100 2025 248 — Ausfallentschädigung bei formeller Enteignung: Beweislast des Mieters bei ungenügend belegtem Schaden
Rechtsgebiet: Enteignungsrecht / Verwaltungsprozessrecht · Vorinstanz: Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern (Entcheid vom 1. Juni 2025, 2024.7) · Besetzung: Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrichter Daum (Abteilungspräsident) und Verwaltungsrichter Stohner, Gerichtsschreiberin Bickel (Zweierbesetzung, Art. 56 Abs. 3 GSOG) · Verfahrensergebnis: Appellation abgewiesen, soweit darauf eingetreten; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen; reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.-- auferlegt
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Bistro-Mieter verlangt von der Einwohnergemeinde für die enteignungsbedingte Schliessung des Betriebs (12.10.2020–20.5.2021) eine Ausfallentschädigung von rund Fr. 125'600.--, belegt den Schaden aber nur mit summarischen Umsatzzahlen und Erfolgsrechnungen.
- Entscheidung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt die Enteignungsschätzungskommission: Die geltend gemachten Forderungen sind nicht rechtsgenüglich bewiesen; der Mieter verletzt seine Mitwirkungspflicht und trägt als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit nach Art. 8 ZGB.
- Bedeutung: Der Entscheid illustriert, dass der Grundsatz der vollen Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV) den Geschädigten nicht von der Darlegungs- und Belegungslast entbindet — auch nicht in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz und erst recht nicht in der durch COVID-19 verzerrten Vergleichsperiode 2020/2021.
- Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Bern (BE), verwaltungsrechtliche Abteilung; gegen das Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offensteht (Rechtsmittelbelehrung; ein Weiterzug ist in der Datenbank nicht verzeichnet).
Sachverhalt
Der Appellant betreibt in einem Seedorf der Gemeinde B.________ ein Bistro mit offener Terrasse, das er von den Grundeigentümern mietweise nutzt. Die Einwohnergemeinde realisierte gestützt auf den Wasserbauplan «Hochwasserschutz» unmittelbar neben dem Bistro in den Jahren 2020/2021 ein neues Auslaufbauwerk mit Tauchwand. Das Bistro musste teilweise abgebrochen und vom 12. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 geschlossen werden. Den Wiederaufbau entschädigte die Gemeinde; über eine Ausfallentschädigung für die zeitweilige Schliessung konnten sich die Parteien nicht einigen.
Am 29. Oktober 2024 reichte der Appellant bei der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern (ESchK) Klage mit einem Begehren von Fr. 133'511.70 nebst Zins, davon Fr. 125'561.70 als Ausfallentschädigung (ferner Bohrarbeiten, Parkplatzmiete/Strom, administrativer Mehraufwand). Die ESchK wies die Klage mit Entscheid vom 1. Juni 2025 ab, soweit sie darauf eintrat; die übrigen Forderungen hatte sie mitteiltenweise mit Nichteintreten erledigt. Gegen diesen Entscheid gelangte der Appellant mit Appellation an das Verwaltungsgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Zulässigkeit: Begründungsanforderung bei teilweisem Nichteintreten
Das Verwaltungsgericht tritt auf die Appellation ein, soweit sie sich gegen die materielle Abweisung der Ausfallentschädigung richtet. Dagegen bleibt das teilweise Nichteintreten der ESchK betreffend Bohrarbeiten (Fr. 1'600.--), Parkplatzmiete und Strom (pauschal Fr. 4'500.--) sowie administrativen Mehraufwand (Fr. 1'850.--) unangefochten: Wer auch ein Nichteintreten anficht, muss sich mit diesem Punkt begründend auseinandersetzen; eine nur materiell gehaltene Begründung genügt nicht (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, BSG 155.21). Diese Punkte sind nicht Streitgegenstand; das Gericht prüft einzig die Ausfallentschädigung.
Materieller Rahmen: volle Entschädigung und Mieterschaden
Ausgangspunkt ist die verfassungsrechtliche Wertgarantie bei Enteignungen, die das Gericht mit Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 2 der Berner Kantonsverfassung und Art. 10 des kantonalen Enteignungsgesetzes (KEntG, BSG 711.0) umschreibt:
Art. 26 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.»
Die entschädigungsrechtliche Stellung des Mieters richtet sich nach kantonalem Enteignungsrecht (Art. 20 KEntG; inhaltlich parallel zu Art. 86 des Bundesgesetzes über die Enteignung, EntG, SR 711):
Art. 20 Abs. 1 und 2 KEntG (BSG 711.0) «Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern ist der Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorzeitige Aufhebung ihrer Miet- und Pachtverträge entsteht. Auf die Bemessung des Schadens finden sinngemäss die zivilrechtlichen Regeln über die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen aus wichtigsten Gründen Anwendung.»
Die ESchK entscheidet über Art und Höhe der Entschädigung (Art. 47 Abs. 1 und 2 Bst. a KEntG) und ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz, Art. 36 KEntG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG), ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Umfang und Zumutbarkeit der Mitwirkung richten sich nach der Verhältnismässigkeit; die Mitwirkungspflicht bezieht sich namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde.
Corona-bedingte Vergleichsproblematik und fehlende Substanziierung
Die ESchK hatte einen Vergleich mit den Betriebszahlen der Vorjahre zu Recht verworfen, weil die Lage für Gastronomiebetriebe 2020/2021 wegen der COVID-19-Massnahmen ausserordentlich ungünstig war — auch der Appellant beanstandet dies nicht. Damit kam den für 2020/2021 eingereichten Unterlagen entscheidende Bedeutung zu. Diese vermochten indes nicht zu überzeugen: Die Umsatzzahlen 2020/2021 unterschieden sich in Format und Aufmachung von den Vorjahresaufstellungen; die Erfolgsrechnung 2021 wies trotz fast fünfmonatiger Schliessung einen vergleichbar hohen Personal-, Miet- und Warenaufwand wie 2019 aus. Mehrfache Aufforderungen der ESchK zur Beibringung zielführender Belege blieben unbeantwortet; die nachgereichte Veranlagungsverfügung der Berner Steuerverwaltung belegt nur das steuerbare Einkommen und Vermögen des Appellanten, nicht die Einnahmen und Ausgaben des Bistros. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass eine belastbare Berechnung der Entschädigung anhand der eingereichten Dokumente nicht möglich ist — namentlich fehlen Detailbelege zu den einzelnen Einnahmen.
Verletzung der Mitwirkungspflicht und objektive Beweislast
Der Einwand des Appellanten, die mündliche Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch die Gemeinde habe weitere Belege entbehrlich gemacht, überzeugt nicht: Die Gemeinde begründete ihre Ablehnung gerade mit dem Fehlen von Unterlagen «auf Steuererklärungs-Niveau» und begrüsste weitere Beweismittel. Dass dem Appellant die Beibringung nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich — er müsste die Details und Buchungsbelege für die Steuererklärung ohnehin verfügen. Vor Verwaltungsgericht brachte er ebenfalls keine neuen Belege vor.
Damit bestätigt das Gericht die Verletzung der Mitwirkungspflicht; die ESchK durfte daraus schliessen, dass weder der Aufwand noch der entgangene Gewinn rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die abschliessende Verteilung des Beweisrisikos erfolgt nach der allgemeinen Beweislastregel:
Art. 8 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»
Diese Regel gilt nach konstanter Praxis auch im öffentlichen Recht; das Gericht verweist auf BGE 151 II 11 E. 2.2.2 und BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021. Bleibt die behauptete Tatsache unbewiesen, ist zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus ihr Rechte ableitet. Da der Appellant die entschädigungsrelevanten Tatsachen (Erzielbarkeit der Umsätze, Aufwand während der Schliessung, entgangener Gewinn) nicht belegt hat, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Ob das Bistro in der fraglichen Zeit wegen der Corona-Massnahmen ohnehin hätte geschlossen werden müssen, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.
Unentgeltliche Rechtspflege: Aussichtslosigkeit
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ohne Prüfung der Prozessarmut abgewiesen, weil das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG, Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 142 III 138 E. 5.1) sind Begehren aussichtslos, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Da der Appellant sich einzig auf die — offensichtlich unzureichende — Aussagekraft der vorhandenen Unterlagen stützt und selbst vor Verwaltungsgericht keine Belege nachreicht, können die Gewinnaussichten nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Kostenpflichtig ist er gleichwohl nur mit einer reduzierten Pauschalgebühr von Fr. 500.--, weil das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid abgewiesen wurde und ihm keine Gelegenheit zur Rückziehung blieb.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bundesgerichtlichen Linie zur Mieterentschädigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen Mietern und Pächtern Enteignungsentschädigungsansprüche nur insoweit zu, als durch die Enteignung ihre vertraglichen Rechte verletzt werden; die Ansprüche bestimmen sich im Bereich der formellen Enteignung nach Enteignungsrecht (BGE 106 IB 241; BGE 106 IB 223 E. 2). Der vorliegende Entscheid bewegt sich in diesem Rahmen: Er bejaht dem Grundsatz nach einen Anspruch des Mieters auf Ersatz des Schadens aus der enteignungsbedingten Betriebsunterbrechung, verneint ihn aber im konkreten Fall mangels Beweises — die Entschädigungsfähigkeit des entgangenen Gewinns als «Inkonvenienz» ist dabei auch in kantonaler Praxis anerkannt (vgl. etwa VVGE 1985/86 Nr. 46 des Verwaltungsgerichts Obwalden E. 2). Das Gericht bestätigt und präzisiert damit die Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht im Untersuchungsverfahren: Der Untersuchungsgrundsatz befreit die beweisbelastete Partei nicht von der Beibringung solcher Tatsachen, die sie besser kennt als die Behörde; bei Verletzung der Mitwirkungspflicht darf von der Nichtbeweisbarkeit ausgegangen werden.
Anwendung des Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht. Der Entscheid steht in voller Übereinstimmung mit der dogmatischen Grundlage des Art. 8 ZGB, wie sie die Kommentierung auf glossagens.ch zu Art. 8 ZGB darlegt: Danach trägt die Partei, die aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, das Risiko der Beweislosigkeit; die Regel gilt auch in Verfahren mit Untersuchungsmaxime. Der vom Verwaltungsgericht zitierte Leitentscheid BGE 151 II 11 bestätigt die Tragweite der objektiven Beweislast als Rechtsfrage. Auch der Praxishinweis der Kommentierung, pauschale Verweise auf Buchhaltungsunterlagen ohne substantiierte Einzelaufstellung genügten nicht (vgl. die Praxishinweise auf glossagens.ch; BGE 144 III 519 E. 5.2), wird vom Entscheid exakt bestätigt: Die summarischen Umsatzlisten und die steuerliche Veranlagungsverfügung wurden gerade deshalb als nicht genügend erachtet. Eine Abweichung oder Präzisierung gegenüber der Kommentierung liegt nicht vor; der Entscheid wendet die dargestellten Regeln auf einen enteignungsrechtlichen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren an und illustriert damit deren Geltungsbereich über das Zivilverfahren hinaus.
Einordnung in die Eigentumsgarantie. Nach der Kommentierung zum Art. 26 BV auf onlinekommentar.ch wandelt sich bei formeller Enteignung die Bestandes- in die Wertgarantie, und die Wertgarantie kommt nur bei einem Bruchteil der Eigentumseingriffe zum Tragen. Der Entscheid bestätigt diese Dogmatik für den kantonalen Kontext: Er bejaht den Anspruch des Mieters auf volle Entschädigung dem Grundsatz nach, hält aber — mit dem Onlinekommentar zur Bemessung der Entschädigung übereinstimmend — fest, dass der Entschädigungsanspruch seine Grenze im Beweisrecht findet. Die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB steht in keinem Widerspruch zur vollen Entschädigung: Der Grundsatz gewährleistet Ersatz des bewiesenen Schadens, nicht aber die Anerkennung unbelegter Forderungen.
Keine höchstrichterliche Klärung der Corona-Vergleichsfrage. Ob und in welchem Umfang Erwerbsausfälle in der Pandemieperiode 2020/2021 überhaupt als entschädigungsfähige Schäden einer Betriebsunterbrechung zu quantifizieren wären, ist vom Bundesgericht für die hier vorliegende Konstellation (formelle Enteignung eines Mieters in der Pandemieperiode) noch nicht geklärt; das Gericht lässt die Frage ausdrücklich offen (E. 2.8). Der Entscheid zeigt aber, dass kantonale Spruchinstanzen die Vergleichsproblematik über die Beweislast und die Plausibilität der Aufwand-Positionen lösen.
Verfahrensrechtliche Bestätigungen. Die strenge Begründungsanforderung bei (mit-)angefochtenem Nichteintreten und die Praxis zur reduzierten Kostenauflage nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entsprechen der bernischen Verwaltungsrechtsprechung; die Aussichtslosigkeitsprüfung folgt der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 142 III 138 E. 5.1). Damit bestätigt der Entscheid die etablierte Praxis ohne neue Akzente.
Weiterzug. Ein Instanzenzug oberhalb des Verwaltungsgerichts ist in der Datenbank nicht verzeichnet; nach der Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung offen. Eine Abweisung nach Art. 8 ZGB wäre vor Bundesgericht nur mit有限的 Erfolgsaussichten anfechtbar, da die Beweiswürdigung als tatfrage nur unter dem Willkürmassstab überprüfbar wäre und die Beweislastverteilung hier unbestritten ist.
Fazit
Der Entscheid ist eine konsequente, in der Begründung knappe Bestätigung der Praxis zu Mitwirkungspflicht und objektiver Beweislast: Der Grundsatz der vollen Entschädigung aus Art. 26 Abs. 2 BV hilft dem Geschädigten nur, soweit er seinen Schaden belegt. Für Enteignungsbetroffene in der Gastronomie ist die praktische Lehre eindeutig — die Betriebszahlen der Pandemiejahre können den Schaden einer enteignungsbedingten Schliessung nicht belegen; erforderlich sind detaillierte, beleggestützte Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben (vgl. hierzu die Praxishinweise zu Art. 8 ZGB auf glossagens.ch). Der Entscheid zeigt zudem exemplarisch, dass sich im Verwaltungsverfahren mit Untersuchungsgrundsatz die Nichtmitwirkung der beweisbelasteten Partei fatal auswirkt: Das Gericht darf aus der fehlenden Beibringung auf die Nichtbeweisbarkeit schliessen. Da die entscheidwesende Frage — die Quantifizierung von Pandemieweiterbetriebsverlusten im Enteignungsrecht — höchstrichterlich noch nicht behandelt ist, wäre ein Weiterzug mit beschränkter Erfolgsaussicht, aber nicht von Vornherein aussichtslos wäre, für den konkreten Fall jedoch am fehlenden Beweismaterial gescheitert.