bger-update.ch

Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Bundesverwaltungsgericht  ·  B-1961/2026  ·  vom 02.10.2026

Härtefall bei Rückforderung von Bildungbeiträgen wegen struktureller Unmöglichkeit der Frist

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung II) hatte über die Rückforderung von Fr. 10'500.-- Bundesbeiträgen an vorbereitende Kurse für die höhere Fachprüfung Komplementärtherapeutin zu befinden, nachdem die Beschwerdeführerin die Prüfungsverfügung nicht innert der fünfjährigen Frist einreichen konnte.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsverfügung und Rückweisung an das SBFI zur Neuentscheidung über den Umfang des Verzichts auf die Rückforderung. Das Gericht bejahte einen Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 3 SuG, da der Beschwerdeführerin die fristgerechte Einreichung der Prüfungsverfügung unverschuldet und objektiv unmöglich war.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Härtefallklausel des Subventionsgesetzes im Kontext der Überbrückungsfinanzierung nach Art. 66d BBV und verdeutlicht, dass bei strukturell bedingter Unmöglichkeit der Fristwahrung ein Härtefall vorliegen kann, selbst wenn die formellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung nicht erfüllt sind.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin reichte zwischen dem 6. Dezember 2020 und dem 20. März 2026 mehrere Anträge auf Teilbeiträge für vorbereitende Kurse vor Absolvieren der höheren Fachprüfung Komplementärtherapeutin mit eidgenössischem Diplom beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ein. Das SBFI bewilligte insgesamt Fr. 10'500.-- unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin innert fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung einreicht.

Nachdem die Beschwerdeführerin die Prüfungsverfügung trotz mehrfacher Aufforderungen nicht eingereicht hatte, informierte das SBFI sie im Januar 2026 über die Fälligkeit der Rückzahlung. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe aus gesundheitlichen Gründen (mehrere Phasen vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit zwischen August 2021 und laufend) die höhere Fachprüfung noch nicht abgeschlossen, und beantragte eine Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 lehnte das SBFI das Gesuch ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Fr. 10'500.--.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie eventualiter eine Erstreckung der Frist bis Herbst 2027. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.

Erwägungen

Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SBFI zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 BBG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht kann angefochtene Entscheide in vollem Umfang überprüfen (Art. 49 VwVG).

Rechtlicher Rahmen: Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse

Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 56a Abs. 3 BBG hat der Bundesrat in der Berufsbildungsverordnung (BBV) die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung festgelegt (Art. 66a–f BBV).

Im Sinne einer Überbrückungsfinanzierung können bei Härtefällen vor Absolvieren der Prüfung Teilbeiträge ausgerichtet werden (Art. 66a Abs. 3 i.V.m. Art. 66d und 66e BBV). Der Antrag umfasst eine schriftliche Verpflichtung, die angestrebte Prüfung zu absolvieren und innert längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung einzureichen:

Art. 66d Abs. 1 Bst. b BBV (SR 412.101)«1 Der Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst: [...] b. eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI: 1. die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren, und 2. innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen; [...]»

Trifft innert dieser Frist keine Prüfungsverfügung ein, wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig, wobei die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SuG) gelten (Art. 66e Abs. 4 BBV).

Unnichtigkeit der Frist: gesetzliche Frist ohne Erstreckungsmöglichkeit

Das Gericht stellte klar, dass die Frist gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV eine gesetzliche Frist ist, die nicht erstreckt werden kann:

Art. 22 Abs. 1 VwVG (SR 172.021)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. 2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.»

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei arbeitsunfähig gewesen, ändert an der Nichterstreckbarkeit nichts. Das Gericht qualifizierte dieses Vorbringen jedoch als sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG. Dafür hätte das Hindernis weggefallen sein müssen und die Beschwerdeführerin hätte innert 30 Tagen nach Wegfall die versäumte Handlung nachholen müssen. Da die Prüfungsverfügung aber weiterhin nicht vorliegt, ist die Frist nicht wiederherstellbar.

Härtefall nach Art. 28 Abs. 3 SuG: der entscheidende Wendepunkt

Die zentrale rechtliche Weichenstellung des Entscheids liegt in der Anwendung der Härtefallklausel des Subventionsgesetzes:

Art. 28 Abs. 1 und 3 SuG (SR 616.1)«1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück. [...] 3 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.»

Das Gesetz definiert den Härtefallbegriff nicht näher. Wie das Gericht unter Verweis auf BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.3 festhielt, handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der wertender Konkretisierung bedarf, und zwar in Übereinstimmung mit Art. 29 SuG sowie unter Berücksichtigung der Wertungen in Art. 30 SuG.

Strukturelle Unmöglichkeit als Härtefallgrund

Das Gericht führte eine detaillierte zeitliche Analyse durch: Die Ausbildung zum Branchenzertifikat dauerte vom 18. September 2020 bis zum 1. September 2023 (rund drei Jahre). Das Branchenzertifikat wurde der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2024 ausgestellt. Für die Zulassung zur höheren Fachprüfung sind danach mindestens zwei Jahre Berufspraxis bei einem Arbeitspensum von 50 Prozent (oder drei Jahre bei 30 Prozent) sowie 36 Supervisionsstunden erforderlich. Der Zulassungsentscheid muss mindestens fünf Monate vor der Prüfung erfolgen, und die Resultatmitteilung dauert bis zu fünf Wochen.

Unter dem Strich dauert die gesamte Ausbildungslaufbahn bis zur Prüfungsverfügung über fünf Jahre. Der fünfjährige Fristablauf am 6. Dezember 2025 war damit für die Beschwerdeführerin von vornherein und unabhängig von der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht objektiv unmöglich zu erreichen. Das Gericht sprach von einem Fall unverschuldeter Unmöglichkeit.

Weitere Härtefallindizien

Zudem hat die Beschwerdeführerin die vorbereitenden Kurse absolviert und das Branchenzertifikat erlangt. Die Beiträge wurden — abgesehen von der fristgerechten Einreichung der Prüfungsverfügung — zweckmässig verwendet. Sie hat ausserdem Berufspraxis gesammelt und erste Supervisionsstunden nachgewiesen. Sie war trotz ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten bemüht, die Voraussetzungen zu erfüllen.

Das Gericht sah hierin einen Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 3 SuG und stellte ausdrücklich auf die Wertung in Art. 30 Abs. 2 Bst. c SuG ab: demnach wird auf den Widerruf einer Finanzhilfeverfügung verzichtet, wenn eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung nicht auf schuldhaftem Handeln des Empfängers beruht.

Rückweisung statt Sachentscheid

Da ein Härtefall vorliegt, kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Das SBFI hat sich jedoch weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren zur Höhe eines allfälligen Verzichts geäussert, verfügt darüber aber einen Ermessensspielraum. Das Gericht wies die Sache daher an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG), die nur noch über den Umfang des Verzichts zu befinden hat, nicht mehr über das Vorliegen des Härtefalls.

Kosten und Parteientschädigung

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE; BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 4.1).

Weiterzug ans Bundesgericht

Das Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, soweit es sich bei den Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k BGG e contrario). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das Bundesgericht bisher offengelassen (BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Linie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer ganzen Serie von Entscheiden mit der Rückforderung von Beiträgen an vorbereitende Kurse zu befassen gehabt, die auf der Überbrückungsfinanzierung nach Art. 66d BBV beruhen. Die dogmatischen Eckpfeiler sind in der ständigen Rechtsprechung konsolidiert: Die fünfjährige Frist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. BVGer B-51/2026 vom 19. März 2026; BVGer B-9047/2025 vom 24. März 2026; BVGer B-1130/2023 vom 27. Februar 2024).

Abgrenzung zum Urteil B-1861/2026: Härtefall verneint

Besonders aufschlussreich ist der Vergleich mit dem nur wenige Wochen älteren Urteil BVGer B-1861/2026 vom 15. September 2026, das von derselben Abteilung und demselben Gerichtsschreiber (Gabriel Schaub) unter dem Vorsitz von Richter David Aschmann erlassen wurde. Dort hatte ein Beschwerdeführer ebenfalls die Rückforderung von Beiträgen für vorbereitende Kurse (Treuhandexperte) angefochten und ebenfalls einen Härtefall geltend gemacht. Das Gericht verneinte den Härtefall jedoch, da der Beschwerdeführer zwar nicht bösgläubig gehandelt habe, aber keine Gründe vorbrachte, die über ein blosses Verschulden hinausgingen; er war von der Prüfungszulassung aufgrund seiner eigenen Leistungen ausgeschlossen worden.

Der vorliegende Entscheid B-1961/2026 differenziert damit in dogmatisch sauberer Weise: Ein Härtefall liegt nicht schon dann vor, wenn die Nichterfüllung unverschuldet ist, sondern wenn die Fristwahrung objektiv und unverschuldet unmöglich war. Die strukturelle Unmöglichkeit — Ausbildungsdauer übersteigt die Fristdauer — ist ein entscheidendes Abgrenzungskriterium gegenüber Fällen, in denen der Beitragsempfänger die Fristversäumnis selbst zu vertreten hat.

Parallele zu B-8820/2025: verfassungsrechtlicher Zugang

Im Urteil BVGer B-8820/2025 vom 13. Mai 2026 hatte das Gericht ebenfalls die Rückforderung von Beiträgen gutgeheissen, dort jedoch auf einem anderen dogmatischen Weg: Es stellte fest, dass Art. 66e Abs. 4 BBV mit Bezug auf Berufsprüfungen des modularen Systems gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verstösst, weil der Beitragsempfänger durch das Nichtbestehen eines Moduls von der Prüfung ausgeschlossen wird und deshalb keine Prüfungsverfügung einreichen kann. Der vorliegende Entscheid wählt statt des verfassungsrechtlichen den einfachgesetzlichen Weg über die Härtefallklausel — beide führen zur Gutheissung, aber mit unterschiedlicher dogmatischer Begründung.

Bestätigung der Härtefallrechtsprechung

Die Heranziehung von Art. 30 Abs. 2 Bst. c SuG als Auslegungshilfe für den Härtefallbegriff nach Art. 28 Abs. 3 SuG ist in der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009) begründet. Der Entscheid bestätigt und präzisiert diese Linie: Liegt eine unverschuldete Unmöglichkeit vor, sind die Beitragsempfänger so zu stellen, als wäre der Härtefall indiziert; die Frage des Verschuldens ist nicht erst auf der Ebene der Rückforderungshöhe, sondern bereits auf der Ebene des Härtefallbegriffs massgeblich.

Kein höchstrichterlicher Vorentscheid

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Überbrückungsfinanzierung nach Art. 66d BBV ein Härtefall nach Art. 28 Abs. 3 SuG vorliegen kann, ist nach Aktenlage noch nicht Gegenstand eines bundesgerichtlichen Entscheids gewesen. Das Bundesgericht hat in 2C_598/2021 zwar eine Frage zur Anwendbarkeit von Art. 66e Abs. 4 BBV beantwortet, die Frage der Anspruchsnatur der Subventionen und damit der Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aber offengelassen. Der vorliegende Entscheid ist damit prozessual offen für einen Weiterzug ans Bundesgericht.

Fazit

Der Entscheid B-1961/2026 des Bundesverwaltungsgerichts schliesst eine wichtige dogmatische Lücke im Bereich der Beitragsrückforderung für vorbereitende Kurse: Er zeigt, dass die gesetzliche Fünfjahresfrist des Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV zwar nicht erstreckt werden kann und die Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG bei fortdauerndem Hindernis ausscheidet, aber die Härtefallklausel des Art. 28 Abs. 3 SuG ein dogmatisch sauberes und interessengerechtes Auffanginstrument darstellt, wenn die Fristwahrung objektiv und unverschuldet unmöglich war. Die Rückweisung an das SBFI, das nur noch über den Umfang des Verzichts zu befinden hat, sichert die Wahrung des verwaltungsbehördlichen Ermessensspielraums.

Der Entscheid verdient in der Praxis Beachtung, weil er zeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht gewillt ist, die Härtefallklausel nicht nur als theoretische Norm, sondern als praktisch wirksames Korrektiv bei strukturell bedingten Fristversäumnissen einzusetzen. Offen bleibt, ob das Bundesgericht in einem allfälligen Weiterzugsverfahren dieser Linie folgen wird.