzeichnend wäre. Es liegt keine unzulässige Mischform vor.

Einheit der Materie

Der Beschwerdeführer beanstandet, der erste Eckwert verbinde zwei sachfremde Themen: die Begrenzung der Vermietungsdauer und die Definition der betroffenen Personengruppe. Das Gericht legt den Initiativtext dahingehend aus, dass die Formulierung «Personen, welche sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate ausserhalb ihres gesetzlichen Wohnsitzes aufhalten wollen» an das bernische Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG; BSG 122.11) angelehnt ist (Art. 2 Bst. a NAG enthält eine praktisch identische Formulierung). Damit soll die Beschränkung für Touristen und andere Personen gelten, die sich lediglich bis zu drei Monate in der Gemeinde aufhalten. Die Initiative bezieht sich auf einen einzigen Regelungsbereich — die Einschränkung der kurzzeitigen Vermietung von Wohnungen — und verletzt auch den Grundsatz der Einheit der Materie nicht. Eine andere Formulierung wäre zwar vorzuziehen gewesen, dies könnte aber bei der Ausarbeitung des Normtextes korrigiert werden.

Undurchführbarkeit

Die Rüge der Undurchführbarkeit wird abgewiesen. Der Initiativtext belässt der gesetzgebenden Behörde einen Gestaltungsspielraum, ohne an der kritisierten Formulierung wortgetreu festhalten zu müssen. Überwindbare praktische Schwierigkeiten und allenfalls hohe Kosten für das Gemeinwesen führen nicht zur Ungültigerklärung einer Initiative (BGE 143 I 361 E. 3.3).

Grundrechtseingriffe: Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit und Verhältnismässigkeit

Die in der Initiative vorgesehene Beschränkung der kurzzeitigen Vermietung berührt die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; Art. 24 KV) und die aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Art. 23 KV) abgeleitete Vertragsfreiheit. Einschränkungen bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt nicht berühren (Art. 36 BV bzw. Art. 28 KV):

Art. 26 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.»

Art. 36 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Das Gericht prüft die Vereinbarkeit der Initiative mit diesen Bestimmungen im Rahmen der summarischen Kontrolle. Es bejaht das öffentliche Interesse am Schutz des Wohnraums für die ortsansässige Bevölkerung und stellt fest, dass die Initiative sozialpolitischen Zielen dient, die nicht grundsatzwidrig im Sinn von Art. 94 Abs. 4 BV sind (BGE 143 I 403 E. 5.2). Eine genügende gesetzliche Grundlage wird bei der Umsetzung durch die gesetzgebende Behörde geschaffen. Zur Verhältnismässigkeit führt das Gericht aus, dass die Begrenzung auf 90 Nächte pro Jahr geeignet ist, Kurzzeitvermietungen wirtschaftlich weniger attraktiv zu machen und so den Bestand an Mietwohnungen zu erhöhen. Die Massnahmen sind auch erforderlich, da die bisherigen Regelungen der Teilrevision Zweitwohnungen sich als zu wenig wirksam erwiesen haben. Weniger weitgehende zeitliche Beschränkungen wären nicht im gleichen Mass geeignet. Die Zumutbarkeit ist gegeben, da die Initiative Kurzzeitvermietung nicht generell verbietet, die langfristige Vermietung nicht betrifft, Ausnahmen für selbst bewohnte Liegenschaften vorsieht und der gesetzgebenden Behörde Umsetzungsspielraum belässt (vgl. zur Verhältnismässigkeit auch den Kommentar zu Art. 36 BV, wonach die Schrankenelemente in einem strikten Kumulativverhältnis stehen und jedes einzeln erfüllt sein muss). Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der betroffenen Liegenschaften wird nicht verunmöglicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der grobmaschigen Kontrolle bei Planungsinitiativen

Der Entscheid steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die eine summarische Prüfung («grobmaschige Kontrolle») von Planungsinitiativen verlangt (BGE 139 I 2 E. 5.7.2; BGer 1C_32/2023 vom 28.9.2023 E. 3.4; BGer 1C_391/2021 vom 8.7.2022 E. 2.6). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass bei der Gültigkeitsprüfung einer Planungsinitiative nicht bereits alle komplexen Fragen der Rechtmässigkeit vorweg umfassend beurteilt werden können, da Unsicherheiten erst nach einer allfälligen Umsetzung im Rahmen der kantonalen Genehmigung eingehend geprüft werden (BGer 1C_490/2024 vom 9.12.2024 E. 2.3). Das Verwaltungsgericht wendet diesen Massstab konsequent an und lehnt es ab, die Initiative an der umfassenden materiellen Prüfung der endgültigen Umsetzung zu messen.

Konkretisierung des massgeblichen Ablösungszeitpunkts

Eine Besonderheit des Entscheids liegt in der Auseinandersetzung mit der Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Planbeständigkeit bei Planungsinitiativen abzustellen ist. Das Bundesgericht hat dies nicht einheitlich beurteilt (vgl. BGer 1C_32/2023 E. 3.5 [Einreichung]; BGE 128 I 190 E. 4.4 [Gültigkeitsbeschluss]; BGE 109 Ia 113 E. 3 [Abstimmungstermin]). Das Verwaltungsgericht entscheidet sich für den (mutmasslichen) Abstimmungstermin als spätestmöglicher Anknüpfungspunkt und lehnt den von der Vorinstanz und der Gemeinde befürworteten Zeitpunkt der kantonalen Genehmigung der aufgrund der Initiative überarbeiteten Nutzungsplanung ab. Dies erscheint sachgerecht, da sich der Abstimmungstermin anhand der gesetzlichen Behandlungsfristen hinreichend bestimmen lässt, während eine Prognose über die dereinstigen Verhältnisse bis zur kantonalen Genehmigung mit zu grossen Unsicherheiten verbunden wäre. Diese Position stimmt tendenziell mit der Lehre überein (Corsin Bisaz, a.a.O., Rz. 31; Maxime Flattet, a.a.O., S. 328 N. 788), die ebenfalls für einen einheitlichenmassstab plädiert, der den Anfangs- und Endpunkt der Geltungsdauer kohärent beurteilt.

Erhebliche Veränderung der Verhältnisse in Tourismusorten

Die Feststellung, dass die überproportionale Zunahme von Zweitwohnungen und der drastische Rückgang der Leerwohnungsziffer (von 1,37 % auf 0,18 %) eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG darstellen, bestätigt die bundesgerichtliche Praxis, wonach eine Anpassung der Zonenplanung in Betracht fällt, wenn die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet (BGE 148 II 417 E. 3.2; BGer 1C_401/2024 vom 30.4.2026 E. 7.2.1). Das Bundesgericht hat das öffentliche Interesse am Erhalt von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung in Tourismusorten bereits mehrfach als gewichtig anerkannt (BGE 149 II 369 E. 3.5.2; BGE 146 I 70 E. 5.2.3). Der Entscheid illustriert, dass dieses Interesse auch den Grundsatz der Planbeständigkeit überwinden kann, wenn sich die Wohnungsmarktdaten trotz junger Nutzungsplanung deutlich verschlechtert haben.

Abgrenzung zu BGE 128 I 190 und BGer 1C_470/2018

In BGE 128 I 190 hatte das Bundesgericht eine Planungsinitiative in der Stadt Dübendorf nach neun bzw. zehn Jahren als unzulässig beurteilt, weil keine neuen, bei der Planfestsetzung nicht bekannten Umstände vorlagen. Im Fall der Rosegplatz-Initiative (BGer 1C_470/2018 vom 4.3.2019) wurde eine Planungsinitiative in Pontresina ebenfalls als unzulässig beurteilt, da die Nutzungsplanung erst kurz zuvor genehmigt worden war und eine detaillierte Sondernutzungsplanung bereits bestand. Das Verwaltungsgericht grenzt sich von diesen Fällen ab, indem es auf die objektive Verschlechterung der Wohnsituation in Interlaken abstellt, die sich trotz der 2020/2021 beschlossenen Massnahmen eingestellt hat und in diesem Ausmass kaum absehbar war. Damit bestätigt der Entscheid, dass nicht die blosse Dauer der Geltung allein massgeblich ist, sondern die Relation zwischen Planbeständigkeit und gewichtigem Änderungsgrund.

Allgemeine Anregung mit detaillierten Vorgaben

Die Feststellung, dass eine als allgemeine Anregung eingereichte Initiative auch konkrete und detaillierte Vorgaben enthalten darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 143 I 129 E. 2.4; BGer 1C_665/2015 vom 5.10.2016 E. 3.4.1 f.). Der Entscheid bestätigt zudem den Grundsatz, dass je dichter und bestimmter der Text formuliert ist, desto näher die Initiative entsprechend ihrem Wortlaut umgesetzt werden muss. Die Abgrenzung zwischen allgemeiner Anregung und ausformuliertem Entwurf wird anhand des Kriteriums der Unveränderlichkeit des Textes vorgenommen — eine Differenzierung, die in der Praxis regelmässig Schwierigkeiten verursacht (vgl. BGer 1C_109/2014 vom 4.3.2015 E. 2.2; BGer 1C_586/2013 vom 7.10.2014 E. 4.4.1).

Weiterzug ans Bundesgericht

Ein Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht ist grundsätzlich möglich, da das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kantonal letztinstanzlich entschieden hat (Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG; Art. 82 lit. a BGG). Im OpenCaseLaw-Datensatz ist bislang kein vor- oder nachgelagertes Verfahren verzeichnet. Ob tatsächlich Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird, ist nicht bekannt.

Fazit

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weist die Beschwerde gegen die Gültigerklärung der Interlakener Initiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren!» ab. Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Praxis zur grobmaschigen Kontrolle von Planungsinitiativen und zeigt, dass eine erhebliche Verschlechterung der Wohnungslage in Tourismusorten trotz relativ junger Nutzungsplanung eine Planrevision rechtfertigen kann. Die Konkretisierung des massgeblichen Ablösungszeitpunkts auf den mutmasslichen Abstimmungstermin trägt zur dogmatischen Klärung einer in der Rechtsprechung und Lehre umstrittenen Frage bei. Der Entscheid ist von praktischer Bedeutung für andere Schweizer Tourismusgemeinden, die vor ähnlichen Herausforderungen durch Kurzzeitvermietungsplattformen stehen und den Gestaltungsraum kommunaler Initiativen zur Regulierung des Wohnraums ausloten.