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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Sg Versicherungsgericht  ·  IV 2025/272  ·  vom 08.09.2026

Valideneinkommen bei Frühinvalidität – Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

IV 2025/272 — Frühinvalidität, ökonomische Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und Untersuchungspflicht bei ungenügender berufsberaterischer Abklärung

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Gericht: Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II · Besetzung: Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein frühinvalidiner Versicherter mit kombinierter Persönlichkeitsstörung und ADHS attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einem ideal leidensadaptierten Umfeld, deren ökonomischer Wert auf dem ersten Arbeitsmarkt jedoch fragwürdig erscheint. Die IV-Stelle hatte die Verwertbarkeit ohne ausreichende berufsberaterische Abklärung bejaht.
  • Entscheidung: Das Versicherungsgericht St. Gallen hebt die Verfügung auf, weil die IV-Stelle ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt hat: Die pauschale Stellungnahme einer Berufsberaterin mit drei willkürlich ausgewählten Arbeitsstellen genügt nicht. Die Sache wird zur Einholung eines unabhängigen berufsberaterischen Gutachtens zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an die berufsberaterische Abklärung der ökonomischen Verwertbarkeit bei ausgeprägten qualitativen Arbeitsfähigkeitseinschränkungen und bestätigt die Anwendung des neuen Art. 26 Abs. 6 IVV auf Frühinvalide ab 1. Januar 2022.

Sachverhalt

A. Medizinische und berufliche Entwicklung

Der 1992 geborene Beschwerdeführer leidet seit der Kindheit an einem Entwicklungsrückstand, einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Wahrnehmungsschwäche und einer Lernbehinderung. Eine erstmalige Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 2009 führte zur Abweisung des Begehrens um medizinische Massnahmen. Ab 2011 erfolgte eine erneute Anmeldung, in deren Rahmen die IV-Stelle eine Berufsberatung und eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Gärtner Landschaftsbau PrA in einem geschützten Rahmen gewährte. Der Beschwerdeführer schloss diese Ausbildung erfolgreich ab und absolvierte anschliessend eine Attestausbildung — allerdings, wie das Gericht später festhält, nur knapp, mit mehreren Jahren Verzögerung und unter optimalen Bedingungen, die als aussergewöhnlicher «Glücksfall» zu qualifizieren sind.

Nach dem Ausbildungsabschluss verlor der Beschwerdeführer seine Arbeitsstellen jeweils nach kürzester Zeit. Eine im Juli 2020 von der Eingliederungsverantwortlichen notierte Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erwies sich in der Praxis als nicht tragfähig. Eine im April 2023 eingereichte erneute Leistungsanmeldung wurde im Juni 2023 auf Verlangen des Beschwerdeführers wieder zurückgezogen; die IV-Stelle erliess eine Mitteilung vom 26. Juni 2023, mit der sie das Rentenbegehren abwies.

B. Wiederanmeldung und psychiatrisches Gutachten

Im Oktober 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut an. Ein Psychiater berichtete im Februar 2024 von einer seit der Kindheit bestehenden Problematik auf mehreren Ebenen (Bildung, Beziehungskonstanz, Selbstwertregulation) und einer stationären psychiatrischen Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer eine Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgelehnt und eine Rentenprüfung verlangt hatte, wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 3. Mai 2024 ab. Nach einer stationären psychiatrischen Behandlung (Mai 2024) mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode empfahl der RAD-Arzt eine psychiatrische Begutachtung.

Der Psychiater Dr. med. G. erstattete am 15. Februar 2025 ein fachärztliches Gutachten. Er diagnostizierte eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung. Die Gesundheitsschädigung qualifizierte er als gravierend. Im Mini-ICF-APP wies er schwergradige Beeinträchtigungen der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität, der Planung und Strukturierung, der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie der Gruppenintegration aus; mittelgradig betroffen waren Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptung, Konfliktfähigkeit und Beziehungsfähigkeit. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit (sehr kleines Team, kein Zeit- und Leistungsdruck, kein Kundenkontakt, einfache repetitive Arbeiten, regelmässige wertschätzende Rückmeldungen, vermehrte Pausen) — betonte aber, dass die Frage der Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von berufsberaterischem Sachverstand zu beantworten sei. Der RAD-Arzt qualifizierte das Gutachten als überzeugend.

C. Verfügung und Beschwerde

Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2025 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 35 % an. Mit Verfügung vom 16. April 2025 wies sie das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab. Am 3. November 2025 erhob der Beschwerdeführer — vertreten durch Procap — Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung, Zusprache einer ganzen Rente oder eventualiter Rückweisung. Er machte geltend, die Verfügung sei ihm erst am 3. Oktober 2025 zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist gewahrt sei. Die IV-Stelle beantragte Nichteintreten eventualiter Abweisung und machte geltend, die Verfügung sei postalisch zugestellt worden; die Annahme sei vermutlich bei der Rechtsvertretung verloren gegangen.

Erwägungen

1. Eintreten und Streitgegenstand

1.1 Zustellungszeitpunkt und Beweislosigkeit

Die IV-Stelle hatte beim Versand der angefochtenen Verfügung keinen Zustellnachweis (A-Post plus oder Einschreiben) angefordert. Der Zeitpunkt der Zustellung lässt sich daher nicht mit Belegen der Schweizer Post beweisen. Die Behauptung des Rechtsdienstmitarbeiters, bei nicht erfolgreicher Zustellung wäre die Sendung retourniert worden, hält das Gericht für unhaltbar: Eine auf dem Postweg verlorene Sendung kann offensichtlich nicht retourniert werden. Da weitere Beweismittel fehlen, liegt eine objektive Beweislosigkeit vor, deren Folgen die IV-Stelle zu tragen hat, weil sie diese Beweislosigkeit durch das Unterlassen eines Zustellnachweises selbst verursacht hat. Der zweite (erfolgreiche) Zustellversuch erfolgte am 3. Oktober 2025, weshalb die Beschwerdefrist am 4. Oktober 2025 zu laufen begann und mit der Beschwerdeerhebung am 3. November 2025 gewahrt war.

Diese Argumentation steht in der Linie der ständigen Rechtsprechung des St. Galler Versicherungsgerichts, wonach bei fehlendem Zustellnachweis die Folgen der Beweislosigkeit den Versicherungsträger treffen (vgl. etwa IV 2021/122 vom 21. Dezember 2021; EL 2025/40 vom 20. Januar 2026; EL 2025/41 vom 2. Dezember 2025).

1.2 Bestimmung des Streitgegenstands

Das Gericht legt in differenzierter Betrachtung dar, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens definiert wird. Die IV-Stelle hatte die erneute Anmeldung im Oktober 2023 entgegen ihrer eigenen ständigen Praxis nicht als Wiederanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV qualifiziert und keine Eintretensprüfung durchgeführt. Das Gericht folgert daraus, dass die IV-Stelle die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Mitteilung vom 26. Juni 2023 interpretiert hat, wodurch diese Mitteilung beseitigt und das im April 2023 eröffnete Verwaltungsverfahren fortgesetzt wurde. Da der Beschwerdeführer mit den medizinischen Berichten über die Sicca-Problematik eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht hatte, war das Eintreten auf die Wiederanmeldung vom April 2023 zu Recht erfolgt. Massgeblicher Prüfungszeitraum ist somit ab dem 1. Oktober 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

2. Rentenanspruch und Bemessungsmethode

Das Gericht stellt die rechtlichen Grundlagen des Rentenanspruchs dar:

Art. 28 Abs. 1 IVG (SR 831.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.»

Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach dem Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG, wonach das zumutbar erzielbare Invalideneinkommen dem Valideneinkommen gegenübergestellt wird. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 16 ATSG erläutert, dass es sich beim «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» um ein theoretisches Konstrukt handelt, das ein breites Fächerangebot an leidensangepassten Arbeitsplätzen unterstellt (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1).

3. Frühinvalidität und Valideneinkommen

3.1 Qualifikation als frühinvalid

Das Gericht qualifiziert den Beschwerdeführer als frühinvalid im Sinne von Art. 26 Abs. 6 IVV: Er hat bereits vor Beginn seiner Berufskarriere an einer Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten, die es ihm verunmöglicht hat, eine «echte» Validenkarriere einzuschlagen. Die (fiktive) Validenkarriere lässt sich bei dieser Sachlage nicht bestimmen — es liegt eine objektive Beweislosigkeit bezüglich des Valideneinkommens vor. Ohne eine spezifischere gesetzliche Grundlage müsste sich diese Beweislosigkeit analog Art. 8 ZGB zulasten des Beschwerdeführers auswirken, was bedeuten würde, dass er nie einen Rentenanspruch haben könnte. Da ein solches Ergebnis «im höchsten Mass stossend» wäre, hat der Verordnungsgeber in der bis Ende 2021 geltenden Fassung von Art. 26 Abs. 1 IVV eine Fiktion aufgestellt, wonach das Valideneinkommen einer frühinvaliden Person einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des Medianwertes der Schweizer Lohnstrukturerhebung entspricht.

3.2 Übergang zu Art. 26 Abs. 6 IVV ab 1. Januar 2022

Das Gericht befasst sich eingehend mit der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Neuregelung:

Art. 26 Abs. 6 IVV (SR 831.201)«Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.»

Das Gericht stellt klar, dass diese Bestimmung — entgegen ihrem scheinbar anderslautenden Wortlaut — nach den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 3. November 2021 (S. 51 f.) die bisherige Lösung beibehält und lediglich altersunabhängig ausgestaltet. Massgeblich ist der «Totalwert aller Wirtschaftszweige und das Total über alle Kompetenzniveaus». Das Gericht qualifiziert die neue Regelung als sachlich gerechtfertigt und vom Vollzugsauftrag des Art. 86 Abs. 2 IVG gedeckt, da sie ein offenkundiges Beweisproblem löst, für das weder das ATSG noch das IVG eine akzeptable Lösung bieten.

Diese Auslegung stimmt mit der Praxis anderer kantonaler Gerichte überein, die ebenfalls Art. 26 Abs. 6 IVV als Fortführung der bisherigen Frühinvalidenregelung verstehen (vgl. Kantonsgericht Basel-Landschaft 720 21 103 vom 3. Oktober 2024; 720 23 67 vom 19. Juni 2025). Das Bundesgericht hat sich in BGE 152 V 176 vom 9. März 2026 mit der Frühinvalidenproblematik im Kontext des zeitlichen Zusammenhangs befasst und die nach Art. 26 Abs. 1 IVV (a.F.) ermittelten Valideneinkommen als Bezugsgrösse bestätigt. Der vorliegende Entscheid geht einen Schritt weiter, indem er die Anwendbarkeit des neuen Art. 26 Abs. 6 IVV auf Sachverhalte ab 2022 bejaht und die Kontinuität der Verordnungsrechtsprechung betont.

4. Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und Untersuchungspflicht

4.1 Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens

Das Gericht würdigt das Gutachten von Dr. med. G. als beweiskräftig: Der Sachverständige hat den Beschwerdeführer eingehend befragt, die Vorakten sorgfältig gewürdigt und anhand objektiver klinischer Befunde überzeugend aufgezeigt, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ADHS eine gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt. Die Diskrepanz zwischen der (theoretisch) weitgehend uneingeschränkten Arbeitsleistung in einem idealen Umfeld und der tatsächlichen Unfähigkeit, ausserhalb solcher Bedingungen konstant zu arbeiten, deckt sich mit der beruflichen Biographie des Beschwerdeführers. Der Einsatz des Mini-ICF-APP als Assessmentinstrument ist rechtskonform und vermag die funktionalen Einschränkungen anschaulich zu belegen.

4.2 Mangelhafte berufsberaterische Abklärung als Verletzung der Untersuchungspflicht

Die IV-Stelle hatte eine Stellungnahme einer Berufsberaterin eingeholt, die jedoch drei Arbeitsstellen nannte, die dem von Dr. med. G. definierten Anforderungsprofil nicht entsprechen: Zwei Stellen erfordern Tätigkeit vor Ort bei Kunden (mit Kundenkontakt, Zeit- und Leistungsdruck, festem Zusammenspiel mit Arbeitskollegen), die dritte Stelle (Lagerbewirtschaftung) kann zwar eher leidensadaptiert sein, bedürfte aber eines Arbeitsversuchs über mehrere Monate zur Überprüfung. Weder einen solchen Arbeitsversuch noch Abklärungen zur betriebswirtschaftlich-ökonomischen Verwertbarkeit hat die IV-Stelle durchgeführt.

Art. 43 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.»

Das Gericht qualifiziert die angefochtene Verfügung als in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und hebt sie auf. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 43 ATSG thematisiert die Frage, wann das kantonale Gericht bei unvollständiger Abklärung die Sache an die IV-Stelle zurückweisen muss — eine Konstellation, die hier gerade gegeben ist.

4.3 Ökonomische Verwertbarkeit als massgebliches Kriterium

In einer ausführlichen, dogmatisch bemerkenswerten Erwägung legt das Gericht dar, dass die Frage der Verwertbarkeit aus betriebswirtschaftlich-ökonomischer Sicht zu beantworten ist, weil der Invaliditätsbegriff ökonomisch definiert ist. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer eine Arbeitsleistung erbringen kann, deren ökonomischer Wert nach Abzug der direkten und indirekten Lohnnebenkosten so hoch ist, dass sich eine Anstellung für einen strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkenden Arbeitgeber lohnt. Das Gericht entwickelt dabei folgende Argumentationslinie:

  • Fehlender Zeit- und Leistungsdruck: In der heutigen Marktwirtschaft ist ein Arbeitgeber auf Arbeitnehmer angewiesen, die unter Zeit- und Leistungsdruck stehen können. Der Beschwerdeführer darf diesem Druck nicht ausgesetzt werden — damit fehlt eine grundlegende Voraussetzung für einen betriebswirtschaftlich gewinnbringenden Einsatz.
  • Qualitative Einschränkungen: Die Unzumutbarkeit von Kundenkontakt, hohen Anforderungen an Verantwortung, Konzentration, Belastbarkeit sowie Stress- und Frustrationstoleranz disqualifiziert den Beschwerdeführer für eine Vielzahl von Tätigkeiten.
  • Indirekte Lohnkosten: Die ADHS in Verbindung mit der Persönlichkeitsstörung birgt ein hohes Risiko für Impulsivität und Konflikte, die Betriebsabläufe stören und personelle Ressourcen für die Konfliktlösung binden. Auch das hohe Risiko suizidaler Phasen führt zu nicht planbaren Ausfällen und Produktionsunterbrüchen.
  • Ökonomischer Mehrwert: Die Differenz zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und den Lohnkosten dürfte so gering ausfallen, dass sich die Anstellung für einen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht lohnt.

Das Gericht betont aber, dass die definitive Beantwortung dieser Frage berufsberaterischer Sachverstand erfordert, und weist die IV-Stelle an, ein unabhängiges berufsberaterisches Gutachten einzuholen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist durch BGE 138 V 457 grundlegend geklärt worden: Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten, hängt nicht zuletzt vom Zeitraum ab, der der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit noch zur Verfügung steht, und von den konkreten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden.

Der vorliegende Entscheid bewegt sich in diesem Rahmen, akzentuiert aber eine bislang weniger beleuchtete Dimension: die ökonomische Verwertbarkeit bei ausgeprägten qualitativen Einschränkungen psychisch bedingter Natur. Während BGE 138 V 457 vor allem das vorgerückte Alter als Kriterium thematisiert, geht das St. Galler Versicherungsgericht hier der Frage nach, ob eine formal attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einem Frühinvaliden mit schweren qualitativen Funktionseinschränkungen (Mini-ICF-APP) ökonomisch überhaupt verwertbar ist. Die detaillierte ökonomische Argumentation — von den Produktionsbedingungen über die indirekten Lohnkosten bis zum ökonomischen Mehrwert — ist dogmatisch innovativ und überträgt den vom Bundesgericht geprägten Begriff des «ausgeglichenen Arbeitsmarktes» auf die Frage, ob eine leidensangepasste Tätigkeit realistischerweise auf dem ersten Arbeitsmarkt existiert.

Diese Ausrichtung stimmt mit der Tendenz der kantonalen Rechtsprechung überein, bei umfangreichen qualitativen Einschränkungen eine vertiefte berufsberaterische Abklärung zu verlangen (vgl. SG IV 2018/51 vom 12. Mai 2020; SG IV 2015/204 vom 2. November 2016 mit 25 %igem Tabellenlohnabzug). Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 457 E. 3.1 festgehalten, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind — das Versicherungsgericht St. Gallen macht hier jedoch deutlich, dass diese Aussage nicht bedeutet, dass die IV-Stelle sich mit einer blossen Aufzählung von drei Arbeitsstellen begnügen darf, ohne deren Eignung im Einzelfall zu überprüfen.

Frühinvalidität und Art. 26 Abs. 6 IVV

Die Auslegung des neuen Art. 26 Abs. 6 IVV als Fortführung der bisherigen Frühinvalidenregelung (Art. 26 Abs. 1 IVV a.F.) steht im Einklang mit den Erläuterungen des BSV und der Praxis anderer kantonaler Gerichte. Das Bundesgericht hat in BGE 152 V 176 vom 9. März 2026 die nach Art. 26 Abs. 1 IVV a.F. ermittelten Valideneinkommen als Bezugsgrösse für die Frage des rentenausschliessenden Einkommens bestätigt. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze auf das neue Recht an und bejaht die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 6 IVV auf Sachverhalte ab dem 1. Januar 2022. Eine ausdrückliche höchstrichterliche Klärung der Auslegung des neuen Art. 26 Abs. 6 IVV steht noch aus; das Bundesgericht hatte in BGer 8C_455/2021 vom 23. Februar 2022 Gelegenheit, die Frühinvalidenqualifikation im Einzelfall zu verneinen, ohne sich zur Tragweite der neuen Verordnungsbestimmung zu äussern.

Zustellung ohne Nachweis

Die Praxis, bei fehlendem Zustellnachweis die Folgen der Beweislosigkeit dem Versicherungsträger aufzuerlegen, ist durch ständige kantonale Rechtsprechung abgesichert und wird vom Bundesgericht nicht beanstandet. Der Entscheid folgt hier der gefestigten Linie des St. Galler Versicherungsgerichts (vgl. IV 2021/122; EL 2025/40; EL 2025/41) und der Rechtsprechung anderer kantonaler Sozialversicherungsgerichte (vgl. ZH IV.2013.01049; ZH KV.2024.00059).

Weiterzug ans Bundesgericht

Ein Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht ist grundsätzlich möglich, da es sich um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG handelt. Nach der Datenbank OpenCaseLaw ist derzeit kein anhängiges Bundesgerichtsverfahren zu diesem Entscheid ersichtlich. Der Entscheid wurde am 8. September 2026 erlassen und am 21. Oktober 2026 veröffentlicht; die 30-tägige Beschwerdefrist richtet sich nach der Zustellung des kantonalen Entscheids an die Parteien. Da die IV-Stelle unterlegen ist und die rechtlichen Fragen (insbesondere die Auslegung des Art. 26 Abs. 6 IVV und die Anforderungen an die berufsberaterische Abklärung der ökonomischen Verwertbarkeit) von grundsätzlicher Bedeutung sind, erscheint ein Weiterzug nicht ausgeschlossen.

Fazit

Der Entscheid IV 2025/272 des Versicherungsgerichts St. Gallen ist in dreifacher Hinsicht beachtlich: Er bestätigt die kontinuierliche Anwendbarkeit der Frühinvalidenfiktion nach Art. 26 Abs. 6 IVV ab dem 1. Januar 2022 und liefert damit eine wichtige kantonale Auslegung der neuen Verordnungsbestimmung, die der höchstrichterlichen Klärung noch bedarf. Er präzisiert die Anforderungen an die berufsberaterische Abklärung der ökonomischen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei ausgeprägten qualitativen Einschränkungen: Eine pauschale Stellungnahme mit einigen willkürlich ausgewählten Arbeitsstellen genügt den Anforderungen von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht, wenn das medizinische Gutachten ein detailliertes, enges Anforderungsprofil definiert. Und er entwickelt eine dogmatisch innovative ökonomische Argumentation, die den Begriff des «ausgeglichenen Arbeitsmarktes» mit der betriebswirtschaftlichen Realität konfrontiert und die Frage stellt, ob eine formell bestehende Arbeitsfähigkeit ökonomisch überhaupt verwertbar ist, wenn die indirekten Lohnkosten den Mehrwert der Arbeitsleistung übersteigen. Die Rückweisung an die IV-Stelle zur Einholung eines unabhängigen berufsberaterischen Gutachtens ist prozessökonomisch sachgerecht und sichert die Anforderungen an eine willkürfreie Sachverhaltsabklärung.

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