VB.2025.00214 — Waffenbeschlagnahmung bei transponiertem ausländischem StrafregisterEintrag: Massgeblichkeit des Schweizer Strafrechts für die Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen
Rechtsgebiet: Waffenrecht / Verwaltungsrecht · Vorinstanz: Regierungsrat des Kantons Zürich (Beschluss vom 26. Februar 2025) · Besetzung: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung / 3. Kammer — Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; Beschlagnahmeverfügung und Regierungsratsbeschluss aufgehoben
Executive Summary
- Kernpunkt: Für die Qualifikation einer ausländischen Verurteilung als Verbrechen oder Vergehen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ist nicht die Strafdrohung des ausländischen Rechts, sondern der entsprechende schweizerische Straftatbestand massgebend.
- Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Zürich hebt die Waffenbeschlagnahmung auf, weil die in Deutschland wegen mehrfacher Steuerhinterziehung ausgesprochene Verurteilung nach schweizerischem Recht einer Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG entspricht, die lediglich eine Übertretung darstellt — der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d, zweiter Satzteil, WG ist nicht erfüllt.
- Bedeutung: Der Entscheid klärt eine bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage der waffenrechtlichen Beurteilung ausländischer Strafregister-Einträge und verlangt von den Behörden, die Transponierung nach Art. 19 StReV zu berücksichtigen. Er grenzt sich von der extensive Auslegung des Hinderungsgrunds in der BGer-Rechtsprechung ab, ohne diese in Frage zu stellen.
Sachverhalt
Ausgangslage und Verfügungsverfahren
Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte die Kantonspolizei Zürich dem Statthalteramt Hinwil mit, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Waffen sei, jedoch einen Eintrag im Vorstrafenregister (Behördenauszug 4) wegen Steuerhinterziehung in 92 Fällen aufweise. Der zugrunde liegende Strafbefehl stammte vom Amtsgericht C in Deutschland vom 8. März 2023 und lautete auf eine unbedingte Geldstrafe von 220 Tagessätzen à 150 Euro.
Am 14. August 2024 führte die Kantonspolizei im Auftrag des Statthalteramts sowohl am Wohn- als auch am Arbeitsort Hausdurchsuchungen durch. Sie stellte eine umfangreiche, in Schaukästen und Tresoren aufbewahrte Waffensammlung mit teils antiken Waffen fest. Das Statthalteramt entschied, die Waffen vor Ort zu belassen, beschlagnahmte jedoch mit Verfügung vom 4. September 2024 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG die Schlüssel zu den Tresoren und versiegelte die übrigen Waffen. Dem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Vorinstanzlicher Rekurs
Der Beschwerdeführer erhob Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 26. Februar 2025 ab. Er erwog, dass Steuerhinterziehung in Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sei und daher nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstelle. Massgebend sei nicht, dass der Tatbestand nach Schweizer Recht allenfalls nur eine Übertretung sei. Mit Blick auf die Zielrichtung von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG — Personen vom Waffenbesitz auszuschliessen, die es mit der Wahrung der Rechtsordnung «nicht besonders ernst» nehmen — rechtfertige es sich, auch ausländische Verurteilungen zu berücksichtigen.
Beschwerde und Transponierung
Gegen den Beschluss des Regierungsrats gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. April 2025 an das Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass er beim Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c StReV die «Transponierung» des ausländischen Eintrags beantragt habe. Der transponierte Privatauszug vom 18. März 2025 weise nun als Delikt «Zollhinterziehung i.S. des Zollgesetzes (mehrfache Begehung)» nach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG aus. Dabei handle es sich um eine Übertretung gemäss Art. 103 StGB, weshalb die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht erfüllt seien.
Erwägungen
Zuständigkeit und Verfahrensart (E. 1)
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG, wobei die Beschlagnahmegründe lediglich summarisch zu prüfen sind (VB.2024.00181, E. 3 f.). Da die Beschlagnahme im vorliegenden Fall aufzuheben ist und eine folgende Einziehung ausser Betracht fällt, wird das Verfahren mit Rechtskraft dieses Urteils abgeschlossen; es liegt ein Endentscheid vor.
Die waffenrechtlichen Hinderungsgründe (E. 2)
Das Gericht stellt die massgeblichen Bestimmungen dar. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG verweist auf den Privatauszug nach Art. 41 StReG, der Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 4 vermittelt.
Art. 8 Abs. 2 lit. d WG (SR 514.54)«Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die: […] d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erscheinen.»
Die Bestimmung enthält zwei voneinander zu unterscheidende Tatbestandsvarianten: die erste verlangt eine Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet; die zweite setzt wiederholt begangene Verbrechen oder Vergehen voraus. Das Bundesgericht hat dies bereits in BGer 2C_125/2009 vom 4. August 2009, E. 3.3 klargestellt und in BGer 2C_158/2011 vom 29. September 2011, E. 3.3 bestätigt: In der zweiten Variante ist der Hinderungsgrund bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt, ohne dass zusätzlich zu prüfen wäre, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren.
Die rechtliche Qualifikation nach Schweizer Recht (E. 4.1)
Der vom Beschwerdeführer eingereichte transponierte Privatauszug vom 18. März 2025 enthält — anders als der frühere Behördenauszug 4 — als Delikt «Zollhinterziehung i.S. des Zollgesetzes (mehrfache Begehung)» nach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG. Diese Transponierung beruht auf einem Gesuch des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Justiz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c StReV.
Art. 118 Abs. 1 ZG (SR 631.0)«Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.»
Der Grundtatbestand der Zollhinterziehung ist mit Busse bedroht und stellt damit eine Übertretung dar (Art. 103 StGB). Der Übertretungsbegriff ergänzt die dreistufige Deliktsklassifikation des StGB:
Art. 10 StGB (SR 311.0)«1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. 2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.»
Nach Art. 103 StGB sind Übertretungen Taten, die mit Busse bedroht sind. Die Zollhinterziehung nach Art. 118 Abs. 1 ZG — die nur Busse androht — fällt in diese Kategorie und ist damit weder Verbrechen noch Vergehen.
Das Verwaltungsgericht gelangt zu dem zentralen Schluss: Art. 8 Abs. 2 lit. d, zweiter Satzteil, WG knüpft die Beschlagnahme an eine gewisse Schwere der Straftaten im Verständnis der schweizerischen Rechtsordnung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners und der Vorinstanz ist für die Qualifikation des Delikts als Verbrechen oder Vergehen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht die Strafdrohung nach dem bei der Verurteilung angewandten ausländischen Recht massgebend, sondern nach dem entsprechenden Straftatbestand des Schweizer Rechts. Der Beschwerdegegner hat dies auch im Rahmen der lediglich summarisch zu prüfenden Beschlagnahmegründe zu berücksichtigen.
Das Gericht folgt der vom Bundesamt für Justiz mit der Transponierung zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass die deutschen Steuerhinterziehungen nach Schweizer Recht einer Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG entsprechen. Da es sich dabei um eine Übertretung handelt, fehlt es an einer Verurteilung wegen eines Vergehens, womit die Voraussetzung von Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. d, zweiter Satzteil, WG nicht erfüllt ist.
Keine weiteren Beschlagnahmegründe (E. 4.2)
Das Gericht prüft, ob andere Gründe für die Beschlagnahme vorliegen. Der Beschwerdegegner hatte sich nicht auf die erste Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG gestützt (Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet). In der Verfügung vom 4. September 2024 hatte er im Gegenteil gestützt auf den Polizeirapport vom 19. August 2024 festgehalten, der Beschwerdeführer sei «von Beginn weg äusserst kooperativ und hilfsbereit» gewesen, habe seine Waffensammlung legal erworben und sei nie gewalttätig geworden. Weder eine Eigen- noch eine Drittgefährdung lag vor.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der BGer-Dogmatik zu Art. 8 Abs. 2 lit. d WG
Das Verwaltungsgericht bestätigt die vom Bundesgericht entwickelte Dogmatik zu Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, wonach die Bestimmung zwei voneinander zu unterscheidende Hinderungsgründe enthält: die gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung (erste Variante) und die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen (zweite Variante). In BGer 2C_125/2009, E. 3.3–3.5, hat das Bundesgericht ausgeführt, dass in der zweiten Variante der Hinderungsgrund bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt ist, ohne dass deren Beweggründe oder die Haltung des Täters zu eruieren wären. Das Verwaltungsgericht wendet diese Grundsätze an und prüft zu Recht, ob die Voraussetzungen der zweiten Variante — wiederholt begangene Verbrechen oder Vergehen — vorliegen.
In BGer 2C_158/2011, E. 3.3 hat das Bundesgericht diese Auslegung auch für privilegierte Waffen nach Art. 10 WG bestätigt und die Beschlagnahme bei zwei Strafregistereinträgen wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz für bundesrechtmässig erklärt. Das Verwaltungsgericht folgt dieser Linie, wonach auch nicht waffen- oder gewaltbezogene Vergehen den Hinderungsgrund erfüllen können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch darin, dass nicht strittig ist, ob nicht-gewaltbezogene Delikte genügen — strittig ist, ob überhaupt ein Vergehen oder Verbrechen im Schweizer Sinn vorliegt.
Neue Frage: Anknüpfungspunkt bei ausländischen Verurteilungen
Die zentrale rechtliche Neuheit des Entscheids liegt in der Frage, welches Recht massgebend ist, wenn der Strafregister-Eintrag auf einer ausländischen Verurteilung beruht, die nach Schweizer Recht einer anderen Deliktskategorie zugeordnet wird als nach dem ausländischen Recht. Das Bundesgericht hat in der bisherigen Rechtsprechung zwar die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG auf strafrechtliche Verurteilungen geklärt (vgl. namentlich BGer 2C_125/2009 und BGer 2C_158/2011), jedoch stets Fälle mit Schweizer Strafregistereinträgen beurteilt. Die Frage, ob die Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen nach Schweizer oder nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, war höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
Der Regierungsrat als Vorinstanz hatte sich für die massgebliche Anknüpfung an das ausländische Recht ausgesprochen: Da deutsche Steuerhinterziehung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sei, handle es sich nach Schweizer Recht (Art. 10 Abs. 2 StGB) um ein Verbrechen. Die rechtliche Qualifikation nach Schweizer Recht — allenfalls nur Übertretung — sei nicht relevant. Diese Auffassung teilt das Verwaltungsgericht nicht. Es argumentiert, dass Art. 8 Abs. 2 lit. d, zweiter Satzteil, WG die Beschlagnahme an eine «gewisse Schwere der Straftaten im Verständnis der schweizerischen Rechtsordnung» knüpft. Die Begriffe Verbrechen und Vergehen sind im Schweizer StGB definiert (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB); diese Definitionen sind auch für die waffenrechtliche Beurteilung massgebend.
Bedeutung der Transponierung nach Art. 19 StReV
Der Entscheid unterstreicht die praktische Bedeutung der Transponierung ausländischer Strafregister-Einträge nach Art. 19 Abs. 1 lit. c StReV. Das Bundesamt für Justiz hatte die deutsche Steuerhinterziehung als Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG transponiert — und damit als Übertretung qualifiziert. Das Verwaltungsgericht folgt dieser Transponierung und macht sie zur Grundlage der waffenrechtlichen Beurteilung. Damit wird die Transponierung nicht nur zu einem formellen Verwaltungsakt, sondern hat materiell-rechtliche Auswirkungen auf den Waffenbesitz.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGer A-2886/2022 vom 19. Juni 2023 mit der Transponierung ausländischer Einträge ins Schweizer Strafregister befasst und dabei auf die Pflicht des Bundesamts für Justiz zur definitive Transponierung hingewiesen. Der vorliegende Entscheid zeigt eine praktische Konsequenz: erst die transponierte Eintragung ermöglicht dem Betroffenen, die waffenrechtliche Relevanz seines Eintrags richtig einzuordnen und sich gegen eine Beschlagnahmung zur Wehr zu setzen.
Abgrenzung zum Regierungsrat: Ordre-public-Vorbehalt reicht nicht
Der Regierungsrat hatte erwogen, dass auch ausländische Verurteilungen unabhängig von der Schweizer Qualifikation berücksichtigt werden könnten, solange sie nicht in fundamentalem Widerspruch zum Schweizer Rechtsverständnis (ordre public) stünden. Diese extensive Auffassung lehnt das Verwaltungsgericht implizit ab, indem es nicht den ordre public als Massstab anlegt, sondern die Schweizer Deliktsklassifikation. Der Unterschied ist signifikant: Der ordre-public-Vorbehalt würde lediglich extremen Ausnahmefälle ausschliessen, während das Schweizer Klassifikationssystem systematisch zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretung unterscheidet und damit einen wesentlich feineren Filter bildet.
Gleichheitsgebot
Der Beschwerdeführer hatte zudem eine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend gemacht: Eine Person, die dieselbe Tat in der Schweiz begangen habe, würde ihre Waffen nicht verlieren. Das Verwaltungsgericht tritt dieser Argumentation mit seiner Lösung bei, ohne sie ausdrücklich als entscheidend zu erachten. Die Anknüpfung an das Schweizer Recht führt de facto zu einer Gleichbehandlung von in- und ausländischen Verurteilungen in waffenrechtlicher Hinsicht.
Weiterzug ans Bundesgericht
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden (Dispositivziffer 5). Eine appeal chain in der OpenCaseLaw-Datenbank ist nicht verzeichnet. Die Frage, welches Recht für die Qualifikation ausländischer Verurteilungen im Waffenrecht massgebend ist, ist bislang nicht bundesgerichtlich entschieden. Ein Weiterzug ans Bundesgericht liegt nahe und könnte zu einer Klärung dieser Frage auf höchstrichterlicher Ebene führen.
Fazit
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich beantwortet eine bislang ungeklärte Frage des Schweizer Waffenrechts: Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Verurteilung den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d, zweiter Satzteil, WG auslöst, ist das Schweizer Strafrecht massgebend, nicht das ausländische. Die Transponierung des Eintrags durch das Bundesamt für Justiz nach Art. 19 StReV ist dabei von zentraler Bedeutung, da sie die schweizerische Deliktsqualifikation festlegt. Im konkreten Fall wurde die deutsche Steuerhinterziehung als Schweizer Zollhinterziehung (Art. 118 Abs. 1 ZG) transponiert — eine Übertretung, die weder Verbrechen noch Vergehen ist und damit den Hinderungsgrund nicht erfüllt. Die Beschlagnahmung war folglich aufzuheben.
Der Entscheid verdient Beachtung, weil er die waffenrechtliche Beurteilung ausländischer Verurteilungen an das Schweizer Deliktsklassifikationssystem bindet und damit einen klaren, rechtstaatlich überzeugbaren Massstab setzt. Er steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur extensiven Auslegung des Hinderungsgrunds in der BGer-Rechtsprechung (namentlich BGer 2C_125/2009), ohne diese jedoch in Frage zu stellen — das Bundesgericht hatte schlicht noch nicht über ausländische Verurteilungen zu entscheiden. Die Frage, ob das Bundesgericht dieser kantonalen Lösung folgen wird, ist offen und macht den Entscheid zu einem möglichen Testfall für die höchstrichterliche Klärung.