VG BE AHV 200 2025 520 — AHV-rechtliche Qualifikation der Schiedsrichtertätigkeit beim Schweizer Sportgericht
Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (AHV-Beitragsrecht) · Vorinstanz: Ausgleichskasse des Kantons Bern · Besetzung: Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Kammerpräsidentin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Frey, Gerichtsschreiber Imhasly · Verfahrensergebnis: Beschwerden abgewiesen (Qualifikation als unselbstständige Erwerbstätigkeit bestätigt)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Schiedsrichter des Schweizer Sportgerichts (Stiftung Schweizer Sportgericht) übt seine Tätigkeit beitragsrechtlich als unselbstständig Erwerbender aus, nicht als Selbstständigerwerbender. Die beitragsrechtliche Qualifikation richtet sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten, nicht nach der zivilrechtlichen Vertragsnatur.
- Entscheidung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weist die Beschwerden des Schiedsrichters und der Stiftung gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern ab. Die Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit überwiegen jene selbstständiger Erwerbstätigkeit klar.
- Bedeutung: Erster kantonalgerichtlicher Entscheid zur AHV-rechtlichen Qualifikation von Schiedsrichtern eines institutionellen Sportgerichts. Bestätigt die Bundesgerichtsrechtsprechung zur Gesamtwürdigung wirtschaftlicher Kriterien und überträgt diese auf die neuartige Konstellation institutioneller Sportschiedsgerichtsbarkeit. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich (Frist 30 Tage).
Sachverhalt
Der 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich Anfang Januar 2025 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) als Selbstständigerwerbender für seine Tätigkeit als Schiedsrichter bei der Stiftung Schweizer Sportgericht an, die er ab dem 1. Juli 2024 ausübt. Die AKB qualifizierte diese Tätigkeit mit Verfügung vom 14. Januar 2025 als unselbstständige Erwerbstätigkeit, für welche die Stiftung die paritätischen Beiträge zu entrichten habe. Dagegen erhoben sowohl der Versicherte als auch die Stiftung Einsprache. Die AKB wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 ab; der Einspracheentscheid für die Stiftung folgte — nach einem verwaltungsinternen Versehen — erst am 29. Juni 2026. Beide Beschwerden wurden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigt.
Die Stiftung Schweizer Sportgericht wurde am 22. April 2024 von Swiss Olympic Association errichtet und übernahm ab dem 1. Juli 2024 die Aufgaben der bisherigen, als Organ von Swiss Olympic geführten Disziplinarkammer des Schweizer Sports. Sie ist als Schiedsgericht ausgestaltet und zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten und Sanktionierung im Zusammenhang mit Doping- und Ethikverstössen im Schweizer Sport. Sie ist die Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g der Sportförderungsverordnung (SpoFöV; SR 415.01). Die Stiftung übernahm sämtliche gewählten Mitglieder der bisherigen Disziplinarkammer als Richterinnen und Richter; der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2024 für eine letzte vierjährige Amtsperiode wiedergewählt. Die Mitglieder der Disziplinarkammer waren zuvor in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Angestellte von Swiss Olympic gewesen.
Der Beschwerdeführer und die Stiftung machten geltend, im Gegensatz zur Disziplinarkammer handele es sich nun um ein Schiedsgericht. Die Schiedsrichter würden von den Parteien im Rahmen eines privatrechtlichen Schiedsvertrages beauftragt, mit starken auftragsrechtlichen Elementen. Die Zuständigkeit und der Mandatsumfang würden von den Parteien zusammen mit der jeweiligen Schiedsrichterin bzw. dem Schiedsrichter festgelegt. Dies begründe eine selbstständige Erwerbstätigkeit.
Erwägungen
Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmassstab
Die beitragsrechtliche Qualifikation richtet sich danach, ob das erzielte Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Die massgebenden Bestimmungen lauten:
Art. 5 Abs. 2 AHVG (SR 831.10)Kommentierung auf glossagens.ch
«Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.»
Art. 9 Abs. 1 AHVG (SR 831.10)
«Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.»
Art. 12 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)
«Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.»
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage, ob selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls Anhaltspunkte zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Weil vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57, E. 6.2; BGer 9C_550/2023 vom 25. April 2024, E. 4.1). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Charakteristisch sind erhebliche Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, eigenes Personal und ein spezifisches Unternehmerrisiko (BGE 149 V 57, E. 6.4). Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für die weder besondere Investitionen noch Angestelltenlöhne anfallen, tritt das Unternehmerrisiko gegenüber der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund; der arbeitsorganisatorischen Integration in den Betrieb des Auftraggebers kommt entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139, E. 5.1). In Grenzfällen ist bei der Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbender Zurückhaltung geboten, wobei die für selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale diejenigen unselbstständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen (BGE 121 V 1, E. 6). Die Ablehnung eines Gesuchs um Registrierung als Selbstständigerwerbender ist ein rechtsgestaltender Entscheid (BGE 132 V 257, E. 2.4.2).
Kein freiwilliger Schiedsvertrag, sondern institutionelle Zuweisung
Das Gericht würdigt zunächst die institutionelle Einbettung des Schweizer Sportgerichts. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer ergibt sich die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für einen sanktionierten Sportler oder Funktionär nicht aus einem freiwillig abgeschlossenen Schiedsvertrag. Vielmehr anerkennt der Sportler mit dem Erwerb einer Lizenz oder der Funktionär mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages die Statuten und Reglemente seines Sportverbandes, welche regelmässig eine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts vorsehen. Diese Anerkennung erfolgt direkt durch die Lizenzbedingungen oder indirekt über die statutarische Bindung des Mitgliedsverbands an die Sportgerichtsbarkeit. Das Schweizer Sportgericht hat damit eine vergleichbare richterliche Funktion wie die damalige Disziplinarkammer, und der Beschwerdeführer erfüllt als Schiedsrichter im Wesentlichen dieselbe Aufgabe wie zuvor als Mitglied der Disziplinarkammer. Der geltend gemachte Wechsel des Beitragsstatuts lässt sich nicht allein mit der unterschiedlichen institutionellen Einbettung begründen. Die Frage, ob bei Verfahren unter einer institutionellen Schiedsordnung zwischen Schiedsrichtern und Parteien ein Schiedsrichtervertrag entsteht, wird in der Lehre nicht durchwegs bejaht und ist hier eher akademischer Natur.
Gesamtwürdigung: Überwiegen der Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Das Gericht legt die einzelnen Kriterien in einer Gesamtwürdigung dar:
Für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen:
Erstens wird die Tätigkeit als Schiedsrichter nicht frei am Markt angeboten. Der Beschwerdeführer wurde vom Stiftungsrat für eine vierjährige Amtsperiode gewählt und wird aufgrund dieser Stellung — nicht aufgrund eines individuellen Auftragsverhältnisses mit den Verfahrensparteien — tätig. Die Bestellung des Schiedsgerichts erfolgt durch den Direktor des Sportgerichts unter Beachtung einer ausgewogenen Verteilung; die Verfahrensbeteiligten haben abgesehen von der Möglichkeit eines begründeten Ablehnungsantrags keinen Einfluss auf die Zusammensetzung. Der Beschwerdeführer kann nicht selbst Verfahren akquirieren, sondern ist für sein Tätigwerden von der Zuweisung durch den Direktor abhängig. Die Möglichkeit, ein angetragenes Verfahren ohne Konsequenzen abzulehnen, ändert daran nichts — entsprechende Möglichkeiten gibt es auch im Arbeitsvertragsrecht (sog. unechte Arbeit auf Abruf).
Zweitens ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des organisatorischen Rahmens an die Reglemente des Sportgerichts gebunden (Schiedsordnung, Spesen- und Honorarreglement). Die Schiedsordnung wurde vom Stiftungsrat der Stiftung gleichsam hoheitlich erlassen. Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen vorzunehmen, an die der Beschwerdeführer ohne Weiteres gebunden wäre. Die Tätigkeit erfolgt damit nicht in einem frei gestaltbaren Umfeld, sondern innerhalb eines festgelegten institutionellen Rahmens, was für eine organisatorische Weisungsgebundenheit spricht. Die richterliche Unabhängigkeit in der materiellen Rechtsanwendung — die unbestritten ist — betrifft primär die inhaltliche Entscheidfindung und nicht die wirtschaftliche Stellung. Wie das Gericht betont, trifft die Unabhängigkeit dem Grunde nach auch auf staatliche Richter zu, die zweifellos unselbstständig erwerbstätig sind.
Drittens trägt der Beschwerdeführer kein eigentliches Unternehmerrisiko. Es gibt keine weiterlaufenden Fixkosten wie Personal- oder Mietkosten. Die hypothetisch erwähnten Kosten für Spezialliteratur oder Datenbanken sind nicht belegt. Die Entschädigung bezieht der Beschwerdeführer gestützt auf das Spesen- und Honorarreglement direkt von der Stiftung (Stundenansatz Fr. 200.--). Er trägt kein oder lediglich ein theoretisches Inkassorisiko — die Stiftung wird vom Bundesamt für Sport gestützt auf Art. 72g Abs. 2 SpoFöV finanziell unterstützt. Das wirtschaftliche Risiko erschöpft sich darin, dass ihm nur wenige oder keine Fälle zugeteilt werden, was einer ähnlichen Situation entspricht wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers.
Viertens erfolgt die Vergütung nicht aufgrund eigener Preisgestaltung, sondern nach institutionell vorgegebenen Kriterien. Fünftens tritt der Beschwerdeführer nicht als eigenständiger Anbieter schiedsrichterlicher Dienstleistungen auf. Die Entscheide ergehen nicht in seinem eigenen Namen, sondern in demjenigen des Schweizer Sportgerichts.
Für selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen einzig die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit in eigenen Räumlichkeiten ausübt, die damit verbundenen Kosten selbst trägt, über keinen Arbeitsplatz bei der Stiftung verfügt und über seine Arbeitszeiten selbst bestimmt. Diese Elemente erscheinen im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich weniger gewichtig.
Daran ändert auch nichts, dass das Spesen- und Honorarreglement in Art. 6 vorsieht, dass die Richter ihre Aufträge als selbstständigerwerbende Personen ausüben und zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis zur Stiftung bestehe — sind doch die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend. Die Entschädigungen sind somit als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die gefestigte Bundesgerichtsrechtsprechung zur Abgrenzung selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein und bestätigt diese. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht die zivilrechtliche Vertragsnatur entscheiden (BGE 149 V 57, E. 6.2; BGE 144 V 111, E. 4 — Qualifikation einer Psychotherapeutin am Institut als unselbstständige Erwerbstätigkeit; BGE 123 V 161, E. 3 — nebenberuflicher Revisor einer AG). Der vorliegende Entscheid wendet diesen Massstab konsequent auf die bislang nicht höchstrichterlich geklärte Konstellation eines institutionellen Sportschiedsgerichts an.
Die dogmatische Grundlage der Abgrenzung nach wirtschaftlichen Kriterien statt zivilrechtlicher Qualifikation wird auch in der Glossagens-Kommentierung zu Art. 5 AHVG (Rz. 2 — Verhältnis zu Art. 9 AHVG) dargestellt: Die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit richtet sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht nach der zivilrechtlichen Qualifikation. Das Verwaltungsgericht folgt dieser Dogmatik uneingeschränkt. Die Glossagens-Kommentierung nennt als zentrales Abgrenzungskriterium, ob eine Leistung dem Arbeitnehmenden einen Vermögensvorteil verschafft (Lohn) oder lediglich angefallene Kosten ersetzt (Rz. 5, Abschnitt «Abs. 1 — Begriff des massgebenden Lohns»). Der vorliegende Fall verschiebt die Perspektive von der Lohnabgrenzung auf die Statusabgrenzung — das Gericht prüft nicht, ob einzelne Bezüge Lohn oder Spesen sind, sondern ob das gesamte Tätigkeitsverhältnis als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Insofern ergänzt der Entscheid die in Glossagens dargestellte Kasuistik um einen weiteren Falltypus, ohne von der dogmatischen Grundlage abzuweichen.
Besonders bedeutsam ist die Parallele zu BGE 146 V 139, E. 5.1, wonach bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für die weder besondere Investitionen noch Angestelltenlöhne anfallen, der arbeitsorganisatorischen Integration in den Betrieb des Auftraggebers entscheidende Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht wendet diesen Gedanken auf die Schiedsrichtertätigkeit an: Der Schiedsrichter ist organisatorisch in das Schweizer Sportgericht eingegliedert (Zuteilung der Verfahren durch den Direktor, Bindung an die vom Stiftungsrat erlassene Schiedsordnung, reglementierte Entschädigung, Auftreten im Namen des Gerichts). Das Fehlen eines Unternehmerrisikos und die Unmöglichkeit, Fälle selbst zu akquirieren, verstärken diese Einordnung. Die richterliche Unabhängigkeit in der materiellen Rechtsanwendung — die der Beschwerdeführer als Indiz für selbstständige Erwerbstätigkeit geltend machte — wird vom Gericht zutreffend von der wirtschaftlichen Stellung getrennt: Auch staatliche Richter sind unselbstständig erwerbstätig, obwohl sie in der Rechtsanwendung unabhängig sind. Diese Differenzierung ist dogmatisch sauber und entspricht der Bundesgerichtsrechtsprechung, die auf die wirtschaftliche Stellung und nicht auf die inhaltliche Autonomie abstellt.
Der Hinweis auf BGE 121 V 1, E. 6 — in Grenzfällen sei bei der Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbender Zurückhaltung geboten und die für selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale müssten jene unselbstständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen — wird vom Gericht herangezogen, um den Wechsel vom bisherigen unselbstständigen Status (Mitglied der Disziplinarkammer als Angestellter von Swiss Olympic) zum begehrten selbstständigen Status zu erschweren. Diese erhöhten Anforderungen bei einem Statuswechsel sind in der Rechtsprechung anerkannt und werden hier folgerichtig angewendet, ohne dass das Gericht den Massstab überspannt: Es prüft sämtliche Kriterien sorgfältig und gelangt zum Ergebnis eines klaren Überwiegens der unselbstständigen Merkmale.
Die Frage, ob Schiedsrichter eines institutionellen (Sport-)Gerichts selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Der Entscheid ist der erste einer kantonalen Instanz zu dieser spezifischen Konstellation. Er dürfte richtungsweisend sein, nicht nur für das Schweizer Sportgericht, sondern auch für andere institutionelle Schiedsgerichte (z.B. wirtschaftskammerliche oder branchenspezifische Schiedsgerichte), deren Richter in vergleichbarer Weise organisatorisch eingebunden sind. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung möglich (Art. 82 ff., 90 ff. BGG). Über die Datenbank von OpenCaseLaw ist bisher kein nachgeordnetes oder übergeordnetes Verfahren zu dieser Streitsache ermittelbar.
Fazit
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern qualifiziert die Tätigkeit als Schiedsrichter des Schweizer Sportgerichts als unselbstständige Erwerbstätigkeit. Die institutionelle Ernennung durch den Stiftungsrat, die Zuweisung der Verfahren durch den Direktor, die Bindung an die von der Stiftung erlassenen Reglemente, das Fehlen eines tatsächlichen Unternehmerrisikos, die reglementierte Entschädigung und das Auftreten im Namen des Gerichts überwiegen die für selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente (eigene Räumlichkeiten, selbst bestimmte Arbeitszeiten, kein Arbeitsplatz bei der Stiftung) deutlich. Die blosse Umgestaltung der bisherigen Disziplinarkammer in ein Schiedsgericht mit vergleichbarer richterlicher Funktion rechtfertigt für sich allein keinen Wechsel des Beitragsstatuts. Der Entscheid bestätigt die Bundesgerichtsrechtsprechung zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise und überträgt diese auf die neuartige Konstellation der institutionellen Sportschiedsgerichtsbarkeit. Dabei wird die praxisrelevante Abgrenzung zwischen richterlicher Unabhängigkeit in der Rechtsanwendung und wirtschaftlicher Abhängigkeit in der Arbeitsorganisation klar herausgearbeitet.