Executive Summary
- Kernpunkt: Ein PFS-Einsatz (präklinischer Fachspezialist) der Rettung St. Gallen — ambulante Behandlung vor Ort ohne Transport der Patientin — ist rechtlich als Rettungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG i.V.m. Art. 27 KLV zu qualifizieren, nicht als Transportleistung nach Art. 26 KLV.
- Entscheidung: Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Abteilung III) weist die Beschwerde ab. Die Concordia durfte nur 50 % der Kosten (Fr. 262.50 von Fr. 525.--) an die Franchise anrechnen. Keine Gerichtskosten.
- Bedeutung: Erster kantonaler Entscheid, der den neuartigen PFS-Einsatz dogmatisch in das bestehende Rettungs-Transport-Schema des KVG einordnet und die Grundsätze der ex-ante-Beurteilung sowie des Kostenentstehungszeitpunkts auf diese neue Einsatzform überträgt. Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Sachverhalt
Die Versicherte wurde am 17. Januar 2026 nach einem Notruf ihres Freundes über die Nummer 144 von der Rettung St. Gallen AG zu Hause aufgesucht. Sie hatte mehrmals erbrochen, schrie vor Schmerzen und die Einnahme von Dafalgan 500 mg hatte keine Wirkung gezeigt. Eine alleine mit einem Personenwagen ausgerückte diplomierte Rettungssanitäterin (sog. präklinische Fachspezialistin, PFS) kontrollierte die Vitalwerte, nahm eine klinische Ersteinschätzung vor und verabreichte Metamizol, worauf die Schmerzen langsam nachliessen. Ein Spitalbesuch wurde nicht für akut nötig erachtet; der Versicherten wurde ein Besuch beim Gynäkologen in der Folgewoche empfohlen. Es fand kein Transport der Patientin statt.
Die Rettung St. Gallen stellte Fr. 525.-- in Rechnung, bezeichnete diese als «Krankentransportrechnung» und verrechnete über den Tarif «Grundtaxe Präklinischer Fachspezialist» nebst Tarifcode «01.01.05.000 Grundtaxe Leerfahrt». Die Concordia (obligatorischer Krankenversicherer) rechnete gestützt auf Art. 26 KLV nur die Hälfte (Fr. 262.50) an die jährliche Franchise von Fr. 2'500.-- an, da Transportkosten in der Schweiz nur zu 50 % übernommen würden. Gegen die entsprechende Verfügung und den Einspracheentscheid erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Begehren, der Einsatz sei nicht als Transport zu qualifizieren und der volle Betrag sei an die Franchise anzurechnen.
Erwägungen
Rechtlicher Rahmen
Das Gericht stellt zunächst auf die gesetzlichen Grundlagen ab. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG umfassen die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV):
Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG (SR 832.10)Kommentierung auf glossagens.ch
«g. einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;»
Art. 27 KLV (SR 832.112.31)
«Die Versicherung übernimmt für Rettungen in der Schweiz 50 Prozent der Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 5000 Franken übernommen.»
Demgegenüber regelt Art. 26 KLV den Beitrag an Transportkosten: Die Versicherung übernimmt 50 % der Kosten medizinisch indizierter Krankentransporte zu einem zugelassenen Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand den Transport in einem anderen Transportmittel nicht zulässt; maximal Fr. 500.-- pro Kalenderjahr (Art. 26 Abs. 1 KLV i.V.m. Art. 33 lit. g KVV).
Abgrenzung Transport — Rettung — ambulante Behandlung
Das Gericht legt die drei Kategorien anhand der Bundesgerichtsrrechtsprachung dogmatisch auseinander:
Transport im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG liegt vor, wenn die versicherte Person im Hinblick auf diagnostische oder therapeutische Massnahmen zu einem Leistungserbringer gebracht werden muss, ohne dass sie sich in einer Notlage befindet (BGE 130 V 424, E. 3.2; Ueli Kieser, AJP 2005 S. 627; Eugster, SBVR Soziale Sicherheit, Rz. 465). Beim PFS-Einsatz fehlt gerade dieses Element: Die Sanitäterin fährt zur versicherten Person und behandelt diese vor Ort — es findet keine Beförderung zu einem Leistungserbringer statt. Die Einsatzfahrzeuge von PFS sind als Personenwagen zudem nicht auf einen Transport ausgerichtet. Der Einsatz vom 17. Januar 2026 ist somit kein Transport.
Rettung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG bedeutet umfassende Hilfe, wenn eine versicherte Person sich in einer Lage befindet, die für ihre Gesundheit oder ihr Leben eine ernsthafte Gefahr bedeutet, selbst wenn eine Gesundheitsschädigung noch gar nicht eingetreten ist. Zweck ist die Schadensvermeidung und -verringerung (vgl. Alfred Maurer, in: Mélanges Jean-Louis Duc, 2001, S. 185; Eugster, SBVR, Rz. 474). Die Notwendigkeit von Rettungsmassnahmen beurteilt sich ex ante nach den Umständen zum Zeitpunkt der Alarmierung. Eine bloss vermeintliche Gefahr ist leistungsbegründend, wenn das scheinbare Opfer oder Drittpersonen anhand der Umstände eine tatsächliche Gefahr annehmen durften. Die Transport- bzw. Rettungskosten setzen bei Rettungen spätestens mit dem Beginn der Anfahrt ein; sie sind auch dann leistungsbegründend, wenn sich bei der Ankunft herausstellt, dass keine Behandlung oder kein Lebendtransport mehr möglich oder nötig sind (Eugster, SBVR, Rz. 474). Diese Grundsätze hat das gleiche Gericht bereits in Versicherungsgericht SG KV 2015/13 vom 4. Juli 2017 angewendet (ex-ante-Beurteilung der Rettungsbedürftigkeit bei einer Vermisstensuche; Kostenentstehung mit Anfahrt).
Ambulante Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG liegt vor, wenn Untersuchungen und Behandlungen von Ärzten oder auf Anordnung eines Arztes erbracht werden. Der PFS-Einsatz ist nicht ärztlich delegiert und fällt daher nicht unter diese Bestimmung.
Qualifikation des PFS-Einsatzes als Rettungsleistung
Das Gericht_qualifiziert den PFS-Einsatz als Rettungsleistung. massgebliche Erwägungen:
- Bei PFS-Einsätzen muss wie bei Rettungseinsätzen eine Notlage zumindest im Sinne einer drohenden oder bereits vorliegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehen. Sie werden gezielt bei weniger schwerwiegend anmutenden Notfallsituationen eingesetzt.
- Vorliegend war eine Rettungssanitäterin nach Eingang eines Notrufs ausgerückt und hatte die Versicherte untersucht, mit einem Schmerzmittel behandelt und Anschlusslösungen aufgezeigt. Beim Notruf hatte die Versicherte bereits mehrmals erbrochen, vor Schmerzen geschrien und Dafalgan hatte keine Wirkung gezeigt — es lag ex ante eine tatsächliche Gefahrenlage vor.
- Durch die Anfahrt mit einem Personenwagen und das Ausrücken einer Einzelperson kann auf den Einsatz eines Rettungswagens verzichtet und Personalkosten gesenkt werden. Diese Einsätze fielen ohne die Existenz von PFS unter herkömmliche Rettungseinsätze. Sie wurden im Rahmen eines Projekts eingeführt, das schonender über Rettungsressourcen verfügen will.
- Die bei PFS-Einsätzen zusätzlich stattfindenden einfacheren Behandlungen vor Ort bilden einen integrierenden Teil des gesamten Rettungseinsatzes und werden über die Einsatzpauschale abgerechnet. Eine ärztlich delegierte ambulante Behandlung nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG liegt nicht vor.
- Die OKP-pflichtigen Rettungskosten sind bereits mit dem Ausrücken der PFS-Einsatzkraft entstanden (vgl. Eugster, SBVR, Rz. 474).
Ergebnis
Der PFS-Einsatz ist als Rettung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG zu qualifizieren. Gestützt auf Art. 27 KLV i.V.m. Art. 33 lit. g KVV übernimmt die OKP nur 50 % der Kosten (maximal Fr. 5'000.-- jährlich). Die Concordia hat zu Recht nur Fr. 262.50 an die Franchise angerechnet. Die Beschwerde wird abgewiesen. Gerichtskosten werden mangels spezialgesetzlicher Grundlage keine erhoben (Art. 61 lit. f-bis ATSG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung bestehender Grundsätze
Der Entscheid bestätigt die etablierte dogmatische Trias Transport — Rettung — ambulante Behandlung, wie sie das Bundesgericht in BGE 130 V 424, E. 3.2 ff. entwickelt hat: Transportkosten erfassen die Beförderung zu einem Leistungserbringer ohne Notlage; Rettungskosten umfassen umfassende Hilfe in einer Gefahrensituation; ärztliche Leistungen fallen unter Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG. Das Bundesgericht hat dort präzisiert, dass die ärztliche Begleitung eines Krankentransports nicht zu den Transportkosten gehört, sondern separat nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG zu übernehmen ist. Das Versicherungsgericht SG überträgt diesen systematischen Ansatz auf den PFS-Einsatz und ordnet die Vor-Ort-Behandlung als integrierenden Teil der Rettung ein.
Die ex-ante-Beurteilung der Rettungsbedürftigkeit und der Zeitpunkt der Kostenentstehung (mit Anfahrt) entsprechen der eigenen vorherigen Rechtsprechung des Versicherungsgerichts SG (KV 2015/13 vom 4. Juli 2017) sowie der Doktrin (Eugster, SBVR, Rz. 474). Auch der Grundsatz, dass eine bloss vermeintliche Gefahr leistungsbegründend ist, wenn Dritte anhand der Umstände eine tatsächliche Gefahr annehmen durften, wird konsequent angewendet.
Präzisierung für eine neue Einsatzform
Neu ist die Übertragung dieser Grundsätze auf den PFS-Einsatz als solche. Präklinische Fachspezialisten sind eine reciente Entwicklung (Pilotprojekt der Rettung St. Gallen in Zusammenarbeit mit der OST Ostschweizer Fachhochschule); höchstrichterlich ist die Qualifikation bisher nicht geklärt. Das Bundesgericht hat sich bislang mit Transportkosten nach Art. 26 KLV (vgl. BGer 9C_637/2024 vom 8. April 2025: medizinische Indikation bei SRK-Fahrdienst; BGer 9C_408/2018 vom 10. September 2018: fehlende medizinische Notwendigkeit eines Spezialtransports) und mit ärztlicher Begleitung bei Krankentransporten (BGE 130 V 424) befasst, nicht aber mit der spezifischen Konstellation eines ambulanten Rettungseinsatzes ohne Transport und ohne ärztliche Delegation.
Der Entscheid liefert damit eine präzisierende dogmatische Einordnung für eine rechtliche Grauzone: Eine Leistung, die weder Transport (keine Beförderung) noch ärztlich delegierte ambulante Behandlung (keine Arztanordnung) ist, wird über den weit gefassten Rettungsbegriff erfasst. Dies entspricht dem Zweck des Rettungskatalogs (Schadensvermeidung und -verringerung) und der Systematik des KVG, die in Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG die medizinische Notwendigkeit nur für Transportkosten, nicht aber für Rettungskosten verlangt (vgl. Versicherungsgericht SG KV 2015/13, E. 1.4). Die Abrechnung über die Rettungskostenpauschale (Art. 27 KLV: 50 %, max. Fr. 5'000.--) ist für die Versicherte zwar mit der gleichen hälftigen Anrechnung wie bei Transportkosten verbunden, jedoch liegt die Jahreshöchstgrenze deutlich höher (Fr. 5'000.-- vs. Fr. 500.--).
Offene Fragen und Weiterzug
Das Gericht lässt ausdrücklich offen, wie die Abrechnung zu erfolgen hätte, wenn sich vor Ort eine schwerwiegende Notfallsituation zeigt und zusätzlich ein Rettungswagen angefordert werden muss — der vorgelagerte PFS-Einsatz wäre dann «als integrierender Teil des gesamten Rettungseinsatzes zu betrachten». Diese Frage bedarf künftig der Klärung.
Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist im Wege der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 BGG) möglich; mangels festgestellter Appeal-Chain in OpenCaseLaw ist bislang kein bundesgerichtliches Verfahren bekannt. Bei einem Streitwert unter Fr. 20'000.-- entschiede am Bundesgericht ein Einzelrichter (Art. 89 Abs. 2 BGG e contrario). Da die Frage der rechtlichen Qualifikation von PFS-Einsätzen grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus aufweist — insbesondere mit Blick auf die flächendeckende Einführung von PFS-Diensten in weiteren Kantonen — erscheint ein Weiterzug zur höchstrichterlichen Klärung naheliegend.
Fazit
Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen schliesst eine rechtliche Lücke bei der Einordnung neuartiger präklinischer Einsatzformen. Er qualifiziert den PFS-Einsatz überzeugend als Rettungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG i.V.m. Art. 27 KLV und wendet dabei die etablierten Grundsätze der ex-ante-Beurteilung und des Kostenentstehungszeitpunkts konsistent an. Die dogmatische Weichenstellung — Abgrenzung sowohl vom Transport (keine Beförderung) als auch von der ärztlich delegierten ambulanten Behandlung (keine Arztanordnung) — ist dogmatisch schlüssig und entspricht dem weiten, auf Schadensvermeidung ausgerichteten Rettungsbegriff der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Offen bleibt die Behandlung hybrider Konstellationen (PFS plus nachgeordneter Rettungswagen), die künftig — idealerweise durch das Bundesgericht — zu klären sein wird.