Executive Summary
- Kernpunkt: Ein an Long Covid mit chronischen sternokostalen Schmerzen, Mutismus und extreème funktioneller Abhängigkeit erkrankter Versicherter (100 %-Invaliditätsrente) begehrt eine Hilflosenentschädigung schweren Grades statt der zuerkannten mittelschweren Hilflosigkeit. Streitgegenständlich ist einzig das Akt «sich Aufstellen, Hinsetzen und Niederlegen» (Transfers).
- Gericht: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour des assurances sociales (CASSO), Arrêt 757 du 24 septembre 2026.
- Entscheidung: Der Recours wird abgewiesen; die Hilflosigkeit mittleren Grades wird bestätigt. Der Versicherte bedarf keine regelmässige und wichtige Dritthilfe für die Transfers, da er diese – wie die Hauserhebung objektiv festgestellt hat – autonom auszuführen vermag.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach für schwere Hilflosigkeit Dritthilfe bei allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen erforderlich ist, und wendet den Grundsatz aus BGE 150 V 83 an, dass eine erschwert oder unüblich ausgeführte Verrichtung allein keine Hilfsbedürftigkeit begründet. Er ist einer der ersten kantonalen Entscheide, der Long Covid als Ursache einer Hilflosigkeit rechtlich verarbeitet.
Sachverhalt
Der 1971 geborene Versicherte (nachfolgend: der Versicherte), Ingenieur Informatiker ETS, arbeitete seit 2001 zu 100 % als Informatikingenieur. Am 13. März 2020 erkrankte er an einer SARS-CoV-2-Infektion. In der Folge entwickelte er chronische sternale Schmerzen, Atembeschwerden, Mutismus und Fatigue. Eine am 25. April 2023 erstellte interdisziplinäre Expertise stellte die Diagnosen chronische schwere post-Covid-sternale Schmerzen (Differentialdiagnose: Long Covid [RA02] bzw. schweres Körperdistress-Syndrom [6C20.2]), anankastische Persönlichkeitszüge, Status nach subsegmentaler Lungenembolie sowie chronische beidseitige Kniebeschwerden. Die Experten attestierten dem Versicherten seit Januar 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine extreme Abhängigkeit von Pflege und Umgebung. Der Regionale Ärztliche Dienst (SMR) schloss sich diesen Schlussfolgerungen an. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle Vaud (OAI) dem Versicherten mit unangefochtener Entscheidung vom 18. August 2023 ab dem 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente (100 % Invaliditätsgrad) zu.
Am 20. Dezember 2022 stellte der Versicherte ein Gesuch um Hilflosenentschädigung. Eine Hauserhebung vom 11. Dezember 2023 kam zum Ergebnis, dass der Versicherte für fünf der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (sich An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Notdurft verrichten, sich Fortbewegen und Kontakte pflegen) eine regelmässige und wichtige Dritthilfe benötigt sowie eine lebenspraktische Begleitung. Für das Akt «sich Aufstellen, Hinsetzen und Niederlegen» (Transfers) wurde jedoch keine Hilfsbedürftigkeit festgestellt, da der Versicherte die Transfers trotz Schmerzen selbstständig auszuführen vermag. Die IV-Stelle sprach ihm daraufhin mit Entscheidung vom 20. Februar 2024 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab dem 1. Februar 2023 zu.
Der Versicherte erhob Recours beim Tribunal cantonal und beantragte die Zuerkennung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades. Er machte geltend, dass er zwar gelegentlich aufstehen könne, aber nicht lange stehen bleiben könne und nach wenigen Transfers aufgrund von Schmerzexazerbationen (PESE – Post-Exertional Symptom Exacerbation) das Bett nicht mehr verlassen könne. Er beantragte zudem die Einholung ergänzender Beweise (Zeugeneinvernahmen von behandelnden Ärzten, Physiotherapeutin und Spitex-Pflegefachkraft).
Erwägungen
1. Rechtlicher Rahmen
Das Gericht prüfte den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach den folgenden massgeblichen Bestimmungen:
Art. 9 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.»
Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG (SR 831.20)Kommentierung auf glossagens.ch
«Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.»
Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV (SR 831.201)
«Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; […] in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.»
Das Gericht stellte fest, dass der Streit einzig die Frage betrifft, ob der Versicherte für das Akt «sich Aufstellen, Hinsetzen und Niederlegen» Dritthilfe benötigt. Unbestritten ist, dass für die übrigen fünf Lebensverrichtungen sowie für die lebenspraktische Begleitung ein Hilfebedarf besteht. Damit richtet sich der Anspruch auf schwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 1 IVV, der – wie das Bundesgericht bereits in BGE 105 V 52 E. 3 festgehalten hat – Dritthilfe bei allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sowie zusätzlich dauernde Pflege oder persönliche Überwachung voraussetzt. Fehlt es an der Hilfsbedürftigkeit für auch nur eine einzige Verrichtung, so ist der Grad der schweren Hilflosigkeit nicht gegeben.
2. Die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen
Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung (BGE 133 V 450 E. 7.2; BGE 127 V 94 E. 3c) und das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Ziff. 2020), wonach die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: (1) sich An- und Auskleiden, (2) sich Aufstellen, Hinsetzen und Niederlegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Notdurft verrichten, (6) sich Fortbewegen und Kontakte pflegen. Für die Hilflosigkeit ist erforderlich, dass die Hilfe regelmässig und wichtig ist (BGE 117 V 146 E. 3b; KSIH Ziff. 2010 und 2013). Es genügt, dass die Hilfe bei einer einzigen Teilfunktion einer Lebensverrichtung benötigt wird (BGE 121 V 88 E. 3c; 9C_360/2014 E. 4.4).
3. Unübliche Ausführung und unzumutbarer Aufwand
Von zentraler Bedeutung ist das recenteste Bundesgerichtsurteil BGE 150 V 83 vom 6. Dezember 2023. Das Bundesgericht stellte darin fest, dass eine versicherte Person, die eine alltägliche Lebensverrichtung nur in unüblicher Weise oder nur mit unzumutbarem Aufwand ausüben kann, daraus nicht unmittelbar auf eine Hilfsbedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG geschlossen werden kann. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbstständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (E. 4.3.2). Zudem liegt keine Hilflosigkeit vor, wenn die Ausführung einer alltäglichen Lebensverrichtung durch die gesundheitliche Beeinträchtigung lediglich erschwert oder verlangsamt wird (9C_283/2021 E. 5.2.1). Wie der Kommentar zu Art. 9 ATSG ausführt, übernimmt Art. 9 ATSG die frühere, in Art. 42 Abs. 2 aIVG enthaltene Definition unverändert, so dass die vor dem ATSG ergangene Judikatur ihre volle Gültigkeit behält.
4. Objektive Beurteilung und Schadensminderungspflicht
Das Gericht hielt fest, dass der Hilfebedarf objektiv zu beurteilen ist, das heisst in Funktion des Gesundheitszustands der versicherten Person, unabhängig von ihrer Umgebung. Massgeblich ist, ob die versicherte Person in einer Situation, in der sie nur auf sich selbst angewiesen wäre, Dritthilfe benötigen würde. Die Hilfe von Familienangehörigen betrifft die Schadensminderungspflicht und ist erst in einem zweiten Schritt zu prüfen (9C_354/2023 E. 2.3; 9C_567/2019 E. 6.2).
5. Beweiswürdigung des Hauserhebungsberichts
Das Gericht beurteilte den Beweiswert des Hauserhebungsberichts vom 12. Dezember 2023 nach den Grundsätzen von BGE 140 V 543 E. 3.2.1 und 9C_560/2023 E. 5.2.2. Eine am Wohnort durchgeführte Erhebung bildet in der Regel eine geeignete und ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Hilflosigkeit. Der Bericht muss von einer sachkundigen Person erstellt sein, die die räumlichen Verhältnisse kennt und die medizinisch bedingten Einschränkungen versteht, wobei der Erhebende nicht zwingend Arzt oder Ergotherapeut sein muss. Der Inhalt muss plausibel, motiviert und ausreichend detailliert sein und darf keine offensichtlichen Fehler enthalten.
Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der Hauserhebungsbericht diesen Anforderungen genügt. Die Erhebende habe sich vor Ort ein Bild der räumlichen Situation gemacht, sich auf die funktionellen Einschränkungen gestützt, die von der interdisziplinären Expertise und dem SMR festgestellt worden waren, und die Angaben des Versicherten berücksichtigt und dokumentiert. Der Bericht enthalte keine Widersprüche oder offensichtlichen Fehler.
6. Das streitige Akt «sich Aufstellen, Hinsetzen und Niederlegen»
Die Erhebende hatte festgestellt, dass der Versicherte trotz Schmerzen und funktionellen Einschränkungen alle Transfers selbstständig vornehmen könne. Er nutze zwar gelegentlich Hilfsmittel (Rollator) als Stütze, könne sich aber auch ohne solche aufstellen, sich auf einen Stuhl setzen und wieder erheben sowie sich selbstständig ins Bett begeben. Das Gericht wies darauf hin, dass gemäss KSIH Ziff. 2030 Hilflosigkeit bei diesem Akt nur vorliegt, wenn es dem Versicherten unmöglich ist, sich ohne Dritthilfe aufzustellen, hinzusetzen oder niederzulegen. Kann er die Position selbst ändern, so liegt keine Hilflosigkeit vor.
Der Versicherte machte geltend, dass er zwar gelegentlich aufstehen könne, aber nach wenigen Transfers aufgrund von Schmerzexazerbationen nicht mehr dazu in der Lage sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Versicherte in seinen Eingaben nicht ernsthaft bestreite, dass er grundsätzlich aufstehen und Transfers durchführen könne. Die Physiotherapeutin des Versicherten bestätige in ihrem Schreiben ebenfalls seine Fähigkeit zum Aufstehen und betone vielmehr die Fortbewegungseinschränkungen, die bereits unter dem Akt «sich Fortbewegen» und der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt worden seien. Die vom Versicherten geschilderten Schwierigkeiten beim Aufstehen – die Begrenzung auf sieben bis zehn Transfers pro Tag, die Schmerzexazerbation nach Anstrengung und die gelegentliche Unmöglichkeit, überhaupt aufzustehen – entsprechen nach Auffassung des Gerichts keiner Dritthilfe, die ausreichend intensiv und regelmässig wäre. Vielmehr handele es sich um Überwachung (Präsenz), Hilfsmittelbereitstellung und Fortbewegungserschwernisse, die bereits unter der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt worden seien.
Der Bericht des behandelnden Professors T.________ vom 15. Juni 2023 sowie die Ausführungen der Physiotherapeutin R.________ vermögen nach Auffassung des Gerichts die Feststellungen der Erhebenden nicht zu erschüttern. Die medizinischen Berichte bestätigen zwar die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen, die als solche nicht bestritten sind. Sie weisen jedoch kein objektives Element auf, das die Feststellung der Erhebenden widerlegen würde, dass der Versicherte die Transfers selbstständig vornehmen kann. Angewendet auf die Grundsätze von BGE 150 V 83: Die erschwerte oder verlangsamte Ausführung der Transfers – die Unfähigkeit, längere Zeit zu stehen, die Begrenzung der Transfers pro Tag – begründet für sich allein keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG, solange der Versicherte die Verrichtung mit Dritthilfe nicht auf eine Weise ausführen könnte, die den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist als die selbstständige Ausführung.
7. Abweisung des Beweisergänzungsbegehrens
Der Versicherte beantragte die Einvernahme mehrerer behandelnder Personen (Prof. T.________, Dr. AE.________, Physiotherapeutin R.________, Spitex-Pflegefachkraft Y.________) mit spezifischen Fragenkatalogen. Das Gericht wies das Begehren ab, da das Dossier vollständig sei und es in voller Kenntnis der Sache entscheiden könne. Nach der Rechtsprechung (BGE 137 III 208 E. 2.2; BGE 134 I 140 E. 5.2) darf die Behörde auf Beweisergänzung verzichten, wenn die bereits abgenommenen Beweise sie überzeugt haben und sie bei nicht willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung Gewissheit hat, dass die weiteren Beweise ihre Meinung nicht ändern könnten. Die beantragten Massnahmen seien nicht geeignet, die Feststellung zu modifizieren, dass der Versicherte die Transfers selbstständig vornehmen kann.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid ist in mehrfacher Hinsicht von Interesse:
1. Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur schweren Hilflosigkeit. Das Gericht wendet konsequent den Grundsatz an, dass schwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 1 IVV Dritthilfe bei allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt – ein «All-oder-Nichts»-Prinzip, das bereits in BGE 105 V 52 E. 3 und seither ständig (BGE 107 V 145 E. 1b; 9C_373/2012 E. 3.1) bestätigt worden ist. Fehlt es an der Hilfsbedürftigkeit für eine einzige Verrichtung, so ist der Grad der schweren Hilflosigkeit nicht erreichbar, selbst wenn die versicherte Person in allen übrigen Lebensverrichtungen sowie in der lebenspraktischen Begleitung hilflos ist und eine ganze Invalidenrente bezieht.
2. Anwendung von BGE 150 V 83 auf Long-Covid-Symptomatik. Der Entscheid ist eine frühe kantonale Anwendung des recentesten BGE zur Hilflosigkeit auf eine Long-Covid-Symptomatik. Das Bundesgericht hatte in BGE 150 V 83 vom 6. Dezember 2023 präzisiert, dass eine unübliche oder nur mit unzumutbarem Aufwand ausgeführte Verrichtung allein keine Hilfsbedürftigkeit begründet. Das Tribunal cantonal wendet diesen Grundsatz auf die spezifische Situation eines Long-Covid-Patienten an, bei dem die Transfers zwar schmerzbedingt erheblich erschwert und in der Frequenz begrenzt sind (PESE-Phänomen), aber grundsätzlich selbstständig ausgeführt werden können. Die Grenze zwischen «erschwert/verlangsamt» (keine Hilflosigkeit, 9C_283/2021 E. 5.2.1) und «nicht ohne Dritthilfe möglich» (Hilflosigkeit) wird hier in einem Long-Covid-Kontext gezogen.
3. Abgrenzung zwischen Dritthilfe bei einer Lebensverrichtung und lebenspraktischer Begleitung. Der Entscheid illustriert die praktisch zentrale Abgrenzung zwischen direkter Dritthilfe bei einer alltäglichen Lebensverrichtung und der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV. Das Gericht folgt der Rechtsprechung aus BGE 133 V 450, wonach die lebenspraktische Begleitung ein eigenständiges Institut darstellt, das weder direkte noch indirekte Dritthilfe bei den sechs Lebensverrichtungen noch Pflege noch Überwachung umfasst. Die vom Versicherten geschilderten Schwierigkeiten (Präsenz, Hilfsmittelbereitstellung, Fortbewegungserschwernisse) wurden korrekt der lebenspraktischen Begleitung zugeordnet, die bereits anerkannt war, und nicht dem Akt «sich Aufstellen». Dies entspricht der dogmatischen Trennung, die im Kommentar zu Art. 42 IVG dargestellt wird.
4. Beweiswert der Hauserhebung bei chronischen Schmerzsyndromen. Der Entscheid bestätigt die Praxis, dass eine am Wohnort durchgeführte Erhebung eine ausreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der Hilflosigkeit bildet (BGE 140 V 543 E. 3.2.1), auch wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen – wie bei Long Covid mit somatoformen Schmerzsyndromen – schwer objektivierbar sind. Das Gericht betont, dass die Erhebende sich auf die von der interdisziplinären Expertise und dem SMR festgestellten funktionellen Einschränkungen stützte und die Angaben des Versicherten in ihre Beurteilung einbezog.
5. Weiterzug ans Bundesgericht. Das Urteil wurde am 24. September 2026 eröffnet und erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit des Weiterzugs in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit ans Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) innert 30 Tagen. Eine appeal chain ist in OpenCaseLaw nicht verzeichnet, was darauf hindeutet, dass allenfalls ein bundesgerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet wurde oder noch nicht erfasst ist. Bei einem Weiterzug wäre massgeblich, ob das Bundesgericht die Grenzziehung zwischen «erschwter, aber selbstständiger Ausführung» und «Hilfsbedürftigkeit» im PESE-Kontext (Post-Exertional Symptom Exacerbation) bestätigt oder eine differenziertere Betrachtung verlangt, die der Besonderheit chronischer Erschöpfungssyndrome Rechnung trägt.
Fazit
Der Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud bestätigt die Hilflosigkeit mittleren Grades eines an Long Covid erkrankten Versicherten und weist das Begehren auf Zuerkennung schwerer Hilflosigkeit ab. Kern der Argumentation ist die objektive Feststellung der Hauserhebung, dass der Versicherte die Transfers (sich Aufstellen, Hinsetzen, Niederlegen) selbstständig vornehmen kann, auch wenn diese schmerzbedingt erheblich erschwert und in der Frequenz begrenzt sind. Das Gericht wendet dabei die Grundsätze aus BGE 150 V 83 konsequent an: eine erschwerte oder verlangsamte Ausführung einer Lebensverrichtung allein begründet keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG. Die Abgrenzung zwischen Dritthilfe bei einer Lebensverrichtung und lebenspraktischer Begleitung wird sauber vorgenommen. Der Entscheid verdeutlicht, dass die etablierte dogmatische Struktur der Hilflosigkeit auch bei neuartigen Krankheitsbildern wie Long Covid anwendbar bleibt, ohne dass es einer neuen rechtlichen Kategorie bedürfte. Die Frage, ob das Bundesgericht diese Grenzziehung im PESE-Kontext teilt, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.