EGMR, B.K. gegen Schweiz vom 22. Oktober 2026, Nr. 24268/21 und 55351/21 — Waffengleichheit: Versagung des Replikrechts im bundesgerichtlichen Verfahren
Rechtsgebiet: EMRK (Art. 6 Abs. 1, Art. 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 13, Art. 35 Abs. 1, Art. 41) · Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Fünfte Sektion · Besetzung: Präsidentin Šimáčková, Richterinnen Elósegui, Sârcu, Richter Zünd, Gnatovskyy, Biancheri, Emiliou · Verfahrensergebnis: Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (zivilrechtlicher Aspekt); übrige Rügen unzulässig (nicht erschöpfte innerstaatliche Rechtsbehelfe); Entschädigung von EUR 5'000 für Kosten und Auslagen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hatte im Verfahren 1B_492/2020 auf eigeninitiative beschaffte Informationen der Vollzugsbehörde über eine mutwillige Zellbeschädigung durch den Beschwerdeführer abgestellt, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und darauf gestützt — zumindest subsidiär — die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Der EGMR qualifiziert dies als Verstoss gegen den Grundsatz der Waffengleichheit aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (zivilrechtlicher Aspekt).
- Entscheidung: Einhellige Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (zivilrechtlicher Aspekt). Die Rügen nach Art. 3 EMRK und Art. 8 Abs. 1 EMRK werden wegen nicht erschöpfter innerstaatlicher Rechtsbehelfe als unzulässig erklärt. EUR 5'000 für Kosten und Auslagen vor dem EGMR; kein Schadensersatz (Feststellung der Verletzung als Genugtuung genügend).
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und bekräftigt die durch die Fallreihe Nideröst-Huber, F.R., Ziegler und Kessler geprägte Replikrechtsrechtsprechung des EGMR gegen die Schweiz. Es präzisiert, dass die Pflicht zur Gewährung des Replikrechts auch Informationen betrifft, die das Gericht von Amtes wegen einholt, und dass es nicht genügt, dass der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) entscheidet — die Waffengleichheit gilt auch im vereinfachten Verfahren. Eine Revisionsmöglichkeit nach Art. 122 BGG eröffnet sich nicht, da der EGMR-Entscheid erst noch rechtskräftig werden muss.
Sachverhalt
Ausgangslage und Haftbedingungen
Der Beschwerdeführer (B.K., Schweizer Staatsangehöriger, geboren 1995) verbrachte einen wesentlichen Teil seiner Jugend in Fürsorgeeinrichtungen und Besserungsanstalten. Im Jahr 2017 wurde er zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 28. Juni 2017 — wenige Monate vor der geplanten Entlassung — kam es während einer Ankündigung der Einzelhaft zu einer Auseinandersetzung mit dem Anstaltspersonal, in deren Folge mehrere Beamte und der Beschwerdeführer verletzt wurden. Unmittelbar nach Verbüssung der Strafe wurde er am 29. September 2017 erneut in Untersuchungshaft genommen, die nach Erhebung der Anklage (2019) als Sicherheitshaft fortgeführt wurde.
Ab dem 17. August 2018 war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Kanton Zürich) im Hochsicherheitsflügel unter dem Spezialregime «SI 1» untergebracht. Er verblieb dort — von kurzen Unterbrüchen abgesehen — bis zum 20. Januar 2022. Unter dem «SI 1»-Regime war er in einer rund 11 m² grossen Zelle mit versiegelttem Fenster untergebracht und verbrachte 23 Stunden pro Tag ohne Kontakt zu anderen Gefangenen. Der tägliche Spaziergang erfolgte zunächst in Hand- und Fussfesseln und unter Glaswand von Besuchern getrennt. Das Regime wurde alle drei Monate durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich gestützt auf Art. 78 lit. b StGB, § 23a lit. d des Zürcher Straf- und Justizvollzugsgesetzes sowie §§ 122 Abs. 3 und 4 der Zürcher Justizvollzugsverordnung verlängert.
Am 21. August 2019 entzog die Vollzugsbehörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Spaziergangs an Wochenenden und Feiertagen, gestützt auf § 23a und § 20 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes sowie § 122 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung.
Verfahren 1B_492/2020 (Beschwerde Nr. 24268/21)
Der Beschwerdeführer zog den Entzug des Wochenendspaziergangs durch alle kantonalen Instanzen bis ans Bundesgericht. Am 17. November 2020 entschied die Einzelrichterin des Bundesgerichts (Bundesrichterin Jametti) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht führte aus, der Beschwerdeführer habe nahezu jede Gelegenheit genutzt, das Anstaltspersonal zu beschimpfen, zu bedrohen und körperlich anzugreifen. Unter diesen Umständen habe er es sich selbst zuzuschreiben, wenn sein Recht auf Spaziergang eingeschränkt worden sei. Man könne nicht das Recht auf täglichen Spaziergang fordern und gleichzeitig die behördlichen Vorkehren, die es gewährleisten, hintertreiben.
Zudem hatte das Bundesgericht auf eigeninitiative bei der JVA Pöschwies den Stand der Bauarbeiten an einer speziellen Zelle mit direktem Zugang zu einem Spazierhof erfragt. Die Anstalt teilte dabei mit, der Beschwerdeführer habe die neue Zelle kurz nach der Verlegung am 27. Oktober 2020 derart schwer beschädigt, dass er wieder in die alte Zelle zurückverlegt werden musste. Diese Information floss ausdrücklich in das Urteil ein und bildete zumindest eine subsidiäre Stütze der rechtsmissbräuchlichen Qualifikation. Der Beschwerdeführer wurde über diesen Informationsaustausch nicht in Kenntnis gesetzt und erhielt keine Gelegenheit zur Stellungnahme.
Verfahren 1B_52/2021 (Beschwerde Nr. 55351/21)
Parallel dazu begehrte der Beschwerdeführer eine Verlegung in eine andere Anstalt, da er von denselben Beamten bewacht werde, deren Aussagen die Grundlage für seine andauernde Haft bildeten, was einen «Teufelskreis der Gewalt und Gegengewalt» erzeuge. Nach mehreren Instanzenzenzen wies das Bundesgericht am 24. März 2021 (BGer 1B_52/2021) die Beschwerde ab. Es hielt fest, der Beschwerdeführer habe in seiner letzten Beschwerde keine Rüge bezüglich der Haftbedingungen erhoben, sondern sich auf die Unschuldsvermutung und das Trennungsgebot konzentriert. In summary way erwähnte das Bundesgericht, dass die Haftbedingungen «irgendwann» eine Verlegung in ein weniger restriktives Regime notwendig machen könnten, die gegenwärtigen Bedingungen aber angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt seien.
Weitere Umstände
Am 27. August 2020 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die Verweigerung des Spaziergangs an der Forensischen Psychiatrie Rheinau vom 6. bis 18. Juli 2017 gegen Art. 3 EMRK verstossen hatte, und sprach dem Beschwerdeführer CHF 1'500 zu. Am 11. März 2021 erkannte das Obergericht Zürich, dass die Haftbedingungen in der Strafanstalt Pfäffikon (Januar 2017) gegen Art. 3 EMRK verstossen hatten; der Beschwerdeführer erhielt später CHF 4'000. Der UN-Sonderberichterstatter über Folter und die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter äusserten sich besorgt. Am 20. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer nach Zürich verlegt, am 31. Oktober 2022 aus der Sicherheitshaft entlassen. Im Oktober 2023 entschuldigte sich der ehemalige Leiter der Vollzugsbehörde öffentlich für die Haftbedingungen in Pöschwies. Am 8. November 2023 verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschwerdeführer zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe und berücksichtigte die Haftbedingungen als massiven Strafminderungsgrund.
Erwägungen
Verbindungsverfahren und Zulässigkeit
Der EGMR vereinigte die beiden Beschwerden (Nr. 24268/21 und 55351/21) aufgrund ihres zusammenhängenden Gegenstands.
Nicht erschöpfte innerstaatliche Rechtsbehelfe (Art. 35 Abs. 1 EMRK)
Die Schweizer Regierung erhob die Rüge, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Der EGMR folgte dieser Rüge weitgehend:
Beschwerde Nr. 24268/21 (Art. 3 EMRK): Der Beschwerdeführer hatte zwar die präventiven Rechtsbehelfe gegen den Entzug des Wochenendspaziergangs ausgeschöpft. Die beanstandeten Haftbedingungen endeten jedoch am 6. April 2021 (Verlegung in die neue Zelle), während die Beschwerde am 5. Mai 2021 — also etwa einen Monat nach Ende der fraglichen Bedingungen — eingereicht wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR (Ulemek v. Kroatien; Sekour v. Frankreich) müssen Beschwerdeführer, deren beanstandete Haftbedingungen bereits beendet sind, vor der Einreichung einer Individualbeschwerde zunächst die verfügbaren kompensatorischen Rechtsbehelfe (insbesondere Schadensersatzklagen) ausschöpfen. Der Beschwerdeführer hatte selbst bereits erfolgreich von solchen Klagen Gebrauch gemacht (vgl. die Entscheide betreffend Rheinau und Pfäffikon). Die Rüge der Nichterschöpfung wurde durchgedrückt; die Art. 3-Rüge wurde als unzulässig erklärt.
Beschwerde Nr. 55351/21 (Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 EMRK): Der Beschwerdeführer hatte in seiner letzten Beschwerde ans Bundesgericht (1B_52/2021) nicht — auch nicht der Substanz nach — eine Rüge bezüglich der Haftbedingungen oder der medizinischen Versorgung erhoben, sondern sich auf die Unschuldsvermutung und das Trennungsgebot konzentriert. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Azinas v. Zypern; Fu Quan s.r.o. v. Tschechien) muss die Konventionsrüge in der letzten innerstaatlichen Instanz erhoben werden. Die summary remarks des Bundesgerichts zu den Haftbedingungen waren obiter dicta und keine materielle Prüfung. Die gesamte Beschwerde Nr. 55351/21 wurde als unzulässig erklärt.
Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK (zivilrechtlicher Aspekt)
Der EGMR hielt fest, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Aspekt auf bestimmte Streitigkeiten über Haftbedingungen und Einschränkungen von Gefangenen anwendbar ist (Wick v. Deutschland; Stegarescu und Bahrin v. Portugal). Das Verfahren 1B_492/2020 betraf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entzug des Wochenendspaziergangs und fiel somit in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (zivilrechtlicher Aspekt). Die Rüge nach dem zivilrechtlichen Aspekt von Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde als zulässig erklärt.
Sachprüfung: Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Der massgebliche Gesetzeswortlaut lautet:
Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. […]»
Allgemeine Grundsätze
Der EGMR wiederholte seine ständige Rechtsprechung zum Grundsatz der Waffengleichheit und zum adversatorischen Prinzip als Kernbestandteile des «fairen Verfahrens» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Regner v. Tschechien [Grosskammer]; Andrejeva v. Lettland [Grosskammer]; Kress v. Frankreich [Grosskammer]). Massgeblich ist, dass jede Partei eine angemessene Möglichkeit haben muss, ihren Fall unter Bedingungen darzulegen, die sie gegenüber ihrem Verfahrensgegner nicht wesentlich benachteiligen. Die Parteien müssen Gelegenheit haben, von allen Beweismitteln und Eingaben Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern — auch solchen, die das Gericht von Amtes wegen eingeholt hat. Die tatsächliche Auswirkung auf die Entscheidung ist von untergeordneter Bedeutung. Es ist allein Sache der Parteien, zu entscheiden, ob ein Dokument Stellungnahmen erfordert (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 6 EMRK, Rz. 21–22 zum Replikrecht und zur Waffengleichheit).
Der EGMR verwies auf die lange Fallreihe gegen die Schweiz, in der er wiederholt Verstösse gegen das Replikrecht festgestellt hat: Nideröst-Huber v. Schweiz (1997), F.R. v. Schweiz (2001), Ziegler v. Schweiz (2002), Contardi v. Schweiz (2005), Spang v. Schweiz (2005), Ressegatti v. Schweiz (2006), Kessler v. Schweiz (2007), Werz v. Schweiz (2009), Schaller-Bossert v. Schweiz (2010) und Ellès und andere v. Schweiz (2010). In Joos v. Schweiz (2012) wurde keine Verletzung festgestellt, weil die Eingabe der Vorinstanz der beschwerdeführenden Person «zur Kenntnisnahme» zugestellt worden war.
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der EGMR stellte fest, dass die Information über die angebliche Zellbeschädigung durch den Beschwerdeführer dem Bundesgericht von der Vollzugsbehörde auf dessen Anfrage hin mitgeteilt und in die Akten aufgenommen wurde, ohne dass der Beschwerdeführer darüber informiert oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Das Bundesgericht hatte diese Information von Amtes wegen eingeholt, weil es sie als potenziell relevant für den Ausgang des Falles erachtete. In seinem Urteil vom 17. November 2020 (1B_492/2020) nahm das Bundesgericht ausdrücklich auf die angebliche Zerstörung der neuen Zelle Bezug und stützte — zumindest subsidiär — die rechtsmissbräuchliche Qualifikation der Beschwerde auf diese Information.
Die Regierung brachte vor, die rechtsmissbräuchliche Qualifikation sei unabhängig vom Informationsaustausch erfolgt, und nicht jedes Argument erfordere eine ausdrückliche und detaillierte Antwort des Gerichts. Der EGMR folgte diesem Argument nicht: Da es allein Sache der Parteien sei, zu entscheiden, ob ein Dokument Stellungnahmen erfordere, könne nicht akzeptiert werden, dass die Nichteinholung der Stellungnahme für den Ausgang irrelevant gewesen sei — zumal das Bundesgericht ausdrücklich auf die Information abgestellt hatte. Ebenso wenig könne geltend gemacht werden, die Information sei offensichtlich irrelevant gewesen und eine Stellungnahmemöglichkeit hätte keinen Einfluss auf den Ausgang gehabt (vgl. die Abgrenzung zu Asnar v. Frankreich und Janáček v. Tschechien). Schliesslich bemängelte der EGMR, dass das Bundesgericht keine Gründe dafür angegeben habe, warum es dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Information der Vollzugsbehörde gegeben habe (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 6 EMRK, Rz. 22d–22e zum impliziten Recht auf Begründung und zur Begründungspflicht des Gerichts).
Dies genügte dem EGMR, um eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in ihrem zivilrechtlichen Aspekt festzustellen (vgl. F.R. v. Schweiz, § 41).
Just Satisfaction (Art. 41 EMRK)
Schaden: Der Beschwerdeführer forderte EUR 2'372'000 (EUR 2'000 pro Hafttag) sowie EUR 237'200 für jedes nahe Familienmitglied. Der EGMR stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen spezifischen Betrag für den immateriellen oder materiellen Schaden aus den gerügten Verfahrensmängeln nach Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend gemacht hatte, sondern nur für die (unzulässig erklärten) Haftbedingungen nach Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine Kausalverbindung zwischen der festgestellten Verletzung und einem materiellen Schaden fehle. Die Feststellung der Verletzung alone stelle ausreichende Genugtuung für den immateriellen Schaden dar.
Kosten und Auslagen: Der Beschwerdeführer forderte insgesamt CHF 534'746,68. Die Regierung schlug maximal CHF 21'500 vor. Der EGMR berücksichtigte, dass nur die Rüge nach Art. 6 Abs. 1 EMRK in Beschwerde Nr. 24268/21 zugelassen wurde und die gesamten innerstaatlichen Verfahren auf die Durchsetzung des Rechts auf Spaziergang zielten — nicht auf die Abwehr einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in diesen Verfahren selbst. Er sprach EUR 5'000 für die Verfahren vor dem EGMR zu und wies das übrige Begehren ab.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Replikrechtsrechtsprechung gegen die Schweiz
Das Urteil B.K. gegen Schweiz steht in der Tradition der vom EGMR gegen die Schweiz gerichteten Replikrechtsrechtsprechung, die mit Nideröst-Huber v. Schweiz (1997) ihren Anfang nahm und seither in einer langen Reihe von Entscheiden (F.R. v. Schweiz, Ziegler v. Schweiz, Contardi v. Schweiz, Spang v. Schweiz, Ressegatti v. Schweiz, Kessler v. Schweiz, Werz v. Schweiz, Schaller-Bossert v. Schweiz, Ellès v. Schweiz) fortgesetzt wurde. Diese Fallreihe hat die Schweizer Rechtsordnung nachhaltig geprägt und zur Einführung des Replikrechts im BGG (Art. 57 Abs. 1 BGG) geführt (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 6 EMRK, Rz. 21, wonach die Fallreihe Nideröst-Huber, F.R., Ziegler, Kessler und Ressegatti die Schweizer Rechtsordnung nachhaltig verändert und zur Einführung des Replikrechts im BGG geführt hat).
Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung in einem weiteren Einzelfall. Wie bereits in der früheren Fallreihe wurde eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt, weil das Bundesgericht eine Information, auf die es in seinem Entscheid (zumindest subsidiär) abgestellt hat, nicht der Gegenseite zur Stellungnahme zugestellt hat. Die dogmatische Grundlage — dass das Replikrecht auch Informationen und Stellungnahmen umfasst, die das Gericht von Amtes wegen einholt — war bereits in Kress v. Frankreich und der seitherigen Rechtsprechung verankert.
Präzisierung: Replikrecht auch bei von Amtes wegen eingeholten Informationen im vereinfachten Verfahren
Das Urteil enthält eine wichtige Präzisierung: DerEGMR stellt ausdrücklich fest, dass die Pflicht zur Gewährung des Replikrechts auch gilt, wenn das Gericht Informationen von Amtes wegen einholt — und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrenstyp entschieden wird. Das Bundesgericht hatte im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Einzelrichter) entschieden, dessen Begründungsanforderungen sich nach Abs. 3 auf «eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes» beschränken (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 108 BGG, Abs. IV, wonach die kurze Begründung den Anforderungen an Art. 29 Abs. 2 BV genügt, wenn der Unzulässigkeitsgrund für die beschwerdeführende Person erkennbar ist). Der EGMR macht jedoch klar, dass auch im vereinfachten Verfahren die Waffengleichheit gilt: Wenn das Gericht von Amtes wegen Informationen einholt und in seinem Entscheid ausdrücklich darauf abstellt, muss es der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder zumindest Gründe dafür darlegen, warum es davon absieht. Die reduzierten Begründungsanforderungen des Art. 108 Abs. 3 BGG heben die konventionsrechtliche Pflicht zur Waffengleichheit nicht auf.
Abgrenzung zu Janáček v. Tschechien und Asnar v. Frankreich
Der EGMR grenzt den Fall von Janáček v. Tschechien (2023) und Asnar v. Frankreich (2007) ab, in denen er keine Verletzung festgestellt hatte, weil die fraglichen Informationen offensichtlich irrelevant waren und eine Stellungnahmemöglichkeit den Ausgang nicht hätte beeinflussen können. Im vorliegenden Fall war die Information jedoch nicht offensichtlich irrelevant: Das Bundesgericht hatte ausdrücklich darauf Bezug genommen und sie als (zumindest subsidiäre) Stütze der rechtsmissbräuchlichen Qualifikation herangezogen. Damit bekräftigt der EGMR seinen Grundsatz, dass die tatsächliche Auswirkung auf die Entscheidung von untergeordneter Bedeutung ist — es ist allein Sache der Parteien zu entscheiden, ob ein Dokument Stellungnahmen erfordert (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 6 EMRK, Rz. 22 zur Waffengleichheit).
Abgrenzung zu Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) v. Schweiz (Nr. 2)
Der EGMR grenzt den Fall von VgT v. Schweiz (Nr. 2) ab, in dem das Bundesgericht eine nur summarisch vorgebrachte Rüge dennoch materiell geprüft hatte. Im vorliegenden Fall (1B_52/2021) hatte das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass seine Überprüfung auf die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen beschränkt sei und die summary remarks zu den Haftbedingungen nur obiter dicta waren. Diese Abgrenzung ist für die Erschöpfungsregel (Art. 35 Abs. 1 EMRK) von Bedeutung: Eine materielle Prüfung der Konventionsrüge durch die innerstaatliche Instanz kann die Erschöpfungsregel erfüllen, auch wenn die Rüge nur summaryisch vorgebracht wurde — eine blosse obiter dictum-Äusserung genügt jedoch nicht.
Keine höchstrichterliche Klärung der Haftbedingungen
Die eigentlichen materiellen Rügen (Art. 3 EMRK betreffend Haftbedingungen, Art. 8 Abs. 1 EMRK betreffend medizinische Versorgung) wurden vom EGMR nicht materiell geprüft, sondern wegen nicht erschöpfter innerstaatlicher Rechtsbehelfe als unzulässig erklärt. Die Frage, ob die langjährige Einzelhaft unter dem «SI 1»-Regime in Pöschwies gegen Art. 3 EMRK verstösst, ist damit höchstrichterlich noch nicht geklärt. Indessen hat das Bundesgericht im Verfahren 1B_52/2021 (E. 3.7) immerhin festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit fast zweieinhalb Jahren in gesicherter Einzelhaft, die selbst vom Verwaltungsgericht als «fraglos äusserst restriktiv» und «durchaus mit dauerndem Arrest vergleichbar» bezeichnet werde, und die Vollzugsbehörde bleibe verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Bedingungen schrittweise zu lockern. Die kantonalen Gerichte hatten in anderen Konstellationen (Rheinau, Pfäffikon) bereits Art. 3-Verstösse festgestellt. Der UN-Sonderberichterstatter über Folter und die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter hatten sich besorgt geäussert. Die Frage der Konformität der Pöschwies-Haftbedingungen mit Art. 3 EMRK dürfte in den noch hängigen Schadensersatzverfahren innerstaatlich weiter zu prüfen sein.
Weiterzug und Revision
Ein Weiterzug des bundesgerichtlichen Urteils 1B_492/2020 an den EGMR war — wie nun geschehen — der einzig verbleibende Rechtsbehelf. Das Urteil des EGMR ist nach Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig zu werden, sobald keine Partei ein Grosskammerverfahren beantragt oder die Frist dafür abläuft. Nach Art. 46 EMRK ist die Schweiz verpflichtet, das Urteil zu beachten. Eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils nach Art. 122 BGG könnte sich eröffnen, wenn der EGMR-Entscheid eine tatsächliche Voraussetzung rückwirkend verändert, die für den Entscheid massgebend war. Art. 122 Abs. 1 lit. b BGG setzt voraus, dass der neue Tatsachennachweis geeignet ist, einen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Da der EGMR jedoch nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die Verfahrensfairness beanstandet hat, ist eine Revision nach innerstaatlichem Recht allenfalls in einem neuen, vergleichbaren Verfahren relevant — nicht aber im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 1B_492/2020, das durch Nichteintreten abgeschlossen wurde. Die praktische Auswirkung liegt vielmehr in der Anpassung der bundesgerichtlichen Praxis im vereinfachten Verfahren: Auch im Verfahren nach Art. 108 BGG ist sicherzustellen, dass von Amtes wegen eingeholte Informationen der beschwerdeführenden Person zur Stellungnahme zugestellt werden, wenn in der Entscheidung darauf abgestellt wird.
Fazit
Das Urteil B.K. gegen Schweiz vom 22. Oktober 2026 bestätigt die seit Nideröst-Huber v. Schweiz (1997) etablierte Replikrechtsrechtsprechung des EGMR gegen die Schweiz. Es bekräftigt, dass die Pflicht zur Gewährung der Waffengleichheit aus Art. 6 Abs. 1 EMRK auch im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG gilt und auch Informationen erfasst, die das Gericht von Amtes wegen einholt. Das Bundesgericht muss entweder der beschwerdeführenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder Gründe darlegen, warum es davon absieht — eine Pflicht, die durch die reduzierten Begründungsanforderungen des Art. 108 Abs. 3 BGG nicht aufgehoben wird. Das Urteil hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus: Es erinnert die Schweizer Gerichte — namentlich das Bundesgericht — daran, dass die konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien auch in prozessökonomisch verdichteten Verfahrensformen durchgesetzt werden müssen.
Die materiellen Fragen der Konformität der Pöschwies-Haftbedingungen mit Art. 3 EMRK und der medizinischen Versorgung nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bleiben offen, da die entsprechenden Rügen wegen nicht erschöpfter innerstaatlicher Rechtsbehelfe als unzulässig erklärt wurden. Die noch hängigen innerstaatlichen Schadensersatzverfahren dürften hier Klärung bringen.