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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  NE Tribunal cantonal  ·  ARMP.2026.87  ·  vom 25.08.2026

Verwertbarkeit eines Kindesschutzberichts im Strafverfahren trotz fehlender Entbindung vom Funktionsgeheimnis

ARMP.2026.87 — Verwertbarkeit eines OPE-Berichts im Vorverfahren

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Staatsanwaltschaft NE (La Chaux-de-Fonds) · Besetzung: Tribunal cantonal NE, Autorité de recours en matière pénale (ARMP) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, unentgeltliche Rechtspflege verweigert

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Beschuldigter verlangt im Instruktionsstadium die Entfernung eines Berichts des Kindesschutz-Beistands aus dem Strafdossier, weil er bei der Beweiserhebung nicht teilgenommen habe und der Berichtsautor nicht vom Amtsgeheimnis entbunden worden sei.
  • Gericht: Tribunal cantonal NE, ARMP (kantonale Beschwerdeinstanz in Strafsachen, Kanton Neuenburg).
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen — eine manifeste Unverwertbarkeit liegt nicht vor; die ARMP hält sich an die bundesgerichtliche Praxis der Zurückhaltung im Instruktionsstadium und überlässt die endgültige Beurteilung dem Sachgericht.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die BGer-Rechtsprechung, dass Art. 147 Abs. 4 StPO nur Unverwertbarkeit zu Lasten der abwesenden Partei bewirkt, nicht aber den Rückzug der Akte aus dem Dossier, und dass Art. 453 ZGB die Weitergabe von Informationen durch Amtsgeheimnisträger an die Strafverfolgungsbehörden bei häuslicher Gewalt rechtfertigen kann.

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer (A.________) eröffnete die Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2023 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Körperverletzung (Art. 123 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) nach Strafanzeigen seiner Ehefrau (B.________) und seiner beiden Töchter (C.________ und D.________). Den Akten liegen schwere Vorwürfe zugrunde: Ohrfeigen bis zum Blutaustritt und zur Bewusstlosigkeit der Ehefrau, Stösse gegen die Wand, Bauchschläge, sowie zahlreiche körperliche Übergriffe und Drohungen gegen die Töchter.

Am 9. Juli 2024 erhielten die Parteien über WebTransfer das digitalisierte Dossier (Stücke D.1 bis D.213). Am 19. Juli 2024 übermittelte E.________ — Intervenant beim Amt für Kindes- und Jugendschutz (OPE) und Beistand der beiden Töchter im Rahmen eines APEA-Verfahrens — auf Bitte der stellvertretenden Staatsanwältin vom 24. Juni 2024 einen Bericht mit Antworten auf ihre Fragen sowie spontan erteilten Auskünften. Dieser Bericht wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zu den Akten gelegt, ohne dass der Beschwerdeführer hieran teilnehmen konnte und ohne dass E.________ formell vom Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) entbunden wurde.

Erst am 11. Februar 2026 erhielten die Parteien das vollständige digitalisierte Dossier (D.1 bis D.438), inklusive des umstrittenen OPE-Berichts. Der Beschwerdeführer, der zuvor nur die Stücke D.1 bis D.213 kannte, beanstandete mit Schreiben vom 12. Februar 2026 die Anwesenheit des Berichts im Dossier. Er rügte eine Verletzung seines Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO sowie die fehlende Entbindung vom Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB und beantragte die Unverwertbarkeit des Beweismittels. Die Staatsanwaltschaft wies das Begehren mit Verfügung vom 25. Juni 2026 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2026 Beschwerde an die ARMP und beantragte additionally die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Verfahrenszulässigkeit und Untersuchungsgrundsatz

Die ARMP erwägt, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 396 StPO) und zulässig ist. Sie verfügt über volle Kognition in Tat, Recht und Opportunität (Art. 393 StPO), ist jedoch nicht an die von den Parteien vorgebrachten Rügen gebunden.

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO)

Das Gericht legt das dreistufige System des Art. 141 StPO dar: Beweise, die unter Verletzung der in Art. 140 StPO verbotenen Methoden erhoben wurden, sind absolut unverwertbar (Abs. 1). Beweise, die von Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, sind relativ unverwertbar, ausser ihre Verwertung ist zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Die Verletzung blosser Ordnungsvorschriften führt dagegen zur Verwertbarkeit (Abs. 3). Die Liste in Art. 140 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend und zielt primär auf den Schutz des freien Willens ab.

Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.»

Zentral ist sodann die bundesgerichtliche Praxis der Zurückhaltung im Instruktionsstadium: Die endgültige Entscheidung über die Verwertbarkeit eines Beweises steht dem Sachgericht zu; eine vorab im Instruktionsstadium getroffene Entscheidung soll die Beurteilung durch den Erstinstanz nicht vorwegnehmen oder verhindern. Die Beschwerdeinstanz hat eine Unverwertbarkeit nur in manifesten Fällen festzustellen (BGE 143 IV 387 E. 4; BGer 1B_84/2015 E. 1.3; BGer 6B_883/2013 E. 2.3). Dies gilt namentlich für Protokolle über die Einvernahme des Beschuldigten: das Sachgericht hat abzuwägen, ob bestimmte Aussagen zu abstrahieren sind, falls es sie für unverwertbar hält.

Teilnahmerecht und Rechtsfolge bei Verletzung (Art. 147 StPO)

Art. 147 Abs. 1 StPO gewährleistet den Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht ist eine Konkretisierung des rechtlichen Gehörs. Bei Verhinderung aus zwingenden Gründen kann die Wiederholung der Beweiserhebung verlangt werden (Abs. 3), wobei davon abgesehen werden kann, wenn sie unverhältnismässig wäre und das Gehör auf andere Weise gewährt werden kann.

Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. 4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.»

Die ARMP legt besonderes Gewicht auf die Rechtsfolge bei Verletzung von Art. 147 StPO: Das Gesetz sieht in Abs. 4 nicht den Rückzug der Akte aus dem Dossier vor, sondern lediglich die Unverwertbarkeit zu Lasten der nicht anwesenden Partei. Die Beweisurkunde verbleibt im Dossier; die Behörden dürfen sich lediglich nicht zu Lasten der abwesenden Partei darauf berufen. Diese Unterscheidung zwischen Unverwertbarkeit und Rückzug aus den Akten entspricht der ständigen BGer-Rechtsprechung (vgl. BGE 144 IV 23 E. 1.2.4, wo das Bundesgericht ausführt, dass Art. 147 Abs. 4 StPO nicht den Rückzug oder die Vernichtung der Beweise vorsieht, sondern nur deren Unverwertbarkeit zu Lasten der abwesenden Partei). Damit ist der Rückzug aus dem Dossier schon dem Grunde nach nicht die dem Gesetz entsprechende Sanktion.

Schriftliche Berichte und Auskunftseinholung (Art. 145 und 195 StPO)

Das Gericht erörtert, auf welcher Rechtsgrundlage die stellvertretende Staatsanwältin den Bericht des OPE-Beistands eingeholt hat. Es kommen Art. 145 StPO (schriftliche Berichte anstelle oder ergänzend zu einer Einvernahme) und Art. 195 StPO (Einholen amtlicher Berichte und Auskünfte) in Betracht. Die ARMP stellt fest, dass — anders als bei Gutachten (Art. 182 ff. StPO), wo den Parteien zwingend das Recht zusteht, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und eigene Fragen zu stellen — das Gesetz bei schriftlichen Berichten und Auskunftseinholungen keine vorgängige Parteibeteiligung bei der Fragestellung vorsieht. Dies entspricht der älteren BGer-Rechtsprechung (BGE 124 V 90), nach welcher bei schriftlichen Depositionen die Partei das Recht hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und ergänzende Fragen stellen zu lassen — das rechtliche Gehör wird also nachträglich ausgeübt. Der Gesetzgeber hat dieses Modell bei den Art. 145 und 195 StPO offensichtlich übernommen und die bei Gutachten geltende vorgängige Beteiligung nicht generalisiert. Damit ist unter diesem Gesichtspunkt eine manifeste Unverwertbarkeit des Berichts ebenfalls nicht gegeben.

Amtsgeheimnis und Zusammenarbeit nach Art. 453 ZGB

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Berichtsautor nicht vom Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB entbunden worden sei. Die ARMP referiert die kontrovers diskutierte Frage, ob eine Aussage eines nicht entbundenen Amtsgeheimnisträgers verwertbar ist oder ob Art. 141 Abs. 2 StPO eingreift (strafbare Beweiserhebung). Sie wendet jedoch Art. 453 ZGB an:

Art. 453 ZGB (SR 210)

«1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.»

Art. 453 Abs. 1 ZGB verlangt zwei Voraussetzungen: (1) eine hilfsbedürftige Person und (2) eine ernsthafte Gefahr für sich selbst oder Dritte. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entbindet Art. 453 Abs. 2 ZGB die Amts- und Berufsgeheimnisträger (Art. 320 und 321 StGB) von ihrer Schweigepflicht, ohne dass es einer formellen Entbindung durch die vorgesetzte Behörde bedarf. Die Zusammenarbeit nach Art. 453 ZGB stellt einen rechtmässigen Grund im Sinne von Art. 14 StGB dar (Gesetzeshandlung). Die ARMP hält fest, dass die beschuldigten Taten — Ohrfeigen bis zur Bewusstlosigkeit, Kopfstösse gegen eine Wand, Faustschläge ins Gesicht der Töchter — eindeutig belegen, dass die Opfer hilfsbedürftig und gefährdet sind im Sinne von Art. 453 ZGB. Damit war die Informationsweitergabe durch den OPE-Beistand an die Staatsanwaltschaft durch Art. 453 ZGB gedeckt, und es war nicht offensichtlich, dass eine formelle Entbindung vom Amtsgeheimnis hätte eingeholt werden müssen. Selbst falls Art. 141 Abs. 2 StPO eingreifen würde, wäre zudem zu prüfen, ob der Bericht zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist — eine Prüfung, die dem Sachgericht zusteht.

Ergebnis und Kosten

Die ARMP gelangt zum Schluss, dass unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte — Art. 141 StPO, Art. 147 Abs. 4 StPO, Art. 320 StGB i.V.m. Art. 453 ZGB — eine manifeste Unverwertbarkeit des OPE-Berichts vorliegt. Sie kann daher im Instruktionsstadium keine Entscheidung treffen, welche das Sachgericht binden würde. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (CHF 600). Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, da die Beschwerde objective aussichtslos war: die manifeste Unverwertbarkeit des OPE-Berichts fehlte in einer Weise, die einem professionellen Vertreter hätte erkennbar sein müssen (BGer 6B_136/2021 E. 2.1 zum Teilnahmerecht als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid des Tribunal cantonal NE reiht sich in mehrere Linien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein und bestätigt diese:

1. Zurückhaltung im Instruktionsstadium. Die ARMP wendet konsequent die bundesgerichtliche Praxis an, nach welcher die endgültige Beurteilung der Beweisverwertbarkeit dem Sachgericht zukommt und die Beschwerdeinstanz im Instruktionsstadium nur bei manifesten Fällen vorab entscheidet (BGE 143 IV 387 E. 4; BGer 1B_84/2015 E. 1.3; BGer 6B_883/2013 E. 2.3). Diese Zurückhaltung ist Ausdruck des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und der Trennung von Vorverfahren und Hauptverfahren. Der Entscheid bestätigt diese Praxis und wendet sie auf eine im Vorverfahren umstrittene Auskunft eines Kindesschutz-Beistands an — eine Konstellation, in welcher der Beschuldigte typischerweise erst spät von der Existenz des Beweismittels erfährt.

2. Art. 147 Abs. 4 StPO: Unverwertbarkeit, nicht Rückzug aus dem Dossier. Die ARMP legt präzise dar, dass die Sanktion bei Verletzung des Teilnahmerechts nicht der Rückzug der Akte aus dem Dossier ist, sondern bloss die Unverwertbarkeit zu Lasten der abwesenden Partei. Dies entspricht der ausdrücklichen BGer-Rechtsprechung (BGE 144 IV 23 E. 1.2.4; vgl. auch den Kommentar zu Art. 147 StPO auf glossagens.ch, wo das Teilnahmerecht als tragender Pfeiler des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs und des fair-trial-Gebots dargestellt wird). Der Entscheid grenzt damit die Rechtsfolgen von Art. 141 StPO (wo Abs. 5 die Aktenbereinigung vorsieht) und Art. 147 StPO (wo die Akte im Dossier verbleibt) klar ab.

3. Art. 453 ZGB als Rechtfertigung für Informationsaustausch bei häuslicher Gewalt. Die Anwendung von Art. 453 ZGB auf den strafprozessualen Kontext ist dogmatisch interessant: Das Gericht bejaht, dass die kindesschutzrechtliche Zusammenarbeitsermächtigung auch die Weitergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden deckt, wenn die Voraussetzungen (hilfsbedürftige Person, ernsthafte Gefahr) erfüllt sind. Diese Frage ist nach Kenntnis der ARMP und der glossagens-Kommentierung zu Art. 141 StPO (die die dreistufige Verwertbarkeitsprüfung und die Kasuistik zu Gültigkeits- vs. Ordnungsvorschriften darstellt) noch nicht höchstrichterlich geklärt in der spezifischen Konstellation «OPE-Bericht ohne formelle Amtsgeheimnis-Entbindung im Strafverfahren». Der Entscheid präzisiert damit die Anwendbarkeit von Art. 453 ZGB als rechtfertigenden Grund für die Informationsweitergabe durch Amtsgeheimnisträger an die Strafverfolgungsbehörden und trägt zur dogmatischen Einordnung des Spannungsverhältnisses zwischen Kindesschutz und Amtsgeheimnis bei.

Weiterzug. Die OCL-Datenbank führt keine Instanzenkette für diesen Entscheid. Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist grundsätzlich möglich: Gegen den Entscheid einer kantonalen letzten Instanz in Strafsachen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung zu. Ob der Beschwerdeführer von diesem Recht Gebrauch macht, ist nicht bekannt.

Fazit

Der Entscheid des Tribunal cantonal NE illustriert die praktische Bedeutung der dreistufigen Verwertbarkeitsprüfung nach Art. 141 StPO und der Praxis der Zurückhaltung im Instruktionsstadium. Er bestätigt, dass die Sanktion bei Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO nicht der Rückzug der Akte aus dem Dossier ist, sondern lediglich die Unverwertbarkeit zu Lasten der abwesenden Partei. Dogmatisch innovativ ist die Anwendung von Art. 453 ZGB als rechtfertigende Grundlage für die Informationsweitergabe eines Kindesschutz-Beistands an die Staatsanwaltschaft bei häuslicher Gewalt ohne formelle Entbindung vom Amtsgeheimnis — eine Konstellation, die für die Praxis der Zusammenarbeit zwischen Kindesschutzbehörden und Strafverfolgungsbehörden richtungsweisend sein dürfte. Die endgültige Beurteilung der Verwertbarkeit des umstrittenen Berichts bleibt dem Sachgericht vorbehalten.

Annotationen von Lesern

Art. 453 ZGB: Rechtfertigung für Informationsaustausch zwischen Kindesschutz und Strafverfolgung?

Aus der Leserschaft wurde die Frage aufgeworfen, ob die Voraussetzungen von Art. 453 ZGB im vorliegenden Fall überhaupt erfüllt seien und wie diese Bestimmung eine ohne formelle Entbindung vom Amtsgeheimnis erfolgte Informationsweitergabe eines Kindesschutz-Beistands an die Staatsanwaltschaft rechtfertigen könne.

Die Voraussetzungen von Art. 453 ZGB

Art. 453 Abs. 1 ZGB lautet gemäss Fedlex (SR 210, Stand 1. Juli 2026):

«1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.»

Die Bestimmung verlangt zwei Voraussetzungen: eine hilfsbedürftige Person und eine ernsthafte Gefahr, dass diese sich selbst oder Dritte schwer schädigt. Die ARMP hat im angefochtenen Entscheid (E. 5.c und 6.a) festgehalten, dass die beschuldigten Taten – Ohrfeigen bis zur Bewusstlosigkeit der Ehefrau, Kopfstösse gegen eine Wand, Faustschläge ins Gesicht der Töchter – belegen, dass die Opfer hilfsbedürftig und gefährdet sind im Sinne von Art. 453 ZGB. Diese Würdigung ist im Ergebnis vertretbar: Die Schwere der Vorwürfe und das Bestehen eines APEA-Verfahrens (Art. 308 ZGB) für die Töchter stützen die Annahme, dass die Opfer hilfsbedürftig sind und eine ernsthafte Gefahr für ihre körperliche und seelische Integrität besteht.

Dogmatische Unschärfe: Wer ist die «hilfsbedürftige Person»?

Das Anliegen der Lesereingabe berührt jedoch einen dogmatisch sensiblen Punkt. Art. 453 Abs. 1 ZGB stellt ihrem Wortlaut nach auf eine Person ab, die sowohl hilfsbedürftig ist als auch die Gefahrenquelle darstellt – also entweder sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie Dritte schwer schädigt. Die ARMP spricht dagegen eher von den Opfern als hilfsbedürftigen und gefährdeten Personen, ohne ausdrücklich zu klären, ob der Beschuldigte als die «hilfsbedürftige Person» im Sinne der Bestimmung zu qualifizieren ist (der seinerseits Dritte gefährdet und deshalb erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen bedarf). Diese Lesart liesse sich dogmatisch konsistent vertreten: Ein Elternteil, der seine Familie schwer misshandelt, ist hilfsbedürftig im Sinne, dass er erwachsenenschutzrechtlicher oder kindesschutzrechtlicher Intervention bedarf, und er gefährdet Dritte. Die ARMP hat diese Zuordnung aber nicht ausdrücklich vorgenommen, sondern die Voraussetzungen von Art. 453 ZGB eher global bejaht. Ob diese großzügige Anwendung bundesgerichtlich Bestand hätte, ist offen.

Umfang der Entbindungswirkung: Mitteilung an die Staatsanwaltschaft?

Art. 453 Abs. 2 ZGB erlaubt Amts- und Berufsgeheimnisträgern ausdrücklich die Mitteilung an die «Erwachsenenschutzbehörde» – nicht an die Strafverfolgungsbehörden. Die ARMP rechtfertigt die Weitergabe des OPE-Berichts an die Staatsanwaltschaft über die Zusammenarbeitsermächtigung in Abs. 1, die neben der Erwachsenenschutzbehörde auch «die betroffenen Stellen und die Polizei» umfasst, und verweist auf die Botschaft des Bundesrats (FF 2006 6721), die als «services concernés» unter anderem die Gerichte, die Betreibungsbehörden und die Strafvollzugsbehörden nennt. Daraus leitet das Gericht ab, dass der Kreis der einbezogenen Stellen breit zu verstehen ist und die Entbindungswirkung von Abs. 2 sich im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1 auch auf Informationen an die Strafverfolgungsbehörden erstreckt. Diese Extension ist plausibel, aber nicht unbestritten: Abs. 2 nennt als Empfänger der Mitteilung allein die Erwachsenenschutzbehörde, und die Strafverfolgungsbehörden sind in Abs. 1 nicht ausdrücklich genannt (nur die Polizei). Das Bundesgericht hat, soweit ersichtlich, die spezifische Frage, ob Art. 453 ZGB die Weitergabe von Informationen eines Kindesschutz-Beistands an die Staatsanwaltschaft ohne formelle Amtsgeheimnis-Entbindung deckt, noch nicht entschieden. In BGer 6B_90/2020 E. 4.4 hat das Bundesgericht Art. 453 ZGB zwar im Kontext eines Beistands im Strafverfahren angesprochen, jedoch die Frage der Informationsweitergabe an die Staatsanwaltschaft nicht direkt beurteilt.

Die.massgebliche. Beschränkung: nur manifeste Unverwertbarkeit

Zentral ist schliesslich, dass die ARMP nicht abschliessend über die Verwertbarkeit des Berichts entschieden hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis der Zurückhaltung im Instruktionsstadium (BGE 143 IV 387 E. 4; BGer 1B_84/2015 E. 1.3) prüft die Beschwerdeinstanz im Vorverfahren nur, ob eine manifeste Unverwertbarkeit vorliegt; die endgültige Beurteilung steht dem Sachgericht zu. Die ARMP hat festgehalten, dass es «nicht absolut offensichtlich» (pas absolument évident) sei, dass eine formelle Entbindung vom Amtsgeheimnis hätte eingeholt werden müssen, und dass selbst bei Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO noch zu prüfen wäre, ob der Bericht zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist – eine Prüfung, die dem Sachgericht zukommt. Die Anwendung von Art. 453 ZGB diente somit primär dem Nachweis, dass die Unverwertbarkeit nicht «manifest» ist, nicht aber der abschliessenden Klärung der Verwertbarkeitsfrage. Im System von Art. 141 StPO bedeutet dies: allenfalls liegt eine Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift vor (relatives Verwertungsverbot), nicht aber eine absolute Unverwertbarkeit; vgl. dazu die dreistufige Prüfung im Glossagens-Kommentar zu Art. 141 StPO sowie zum Teilnahmerecht und seiner Rechtsfolge den Glossagens-Kommentar zu Art. 147 StPO.

Fazit

Die Eingabe wirft eine berechtigte dogmatische Frage auf: Ob Art. 453 ZGB die Informationsweitergabe eines Kindesschutz-Beistands an die Staatsanwaltschaft ohne formelle Amtsgeheimnis-Entbindung deckt, ist vom Bundesgericht in dieser spezifischen Konstellation noch nicht geklärt. Die ARMP hat dies im Vorverfahren bejaht und dabei eine großzügige, dogmatisch nicht unangefochtene Lesart zugrunde gelegt – die Frage ist aber nicht manifest zu Lasten des Beschuldigten zu beantworten, sodass die endgültige Beurteilung zu Recht dem Sachgericht vorbehalten bleibt.

Annotation vom 23.10.2026

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