VB.2026.00610 — Verlängerung Ausschaffungshaft: Kein Haftgrund bei kooperativem Asylsuchenden mit fremdem Reisedokument
Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Ausschaffungshaft) · Vorinstanz: Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich · Besetzung: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter (Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier) · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Haftentlassung
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Verwaltungsgericht Zürich hebt eine verlängerte Ausschaffungshaft auf, weil weder Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) noch Identitätsverweigerung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG) vorliegt. Die Angst vor der Rückkehr in den Heimatstaat allein rechtfertigt keine Fluchtgefahr; das Mitführen eines fremden Reisedokuments begründet keine Identitätsverweigerung, wenn die betroffene Person unter ihrer wahren Identität kooperiert.
- Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung/Einzelrichter.
- Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben; umgehende Haftentlassung. Der prozessuale Antrag auf Herausweisung von Protokollen abgewiesen.
- Bedeutung: Bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis, dass allein aus der Äusserung, nicht in den Heimatstaat zurückkehren zu wollen, keine Untertauchensgefahr abgeleitet werden darf. Präzisiert, dass das Mitführen eines nicht auf den eigenen Namen lautenden Reisedokuments den Haftgrund der Identitätsverweigerung nur dann erfüllt, wenn sich die Person den Behörden gegenüber auch tatsächlich damit ausweist — nicht aber, wenn sie von vornherein ihre wahre Identität offenlegt und kooperiert.
- Weiterzug: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht möglich (Frist 30 Tage); kein Weiterzug in der OCL-Datenbank verzeichnet.
Sachverhalt
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer reiste am 29. April 2026 von Bangkok kommend in die Schweiz ein. Er gab bei der Einreise an, pakistanischer Herkunft zu sein, und stellte am 4. Mai 2026 am Flughafen Zürich unter seiner pakistanischen Identität ein Asylgesuch, das er durch Einreichen von Kopien seiner Papiere belegte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch am 4. Juni 2026 ab; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies am 15. Juni 2026. Bei seiner Einreise führte der Beschwerdeführer ein südafrikanisches Reisedokument mit sich, das nicht auf seinen Namen lautete — er wies sich den Schweizer Behörden gegenüber jedoch nie mit diesem Dokument aus.
Die Kantonspolizei Zürich ordnete am 19. Juni 2026 Ausschaffungshaft an; das Zwangsmassnahmengericht bestätigte diese am 22. Juni 2026. Auf ein Verlängerungsgesuch hin bewilligte das Zwangsmassnahmengericht am 3. September 2026 die Verlängerung bis zum 3. Dezember 2026. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, unverzügliche Haftentlassung sowie Herausweisung der Protokolle von Einvernahme und Vorbereitungsgespräch vom 27. August 2026.
An der Haftanhörung vom 3. September 2026 gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst davor, nach Pakistan zurückzukehren. Er bekräftigte jedoch wiederholt, mit den Behörden kooperieren zu wollen. Aufgrund seines anfänglichen Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens und der unmittelbar anschliessenden Haft bestand zum Untertauchen keine Gelegenheit.
Erwägungen
formelles und prozessuales
Der Einzelrichter ist zuständig gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 i.V.m. § 43 Abs. 1 lit. b und § 38b Abs. 2 VRG, da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin nicht zur erstinstanzlichen Einvernahme betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft und zum Vorbereitungsgespräch beigeladen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf auf die hierbei angefertigten Protokolle nicht abgestellt werden (BGer 2C_275/2026 vom 12. Juni 2026, E. 3.1.4). Das Zwangsmassnahmengericht hat dies denn auch zu Recht nicht getan. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf ausdrückliche Herausweisung der Protokolle aus dem Recht besteht jedoch nicht; der Antrag ist abzuweisen.
Ausschaffungshaft: Voraussetzungen und Haftgründe
Die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft ergeben sich aus Art. 76 Abs. 1 AIG:
Art. 76 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; b. in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen, 2. … 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, 5. der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. 6. … 1bis Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a. 2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern. 3 Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen. 4 Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.»
Ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid liegt unbestrittenermassen vor. Zu prüfen sind die Haftgründe.
Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG)
Die Vorinstanzen stützten sich auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Die Ziffern 3 und 4 werden in der Praxis zum einheitlichen Haftgrund der Untertauchensgefahr zusammengefasst (vgl. BGer 2C_588/2025 vom 12. November 2025, E. 3.3 mit Hinweis auf BGer 2C_233/2022 vom 12. April 2022, E. 4.1). Eine solche ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person bereits untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen erschwert oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 140 II 1, E. 5.4; BGE 130 II 56, E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person die Ausreisefrist nicht einhält, oder eine bloss abstrakte Vermutung genügt für sich allein nicht; es bedarf einer individuellen Prognose aufgrund konkreter Indizien (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1, E. 5.3).
Der Beschwerdeführer gab an der Haftanhörung an, er habe Angst vor der Rückkehr nach Pakistan. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf selbst aus dem offen deklarierten Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können, nicht gefolgert werden, dass die betroffene Person sich einer behördlichen Ausschaffung entziehen wird. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen (BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 2.2.1). Weitere Hinweise auf ein mögliches Untertauchen bestehen nicht. Aufgrund des anfänglichen Aufenthalts im Transitbereich und der unmittelbar anschliessenden Haft bestand dazu keine Gelegenheit. Der Beschwerdeführer bekräftigte zudem bei wiederholter Nachfrage, mit den Behörden kooperieren zu wollen. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist nicht erfüllt.
Haftgrund der Identitätsverweigerung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG)
Da das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid auch auf das südafrikanische Reisedokument abstellte, prüft der Einzelrichter den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person: a. sich im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;»
Der Beschwerdeführer hat sich den Schweizer Behörden gegenüber nicht mit dem südafrikanischen Reisedokument ausgewiesen. Er gab bereits bei der Einreise an, pakistanischer Herkunft zu sein, und stellte einzig unter seiner pakistanischen Identität ein Asylgesuch. Er legte seine Identität durch das Einreichen von Kopien seiner Papiere offen und hat sich gerade nicht geweigert, seine Identität offenzulegen. Auch hat er nicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten eingereicht. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG ist nicht erfüllt.
Andere Haftgründe sind nicht geltend gemacht worden und von Amtes wegen nicht ersichtlich.
Ergebnis und Kosten
Da kein Haftgrund erfüllt ist, erübrigen sich die weiteren Rügen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt; die Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- wird der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zugesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich reiht sich in die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur restriktiven Anwendung der Ausschaffungshaft ein und bestätigt diese in zwei zentralen Punkten, präzisiert sie aber gleichzeitig in einer bislang wenig beleuchteten Konstellation.
1. Bestätigung: Angst vor Rückkehr allein begründet keine Untertauchensgefahr. Der Einzelrichter wendet die Rechtsprechung des Bundesgerichts konsequent an, wonach allein aus der Äusserung, nicht in den Heimatstaat zurückkehren zu wollen, nicht auf eine Entziehungsabsicht geschlossen werden darf (BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 2.2.1). Dies entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 76 AIG dokumentierten Kasuistik, wonach das blosse Unterlassen der selbständigen Ausreise und die blosse Nichtausreise innert Frist für eine Inhaftierung nicht genügen (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 76 AIG, Abschnitt D — Untertauchensgefahr und Renitenz). Der Kommentar listet als Verwerfungsfall ausdrücklich die Konstellation, dass eine Person die Schweiz nicht freiwillig verlässt, aber kooperiert und ihren Wohnsitz einhält — dann ist die Untertauchensgefahr verneint (BGE 140 II 1). Der vorliegende Fall geht noch einen Schritt weiter: Der Beschwerdeführer hatte infolge Flughafentransitaufenthalt und unmittelbar anschliessender Haft gar keine Gelegenheit zum Untertauchen, was die Fluchtprognose zusätzlich erschwert. Der Entscheid bestätigt damit die im Glossagens-Kommentar zu Art. 76 AIG, Abschnitt D.1 dargelegte Definition, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Entziehungsabsicht erforderlich sind und eine blosse abstrakte Vermutung nicht ausreicht.
2. Präzisierung: Mitführen eines fremden Reisedokuments ohne Ausweisung gegenüber Behörden. Der Entscheid präzisiert den Haftgrund der Identitätsverweigerung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG) in einer bislang in der Kommentierung nicht ausdrücklich abgehandelten Konstellation: Das blosse Mitführen eines nicht auf den eigenen Namen lautenden Reisedokuments erfüllt den Tatbestand der Identitätsverweigerung nicht, solange die betroffene Person den Behörden gegenüber ihre wahre Identität offenlegt und unter dieser kooperiert. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 75 AIG, Abschnitt D.1 führt als Verwerfungsfall an, dass das blosse Nichtbesitzen von Reisepapieren für lit. a nicht genügt, solange die Person an der Feststellung ihrer Personalien mitwirkt (BGer 2C_844/2020, E. 3.2). Der vorliegende Entscheid dehnt diese Grundsätze auf die Situation aus, dass die Person zwar über ein fremdes Dokument verfügt, dieses aber nicht gegenüber den Behörden verwendet. Damit wird die im Kommentar vertretene Auffassung bestätigt, dass der Haftgrund der Identitätsverweigerung eine aktive Weigerungshaltung voraussetzt und nicht bereits aus objektiven Umständen (hier: Besitz eines fremden Reisedokuments) konstruiert werden kann. Diese Präzisierung ist praktisch relevant, da sie den Anwendern einen klaren Massstab dafür liefert, wann das Mitführen mehrerer Identitätsdokumente haftbegründend wirkt und wann nicht — massgeblich ist die Identität, die gegenüber den Behörden aktiv geltend gemacht wird.
3. Beigeladung der Rechtsvertretung bei Haftverlängerungseinvernahmen. Der Einzelrichter bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 2C_275/2026 vom 12. Juni 2026, E. 3.1.4), wonach Protokolle von Einvernahmen, bei denen die Rechtsvertretung nicht beigeladen war, nicht als Grundlage herangezogen werden dürfen. Er grenzt jedoch ein, dass kein Anspruch auf ausdrückliche Herausweisung aus dem Recht besteht — ein praktisch wichtiger Unterschied, der die Verwertungsfrage von der formellen Rechtswegweisung trennt.
Weiterzug. Gegen den Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben werden (Art. 82 ff. BGG, Frist 30 Tage). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist kein Weiterzug verzeichnet; der Entscheid ist gemäss Kopfzeile noch nicht rechtskräftig. Ob die Kantonspolizei Zürich Weiterzug einlegt, ist offen. Der Fall böte dem Bundesgericht Gelegenheit, die Präzisierung zum Haftgrund der Identitätsverweigerung bei Mitführung eines fremden, nicht verwendeten Reisedokuments höchstrichterlich zu bestätigen.
Fazit
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich ist ein instruktives Beispiel für die strenge, einzelfallbezogene Prüfung der Haftgründe der Ausschaffungshaft. Er bestätigt die bundesgerichtliche Linie, dass weder die Angst vor der Rückkehr noch das blosse Mitführen eines fremden Reisedokuments für sich allein einen Haftgrund begründen, und präzisiert den Haftgrund der Identitätsverweigerung dahingehend, dass massgeblich ist, ob die betroffene Person den Behörden gegenüber ihre wahre Identität offenlegt und kooperiert. Der Entscheid verdient Beachtung, weil er die Grenzen des Haftgrundes von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG in Fällen aufzeigt, in denen objektiv ein Identitätsdokument einer anderen Person vorhanden ist, die betroffene Person sich aber von vornherein unter ihrer echten Identität stellt — eine Konstellation, die in der Praxis häufig vorkommt und bislang in der Kommentierung nicht ausdrücklich abgehandelt war.