Executive Summary
- Kernpunkt: Das Tribunal cantonal vd (CREP) entscheidet, dass eine Staatsanwältin, die ein Strafverfahren gegen eine namentlich in der Strafanzeige bezeichnete Person eröffnet und sogleich einen Vorführungsbefehl ausspricht, diese Person nicht dadurch ihres Status als beschuldigte Person (Art. 111 StPO) und der daraus fliessenden Teilnahmerechte (Art. 147 StPO) berauben kann, dass sie das Verfahren formell «gegen unbekannt» eröffnet.
- Gericht: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Chambre des recours pénale (CREP), Arrêt Nr. 652 vom 3. September 2026.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde; das Protokoll der Einvernahme der Auskunftsperson vom 15. April 2025 wird aus den Akten entfernt, separiert aufbewahrt und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet (Art. 147 Abs. 4, Art. 141 Abs. 5 StPO).
- Bedeutung: Konsequente Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum materiellen Prävenus-Status (BGE 141 IV 20) und zur fortdauernden Unverwertbarkeit bei Verletzung des Teilnahmerechts (BGE 150 IV 345) auf die Konstellation einer Ermittlungseröffnung «gegen unbekannt» bei namentlich bekannter verdächtigter Person. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich (Art. 78 BGG).
Sachverhalt
Ausgangslage und Ermittlungen
Im Rahmen internen Schwierigkeiten im Departement B.________ des Kantons Waadt beschloss der Staatsrat (Conseil d'État) am 14. Januar 2025, einen externen Experten (T.________) mit einer «Analyse der institutionellen und beruflichen Beziehungen» zwischen der Departementsvorsteherin R.________ (Staatsrätin) und der Generaldirektion Z.________ zu betrauen. Der Experte gelangte in seinem am 27. Februar 2025 veröffentlichten Bericht zum Schluss, dass R.________ möglicherweise Straftaten begangen haben könnte: einerseits durch die illegale Anweisung zur Aufhebung rechtskräftiger Steuerbescheide (Art. 150 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes), andererseits durch eine mögliche Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB).
Der Staatskanzler übermittelte den Bericht am 26. März 2025 dem Generalstaatsanwalt und registrierte dieses Schreiben als Strafanzeige des Staatsrates im Sinne von Art. 301 StPO. Darin wurde R.________ namentlich als mögliche Täterin bezeichnet.
Eröffnung des Verfahrens und erste Einvernahme
Am 8. April 2025 eröffnete der Generalstaatsanwalt ein Strafverfahren, ohne im Protokoll anzugeben, gegen wen es gerichtet sei. Am selben Tag lud er G.________, die Direktorin der Generaldirektion Z.________, vor. Diese wurde am 15. April 2025 als Auskunftsperson (Art. 178 lit. d StPO) einvernommen — ohne Anwesenheit von R.________. Die Akten zeigen, dass R.________ selbst erst am 24. Juni 2025 ebenfalls als Auskunftsperson einvernommen wurde.
Nach weiteren Ermittlungen, darunter 17 Einvernahmen, verfügte der Generalstaatsanwalt am 12. September 2025 eine teilweise Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Am 15. September 2025 beantragte er beim Büro des Grossen Rates die Genehmigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen R.________ — was am 30. September 2025 bewilligt wurde. Erst am 6. Oktober 2025 eröffnete der Generalstaatsanwalt formell ein Strafverfahren gegen R.________ wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) bzw. Anmassung von Befugnissen (Art. 313 StGB).
Streitgegenstand
R.________ verlangte am 21. Mai 2026 die Herausnahme des Protokolls der Einvernahme von G.________ vom 15. April 2025 aus den Akten (retranchement), weil ihr Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO verletzt worden sei. Der Generalstaatsanwalt wies das Begehren am 10. Juni 2026 ab: R.________ sei zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht beschuldigte Person gewesen, da erst nach weiteren Ermittlungen hinreichender Tatverdacht gegen sie bestanden habe. Dagegen erhob R.________ am 22. Juni 2026 Beschwerde an die Chambre des recours pénale.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Die CREP bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, die die Herausnahme von Aktenstücken aus dem Dossier verweigert, gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und bestätigt damit die ständige Rechtsprechung (BGE 143 IV 475 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, da sie die Verwertbarkeit eines Beweismittels anficht (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die massgeblichen Bestimmungen
Das Gericht stützt seine Erwägungen auf drei zentrale Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0):
Art. 111 Abs. 1 StPO (SR 312.0)
«Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.»
Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. […] 4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.»
Art. 309 Abs. 1 und 3 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; b. sie Zwangsmassnahmen anordnet; c. sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. […] 3 Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.»
Der materielle Prävenus-Status (Art. 111 StPO)
Die CREP legt dar, dass der Status der beschuldigten Person nach Art. 111 Abs. 1 StPO ein materieller Status ist, der von der Intensität des Tatverdachts abhängt und nicht von einer formellen Entscheidung der Strafbehörde (unter Verweis auf Macaluso, Commentaire romand, N. 10 und 11a ad Art. 111 StPO). Eine Person, die in einer Strafanzeige namentlich genannt wird, kann zwar grundsätzlich zunächst als Auskunftsperson einvernommen werden, wenn die Strafbehörde noch keinen hinreichenden Tatverdacht erlangt hat — doch diese Möglichkeit sei restriktiv zu handhaben, da der Gesetzgeber die Prävenus-Eigenschaft frühzeitig im Verfahren zuerkenne wollte (Macaluso, a.a.O., N. 12c ad Art. 111 StPO). Die zeitliche Beurteilung sei im Einzelfall unter Berücksichtigung der Komplexität der Sachverhalte und der Rechtsfragen vorzunehmen.
Deklaratorische Wirkung der Eröffnungsverfügung (Art. 309 StPO)
Das Gericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach die Eröffnungsverfügung nach Art. 309 Abs. 3 StPO nur deklaratorische Wirkung entfaltet: Die Untersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befasst (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Ein Vorführungsbefehl (mandat de comparution) ist eine Zwangsmassnahme (Art. 201 StPO), die das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts voraussetzt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die blosse formelle Eröffnung «gegen unbekannt» ändert nichts am materiellen Status der von der Strafanzeige betroffenen Person.
Das Glossagens-Kommentar zu Art. 309 StPO betont zu Recht, dass Art. 309 StPO das «Scharnier» zwischen dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung bildet und dass an die Eröffnung zentrale Verfahrensrechte — namentlich die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO — anknüpfen (vgl. Kommentar zu Art. 309 StPO). Genau diese Anknüpfung wird hier zum entscheidenden Punkt.
Teilnahmerecht und Beweisverwertungsverbot (Art. 147 StPO)
Das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO setzt die Parteistellung voraus. Es fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und darf nur in den gesetzlich vorgegebenen Fällen eingeschränkt werden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die unter Verletzung des Teilnahmerechts erhoben wurden, nicht zulasten der abwesenden Partei verwertet werden.
Der Glossagens-Kommentar zu Art. 147 StPO stellt fest, dass das Teilnahmerecht in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindeststandard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hinausgeht (vgl. Kommentar zu Art. 147 StPO). Die Praxisänderung in BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4 hat klargestellt, dass eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts oder Gewährleistung der Konfrontation nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen führt. Das Protokoll ist zudem physisch aus den Akten auszusondern (Art. 141 Abs. 5 StPO; BGE 143 IV 457 E. 1.6).
Subsumtion: Die Strafanzeige nannte R.________ namentlich
Die CREP gelangt zu folgenden Schlüssen:
Erstens: Die Strafanzeige des Staatskanzlers vom 26. März 2025 — die ausdrücklich als Strafanzeige des Staatsrates im Sinne von Art. 301 StPO registriert wurde — nannte R.________ als Cheffe des Departements B.________ namentlich und bezog sich auf die Punkte 117 und 142 des Berichts T.________, die beide R.________ als die handelnde Person bezeichnen. Bereits der Bericht und die Strafanzeige begründeten hinreichend konkreten Tatverdacht, dass R.________ eine Straftat begangen haben könnte.
Zweitens: Die Eröffnung «gegen unbekannt» war unhaltbar. Die Strafanzeige richtete sich klar gegen eine identifizierte Person. Dass hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses auch andere Personen hätten in Betracht gezogen werden können, ändert nichts — die Staatsanwaltschaft konnte das Verfahren jederzeit auf weitere beschuldigte Personen erstrecken. Das Argument des Generalstaatsanwalts, er habe die Ermittlungen vertraulich und ohne formelle Eröffnung gegen R.________ durchführen wollen, weil eine Genehmigung des Grossen Rates für die Verfolgung einer Staatsrätin erforderlich sei, überzeugt die CREP nicht: Das Gesuch beim Grossen Rat hätte bereits bei Eingang der Strafanzeige eingereicht werden können.
Drittens: Der Vorführungsbefehl für G.________ — eine Zwangsmassnahme — setzte hinreichenden Tatverdacht voraus. Diese Person war gerade jene, an die R.________ die umstrittene Anweisung zur Aufhebung der Steuerbescheide gerichtet haben soll. Ihre Einvernahme berührte R.________ unmittelbar und direkt.
Viertens: R.________ hatte bereits am 8. April 2025 — dem Tag der Verfahrenseröffnung — den materiellen Status einer beschuldigten Person nach Art. 111 Abs. 1 StPO inne. Die formelle Eröffnung des Verfahrens gegen sie am 6. Oktober 2025 entfaltete nur deklaratorische Wirkung (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Die Einvernahme von G.________ am 15. April 2025 ohne Anwesenheit von R.________ verstiess daher gegen Art. 147 Abs. 1 StPO. Das Protokoll ist nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar. Eine spätere Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts heilt die Unverwertbarkeit nicht (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4).
Kosten und Entschädigung
Die Verfahrenskosten von 1'650 Fr. (Gebühren) werden dem Staat auferlegt (Art. 423 StPO). R.________ erhält eine Parteientschädigung von 993 Fr. (3 Stunden Anwaltstätigkeit à 300 Fr./h zuzüglich 8,1 % MWST und 2 % Auslagenpauschale). Der geforderte Betrag von 2'100 Fr. wurde als übermässig erachtet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bundesgerichtlichen Leitentscheide
Der Entscheid des kantonalen Gerichts Waadt bestätigt in mehrfacher Hinsicht die bundesgerichtliche Rechtsprechung:
BGE 141 IV 20 — Deklaratorische Wirkung der Eröffnungsverfügung. Die CREP wendet konsequent den Grundsatz an, dass der Status der beschuldigten Person materiell-rechtlich durch die Intensität des Tatverdachts bestimmt wird und nicht durch eine formelle Verfügung. Die Eröffnung «gegen unbekannt» kann nicht verhindern, dass eine namentlich in der Strafanzeige bezeichnete Person mit hinreichendem Tatverdacht den Prävenus-Status erwirbt.
BGE 150 IV 345 — Fortdauernde Unverwertbarkeit trotz Wiederholungseinvernahme. Die CREP zitiert explizit die Praxisänderung des Bundesgerichts, wonach eine in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführte Einvernahme auch nach deren Wiederholung unter Wahrung des Teilnahmerechts unverwertbar bleibt (E. 1.6.7.4). Der Generalstaatsanwalt hatte vorgebracht, er beabsichtige die erneute Einvernahme von G.________ unter Anwesenheit von R.________ — was nach dem klaren Wortlaut von BGE 150 IV 345 die erste Einvernahme nicht heilt.
BGE 143 IV 397 und BGE 143 IV 475 — Teilnahmerecht und Beschwerde gegen Aktenentfernungsentscheide. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Weigerung, ein Beweismittel aus den Akten zu entfernen, entspricht BGE 143 IV 475 E. 2. Die materialrechtlichen Anforderungen an das Teilnahmerecht folgen BGE 143 IV 397 E. 3.3.1.
Präzisierung des materiellen Prävenus-Status im Kontext von Ermittlungen gegen hochgestellte Amtsträger
Die besondere Bedeutung des Entscheids liegt in der Konstellation: Die Staatsanwaltschaft argumentierte, sie habe das Verfahren aussergewöhnlich gegen «unbekannt» eröffnen müssen, weil eine Genehmigung des Grossen Rates (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 18 Abs. 1 LVCPP) für die Verfolgung einer amtierenden Staatsrätin erforderlich sei und diese Genehmigung nicht ohne vorherige Klärung des Tatverdachts eingeholt werden könne. Die CREP weist dieses Argument entschieden zurück: Die Pflicht, eine behördliche Genehmigung einzuholen, entbindet die Staatsanwaltschaft nicht von der Pflicht, der namentlich bekannten verdächtigen Person ihre Verfahrensrechte — namentlich das Teilnahmerecht — zu gewähren. Das Gesuch beim Grossen Rat hätte bereits bei Eingang der Strafanzeige gestellt werden können.
Damit präzisiert der Entscheid den Grundsatz, dass der materielle Prävenus-Status nicht durch prozessstrategische Erwägungen — sei es die Vertraulichkeit der Ermittlungen, sei es das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung — umgangen werden kann. Dies steht im Einklang mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 147 StPO dargelegten Rechtsprechung, wonach die taktische Verfahrenstrennung oder andere prozessuale Konstruktionen zur Umgehung der Parteiöffentlichkeit als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden (vgl. Kommentar zu Art. 147 StPO, Abschnitt B.3).
Weiterzug ans Bundesgericht
Der Entscheid ist mit einem Weiterzug ans Bundesgericht zulässig (Art. 78 BGG, Frist 30 Tage ab Zustellung der vollständigen Ausfertigung gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist bisher kein vorinstanzliches oder nachinstanzliches Verfahren verzeichnet. Ob der Generalstaatsanwalt Beschwerde erhebt, ist nicht bekannt.
Fazit
Der Entscheid der Chambre des recours pénale des Kantons Waadt ist ein konsequenter Beleg dafür, dass der materielle Prävenus-Status (Art. 111 StPO) und das daraus fliessende Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) nicht durch formelle Konstruktionen wie die Eröffnung «gegen unbekannt» umgangen werden können. Die Strafanzeige, die R.________ namentlich nannte und konkrete Tatvorwürfe erhob, begründete bereits hinreichenden Tatverdacht. Die Einvernahme der zentralen Belastungszeugin G.________ ohne Anwesenheit von R.________ war daher von vornherein prozesswidrig, und das Protokoll unterliegt einem absoluten Beweisverwertungsverbot, das durch eine spätere Wiederholungseinvernahme nicht geheilt werden kann (BGE 150 IV 345). Der Entscheid verdeutlicht, dass weder die Vertraulichkeitssensibilität eines Verfahrens noch das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung zur Verfolgung hochgestellter Amtsträger die Gewährung elementarer Verteidigungsrechte aufschieben können.