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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  ZH Verwaltungsgericht  ·  VB.2025.00600  ·  vom 03.09.2026

Privatschulkosten für hochbegabtes Kind: Gemeinwesen muss bei Versagen der Regelschule zahlen

VB.2025.00600 — Kostenübernahme für Privatschulung einer hochbegabten Schülerin

Rechtsgebiet: Bildungsrecht / Schulrecht · Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung / 4. Kammer · Besetzung: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert · Vorinstanz: Bezirksrat Winterthur (Rekursinstanz) · Verfahrensergebnis: Beschwerde der Stadt Winterthur abgewiesen; Verpflichtung zur Übernahme der Privatschulkosten bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine hochbegabte Schülerin mit anerkannter Sonderschulbedürftigkeit (sozial-emotionaler Bereich) hatte in der Regelklasse aufgrund unzureichender Fördermassnahmen zunehmend isoliert gelernen, was zu gesundheitlichen Problemen führte. Das Verwaltungsgericht Zürich bejahte ausnahmsweise einen Anspruch der Eltern auf Kostenübernahme für eine Privatschule.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Stadt Winterthur gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats Winterthur wird abgewiesen. Die Stadt muss die Privatschulkosten (ca. Fr. 30'000.—) für das Schuljahr 2024/2025 übernehmen.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 19 und 62 BV bei hochbegabten Kindern: Ist die integrative Sonderschulung in der Regelklasse faktisch gescheitert und fehlt ein geeignetes öffentliches externes Sonderschulangebot, kann die Privatschulkostenübernahme als ultima ratio geboten sein — selbst ohne öffentliche externe Sonderschule für Hochbegabte. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist grundsätzlich möglich.

Sachverhalt

Die 2014 geborene Schülerin E trat im Schuljahr 2020/2021 in die 1. Klasse der Schule F in Winterthur ein. Eine private kognitive Abklärung im März 2021 ergab ein überdurchschnittliches kognitives Potenzial; daraufhin verfügte die Stadt Winterthur den umgehenden Wechsel in die 2. Klasse. Im Schuljahr 2023/2024 (5. Klasse) zeigten sich zunehmend gravierende Probleme: Motivationsverlust, Langeweile, psychischer Zusammenbruch mit Krankschreibung ab September 2023, soziale Isolation und Sterbenswünsche. E verbrachte die Schultage häufig ausserhalb des Klassenverbands im Selbststudium. Die Teilnahme am städtischen Begabtenförderprogramm «Exploratio» war auf ein Semester begrenzt worden.

Am 14. Mai 2024 fand ein «runder Tisch» mit allen Fachpersonen statt. Die Teilnehmenden kamen zum Schluss, dass sämtliche besprochenen Varianten einer Schulung innerhalb der Regelstrukturen «nicht zielführend» seien. Am 3. Juni 2024 beantragten die Eltern die Kostenübernahme für eine Sonderschulung an einer Privatschule. Die Schulpsychologin bescheinigte in ihrem Bericht vom 25. Juni 2024 Sonderschulbedarf im Bereich der sozial-emotionalen Funktionsfähigkeit bei gleichzeitigem hohen kognitiven Potenzial, empfahl jedoch eine integrierte Sonderschulung (ISR, Förderstufe 3a) in der Regelklasse. Der Ausschuss für Sonderpädagogik der Schulpflege wies das Gesuch ab und ordnete die ISR an. E besuchte dennoch die private Tagesschule G.

Der Bezirksrat Winterthur hiess den Rekurs der Eltern am 27. Juni 2025 gut und verpflichtete die Stadt zur Übernahme der Privatschulkosten (Fr. 30'000.—) sowie zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.—. Gegen diesen Entscheid erhob die Stadt Winterthur Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

Erwägungen

Verfassungsrechtlicher Rahmen: Anspruch auf Grundschulunterricht und Sonderschulung

Das Gericht legt die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Streitfalls dar. Art. 19 BV garantiert als soziales Grundrecht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht:

Art. 19 BV (SR 101)«Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.»

Die nähere Ausgestaltung obliegt nach Art. 62 BV den Kantonen:

Art. 62 Abs. 2 und 3 BV (SR 101)«2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.»

Das Gericht stellt fest, dass den Kantonen im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; vgl. BGer, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasse ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung könne jedoch mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2; BGE 141 I 9 E. 3.3).

Hochbegabung und Privatschulkosten: Bundesgerichtliche Vorgaben

In Bezug auf hochbegabte Grundschülerinnen und -schüler verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es mit Art. 19 BV vereinbar ist, einen Anspruch auf Schulung in einer Sonderschule nur in speziell gelagerten Sonderfällen anzuerkennen und sich in den übrigen Fällen mit einer Förderung im Rahmen der Regelklasse zu begnügen (BGer, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.2). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übertritt in eine andere, besser geeignete öffentliche Schule kann bei hochbegabten Kindern allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung als unabdingbar erweist (BGer, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3).

Grundsätzlich gewährleistet Art. 19 BV die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde zugewiesen wird (BGE 125 I 347 E. 6; BGer, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3; BGer, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2). Kein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds besteht, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule besucht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn der weitere Besuch der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (BGer, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3; BGer, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f.). Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, selbst wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde.

Kantonales Recht und städtisches Förderkonzept

Das zürcherische Volksschulgesetz (VSG) geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie hinaus. Nach § 35 VSG haben die Gemeinden sonderpädagogische Massnahmen anzubieten und die Sonderschulung zu gewährleisten. Die Wahl der Sonderschulung hat unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse zu erfolgen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG). Das Gericht hält fest, dass ausnahmsweise Privatschulkosten zu übernehmen sind, wenn an einer öffentlichen Schule im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht.

Die Stadt Winterthur verfügt über ein Rahmenkonzept zur Begabungs- und Begabtenförderung (BBF) mit dem Programm «Exploratio», das dezentale und zentrale Angebote für begabte Kinder vom Kindergarten bis zur 6. Klasse umfasst. Die Teilnahme ist jedoch zeitlich begrenzt.

Subsumtion: Gescheiterte Integration als Gefährdung des Kindeswohls

Das Gericht bestätigt die Auffassung des Bezirksrats, dass das Wohl von E nicht mehr mit einer integrierten Sonderschulung in der Regelklasse gewahrt werden konnte. Die versammelten Fachpersonen hatten am 14. Mai 2024 selbst festgestellt, dass die Unterstützungsmassnahmen unzureichend gewesen seien und teilweise zur Isolierung geführt hätten. Der Sonderschulbedarf wurde primär im sozial-emotionalen Bereich verortet.

Die Empfehlung der Schulpsychologin, dennoch weiterhin integrativ in der angestammten Klasse zu fördern, erachtet das Gericht als «nicht nachvollziehbar». Die Schulpsychologin gab sich in ihrem Bericht selbst nicht ganz überzeugt, empfahl sie doch eine externe Sonderschulung für den Fall, dass die integrierte Sonderschulung nicht umgesetzt werden könne. Eine Förderung auf der Stufe 3 im ISR-Setting hätte zwar zu einer intellektuell anspruchsvolleren Förderung geführt, hätte aber bedeutet, dass E weiterhin in einem individuellen Sondersetting ausserhalb des Klassenverbands gelernt hätte — was die soziale Situation, in der der Sonderschulbedarf lag, kaum verbessert hätte. Die integrative Beschulung war offenkundig gescheitert.

Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Stadt und deren Beharrens auf Standardlösungen, die im konkreten Fall nicht mehr geeignet waren, fehlte den Eltern zu Recht das Vertrauen, dass die Stadt im neuen Schuljahr für eine angemessene Schullösung sorgen werde. Da im Kanton Zürich keine öffentliche externe Sonderschule für Hochbegabte besteht, erweist sich der Besuch der öffentlichen Regelschule aufgrund des ausgewiesenen Sonderschulbedarfs als unzumutbar. Das Gemeinwesen hat ausnahmsweise die Kosten einer geeigneten Privatschule zu übernehmen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich reiht sich in die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 19 und 62 BV bei hochbegabten Kindern ein und konkretisiert diese für einen speziell gelagerten Einzelfall.

Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid BGer, 25. März 2025, 2C_166/2023, festgehalten, dass ein Anspruch auf Sonderschulung in einer Privatschule bei hochbegabten Kindern nur in speziell gelagerten Sonderfällen besteht und dass die Unentgeltlichkeit grundsätzlich nur für die zugewiesene öffentliche Schule gilt. Das Verwaltungsgericht bestätigt diese Grundsätze, wendet jedoch die Ausnahmevorschrift der Gefährdung des Kindeswohls bzw. des Fehlens eines ausreichenden schulischen Angebots an, die das Bundesgericht ebenfalls anerkannt hat (vgl. BGer, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3; BGer, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f.).

Der Entscheid präzisiert die Ausnahme in zweifacher Hinsicht:

Erstens konkretisiert er, dass die Gefährdung des Kindeswohls nicht nur durch akute Gefahr für Leib und Leben gegeben ist, sondern auch durch eine chronische soziale Isolation, die zu psychischen Erkrankungen (Psychotherapie, Sterbenswünsche, Krankschreibung) führt. Das Bundesgericht hatte in 2C_561/2018 und 2C_1022/2021 die Ausnahme des unzumutbaren weiteren Schulbesuchs bejaht, ohne die genauen Voraussetzungen für den Hochbegabungsbereich abschliessend zu definieren. Das Verwaltungsgericht trägt hier eine kasuistische Lücke in die Rechtssprechung ein.

Zweitens — und das ist der dogmatisch interessanteste Punkt — wendet das Gericht die Privatschulkostenübernahme an, obwohl das Bundesgericht in 2C_166/2023, E. 6.3, ausdrücklich festgehalten hat, dass kein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds besteht, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule besucht. Das Verwaltungsgericht rechtfertigt die Durchbrechung dieses Grundsatzes damit, dass die Eltern durch das zögerliche Verhalten der Schule und das faktische Scheitern der integrativen Beschulung zur privaten Lösung gedrängt worden seien — die Privatschulwahl war damit nicht mehr freiwillig im Sinne einer eigenmächtigen Entscheidung, sondern durch das Versäumnis des Gemeinwesens veranlasst. Diese Konstruktion einer «mittelbaren Unzumutbarkeit» durch staatliches Versagen stellt eine Weiterentwicklung der bundesgerichtlichen Dogmatik dar, die bislang höchstrichterlich noch nicht in dieser Schärfe entschieden wurde. Es ist davon auszugehen, dass diese Frage bei einem allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht klärungsbedürftig wäre.

Dass der Leitentscheid BGE 129 I 12 — nach dem sich aus Art. 19 BV der Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung ergibt — im vorliegenden Entscheid nicht explizit zitiert wird, ändert nichts daran, dass er dogmatisch im Hintergrund steht: Die Anerkennung des individuellen Förderbedarfs als verfassungsrechtlich verankerter Anspruch ist die Grundlage, auf der das Gericht die Pflicht zur Privatschulkostenübernahme aufbaut.

Weiterzug

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht stellt in den Erwägungen klar, dass der Ausschlussgrund des Art. 83 lit. t BGG (Streitigkeiten über das Ergebnis von Prüfungen und Fähigkeitsausweisen im Schulbereich) nicht greift, da es sich nicht um eine Fähigkeitsbewertung, sondern um eine Kostenübernahmestreitigkeit handelt (vgl. BGer, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1). Den Parteien steht somit grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen, mit einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung. Die appeal-chain-Recherche via OpenCaseLaw hat keine nachgeordneten Instanzen gefunden, was bedeutet, dass über einen allfälligen Weiterzug noch nichts bekannt ist.

Fazit

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt mit VB.2025.00600 die Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Privatschulkostenübernahme bei hochbegabten Kindern die Ausnahme bleibt. Es präzisiert jedoch die Voraussetzungen dieser Ausnahme: Ist die integrative Sonderschulung in der Regelklasse faktisch gescheitert, der Sonderschulbedarf primär im sozial-emotionalen Bereich verortet und fehlt ein geeignetes öffentliches externes Sonderschulangebot, kann das Gemeinwesen ausnahmsweise zur Übernahme der Privatschulkosten verpflichtet sein. Der Entscheid verdeutlicht, dass die Schule nicht auf Standardlösungen beharren darf, wenn diese im Einzelfall das Kindeswohl gefährden, und dass ein zögerliches Verhalten der Behörden das Vertrauen der Eltern in eine angemessene Lösung zerstören kann — mit der Folge, dass eine private Notfalllösung dem Gemeinwesen angelastet wird.

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