BStGer BG.2026.63 — Interkantonaler Gerichtsstandskonflikt: Tacite Zuständigkeitsanerkennung durch Strafverfügung trotz VOSTRA-Einträge
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (interkantonaler Gerichtsstand) · Gericht: Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (Cour des plaintes) · Besetzung: Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud (Präsident), Roy Garré, Nathalie Zufferey; Gerichtsschreiberin Claude-Fabienne Husson Albertoni · Verfahrensergebnis: Kanton Bern als allein zuständig erklärt (ohne Kosten)
Executive Summary
- Kernpunkt: Vier Kantone (Freiburg, Bern, Waadt, Genf) streiten um den Gerichtsstand für ein und denselben Mehrfachtäter. Der Kanton Bern hat am 3. Februar 2026 eine Strafverfügung erlassen, obwohl die Verfahren in Freiburg und Waadt seit dem 21. Januar 2026 im VOSTRA-Register eingetragen waren.
- Entscheidung: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hält den Kanton Bern an der tacit eingangs anerkannten Zuständigkeit fest — ungeachtet des Umstands, dass nach dem Schwerste-Tat-Prinzip (Art. 34 Abs. 1 StPO) eigentlich Freiburg zuständig wäre. Ein Abweichen vom tacit anerkannten For ist nur aus triftigen Gründen zulässig; solche liegen nicht vor.
- Bedeutung: Der Entscheid bestärkt die Praxis, dass der Erlass einer Strafverfügung ohne vorherige Forstklärung bei pendenten VOSTRA-Einträgen als tacite Zuständigkeitsanerkennung gilt, und grenzt sich dabei von einem jüngeren Entscheid ab, der dem gesetzlichen For Vorrang einräumte. Für die Staatsanwaltschaften bedeutet dies: VOSTRA-Abklärung vor jeder Strafverfügung ist Pflicht.
Sachverhalt
Ausgangslage und pende Verfahren
Gegen den Beschuldigten A. laufen zwischen November 2025 und Mai 2026 in vier Kantonen verschiedene Strafverfahren, die im Wesentlichen Diebstähle (Art. 139 StGB), Hausfriedenschränken (Art. 186 StGB), einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AIG, SR 142.20) sowie Aufenthaltsirregularitäten zum Gegenstand haben. Die Staatsanwaltschaften der Kantone Freiburg (MP-FR), Bern (MP-BE), Waadt (MP-VD) und Genf (MP-GE) haben jeweils eigene Verfahren eröffnet.
Die Strafverfügung des Kantons Bern vom 3. Februar 2026
Am 3. Februar 2026 erliess der Parquet Bern-Mittelland im Verfahren BM 26 1120 eine Strafverfügung gegen A. wegen Aufenthaltsirregularität, Hausfriedenschränken und mehrerer leichter Diebstähle zwischen November und Dezember 2025. Verhängt wurden 30 Tagessätze zu CHF 20.— sowie eine Busse von CHF 220.—. Entscheidend: Die Verfahren in Freiburg (LSA F 26 1086) und Waadt (PE26.006724-DDM) waren bereits seit dem 21. Januar 2026 im VOSTRA-Register eingetragen.
Eskalation des Forstrechtsstreits
In der Folge kam es zu einem mehrstufigen Meinungsaustausch zwischen den vier Kantonen:
- Der MP-GE stellte am 19. Februar 2026 ein Übernahmeersuchen an den MP-VD, der dieses am 13./14. April 2026 ablehnte und den MP-FR als zuständig erachtete.
- Der MP-VD stellte parallel am 13. April 2026 ein Übernahmeersuchen an den MP-FR.
- Der MP-FR wiederum verlangte am 21. April 2026 vom MP-BE die Übernahme unter Hinweis auf die tacite Zuständigkeitsanerkennung durch die Strafverfügung vom 3. Februar 2026.
- Der MP-BE lehnte am 24. April 2026 ab und wiederholte diese Ablehnung am 10. Juni 2026.
- Nach einem letzten Meinungsaustausch am 17. Juni 2026 blieben die Positionen unvertrübt: MP-FR und MP-VD hielten den Kanton Bern für zuständig; MP-GE schloss sich an; MP-BE hielt an Freiburg fest.
Anrufung der Beschwerdekammer
Am 17. Juli 2026 reichte der MP-FR das Gesuch um Forstfestsetzung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein mit dem Antrag, den Kanton Bern als allein zuständig zu erklären. Die Oppositionskantone stellten sich mehrheitlich hinter diesen Antrag, während der MP-BE den Kanton Freiburg für zuständig erachtete.
Erwägungen
Zulässigkeit des Gesuchs
Die Beschwerdekammer prüft zunächst die Zulässigkeit. Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage dem Bundesstrafgericht (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 LOAP, SR 173.71). Voraussetzung ist ein vorgängiger Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Kantonen.
Die Kammer gewährt allen beteiligten Staatsanwaltschaften Beschwerdelegitimation — nicht nur der erstbefassten —, weil dies den Grundsätzen der Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie entspricht. Der MP-FR hat das Gesuch innerhalb der analog angewandten Zehn-Tage-Frist des Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht. Das Gesuch ist zulässig.
Verfahrenseinheit und Forstregeln
Die Kammer legt dar, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO) die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung mehrerer Straftaten derselben Person verlangt. Dies dient der Vermeidung widersprüchlicher Urteile, der Gleichbehandlung (Art. 8 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und der Verfahrensökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). In Gerichtsstandskonfliktfällen sind die Art. 33–38 StPO vorrangig (Art. 29 Abs. 2 StPO), doch muss der Grundsatz der Verfahrenseinheit auch im Forstfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.
Die massgeblichen Forstregeln nach Art. 34 StPO
Der allgemeine Gerichtsstand liegt am Begehungsort (Art. 31 Abs. 1 StPO). Bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten bestimmt Art. 34 Abs. 1 StPO den Gerichtsstand nach dem Schwerste-Tat-Prinzip: zuständig ist der Ort der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat. Bei gleicher Strafdrohung entscheidet das Prioritätsprinzip: zuständig ist der Ort der ersten Verfolgungshandlung.
Art. 34 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. 2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. 3 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.»
Der Forst ist nach dem aktuellen Verdachtsstand zu bestimmen — massgebend ist das, was dem Beschuldigten im Rahmen der laufenden Untersuchung vorgeworfen wird, nicht das, was sich am Ende beweisen lässt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore: bei Zweifeln ist von der schwersten Tat auszugehen, sofern diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Der abweichende Gerichtsstand und die tacite Zuständigkeitsanerkennung
Art. 40 Abs. 3 StPO erlaubt der entscheidenden Behörde, einen anderen als den gesetzlichen Gerichtsstand festzulegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit, die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person oder andere triftige Gründe dies erfordern. Diese Ausnahme muss jedoch die Regel bleiben und setzt einen ausreichenden territorialen Anknüpfungspunkt voraus.
Art. 40 StPO (SR 312.0)
«1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons. 2 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. 3 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.»
Eine solche Ausnahme vom gesetzlichen For wird insbesondere anerkannt, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit tacit anerkannt hat. Nach der Praxis des Bundesstrafgerichts liegt eine tacite Zuständigkeitsanerkennung vor, wenn eine Strafbehörde während der Forstverhandlungen eine Strafverfügung erlässt (so bereits BStGer BG.2026.11 vom 1. Juni 2026, E. 2.1.2). Gleiches gilt, wenn der Verfahrensakten erlassen wurde, obwohl der Meinungsaustausch hätte eingeleitet werden müssen, aber — etwa wegen fahrlässiger Unkenntnis eines gleichzeitigen Verfahrens in einem anderen Kanton — nicht eingeleitet wurde.
Wurde der Forst von einem Kanton ausdrücklich oder tacit anerkannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderrufbar. Eine nachträgliche Änderung ist nur aus triftigen Gründen zulässig und muss die Ausnahme bleiben — namentlich bei Ermessensmissbrauch, fehlendem Anknüpfungspunkt im verfolgenden Kanton oder beim Auftreten neuer Tatsachen, die eine Forständerung zwingend erfordern (BStGer BG.2022.7 vom 23. Februar 2022, E. 3.2.2).
Anwendung auf den Einzelfall
Gesetzlicher Forst nach Art. 34 Abs. 1 StPO
Die schwersten vorgeworfenen Taten — Diebstähle nach Art. 139 StGB (Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) — wurden in den Kantonen Freiburg, Waadt und Bern begangen. Bei gleicher Strafdrohung entscheidet das Prioritätsprinzip: Die ersten Verfolgungshandlungen fanden am 18. Januar 2026 um 01:40 Uhr in Freiburg statt (die waadtländischen Verfolgungshandlungen am selben Tag um 21:30 Uhr). Der gesetzliche Forst läge somit in Freiburg.
Tacite Zuständigkeitsanerkennung durch den Kanton Bern
Die Kammer stellt jedoch fest, dass der Kanton Bern am 3. Februar 2026 eine Strafverfügung erlassen hat, obwohl die Verfahren in Freiburg und Waadt seit dem 21. Januar 2026 im VOSTRA-Register eingetragen waren. Der MP-BE gibt selbst zu, dass er den VOSTRA-Auszug vor dem Erlass der Strafverfügung hätte konsultieren müssen. Durch den Erlass der Strafverfügung ohne vorherige Forstklärung hat er einen Verfahrensakten gesetzt, der seinen Willen zur Sachbehandlung manifestiert — dies stellt eine tacite Zuständigkeitsanerkennung dar.
Widerlegung der Argumente des MP-BE
Der MP-BE wendet ein, die in Freiburg und Waadt verfolgten Taten seien schwerer als die bernischen. Die Kammer hält dagegen, dass mittlerweile auch in Bern ein Diebstahlsverfahren eröffnet wurde (Verfahren BM 26 17082), womit dieses Argument hinfällig wird — Diebstähle drohen in allen drei Kantonen mit der gleichen Strafe.
Abgrenzung zu BStGer BG.2026.29
Die Kammer anerkennt, dass in BStGer BG.2026.29 vom 19. Mai 2026, E. 2.5, der gesetzliche Forst nach Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO Vorrang vor dem abweichenden For aus taciter Zuständigkeitsanerkennung erhielt, weil die Festlegung eines abweichenden For die Ausnahme bleiben müsse. Im vorliegenden Fall sei jedoch entscheidend, dass der MP-BE vor Erlass der Strafverfügung den MP-FR gemäss den VOSTRA-Empfehlungen der Konferenz der Schweizer Staatsanwaltschaften (CMP) hätte interpellieren müssen. Dies nicht getan und stattdessen die Strafverfügung erlassen zu haben, sei ein konkludentes Handeln, das die Zuständigkeitsanerkennung begründet. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit dürfe eine Behörde, die vor Erlass einer Strafverfügung von pendenten Verfahren in anderen Kantonen weiss, ihr eigenes Verfahren nicht beenden, ohne die Forstfrage geklärt zu haben — sonst würde der Sinn des Meinungsaustauschs zwischen den Kantonen unterlaufen.
Es liegen keine Gründe vor, die ein Abweichen von der tacit anerkannten Zuständigkeit rechtfertigen würden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Praxis zur taciten Zuständigkeitsanerkennung
Der Entscheid steht in einer Linie mit der ständigen Praxis des Bundesstrafgerichts, dass der Erlass einer Strafverfügung während laufender Forstverhandlungen — oder wenn solche hätten eingeleitet werden müssen — eine tacite Zuständigkeitsanerkennung darstellt. Diese Praxis wurde bereits in BStGer BG.2026.11 vom 1. Juni 2026, E. 2.1.2, bestätigt und wird hier konsequent weitergeführt. Auch in BStGer BG.2025.30 vom 17. Juni 2025 und BStGer BG.2025.12 vom 10. März 2025 befasste sich die Kammer mit der taciten Zuständigkeitsanerkennung durch konkludentes Handeln.
Der Entscheid bestätigt damit die dogmatische Grundlage, die im Glossagens-Kommentar zu Art. 34 StPO unter dem Abschnitt zur Praxis des Bundesstrafgerichts dargelegt ist: Das BStGer entscheidet in Gerichtsstandskonfliktssachen regelmässig nach Art. 34 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und prüft dabei, welcher Kanton nach dem Schwerste-Tat-Prinzip oder — bei gleicher Strafdrohung — nach dem Prioritätsprinzip zuständig ist. Die tacite Zuständigkeitsanerkennung als Ausnahme vom gesetzlichen For über Art. 40 Abs. 3 StPO wird im Kommentar im Abschnitt zum Verhältnis zu Art. 29 und 30 StPO im Kontext der Verfahrenseinheit eingeordnet.
Abgrenzung zu BStGer BG.2026.29: Vorrang des gesetzlichen For versus tacite Anerkennung
Die zentrale rechtliche Auseinandersetzung in diesem Entscheid betrifft das Verhältnis zwischen dem gesetzlichen For nach Art. 34 Abs. 1 StPO und der taciten Zuständigkeitsanerkennung nach Art. 40 Abs. 3 StPO. In BStGer BG.2026.29 vom 19. Mai 2026, E. 2.5, hatte die Kammer den gesetzlichen For vorgezogen und betont, dass die Festlegung eines abweichenden For die Ausnahme bleiben müsse. Im vorliegenden Fall gelangt die Kammer zum entgegengesetzten Ergebnis: Sie räumt der taciten Zuständigkeitsanerkennung den Vorrang ein, weil der MP-BE seine Pflicht zur VOSTRA-Abklärung grob fahrlässig verletzt hat und aus Gründen der Rechtssicherheit nicht von seiner einmal manifestierten Zuständigkeitsanerkennung abgewichen werden darf.
Diese Abgrenzung ist dogmatisch bedeutsam: Der gesetzliche Forst ist nicht automatisch vorrangig gegenüber einer tacit anerkannten Zuständigkeit. Vielmehr kommt es auf die Umstände an — namentlich darauf, ob der betreffende Kanton seine Pflicht zur Forstklärung vor dem Verfahrensakten verletzt hat und ob Rechtssicherheitsgesichtspunkte ein Festhalten an der tacit anerkannten Zuständigkeit gebieten. Der Entscheid präzisiert damit die Rechtsprechung: Die tacite Zuständigkeitsanerkennung durchbricht den gesetzlichen For dann, wenn die zuständige Behörde ihre Pflicht zur VOSTRA-Konsultation vor dem Erlass einer Strafverfügung fahrlässig verletzt hat. Dies korrespondiert mit den VOSTRA-Empfehlungen der CMP, die eine Kontaktaufnahme mit der betroffenen Behörde verlangen, sobald ein pendentess Verfahren in einem anderen Kanton erkannt wird.
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 214, E. 3, den Grundsatz der Verfahrenseinheit als Ausprägung des Gleichbehandlungsgebots und der Verfahrensökonomie bestätigt und betont, dass eine Verfahrenstrennung nicht zur Regel werden darf. Die Kammer folgt dieser Vorgabe, indem sie die Verfahrenseinheit auch im Forstfestsetzungsverfahren berücksichtigt. Auch der Grundsatz, dass die kantonale Behörde summarisch und schnell zu prüfen hat, ob der gesetzliche For auf ihrem Territorium liegt (BGE 119 IV 102, E. 4), wird angewandt — wenn auch hier mit dem Ergebnis, dass der Kanton Bern diese Prüfung fahrlässig unterlassen hat.
Die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Gerichtsstandskonfliktssachen wurde in BGE 138 IV 214, E. 1.2–1.4, geklärt (vgl. auch BGE 138 IV 29, E. 3.2). Die Kammer gewährt in ihrem Entscheid allen beteiligten Staatsanwaltschaften Beschwerdelegitimation, was mit der in BGE 138 IV 214 dargelegten Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit harmoniert.
Noch nicht höchstrichterlich geklärt: das Verhältnis gesetzlicher For versus tacite Anerkennung
Das Bundesgericht hat sich — soweit ersichtlich — noch nicht abschliessend zum Verhältnis zwischen dem gesetzlichen For nach Art. 34 Abs. 1 StPO und der taciten Zuständigkeitsanerkennung nach Art. 40 Abs. 3 StPO geäussert. Die beiden BStGer-Entscheide BG.2026.29 und der vorliegende Entscheid BG.2026.63 ziehen in ähnlich gelagerten Konstellationen unterschiedliche Schlüsse. Ob das Bundesgericht diese Frage je zu entscheiden Gelegenheit hat, ist offen — ein Weiterzug wäre nach Art. 80 BGG grundsätzlich möglich (Beschwerdefrist 30 Tage), ist aber nach dem Instanzenzug nicht bekannt. Das Urteil selbst vermerkt, dass keine ordentliche Rechtsmittel gegeben sind.
Fazit
Der Entscheid ist ein anschauliches Beispiel für die praktische Bedeutung des VOSTRA-Registers im interkantonalen Forstrechtsstreit. Die Beschwerdekammer hält den Kanton Bern an seiner tacit anerkannten Zuständigkeit fest, obwohl nach den gesetzlichen Forstregeln (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO) Freiburg zuständig wäre. Massgebend ist, dass der Kanton Bern eine Strafverfügung erlassen hat, ohne die im VOSTRA-Register eingetragenen pendenten Verfahren in Freiburg und Waadt zu berücksichtigen oder die betroffenen Kantone zu interpellieren.
Dogmatisch präzisiert der Entscheid die Rechtsprechung zur taciten Zuständigkeitsanerkennung: Der gesetzliche Forst ist nicht automatisch vorrangig; vielmehr kann eine tacit anerkannte Zuständigkeit den gesetzlichen For dann durchbrechen, wenn die zuständige Behörde ihre Pflicht zur VOSTRA-Konsultation vor dem Erlass einer Strafverfügung fahrlässig verletzt hat und Rechtssicherheitsgesichtspunkte ein Festhalten an der tacit anerkannten Zuständigkeit gebieten. Die Abgrenzung zu BStGer BG.2026.29, wo der gesetzliche Forst Vorrang erhielt, zeigt, dass die Frage je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich zu beurteilen ist — eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesgericht steht aus.
Für die kantonale Praxis bedeutet der Entscheid eine erneute Mahnung: Die VOSTRA-Abklärung vor jeder Strafverfügung ist keine Formalität, sondern eine prozessuale Pflicht. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert, an einer einmal tacit anerkannten Zuständigkeit festgehalten zu werden — selbst wenn der gesetzliche Forst eigentlich bei einem anderen Kanton läge.