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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  VD Tribunal cantonal  ·  854  ·  vom 30.09.2026

Bestätigt Praxis: Konkubinatsende befreit nicht von Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG

Tribunal cantonal VD, Cour des assurances sociales, Arrêt 854 vom 30.09.2026 — Befreiung von der Beitragszeit bei Konkubinatsende

Rechtsgebiet: Arbeitslosenversicherung (AVIG) · Gericht: Tribunal cantonal VD, Cour des assurances sociales (CASSO) · Besetzung: 3 Richter/innen (Präsidentin Durussel, Richterin Brélaz Braillard, Richter Dépraz) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein selbstständiger Mathematiklehrer (30 %) machte nach 14-jährigem Konkubinat und Trennung von der Mutter seiner zwei Kinder Anspruch auf Befreiung von der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG geltend und berief sich zudem auf seine Tätigkeit als nahestende Pflegeperson für seinen an Alzheimer erkrankten Vater.
  • Entscheidung: Die Cour des assurances sociales des Kantons Waadt weist die Beschwerde ab und bestätigt die ablehnende Verfügung der kantonalen Arbeitslosenkassee. Das Ende eines Konkubinats stellt keinen "ähnlichen Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG dar, und die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV für die Befreiung wegen Wegfalls einer Pflegetätigkeit ist nicht erfüllt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Bundesgerichtspraxis, wonach die Auflösung eines Konkubinats der Befreiung von der Beitragszeit nicht zugänglich ist, und präzisiert die Anforderungen an die nah Angehörigen-Pflege nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen möglich.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Vater zweier minderjähriger Kinder, arbeitete seit 2006 als selbstständiger Mathematiklehrer zu 30 % bei einer Sàrl. Am 18. Dezember 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Morges zu 100 % an und beantragte am 30. Dezember 2025 Arbeitslosenentschädigung ab dem ersten Datum. Er gab an, sich am 8. Dezember 2025 nach 14-jähriger Beziehung von der Mutter seiner Kinder getrennt und das gemeinsame Haus verlassen zu haben. Er brachte bei, dass sein Einkommen als Selbstständiger nicht ausreiche, um seine neu allein zu tragenden Lebenskosten zu decken, und dass die familiäre Organisation während vierzehn Jahren einer Ehe wirtschaftlich vergleichbar gewesen sei. Zudem habe er von September 2022 bis zum Tod seines Vaters im Januar 2025 als nahestende Pflegeperson fungiert.

Die kantonale Arbeitslosenkassee verweigerte mit Verfügung vom 3. März 2026 die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfülle und nicht davon befreit werden könne, weil er nicht mit seiner ehemaligen Partnerin verheiratet gewesen sei. Die Opposition wurde mit Einspracheentscheid vom 27. April 2026 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde an die Cour des assurances sociales.

Erwägungen

Umfang der Beitragszeit und Befreiungstatbestände

Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt, da er als Selbstständiger im massgeblichen Rahmenzeitraum (18. Dezember 2023 bis 17. Dezember 2025) keine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer nachweisen kann. Streitig ist allein, ob er nach Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Beitragszeit befreit werden kann. Der massgebende Wortlaut lautet:

Art. 14 Abs. 2 AVIG (SR 837.0)

«Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.»

Das Gericht erläutert Zweck und Ratio der Norm: Art. 14 Abs. 2 AVIG schützt Personen, die durch ein plötzliches Ereignis in eine wirtschaftliche Notlage geraten, die sie zwingt, unerwartet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Massgebend sind die Plötzlichkeit der Notwendigkeit und die Umstände, dass der Eintritt bzw. die Rückkehr ins Erwerbsleben nicht vorgesehen war (Rubin, Assurance-chômage et service public de l'emploi, 2019, Rz. 169). Eine strenge Kausalitätsprüfung wird nicht verlangt; ein glaubhafter und nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Aufnahme der Erwerbstätigkeit genügt (BGE 131 V 279 E. 2.4; BGer 8C_329/2020 vom 10. September 2020 E. 3.3.2).

Konkubinatsende als "ähnlicher Grund"

Der Gesetzgeber hat typische Situationen aufgezählt (Trennung, Scheidung, Invalidität oder Tod des Ehegatten, Wegfall einer Invalidenrente), die Klausel der "ähnlichen Gründe" aber offen formuliert, um den Vollzugsorganen die nötige Flexibilität zu gewähren. Die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung stellt keinen ähnlichen Grund dar (BGE 138 V 434 E. 7). Das Gleiche gilt für das Ende eines Konkubinats. Die Cour des assurances sociales folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen "ähnlichen Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt (BGE 123 V 219; BGE 137 V 133).

Abgrenzung Konkubinat — Ehe

Das Bundesgericht begründet die Differenzierung damit, dass im Gegensatz zur Ehe das Ende einer eheähnlichen Gemeinschaft keine gesetzliche Unterhalts- und Beistandspflicht zwischen den Ex-Partnern auslöst. Jeder Partner muss jederzeit damit rechnen, dass die freiwilligen Leistungen des anderen wegfallen. Im Konkubinat entsteht daher — anders als in der Ehe mit ihrer gesetzlich verankerten Unterhaltspflicht (vgl. Art. 163 ZGB) — keine gesetzlich geschützte Vertrauensposition. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt und verstösst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (BGE 137 V 133 E. 7).

Einwand des "qualifizierten Konkubinats"

Der Beschwerdeführer stützte sich auf familienrechtliche Entscheide des Bundesgerichts (BGE 138 III 97, BGE 118 II 235, BGer 5A_964/2018 vom 26. Juni 2019), wonach ein "qualifiziertes Konkubinat" — eine dauerhafte, exklusive Lebensgemeinschaft mit geistiger, körperlicher und wirtschaftlicher Komponente — im Unterhaltsrecht der Ehe teilweise gleichgestellt wird. Das Gericht weist diesen Einwand zurück: Diese Entscheide behandeln ausschliesslich die Sistierung von Unterhaltsbeiträgen bei Wiederverheiratung oder neuem Konkubinat des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Sie begründen keine allgemeine Regel der Rechtsordnung, wonach ein qualifiziertes Konkubinat der Ehe in allen Rechtsgebieten — und insbesondere im Arbeitslosenversicherungsrecht — gleichgestellt wäre.

Nah Angehörigen-Pflege nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seinen an Alzheimer erkrankten Vater von September 2022 bis zu dessen Tod im Januar 2025 als nahestende Pflegeperson betreut. Die Verordnung hält einen ähnlichen Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG insbesondere dann fest, wenn eine Person wegen Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person gezwungen ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern:

Art. 13 Abs. 1bis AVIV (SR 837.02)

«Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls: a. die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war; b. die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und c. die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.»

Das Gericht stellt fest, dass die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts (lit. b) nicht erfüllt ist. Aus den Akten — namentlich den Bestätigungen der ehemaligen Partnerin und des Bruders des Beschwerdeführers — ergibt sich, dass der Vater und der Beschwerdeführer nicht unter demselben Dach lebten. Der Beschwerdeführer besuchte seinen Vater wöchentlich für jeweils einen ganzen Tag; der Bruder beschrieb die Unterstützung am Wohnort des Vaters "so lange es tragbar war". Eine gemeinsame Haushaltsführung im Sinne von Art. 13 Abs. 1bis lit. b AVIV liegt darin nicht. Der Befreiungstatbestand der nahen Angehörigen-Pflege kommt daher nicht zum Zug.

Beweislast

Wer sich auf einen Befreiungsgrund beruft, hat dessen Vorliegen hochgradig wahrscheinlich zu machen und trägt die Beweislast (Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, Rz. 12 zu Art. 14 AVIG). Dem Beschwerdeführer ist dieser Nachweis für keinen der beiden geltend gemachten Gründe gelungen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich bruchlos in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Auslegung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ein. Die Kernfrage, ob das Ende eines Konkubinats einen "ähnlichen Grund" darstellt, wurde vom Bundesgericht bereits 1997 in BGE 123 V 219 verneint und 2011 in BGE 137 V 133 ausdrücklich bestätigt. Das Bundesgericht hat diese Praxis seither nie aufgegeben. Die Cour des assurances sociales wendet sie konsequent an und lehnt es ab, über die familienrechtliche Figur des "qualifizierten Konkubinats" eine allgemeine Gleichstellung mit der Ehe im Arbeitslosenversicherungsrecht abzuleiten. Diese Abgrenzung ist dogmatisch stimmig: Das Bundesrecht kennt keine einheitliche Definition des Konkubinats; die Gleichstellung mit der Ehe bleibt auf spezifische Regelungen beschränkt (z.B. Unterhaltsbeiträge, AHV/IV), ohne dass daraus ein allgemeiner Vertrauensschutz im Sozialversicherungsrecht erwüchse.

Die Ausführungen zur nahen Angehörigen-Pflege nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV ergänzen die Rechtsprechung (BGE 131 V 279) um eine klare kasuistische Anwendung der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts: eine wöchentliche Tagesbetreuung am Wohnort des Pflegebedürftigen genügt lit. b nicht. Dieser Aspekt ist von praktischer Bedeutung, da die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger zunehmend auch in räumlich getrennten Wohnsituationen erfolgt — eine Frage, die das Bundesgericht in dieser Schärfe noch nicht höchstrichterlich entschieden hat.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der Entscheid erwähnt selbst die Möglichkeit des Weiterzugs an das Bundesgericht: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG, Frist 30 Tage ab Zustellung. Ein solcher Weiterzug ist bei Sozialversicherungsstreitigkeiten gegen kantonal gerichtliche Endentscheide grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a BGG, Art. 97 BGG). Die OCL-Datenbank führt derzeit keine Instanzenkette für diesen Entscheid.

Fazit

Die Cour des assurances sociales des Kantons Waucht bestätigt die ablehnende Haltung der Arbeitslosenkassee in konsequenter Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis. Weder das Ende eines vierzehnjährigen Konkubinats — auch eines wirtschaftlich als eheähnlich qualifizierten — noch die ambulante Betreuung des erkrankten Vaters ohne gemeinsamen Haushalt eröffnen den Zugang zur Befreiung von der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG. Der Entscheid illustriert die Grenzen der Sozialversicherung bei der Anerkennung ausserehelicher Lebensformen: die gesetzliche Unterhaltspflicht der Ehe (Art. 163 ZGB) als Vertrauensgrundlage bleibt das massgebliche Abgrenzungskriterium. Die enge Auslegung des gemeinsamen Haushalts in Art. 13 Abs. 1bis lit. b AVIV verdient Beachtung, da sie die Befreiungsmöglichkeit für räumlich getrennte Pflegepersonen praktisch ausschliesst — ein Punkt, der bei veränderten Pflegestrukturen künftig Anlass zu rechtspolitischen Diskussionen geben könnte.