Executive Summary
- Kernpunkt: Der Schweizerische Akkreditierungsrat (CSA) entzog einer privaten Hochschule die institutionelle Akkreditierung, weil fünf von dreizehn Auflagen nach Ablauf der 24-monatigen Frist nicht erfüllt waren. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Abteilung II, bestätigte diesen Entzug.
- Gericht: Bundesverwaltungsgericht (CH), Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung), B-820/2026 vom 10. September 2026.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entzug der Akkreditierung ab dem 30. September 2026 wird bestätigt; der Suspensiveffekt bleibt entzogen.
- Bedeutung: Der Entscheid klärt, dass fehlender Expertenkonsens bei der Auflagenkontrolle als Nichterfüllung zu werten ist, dass der CSA als spezialisierte Behörde über einen Beurteilungsspielraum verfügt und dass der Akkreditierungsentzug bei fundamentaler Nichtkonformität mit den Qualitätsanforderungen nach Art. 30 HFKG proportional ist — selbst wenn die Mehrheit der Auflagen erfüllt wurde. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich (Art. 82 ff. BGG); ein entsprechendes Verfahren ist in der Datenbank bisher nicht verzeichnet.
Sachverhalt
Die X._______SA ist eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck der Ausbildung in allen Bereichen des höheren Bildungssektors. Sie beantragte am 26. Oktober 2020 die institutionelle Akkreditierung als «Universität». Nach Vorbehalten des Schweizerischen Akkreditierungsrats (CSA) änderte sie ihr Gesuch auf eine Akkreditierung als «Institut auf Fachhochschulstufe» und verzichtete auf die Bezeichnung «University».
Am 23. April 2021 wurde die X._______SA zur Akkreditierungsverfahren zugelassen. Sie wählte die Akkreditierungsagentur Evaluation Agency Baden-Württemberg (EVALAG). Nach dem EVALAG-Bericht vom 28. Juli 2022 (aktualisiert am 29. November 2022), der eine Akkreditierung unter elf Auflagen empfahl, erteilte der CSA am 16. Dezember 2022 die institutionelle Akkreditierung als Institut auf Fachhochschulstufe für die Dauer von sieben Jahren, jedoch verbunden mit dreizehn Auflagen, die innerhalb von 24 Monaten zu erfüllen waren. Die Auflagen betrafen namentlich die Ausgestaltung des Qualitätssicherungssystems (Strategie, Indikatoren, Verantwortlichkeiten), die Governance, die Studiengangsreglemente (insbesondere die Zulassungsbedingungen) sowie die Ressourcenplanung und Kommunikation.
Die X._______SA reichte ihren Erfüllungsbericht fristgerecht am 10. Dezember 2024 ein. Nach einer Vor-Ort-Visite durch zwei Experten am 16. Mai 2025 erstattete EVALAG am 6. Oktober 2025 ihren Kontrollbericht. Darin hielt EVALAG fest, dass die Bedingungen 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 und 13 als erfüllt galten, während bei den Bedingungen 1, 2, 5 und 8 ein Dissens zwischen den beiden Experten bestand, ob diese realisiert seien. EVALAG empfahl drei neue Auflagen anstelle eines Akkreditierungsentzugs.
Der CSA-Präsident übermittelte der X._______SA am 21. November 2025 ein negatives Präavis, in dem die Nichterfüllung von fünf Bedingungen (Nr. 1, 2, 5, 8 und 10) gerügt wurde. Die X._______SA nahm am 2. Dezember 2025 Stellung. Am 12. Dezember 2025 entschied der CSA einstimmig, die institutionelle Akkreditierung mit Wirkung ab dem 30. September 2026 zu entziehen (Ziff. 1 des Dispositivs), die Hochschule aus der Liste der akkreditierten Hochschulen zu streichen (Ziff. 2), den Suspensiveffekt eines allfälligen Rekurses zu entziehen (Ziff. 3) und die Hochschule zur Information von Studierenden und Personal zu verpflichten (Ziff. 4).
Die X._______SA focht diesen Entscheid am 2. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte namentlich die Wiederherstellung des Suspensiveffekts, die Herausgabe interner Aktenstücke (Protokolle der Experteninterviews, interne Notizen), die Einholung eines neuen Gutachtens sowie Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Gericht entzog dem Rekurs den Suspensiveffekt durch Zwischenverfügung vom 8. Juli 2026.
Erwägungen
Zulässigkeit und anwendbares Recht
Das Gericht bestätigte seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung und Koordination des Schweizerischen Hochschulbereichs (Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Der CSA ist eine untere Instanz im Sinne von Art. 33 lit. h VGG, deren Verfügungen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG wurde bejaht (E. 1).
Massgebendes Sachrecht ist das HFKG sowie die Akkreditierungsverordnung HFKG (OAccred HFKG, SR 414.205.3) in der bis zum 15. Juli 2026 geltenden Fassung, da die Verfahren vor dem Inkrafttreten der Revision vom 22. Mai 2026 eröffnet worden waren (Art. 24 Abs. 1 OAccred HFKG; E. 2.3). Die institutionelle Akkreditierung privater Hochschulen richtet sich nach Kapitel 5 des HFKG; die Akkreditierung ist Voraussetzung für das Recht zur Führung der geschützten Bezeichnung (Art. 28 f. HFKG). Der CSA entscheidet über die Akkreditierungen (Art. 21 Abs. 3 HFKG) auf der Grundlage des Antrags der Akkreditierungsagentur (Art. 33 HFKG). Die allgemeinen Akkreditierungsvoraussetzungen finden sich in Art. 30 HFKG:
Art. 30 HFKG (SR 414.20)«1 Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: a. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass: 1. Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist; 2. die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind; 3. eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind; 4. den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen; 5. die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden; 6. die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden; 7. überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. b. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. c. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. 2 Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung.»
Werden die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder Auflagen nicht fristgerecht umgesetzt, kann der CSA Verwaltungsmassnahmen ergreifen:
Art. 64 HFKG (SR 414.20)«1 Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt, so trifft der Schweizerische Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen. 2 Als Verwaltungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht: a. die Mahnung; b. die Auferlegung von Auflagen; c. der Entzug der Akkreditierung.»
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht (E. 3). Das Gericht wies alle Gehörsrügen ab:
Akteneinsicht und Expertenprotokolle: Das Gericht hielt fest, dass die Akkreditierungsagentur EVALAG und die Expertengruppe als verwaltungsinterne Personen handeln (Art. 32 HFKG; Art. 12 OAccred HFKG), weshalb ihre Berichte als amtliche Rapporte zu qualifizieren seien, auf die die Vorschriften über externe Gutachten (Art. 12 lit. e VwVG) keine Anwendung finden (E. 3.4.2). Allfällige Protokolle der Experteninterviews bei der Vor-Ort-Visite dienten ausschliesslich der internen Meinungsbildung und unterlagen nicht dem Akteneinsichtsrecht der Partei. Art. 29 Abs. 2 BV gewähre keinen Anspruch auf Kenntnisnahme von internen Verwaltungsakten (BGE 132 II 485 E. 3.4; BGE 125 II 473 E. 4a). Im Übrigen sei der wesentliche Inhalt der Interviews im EVALAG-Bericht vom 6. Oktober 2025 festgehalten, zu dem sich die Beschwerdeführerin mehrfach hatte äussern können — sie verfügte über denselben Informationsstand wie der CSA (E. 3.4.2). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV bestätigt in seinem Prüfschema unter Schritt 5 (Akteneinsichtsrecht), dass das Akteneinsichtsrecht sich auf «alle verfahrensrelevanten Akten» erstreckt, interne Verwaltungsakten jedoch ausgenommen sind.
Protokoll der CSA-Sitzung: Ein Auszug des Protokolls der Sitzung vom 12. Dezember 2025 war der Beschwerdeführerin im Verlauf des Schriftenwechsels zugestellt worden, sodass eine allfällige Gehörsverletzung geheilt war (E. 3.4.1). Die Liste der anwesenden CSA-Mitglieder (14 von 15) war auf der ersten Protokollseite vermerkt; das Quorum von 10 Mitgliedern war erreicht. Die Mitgliederliste war zudem online abrufbar (E. 3.5).
Fehlender Expertenkonsens: Die Beschwerdeführerin war durch das negative Präavis vom 21. November 2025 formell über die Schlussfolgerungen des CSA-Präsidiums betreffend den fehlenden Expertenkonsens informiert worden und hatte sich dazu geäussert (E. 3.6). Eine Gehörsverletzung lag nicht vor.
Motivationspflicht: Das Gericht prüfte, ob die angefochtene Verfügung genügend motiviert sei (E. 3.7). Die siebenseitige Verfügung enthielt eine Zusammenfassung des Akkreditierungs- und Kontrollverfahrens, eine Darstellung der Argumente der Beschwerdeführerin sowie auf eineinhalb Seiten die Erwägungen des CSA, warum die Bedingungen als nicht erfüllt galten — namentlich die Schlussfolgerung, dass der fehlende Expertenkonsens die Nichterfüllung der Bedingungen belege. Das Gericht hielt fest, dass die Motivation implizit aus den verschiedenen Erwägungen folgen dürfe und die Behörde nicht verpflichtet sei, alle Tatbestandsmerkmale und Beweismittel zu diskutieren (BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Die Motivationspflicht war erfüllt.
Verfahrensrügen
Die Beschwerdeführerin rügte multiple Verfahrensfehler (E. 4): Die Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 sei den CSA-Mitgliedern erst am 5. Dezember 2025 — eine Woche vor der Sitzung — zugestellt worden, obwohl Art. 7 R-CSA und Art. 4 Abs. 5 ROrg-CSA eine Frist von zwei Wochen vorsehen. Das Gericht hielt fest, dass diese Fristen mit «in der Regel» bzw. «im Prinzip» formuliert sind und somit nicht absolut sind. Sieben Tage genügten den CSA-Mitgliedern zur Kenntnisnahme eines vierseitigen Dokuments (E. 4.4). Weitere Rügen betrafen Protokollmängel und den umstrittenen Suspensiveffekt-Entzug. Das Gericht verneinte eine Nichtigkeit und eine unlösbare Beeinträchtigung des Entscheids; der Suspensiveffekt war ohnehin durch das Gericht selbst in der Zwischenverfügung vom 8. Juli 2026 entzogen worden (E. 4.4).
Ausstand und Unparteilichkeit
Die Beschwerdeführerin beantragte die Recusation des CSA-Präsidiums wegen Befangenheit (E. 5). Das Gericht wies den Recusationsantrag ab:
Art. 10 VwVG (SR 172.021)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; bbis. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. 2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.»
Das Gericht stellte fest, dass die Ausstandsregeln für Mitglieder administrativer Behörden weniger streng sind als für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2). Das Präavis des CSA-Präsidenten war eine Massnahme im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben als Instruktions- und Sitzungsleitung (Art. 2 Abs. 1 lit. a–c R-CSA). Stellungnahmen, die in der Ausübung normaler verwaltungs- oder geschäftsleitender Funktionen erfolgen, begründen für sich allein keine Befangenheitserscheinung (BGE 140 I 326 E. 5.2). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 10 VwVG bestätigt unter Rz. 8 diese Differenzierung: Bei Verwaltungsbehörden genügt ein geringerer Grad an Befangenheitsverdacht nicht; bei nichtrichterlichen Amtspersonen ist der Ausstand nur bei persönlichem Interesse, vorheriger persönlicher (negativer) Festlegung oder objektivem Befangenheitsanschein erforderlich.
Der Recusationsantrag war zudem verspätet: Die Beschwerdeführerin hatte den Befangenheitsgrund erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, obwohl sie das negative Präavis bereits am 21. November 2025 erhalten hatte. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf ein Befangenheitsgrund nicht für einen späteren Zeitpunkt aufgespart werden (BGE 136 III 605 E. 3.2.2; E. 5.4).
Auch die Beanstandung der Anwesenheit und der Ausführungen des Rechtsbeistands des CSA an der Sitzung vom 12. Dezember 2025 wurde abgewiesen. Der CSA geniesst organisatorische Autonomie (Art. 21 Abs. 5 HFKG), und die Anwesenheit weiterer Geladener ist nach Art. 7 lit. c ROrg-CSA vorgesehen. Die Mitglieder sind keiner Direktive unterstellt (Art. 21 Abs. 4 HFKG) und konnten die Ausführungen des Rechtsbeistands als blosse Bewertung frei ablehnen (E. 5.6.2).
Sachliche Prüfung der Auflagen (Art. 30 HFKG)
Das Gericht prüfte die Strittigen Bedingungen 1, 2, 5, 8 und 10 einzeln (E. 7).
Rolle der Experten und Bedeutung des fehlenden Konsenses: Die Experten sind auf Tatfragen beschränkt und schliessen Rechtsfragen aus (E. 7.2.1). Der CSA als spezialisierte Instanz ist nicht an die Vorschläge der Agentur oder der Experten gebunden — analog zur Rechtsprechung zum Sekretariat der Wettbewerbskommission (BGer 2C_683/2023 E. 5.2) und zur Instruktionsbehörde der Kommunikationskommission (BGE 132 II 257 E. 4.2). Er kann jedoch ohne triftigen Grund nicht von der Experteneinschätzung abweichen, soweit diese Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung betrifft (E. 7.2.1).
Das Gericht klärte die zentrale rechtliche Frage: Der fehlende Konsens zwischen den zwei Experten bei den Bedingungen 1, 2, 5 und 8 bedeutete nicht, dass diese als erfüllt zu gelten hätten. Es obliegt dem CSA, die Konsequenzen aus den festgestellten Tatsachen zu ziehen (E. 7.2). EVALAG und die Experten hatten ihre Pflichten nur teilweise erfüllt, indem sie bei einigen Bedingungen keine klare Schlussfolgerung formulierten. Diese Lücke führte jedoch nicht zur Ungültigkeit des Berichts, da die Tatsachenfeststellung als solche unbestritten war (E. 7.3.4).
Beurteilungsspielraum des CSA: Das Gericht übt bei spezialisierten unteren Instanzen Zurückhaltung (BGE 150 II 444 E. 3.5). Der CSA setzt sich aus 15 bis 20 Mitgliedern zusammen, die Hochschulen, Arbeitswelt, Studierende, Mittelbau und Lehrkörper vertreten (Art. 21 Abs. 1 HFKG). Aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner prerogativen ist er eine spezialisierte Behörde mit einem Beurteilungsspielraum, dessen Kontrolle mit Zurückhaltung erfolgt (E. 7.4; vgl. auch BVGer B-5968/2023 vom 30. Juli 2024 E. 4.5).
Einzelprüfung der Bedingungen: - Bedingung 1 (Standard 1.1 — Qualitätssicherungsstrategie): Die Experten stellten Fortschritte fest, bemängelten aber ein sektorisiertes, nicht ganzheitliches System ohne klare Verknüpfung zwischen Strategie und Umsetzung. Das Gericht bestätigte die Nichterfüllung (E. 7.5). - Bedingung 2 (Standard 1.2 — Inhaltsziele und Erfolgsindikatoren): Enge Verknüpfung mit Bedingung 1. Defizite beim Wissen des Personals über das Qualitätssicherungssystem. Nicht erfüllt (E. 7.6). - Bedingung 5 (Standard 1.4 — Periodische Analyse): Bei der Vor-Ort-Visite kannten befragte Personen die Programmevaluationen kaum oder nicht; kein Studierender hatte an einer jährlichen Zufriedenheitsumfrage teilgenommen. Nicht erfüllt (E. 7.7). - Bedingung 8 (Standard 2.2 — Datenerhebung und Analyse): Neue Kennzahlen eingeführt, aber ungenügende Verankerung und Zweifel an der Umsetzung. Nicht erfüllt (E. 7.8). - Bedingung 10 (Standard 3.4 — Studienreglemente und Zulassung): Die Beschwerdeführerin hatte die Konformität ihres «Career advancement programme» mit den Zulassungsbedingungen nach Art. 7 und 8 der Fachhochschul-Zulassungsverordnung (SR 414.205.7) nicht nachgewiesen. Der Wortlaut der Bedingung 10 verlangte eine vollständige Anpassung der Reglemente an die gesetzlichen Anforderungen und konnte nicht auf den Aspekt der Anerkennung von Studienstufen beschränkt werden (E. 7.9.4). Eine knapp zweiseitige, in einer anderen Akkreditierungsverfahren eingereichte Stellungnahme auf Englisch, die nur einen Studiengang betraf, genügte nicht zum Nachweis der Konformität (E. 7.9.4).
Keine Verbesserung als Argument: Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass eine Verbesserung des Qualitätssicherungssystems seit der Akkreditierungsentscheidung von 2022 die Nichtkonformität ausschliesse. Das Gericht hielt dem entgegen, dass Gegenstand des Auflagenkontrollverfahrens die fristgerechte vollständige Erfüllllung der Auflagen ist — nicht die Verbesserbarkeit des Systems. Selbst beachtliche Fortschritte bedeuten nicht, dass die Auflagen innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wurden (E. 7.11).
Proportionalität des Akkreditierungsentzugs
Das Gericht prüfte den Entzug der Akkreditierung am Massstab des Proportionalitätsprinzips (E. 8). Der Entzug ist die radikalste Massnahme nach Art. 64 Abs. 2 HFKG und sollte nur bei schwerwiegenden Verstössen oder offensichtlicher Nichterfüllung grundlegender Akkreditierungsbedingungen angewendet werden (Botschaft vom 29. Mai 2009, BBl 2009 4067, 4111; E. 8.2).
Geeignetheit: Der Akkreditierungsentzug ist geeignet, die Nichtkonformität mit Art. 30 HFKG zu beenden (E. 8.5).
Erforderlichkeit: Eine Mahnung schied aus, da die Defizite grundlegende Elemente — das Qualitätssicherungssystem und die Zulassungsbedingungen — betrafen (Art. 30 Abs. 1 lit. a HFKG). Die Auferlegung neuer Auflagen mit neuer Frist, wie von EVALAG vorgeschlagen, käme nur bei leicht behebbaren Mängeln in Betracht. Hier bestanden fundamentale Defizite; die Hochschule wäre während einer weiteren Frist in einem Zustand der Nichtkonformität mit dem HFKG verblieben, was den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes widerspräche (E. 8.5). Das Gericht betonte, dass das Qualitätssicherungssystem der Institution Gegenstand der institutionellen Akkreditierung sei und die Glaubwürdigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Hochschulsystems über die Interessen der Beschwerdeführerin, ihrer Mitarbeitenden und Studierenden zu stellen seien (E. 8.5).
Angemessenheit: Der Entzug führt zwar zu erheblichen Konsequenzen für die Institution, bedeutet aber kein Berufsverbot und gefährdet die Existenz der bereits 1984 gegründeten Hochschule nicht unmittelbar, zumal sie offensichtlich keine Bundesbeiträge nach Art. 47 HFKG erhält (E. 8.5).
Das Gericht kam zum Schluss, dass der Akkreditierungsentzug nach Ablauf der 24-monatigen Auflagenfrist den Proportionalitätsgrundsatz nicht verletzt (E. 8.6).
Beweisanträge
Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung eines neuen Gutachtens zur Erfüllllung der Auflagen. Das Gericht wies dies als antizipierte Beweiswürdigung ab: Die Aktenstücke genügten zur Feststellung der relevanten Tatsachen, und der EVALAG-Bericht vom 6. Oktober 2025 zeige klar eine erhebliche Nichtkonformität mit Art. 30 HFKG, sodass ein neues Gutachten die Überzeugung des Gerichts nicht zu ändern vermöchte (E. 9; BGE 144 V 361 E. 6.5).
Einordnung in die Rechtsprechung
Dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist einer der ersten, der sich eingehend mit dem Entzug einer institutionellen Akkreditierung nach dem HFKG befasst. Die hochschulrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich bisher vor allem mit der Akkreditierung als Voraussetzung für Bezeichnungsrechte (BGE 142 I 16 — Schutz der universitären Bezeichnungen im Tessin) und mit der Anerkennung ausländischer Diplome (BGE 2C_949/2019) befasst. Ein Bundesgerichtsentscheid zum Entzug einer institutionellen Akkreditierung wegen Nichterfüllung von Auflagen ist bisher nicht veröffentlicht.
Die dogmatischen Grundsätze, auf die sich das BVGer stützt, entstammen der etablierten Verwaltungsrechtsprechung:
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Spezialisierter Beurteilungsspielraum: Die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums spezialisierter Verwaltungsbehörden mit anschliessender gerichtlicher Zurückhaltung entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 150 II 444 E. 3.5; BGE 136 II 165 E. 4.1). Die Übertragung auf den CSA als Akkreditierungsbehörde ist konsequent und wurde bereits in BVGer B-5968/2023 vom 30. Juli 2024 (E. 4.5) angewendet.
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Experentenrolle und Abweichungsbefugnis: Die Begrenzung der Experten auf Tatfragen und die grundsätzliche Abweichungsbefugnis der Entscheider entspricht der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Doktrin (Zimmermann/Guisan, Commentaire romand VwVG, 2024, Art. 12 N. 131). Das Gericht wendet hier analog die Rechtsprechung zum Sekretariat der Wettbewerbskommission (BGer 2C_683/2023) an.
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Interne Verwaltungsakten und Akteneinsicht: Die Qualifizierung der EVALAG-Berichte als amtliche Rapporte verwaltungsinterner Personen — mit der Folge, dass allfällige Interviewprotokolle nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen — folgt der ständigen Rechtsprechung zu internen Verwaltungsakten (BGE 132 II 485 E. 3.4; BGE 125 II 473 E. 4a). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV bestätigt unter seinem Prüfschema Schritt 5, dass das Akteneinsichtsrecht sich auf verfahrensrelevante Akten erstreckt, interne Verwaltungsakten jedoch ausgenommen sind.
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Ausstand bei Verwaltungsbehörden: Die weniger strengen Ausstandsmassstäbe bei administrativen Behörden und die Unschädlichkeit von Stellungnahmen im Rahmen normaler Amtsführung sind durch BGE 137 II 431 E. 5.2 und BGE 140 I 326 E. 5.2 geklärt. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 10 VwVG bestätigt diese Differenzierung unter Rz. 8.
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Proportionalität des Akkreditierungsentzugs: Die Herleitung, dass der Entzug als ultima ratio nur bei fundamentaler Nichtkonformität mit grundlegenden Akkreditierungsbedingungen gerechtfertigt ist, stützt sich direkt auf die Botschaft zum HFKG (BBl 2009 4067, 4111). Die Gewichtung: Glaubwürdigkeit des Hochschulsystems über Individualinteressen, ist eine präzise Weiterentwicklung dieses Grundsatzes.
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Verbesserung vs. Erfüllung: Die Klarstellung, dass Fortschritte nicht der fristgerechten vollständigen Auflagenerfüllung gleichkommen, ist eine wichtige Präzisierung für die Akkreditierungspraxis. Sie grenzt sich von einem Verständnis ab, das die Akkreditierung als kontinuierlichen Verbesserungsprozess versteht, und betont den bindenden Charakter der Auflagen und Fristen.
Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist nach Art. 82 ff. BGG innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung (15. September 2026) möglich. Ein entsprechendes Verfahren ist in der OpenCaseLaw-Datenbank derzeit nicht verzeichnet.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entzug der institutionellen Akkreditierung einer privaten Hochschule durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat. Der Entscheid ist rechtlich gut fundiert und ordnet sich konsistent in die bestehende Verwaltungsrechtsprechung ein. Er bestätigt den weiten Beurteilungsspielraum des CSA als spezialisierte Akkreditierungsbehörde und klärt zwei praxisrelevante Punkte: Erstens kann ein fehlender Expertenkonsens bei der Auflagenkontrolle als Nichterfüllung gewertet werden, da die rechtliche Bewertung den Akkreditierungsbehörden und nicht den Experten obliegt. Zweitens rechtfertigt eine fundamentale Nichtkonformität mit den Qualitätsanforderungen nach Art. 30 HFKG — namentlich beim Qualitätssicherungssystem und bei den Zulassungsbedingungen — den Akkreditierungsentzug als ultima ratio, auch wenn die Mehrheit der Auflagen erfüllt wurde und die Hochschule Fortschritte nachweisen kann. Die Interessen der Studierenden und Mitarbeitenden müssen dabei hinter der Glaubwürdigkeit des Schweizer Hochschulsystems zurückstehen.