Executive Summary
- Kisterpunkt: Ein Psychologe, der nicht Partei eines Verfahrens war, richtete eine «Offene» an die Friedensrichterin und bezichtigte den Anwalt der Gegenpartei der Homophobie, Transphobie und verglich ihn mit «Mist in einer Seidenstrumpfhose» (Napoleon zu Talleyrand). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Art. 52 StGB ein; die Kammer für Strafbeschwerden (CREP) des Waadtländer Kantonsgerichts hob diesen Entscheid auf.
- Entscheidung: Die CREP annullierte die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft und wies die Sache zur strafrechtlichen Untersuchung zurück. Art. 52 StGB (geringfügige Schuld) ist nicht anwendbar, da der Psychologe nicht Partei des Verfahrens war, sich unaufgefordert eingeschaltet hatte und die Ehrverletzung nicht im Rahmen prozessualer Äußerungspflichten erfolgte. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich (Art. 78 BGG).
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Grenzen der Rechtsprechung zur zurückhaltenden Annahme von Ehrverletzungen im prozessualen Kontext (insb. BGE 148 IV 409): Die Zurückhaltung gilt nur für Verfahrensbeteiligte, nicht für Dritte, die sich von sich aus in ein Verfahren einschalten.
Sachverhalt
Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vor der Friedensrichterin des Bezirks Lausanne, in dem einem Vater vorübergehend das Sorgerecht für seine Tochter entzogen worden war, richtete der Psychologe C., der Therapeut des Vaters, eine als «Offene» betitelte Eingabe an die Friedensrichterin. Darin kritisierte er die Platzierung des Kindes in einem Heim und nahm den konkreten Fall zum Anlass, generelle Kritik an der staatlichen Kinderschutzpraxis zu üben.
Der Anwalt B., der die Mutter des Kindes vertrat, antwortete mit einem Schreiben an die Friedensrichterin, in dem er die «fragwürdigen Positionen» des Psychologen angriff: Er warf diesem eine «nicht-wissenschaftliche» psychoanalytische Methode vor, bezichtigte ihn «kaltläufiger» Positionen zur Pädophilie und unterstellte ihm die Befürwortung einer Senkung des Schutzalters.
C. replizierte mit einem als «Recht auf Antwort» bezeichneten Schreiben an die Friedensrichterin. Darin warf er B. «Hass auf das Anderssein», «Transphobie» und «Homophobie» vor, bezeichnete ihn als jemanden, der «nur sein eigenes Ego aufbauschen» wolle, verglich ihn mit einem «7-jährigen Schüler, der Mobbing im Schulhof betreibt», und bezog sich auf eine historische Beleidigung Napoleons an Talleyrand («Sie sind nur Mist in einer Seidenstrumpfhose»).
B. stellte Strafantrag wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB). Die Staatsanwaltschaft verweigerte mit Verfügung vom 3. März 2026 die Eintretensnahme und stützte sich auf Art. 52 StGB (geringfügige Schuld): Die Äußerungen seien an eine richterliche Behörde gerichtet gewesen, deren Vertreter in der Lage seien, die Dinge richtig einzuordnen. B. erhob Beschwerde.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Ausgangslage
Die Kammer für Strafbeschwerden (CREP) bejahte die Zuständigkeit und Sachberechtigung der Beschwerde (Art. 310 Abs. 2, 322 Abs. 2, 396 Abs. 1 StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Sachlich zu prüfen war, ob die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (Nichteintretensnahme bei offensichtlich fehlenden Tatbestandsmerkmalen) bzw. lit. c StPO (Verzicht auf Strafverfolgung nach Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB) erfüllt waren. Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore: Bei Zweifeln an der Sach- oder Rechtslage ist die Sache dem sachlich zuständigen Gericht zur Entscheidung vorzulegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2).
Ehrverletzende Äußerungen: Art. 173 und 177 StGB
Die Kammer legte die massgeblichen Bestimmungen dar:
Art. 173 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.»
Art. 177 Abs. 1 StGB (SR 311.0)
«Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.»
Die Kammer bestätigte, dass die Äußerungen von C. tatsächlich ehrverletzend waren: Die Vorwürfe der Homophobie und Transphobie — insbesondere im Lichte der neuen Fassung von Art. 261bis StGB — sowie die Bezugnahme auf die Napoleon-Talleyrand-Invective (die C. als «Mist»-Bezeichnung einordnete) stellten sowohl üble Nachrede als auch Beschimpfung dar. Die Staatsanwaltschaft hatte dies ebenfalls so qualifiziert.
Rechtfertigung nach Art. 14 StGB und prozessualer Kontext
Zentral war die Frage, ob die im prozessualen Kontext geltende Zurückhaltung bei der Annahme von Ehrverletzungen greift. Die Kammer unterschied zwei Fallgruppen:
Erstens — Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens: Eine Ehrverletzung, die im Rahmen eines Prozesses begangen wird, ist nur zurückhaltend anzunehmen, zumal wenn die Äußerungen sich nur an Mitglieder einer richterlichen Behörde richten, die in der Lage sind, die Dinge richtig einzuordnen (CREP 14. Februar 2024/118 E. 2.2.3; BGE 148 IV 409). Ebenso ist der besondere Kontext eines Gesprächs zwischen Anwalt und Mandant zu berücksichtigen (BGE 148 IV 409 E. 2.3.3).
Zweitens — Art. 14 StGB als Rechtfertigungsgrund: Wer handelt, wie das Gesetz es gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig. Die Rechtsprechung anernt, dass das prozessuale Darlegungspflicht ein Äußerungspflicht nach Art. 14 StGB darstellt; Parteien und ihre Anwälte können sich darauf berufen, wenn sie sich gutgläubig, auf das Notwendige und Erhebliche beschränkt und bloße Vermutungen als solche bezeichnet haben (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 116 IV 211; vgl. auch den Kommentar zu Art. 14 StGB). Wie der Kommentar zu Art. 173 StGB darlegt, hat das Bundesgericht in BGE 131 IV 154 klargestellt, dass die Berufspflicht des Anwalts ehrverletzende Äußerungen dann rechtfertigt, wenn sie im Rahmen der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs stehen und dem Schutz des Mandanteninteresses dienen.
Art. 52 StGB: Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen
Art. 52 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.»
Die Kammer betonte, dass der Anwendungsbereich von Art. 52 StGB eng ist: Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn eine Strafe offensichtlich nicht notwendig ist, das Verhalten im Vergleich zu typischen Fällen derselben Deliktsqualifikation insgesamt unbedeutend erscheint (BGE 146 IV 297 E. 2.3; BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Wie der Kommentar zu Art. 52 StGB ausführt, hat die Norm zwingenden Charakter: Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde von der Strafverfolgung absehen; steht jedoch kein Ermessen zur Verfügung, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Subsumtion: Art. 52 StGB nicht anwendbar
Die Kammer verneinte die Voraussetzungen von Art. 52 StGB mit folgender Begründung:
- Keine Parteistellung: C. war nicht Partei des Verfahrens vor der Friedensrichterin, sondern lediglich der Therapeut einer Partei. Die Rechtsprechung zur Zurückhaltung bei Ehrverletzungen im prozessualen Kontext (CREP 14. Februar 2024/118; BGE 148 IV 409) betrifft Verfahrensbeteiligte und deren Anwälte — nicht Dritte, die sich unaufgefordert in ein Verfahren einschalten.
- «Offene» als Selbstbezeichnung: C. hatte seine Eingabe selbst als «Offene» bezeichnet, was den prozessualen Rahmen noch stärker sprengt.
- Keine Spontaneität: Die Äußerungen erfolgten schriftlich und mit Bedacht, nicht in der für mündliche Äußerungen typischen Spontaneität.
- Weigerung der Rücknahme: B. hatte C. eine Frist zur Entschuldigung und Rücknahme gesetzt; C. weigerte sich und erhob seinerseits Strafanzeige.
- Schwere der Vorwürfe: Die Äußerungen — neben der «Mist»-Bezeichnung insbesondere die Vorwürfe der Homophobie und Transphobie — sind gravierend und geeignet, B. in seiner beruflichen und persönlichen Ehre erheblich zu beeinträchtigen.
Unter diesen Umständen konnten Schuld und Tatfolgen nicht als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB qualifiziert werden. Die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO waren nicht erfüllt, und die Staatsanwaltschaft durfte die Eintretensnahme nicht verweigern.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die Bundesgerichtspraxis zur prozessualen Privilegierung ehrverletzender Äußerungen. Das Bundesgericht hat in BGE 148 IV 409 festgehalten, dass Äußerungen eines Mandanten an seinen Anwalt nicht gleich beurteilt werden wie Äußerungen an beliebige Dritte, und dass im prozessualen Kontext eine Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist. Ebenso hat BGE 135 IV 177 den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB auf Auskunftspersonen erstreckt, die im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht ehrenrührige Äußerungen tätigen.
Der vorliegende Entscheid zieht die Konsequenz aus diesen Präzisierungen, indem er die Grenze der prozessualen Privilegierung markiert: Die Zurückhaltung gilt nur für Personen, die aufgrund einer prozessualen Pflicht oder Rolle äußern — Parteien, Anwälte, Zeugen, Auskunftspersonen. Ein Psychologe, der als Therapeut einer Partei von sich aus eine «Offene» an die richterliche Behörde richtet und darin den Anwalt der Gegenpartei massiv angreift, fällt nicht in diesen Schutzbereich. Er kann sich weder auf Art. 14 StGB berufen (keine prozessuale Äußerungspflicht) noch kommt die prozessuale Zurückhaltung bei der Beurteilung der Ehrverletzung zum Tragen.
Die Kammer wendet damit konsequent den in dubio pro duriore-Grundsatz an: Da eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch — oder zumindest ebenso wahrscheinlich —, ist die Sache dem Richter zur materiellen Beurteilung zu übergeben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist nach Art. 78 BGG innerhalb von 30 Tagen möglich. In der OpenCaseLaw-Datenbank ist bisher kein entsprechendes Bundesgerichtsverfahren verzeichnet.
Fazit
Die Kammer für Strafbeschwerden des Waadtländer Kantonsgerichts hat einen sachlich überzeugenden Entscheid gefällt, der die Grenzen der prozessualen Privilegierung bei Ehrverletzungen klar zieht. Der Psychologe C. handelte nicht in Erfüllung einer prozessualen Pflicht, sondern mischte sich von sich aus in ein fremdes Verfahren ein. Sein «Recht auf Antwort» genoss nicht denselben Schutz wie die Äußerungen einer Verfahrenspartei oder deren Anwalts. Die Vorwürfe der Homophobie, Transphobie und die «Mist»-Bezeichnung waren geeignet, den Anwalt in seiner Ehre erheblich zu verletzen, und die Weigerung zur Rücknahme verstärkte den Schuldvorwurf. Die Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung war daher richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung zum in dubio pro duriore-Grundsatz.