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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Bundesverwaltungsgericht  ·  A-3285/2025  ·  vom 13.10.2026

Keine Parteientschädigung nach Art. 115 EntG ohne drohende Enteignung: Standardhinweis im Publikationstext genügt nicht

BVGer A-3285/2025 — Parteientschädigung im Plangenehmigungsverfahren bei fehlender drohender Enteignung

Rechtsgebiet: Elektrizitätsrecht / Enteignungsrecht · Vorinstanz: Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI) · Besetzung: Abteilung I, Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jonas Attenhofer, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Einsprecher im Plangenehmigungsverfahren für eine Transformatorenstation hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 115 EntG, wenn ihm zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung drohte — insbesondere weil die Gesuchstellerin über ein gültiges, grundbuchliches Baurecht verfügte und die NISV-Grenzwerte eingehalten wären.
  • Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und verneint einen Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 115 Abs. 1 EntG, da die Voraussetzung der drohenden Enteignung objektiv nicht erfüllt war. Die Gerichtskosten (Fr. 1'000.–) werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zugesprochen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts (insb. BGer 1C_141/2020 und BGE 124 II 219), dass die enteignungsrechtliche Kostenregelung nur greift, wenn dem Betroffenen objektiv eine Enteignung droht. Er präzisiert, dass ein Standardhinweis auf enteignungsrechtliche Forderungen im Publikationstext allein keine drohende Enteignung begründet und dass bestehende grundbuchliche Dienstbarkeiten den Enteignungsbezug regelmässig ausschliessen.

Sachverhalt

Die Primeo Netz AG (Beschwerdegegnerin) reichte am 11. Oktober 2023 im Auftrag von B._______ beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Gesuch um Plangenehmigung für den Ersatzneubau einer Transformatorenstation ein. A._______ (Beschwerdeführer), Eigentümer der angrenzenden Parzelle, erhob am 18. Januar 2024 Einsprache.

Am 12. August 2024 informierte die Primeo Netz AG das ESTI, dass sie auf den Neubau verzichte und stattdessen eine Sanierung der bestehenden elektrischen Einrichtungen vornehme. Am 2. September 2024 bestätigte sie, dass es sich um einen Rückzug des Gesuchs vom 11. Oktober 2023 handele. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Rückzug komme einer Einspracheanerkennung gleich, weshalb ihm gestützt auf Art. 115 EntG eine Parteientschädigung zustehe.

Mit Verfügung vom 18. März 2025 schrieb das ESTI das Plangenehmigungsgesuch infolge Rückzugs als gegenstandslos ab. Die Vorinstanz setzte sich in den Erwägungen mit dem Parteientschädigungsantrag auseinander und lehnte ihn ab, ohne ihn jedoch im Dispositiv ausdrücklich zu erwähnen. Gegen diese (im Wege der Auslegung als implizit abgewiesen zu verstehende) Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 7'544.15 für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Zuständigkeit und Eintreten

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG), soweit diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen worden sind. Das ESTI ist eine dem UVEK unterstellte Dienststelle (Art. 1 Abs. 3 ESTI-Verordnung, SR 734.24) und damit Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG. Die Abschreibungsverfügung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Das Gericht entscheidet mit voller Kognition (Art. 49 VwVG).

Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung erwähnt den Parteientschädigungsantrag nicht ausdrücklich. Das Gericht legt das Dispositiv anhand der Erwägungen aus (vgl. BGE 121 III 474 E. 4a und BGE 110 V 222 E. 1) und gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz den Antrag implizit abwies. Der Beschwerdeführer ist formell und materiell beschwert und zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Die massgebliche Bestimmung: Art. 115 EntG

Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zusteht. Das VwVG enthält keine entsprechende Anspruchsgrundlage. Zu prüfen ist, ob sich ein Anspruch auf Art. 115 EntG stützen lässt.

Art. 115 Abs. 1 EntG (SR 711)«Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.»

Art. 115 Abs. 1 EntG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung, SR 711) weist die Pflicht zur Tragung der Parteikosten dem Enteigner zu, weil der Enteignete wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b). Nach Art. 115 Abs. 2 EntG kann davon abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen werden. Die nach Art. 115 Abs. 3 EntG mögliche Auferlegung einer Parteientschädigung an den Enteigner setzt offensichtlich missbräuchliche Begehren oder übersetzte Forderungen voraus.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden nur die notwendigen Kosten vergütet. Als notwendig gelten jene Kosten, die unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Über die Notwendigkeit ist aus Sicht des Enteigneten vor der Entscheidung zu befinden, wobei jedoch objektive und nicht subjektive Kriterien anzuwenden sind (BGE 111 Ib 97 E. 3).

Die Voraussetzung der drohenden Enteignung

Ob im kombinierten Verfahren eine Parteientschädigung nach dem Enteignungsrecht geschuldet ist, hängt davon ab, ob dem Betroffenen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG; vgl. BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3 ff.). Das Bundesgericht hat in BGer 1C_141/2020 E. 4.5 klargestellt, dass es für die Anwendbarkeit der enteignungsrechtlichen Kostenregelung keine Rolle spielt, ob spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungsrechtliche Einsprachen erhoben werden; massgeblich ist allein, dass dem Betroffenen eine Enteignung droht.

Hinweis im Publikationstext genügt nicht

Der Beschwerdeführer stützte sich darauf, dass der Publikationstext zur öffentlichen Auflage ausdrücklich auf die enteignungsrechtliche Wirkung der Auflage hingewiesen und zur Geltendmachung enteignungsrechtlicher Forderungen aufgefordert habe. Das Gericht hält dem entgegen, dass dieser Hinweis lediglich zeige, dass das Vorhaben grundsätzlich mit enteignungsrechtlichen Eingriffen verbunden sein könnte — nicht aber, dass gerade dem Beschwerdeführer ein solcher Eingriff drohte. Eine persönliche Anzeige nach Art. 31 EntG, die auf eine konkrete Gefahr einer Enteignung hätte schliessen lassen, wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Art. 31 Abs. 1 EntG (SR 711)«Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.»

Die persönliche Anzeige nach Art. 31 EntG ist das Instrument, das dem Betroffenen konkrete Kenntnis von der gegen ihn beabsichtigten Enteignung verschafft. Im vorliegenden Fall wurde gerade keine solche persönliche Anzeige zugestellt. Der Standardhinweis im Publikationstext ist, wie das Gericht festhält, in jedem Plangenehmigungsverfahren enthalten, unabhängig davon, ob Enteignungen vorgenommen werden.

Bestehendes Baurecht schliesst Enteignung aus

Die Beschwerdegegnerin verfügte über ein im Grundbuch eingetragenes, rechtsgültiges Baurecht (Kauf-/Dienstbarkeitsvertrag vom 13. August 1990 und Vereinbarung betreffend Teilübertragung Personaldienstbarkeit vom 1. Oktober 2008), das ausdrücklich das Recht umfasst, eine neue, grössere Transformatorenstation zu erstellen (Ziffer 9 des Vertrags). Der Beschwerdeführer vermochte seine Behauptung, die Dienstbarkeit beziehe sich nicht auf das geplante Neubauprojekt, in keiner Weise zu substantiieren. Es lagen keine Hinweise darauf vor, dass die Transformatorenstation bereits früher erneuert worden und der geplante Neubau vom Baurecht nicht erfasst wäre. Auch die erst in den Schlussbemerkungen angebrachte und nicht weiter substantiierte Rüge, der geplante Neubau sei grösser als gemäss Dienstbarkeit vorgesehen, hatte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 18. Januar 2024 nicht vorgebracht. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens objektiv keine wesentlichen Zweifel daran bestanden, dass die Beschwerdegegnerin über die notwendigen Rechte verfügte und insoweit keine Enteignungen drohten.

Mängel im Gesuch begründen keine drohende Enteignung

Der Beschwerdeführer machte geltend, das Gesuch sei mangelhaft gewesen — die NISV-Beurteilung sei fehlerhaft gewesen, die Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) seien falsch dargestellt gewesen, und das Datenblatt sei unvollständig und nicht unterzeichnet gewesen. Das Gericht entkräftet diese Einwände einzeln:

  • Die NISV-Beurteilung vom 9. Oktober 2023 war ausdrücklich als «überschlagsmässig» bezeichnet, weshalb spätere Korrekturen zu erwarten waren. Auch die späteren Berechnungen vom 23. Mai 2024 ergaben, dass die geplante Transformatorenstation alle NISV-Normen eingehalten hätte — der Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla an allen OMEN und der Immissionsgrenzwert von 100 Mikrotesla überall, wo sich Menschen aufhalten können. Weder die überschlagsmässige Beurteilung noch die späteren Berechnungen gingen von übermässigen Immissionen aus, sodass auch insofern zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung drohte.
  • Das Datenblatt war von der zuständigen Kontaktperson bei der Beschwerdegegnerin unterzeichnet. Inwiefern sich daraus eine Gefahr einer Enteignung hätte ergeben sollen, ist nicht ersichtlich.

Ergebnis

Dem Beschwerdeführer drohte zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung. Er hat gestützt auf Art. 115 EntG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Da keine Enteignung drohte, ist auch Art. 116 Abs. 1 EntG betreffend die Kostenverteilung vor Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar (vgl. BGer 1C_141/2020 E. 4.5). Kosten und Parteientschädigung richten sich nach dem VwVG. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 4 VGKE). Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der BGer-Rechtsprechung zur Voraussetzung der drohenden Enteignung

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die durch das Bundesgericht in BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5 geprägte Rechtsprechung, dass die enteignungsrechtliche Kostenregelung nach Art. 115 und Art. 116 EntG im kombinierten Verfahren voraussetzt, dass dem Betroffenen eine Enteignung droht. Das Bundesgericht hatte dort festgehalten, dass es für die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 1 EntG keine Rolle spielt, ob spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungsrechtliche Rügen erhoben werden; massgeblich ist allein die drohende Enteignung. Das Bundesverwaltungsgericht wendet diesen Massstab konsequent an und verneint den Anspruch, weil die drohende Enteignung als zentrale Voraussetzung objektiv nicht gegeben war.

Bestätigung der dogmatischen Grundlage aus BGE 124 II 219

Der Entscheid steht in der Tradition von BGE 124 II 219 E. 10, wo das Bundesgericht die Überlegung formuliert hatte, dass der Enteignete wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich daraus rechtfertigt, ihn nicht mit den Kosten zu belasten. Das Bundesverwaltungsgericht zitiert diese Überlegung (E. 3.2) und wendet sie richtig an: Wenn gerade keine Enteignung droht — weil der Gesuchstellerin bereits die notwendigen Rechte zustehen —, fehlt der dogmatische Grund für die Kostenverlagerung auf den Enteigner. Die Ratio legis von Art. 115 EntG greift nicht Platz, weil die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen, der nicht wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird, nicht gegeben ist.

Bestätigung des Notwendigkeitsmassstabs aus BGE 111 Ib 97

Das Gericht bestätigt ferner die in BGE 111 Ib 97 E. 3 aufgestellten Grundsätze zur Notwendigkeit der Kosten: Objektive, nicht subjektive Kriterien sind massgebend; die Notwendigkeit ist aus Sicht des Enteigneten vor der Entscheidung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall wendet das Gericht diesen Massstab auf die Vorfrage an — ob überhaupt eine Enteignung drohte — und gelangt zum Schluss, dass bereits objektiv keine Veranlassung bestand, von einer drohenden Enteignung auszugehen.

Präzisierung: Standardhinweis im Publikationstext begründet keine drohende Enteignung

Eine Präzisierung erfährt die Rechtsprechung durch die ausdrückliche Feststellung, dass der standardmässige Hinweis auf enteignungsrechtliche Forderungen im Publikationstext der öffentlichen Auflage allein nicht ausreicht, um eine drohende Enteignung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 EntG zu bejahen. Das Gericht grenzt klar zwischen der allgemeinen, in jedem Plangenehmigungsverfahren enthaltenen Standardformulierung und der konkreten, individuellen Anzeige nach Art. 31 EntG ab, die dem Betroffenen spezifische Kenntnis von der gegen ihn beabsichtigten Enteignung verschafft. Nur letzttere — oder objektive Umstände, die comparably konkrete Hinweise auf eine drohende Enteignung liefern — können die enteignungsrechtliche Kostenfolge auslösen. Diese Differenzierung ist dogmatisch überzeugend und konsistent mit dem Zweck von Art. 31 EntG, der die persönliche Anzeige gerade als Instrument der konkreten Individualisierung der Enteignungsgefahr ausgestaltet.

Präzisierung: Bestehende grundbuchliche Dienstbarkeiten schliessen Enteignungsbezug regelmässig aus

Der Entscheid präzisiert weiter, dass das Bestehen eines grundbuchlich eingetragenen Baurechts, das das geplante Vorhaben deckt, regelmässig dazu führt, dass dem Grundeigentümer keine Enteignung droht. Damit bestätigt das Gericht implizit den in BGE 124 II 219 E. 10b genannten Gedanken, dass Art. 114 ff. EntG auf Verfahren Anwendung finden, die mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts zusammenhängen — und eben nicht auf Verfahren, in denen der Gesuchsteller bereits über die notwendigen Rechte verfügt und daher keine Enteignung in Aussicht nimmt. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin über alle Rechte verfügte, um den geplanten Ersatzneubau zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

Abgrenzung zu BGE 124 II 219

Gegenüber BGE 124 II 219 E. 10 ist eine sachgerechte Abgrenzung zu erkennen: Dort hatte das Bundesgericht die Kostenregelung von Art. 114 Abs. 1 EntG angewendet, weil das Enteignungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden war und das Enteignungsrecht vorsorglich erteilt worden war — es erschien «nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden muss». Im vorliegenden Fall war demgegenüber weder ein Enteignungsverfahren formell eröffnet noch eine persönliche Anzeige nach Art. 31 EntG zugestellt worden, und die Gesuchstellerin verfügte über die notwendigen Rechte. Die Enteignung war damit nicht einmal eine entfernte Möglichkeit, sondern objektiv ausgeschlossen. Der Entscheid bewegt sich somit im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, füllt aber die Negativeseite des Tatbestandsmerkmals der drohenden Enteignung erstmals im Kontext von Transformatorenstationen und bestehenden Dienstbarkeiten konkret aus.

Weiterzug ans Bundesgericht

Die Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und damit zusammenhängende Enteignungsentscheide beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG). Die Frist beträgt 30 Tage (Art. 82 ff. BGG). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist bisher kein Weiterzug an das Bundesgericht verzeichnet (Stand: Oktober 2026). Ob die Grundsatzfrage, ob ein Standardhinweis im Publikationstext eine drohende Enteignung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 EntG zu begründen vermag, Anlass zu einer bundesgerichtlichen Klärung geben wird, bleibt abzuwarten.

Fazit

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-3285/2025 vom 13. Oktober 2026 ist eine konsequente Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Voraussetzung der drohenden Enteignung für den Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 115 EntG im kombinierten Plangenehmigungsverfahren. Er bestätigt die dogmatische Grundlage, dass der Enteignete nur dann Anspruch auf Kostenübernahme durch den Enteigner hat, wenn er wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird (BGE 124 II 219 E. 10b; BGer 1C_141/2020 E. 4.5), und präzisiert, dass ein Standardhinweis im Publikationstext allein diese Voraussetzung nicht erfüllt. Das Bestehen grundbuchlicher Dienstbarkeiten, die das geplante Vorhaben decken, schliesst den Enteignungsbezug regelmässig aus. Der Entscheid ist von praktischer Bedeutung für alle Plangenehmigungsverfahren im Elektrizitätsrecht, in denen Einsprecher Parteientschädigungen geltend machen, ohne dass ihnen tatsächlich eine Enteignung droht: Er stärkt die objektive Betrachtungsweise und verhindert, dass die enteignungsrechtliche Kostenregelung auf Fälle ausgedehnt wird, für die sie dogmatisch nicht konzipiert ist.

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