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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  GE Cour de justice  ·  ATAS/846/2026  ·  vom 28.09.2026

Familienzulagen post-Brexit: CH-UK-Bestandsschutz verlangt vorbrexitliche Erwerbstätigkeit

ATAS/846/2026 — Keine Familienzulagen für britischen Frontaliers nach dem Brexit ohne fortbestehende grenzüberschreitende Situation

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (Familienzulagen) · Gericht: Cour de justice GE, Chambre des assurances sociales (ATAS), Kammer 16 · Besetzung: Präsidentin Justine Balzli, Richter Yves Mabillard und Michael Rudermann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein britischer Staatsangehöriger, der erst nach dem Brexit (ab 1. Juli 2022) eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in Genf aufnahm und dessen Kinder in Frankreich leben, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (LAFam), da weder das Freizügigkeitsabkommen (FZA) noch das Abkommen CH-UK über die Rechte der Bürger noch die bilateralen Sozialversicherungsabkommen CH-UK die Ausfuhr solcher Leistungen vorsehen.
  • Entscheidung: Die Cour de justice GE weist die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich der dritten Partie des Abkommens CH-UK über die Rechte der Bürger fällt — er war vor dem Stichtag (31. Dezember 2020) weder der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt noch als Grenzgänger tätig — und die bilateralen Konventionen CH-UK von 1968 und 2021 die Familienzulagen nach der LAFam nicht koordinieren.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Voraussetzungen des durch das Abkommen CH-UK über die Rechte der Bürger geschützten Bestandsschutzes: Die blosse Verfügung über einen Grenzgängerausweis G vor dem Brexit genügt nicht, wenn die grenzüberschreitende Situation nicht tatsächlich gelebt wurde; eine nach dem Stichtag neu begründete Beschäftigung in der Schweiz vermittelt keine Rechte aus dem FZA mehr.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein britischer Staatsangehöriger (geboren 1976), hat zwei Kinder (geboren 2011 und 2021) aus seiner Ehe mit einer algerischen Staatsangehörigen. Ab dem 1. Juli 2022 war er bei einer Genfer Arbeitgeberin angestellt, wohnte aber mit seiner Familie in Frankreich. Seine Ehefrau war nicht erwerbstätig. Am 8. Juli 2025 beantragte er bei der Ausgleichskasse GastroSocial die Ausrichtung von Familienzulagen für beide Kinder rückwirkend ab dem 1. Juli 2022.

Die Ausgleichskasse lehnte den Antrag mit Verfügung vom 23. Juli 2025 ab: Der Beschwerdeführer besitze die britische Staatsangehörigkeit, seine Kinder lebten in Frankreich, und es bestehe keine Sozialversicherungsvereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, die den Bezug von Familienzulagen nach der LAFam für im Ausland lebende Kinder vorsehe. Den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 stützte die Ausgleichskasse auf eine zusätzliche Überlegung: Der Beschwerdeführer habe vor dem 31. Dezember 2020 nie Familienzulagen in der Schweiz bezogen; es handle sich nicht um die Aufrechterhaltung einer bestehenden Leistung, sondern um einen Neuwantrag nach dem Brexit. Das Abkommen CH-UK über die Rechte der Bürger sei daher nicht anwendbar.

Der Beschwerdeführer machte vor der Cour de justice GE im Wesentlichen geltend, als britischer Staatsangehöriger mit einem vor dem Brexit ausgestellten Grenzgängerausweis G (seit 2019) profitiere er vom Bestandsschutz des Abkommens CH-UK über die Rechte der Bürger. Er sei ab dem 1. Juli 2022 ausschliesslich in der Schweiz als Unselbstständigerwerbender AVS-pflichtig gewesen und habe in keinem Land Familienzulagen bezogen. Die Schweiz sei daher für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig.

An der persönlichen Einvernahme vom 31. August 2026 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor dem 1. Juli 2022 in England gelebt und von dort aus Arbeit in der Schweiz gesucht, mit tageweisen Hin- und Herreisen. Sein Ausweis G war ihm 2019 für eine Tätigkeit als Fahrer ausgestellt worden, die er wegen der COVID-19-Pandemie jedoch nie aufgenommen hatte. Bis 2022 hatte er nie Familienzulagen bezogen — weder in der Schweiz, noch in Frankreich, noch im Vereinigten Königreich.

Erwägungen

Zuständigkeit und Zulässigkeit

Die Chambre des assurances sociales der Cour de justice GE entscheidet in letzter kantonaler Instanz über Streitigkeiten im Bereich der LAFam (Art. 56 ATSG; Art. 134 Abs. 3 lit. e LOJ/GE; Art. 38A LAF/GE). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht und ist zulässig.

Rahmen: Familienzulagen und Ausfuhr ins Ausland

Familienzulagen sind Geldleistungen zur teilweisen Kompensation des finanziellen Aufwands für Kinder (Art. 2 LAFam). Der Anspruch setzt ein Kindesverhältnis nach dem Zivilgesetzbuch voraus (Art. 4 Abs. 1 lit. a LAFam). Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 3 LAFam):

Art. 4 Abs. 3 LAFam (SR 836.2)«Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.»

Der Bundesrat hat in Ausführung dieses Auftrags Art. 7 OAFam erlassen, der eine Ausfuhr von Familienzulagen grundsätzlich nur bei staatsvertraglicher Verpflichtung vorsieht:

Art. 7 Abs. 1 OAFam (SR 836.21)«Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben.»

Art. 7 Abs. 2 OAFam eröffnet einen Anspruch ohne staatsvertragliche Grundlage für Arbeitnehmer, die nach Art. 1a Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 lit. a AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind. Diese Bestimmung wurde durch BGE 141 V 43 dahingehend präzisiert, dass sie nur für entsandte Arbeitnehmer gilt und nicht den weltweiten Export von Familienzulagen erlaubt, wenn das Kind in einem Drittstaat lebt, mit dem keine Sozialversicherungsvereinbarung besteht.

Koordination der sozialen Sicherheit im Verhältnis Schweiz-UE/AELE

Das FZA und sein Anhang II verweisen auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Koordination der Sozialversicherungssysteme. Nach Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 hat eine Person Anspruch auf Familienleistungen nach der Gesetzgebung des zuständigen Mitgliedstaats, auch für Familienmitglieder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Dies ermöglichte bis zum Brexit die Ausfuhr von Familienzulagen der LAFam in UE-Mitgliedstaaten.

Brexit und das Abkommen CH-UK über die Rechte der Bürger

Das FZA fand nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der UE per 31. Januar 2020 zunächst während eines Jahres weiter Anwendung. Ab dem 1. Januar 2021 trat an seine Stelle das Abkommen CH-UK über die Rechte der Bürger (RS 0.142.113.672), das die acquired rights der vor dem Stichtag in einer grenzüberschreitenden Situation befindlichen Personen sichert. Die dritte Partie dieses Abkommens (Koordination der Sozialversicherungssysteme) gilt nach Art. 25 Abs. 1 u.a. für britische Staatsangehörige, die «unmittelbar vor dem Stichtag» der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt waren (lit. b), oder die in der Schweiz eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausübten und nach Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs unterstanden (lit. e Ziff. ii). Art. 25 Abs. 3 erstreckt den Schutz auf Grenzgänger im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 9 lit. b des Abkommens — also Personen, die ihr Grenzgängerrecht vor dem Stichtag ausgeübt haben und danach fortfuhren.

Bilaterale Sozialversicherungsabkommen CH-UK

Für neue grenzüberschreitende Situationen nach dem 31. Dezember 2020 kam zunächst die Convention CH-UK von 1968 (RS 0.831.109.367.1) zur Anwendung, die jedoch die Familienzulagen der LAFam nicht abdeckt. Ab dem 1. November 2021 ersetzte sie die Convention CH-UK von 2021 (RS 0.831.109.367.2), die in Art. 6 Abs. 6 lit. g ausdrücklich den Ausschluss der Familienleistungen vorsieht. Das Vereinigte Königreich ist damit für die Familienzulagen nach der LAFam als Nichtvertragsstaat zu behandeln.

Subsumtion

Das Gericht prüft nacheinander, ob sich der Beschwerdeführer auf eine internationale Vereinbarung berufen kann, die den Anspruch auf Familienzulagen für seine in Frankreich lebenden Kinder eröffnet (Art. 7 Abs. 1 OAFam).

Erstens scheidet ein direkter Rückgriff auf das FZA und die Verordnung Nr. 883/2004 aus, da diese ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr für britische Staatsangehörige gelten. Am 1. Juli 2022 — dem Zeitpunkt des Beginns der Schweizer Erwerbstätigkeit — war das FZA auf den Beschwerdeführer nicht mehr anwendbar (E. 4.1).

Zweitens prüft das Gericht, ob der Beschwerdeführer in den persönlichen Anwendungsbereich der dritten Partie des Abkommens CH-UK über die Rechte der Bürger fällt. Dies verneint die Kammer mit drei Argumenten:

  • Der Beschwerdeführer hat nie Familienzulagen in der Schweiz bezogen und war nie der Schweizer Gesetzgebung über Familienzulagen unterstellt — er fällt nicht unter Art. 25 Abs. 1 lit. b (E. 4.2).
  • Er übte vor dem Stichtag keine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit in der Schweiz aus — er fällt nicht unter Art. 25 Abs. 1 lit. e Ziff. ii (E. 4.2).
  • Sein Ausweis G war zwar 2019 erteilt worden, er hat jedoch nie tatsächlich als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet; die geplante Fahrertätigkeit kam wegen COVID-19 nicht zustande. Er hat sein Grenzgängerrecht vor dem Stichtag nicht ausgeübt und fällt nicht unter Art. 10 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 25 Abs. 3 (E. 4.2).

Damit ist die Verordnung Nr. 883/2004 über das Abkommen CH-UK nicht anwendbar. Es bleiben die bilateralen Konventionen CH-UK, die die Familienzulagen nach der LAFam nicht koordinieren. Der Beschwerdeführer kann sich auf keine internationale Vereinbarung berufen, die den Bezug von Familienzulagen für seine in Frankreich lebenden Kinder eröffnet (E. 4.3-4.4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bewegt sich auf einer Linie mit der bundesgerichtlichen Praxis zur Exportrestriktion von Familienzulagen. Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 521 festgehalten, dass ein Drittstaatsangehöriger, der für einen Schweizer Arbeitgeber tätig ist und dessen Kinder EU-Staatsbürgerschaft besitzen und in einem EU-Mitgliedstaat leben, nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt und mangels internationaler Vereinbarung nach Art. 7 Abs. 1 OAFam keinen Anspruch auf Familienzulagen hat. Der vorliegende Entscheid wendet dieselbe Logik auf eine neue Konstellation an: Hier ist nicht die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers das Hindernis, sondern der Wegfall des FZA-Anwendungsrahmens infolge des Brexits, kombiniert mit dem Fehlen einer den Familienzulagenexport erfassenden bilateralen Konvention.

BGE 141 V 43 präzisierte, dass Art. 7 Abs. 2 OAFam nur entsandte Arbeitnehmer erfasst und keinen weltweiten Export von Familienzulagen ohne staatsvertragliche Grundlage erlaubt. Auch hier bestätigt der ATAS-Entscheid diese restriktive Lesart: Die blosse AHV-Pflichtigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2022 genügt nicht, um Familienzulagen für in Frankreich lebende Kinder zu beanspruchen, wenn keine die Ausfuhr vorsehende internationale Vereinbarung eingreift.

Die Neuheit des Entscheids liegt in der Anwendung des Abkommens CH-UK über die Rechte der Bürger auf den Bereich der Familienzulagen. Das Gericht legt die Voraussetzungen des Bestandsschutzes präzise dar: Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vor dem Brexit ausgestellten Grenzgängerausweises G war. Entscheidend ist, ob er sich «unmittelbar vor dem Stichtag» in einer grenzüberschreitenden Situation befand, die den Schutz des Abkommens auslöst — was tatsächliche Erwerbstätigkeit oder zumindest tatsächliche Ausübung des Grenzgängerstatus voraussetzt. Diese Auslegung stimmt mit dem Zweck des Abkommens überein, das erworbene Rechte zu erhalten, nicht aber neue Rechte für nach dem Brexit entstandene Situationen zu schaffen. Der Entscheid steht in der Tendenz der genannten BGE-Entscheide, die den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 und der OAFam eng fassen und ohne einschlägige internationale Vereinbarung keinen Export von Familienzulagen zulassen.

Ein weiterer kantonaler Entscheid, der sich mit denselben Fragen befasst, ist der Entscheid ATAS/247/2023 vom 6. April 2023 der gleichen Kammer, der ebenfalls das Abkommen CH-UK über die Rechte der Bürger im Kontext der Sozialversicherung thematisiert. In der Schweizer Praxis hat das Bundesgericht die Frage des Bestandsschutzes britischer Staatsangehöriger im Bereich der Familienzulagen nach dem Brexit bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Die vorliegende kantonale Auslegung ist daher dogmatisch sorgfältig, aber noch nicht bundesgerichtlich bestätigt.

Fazit

Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zum Export von Familienzulagen: ohne einschlägige internationale Vereinbarung besteht kein Anspruch für im Ausland lebende Kinder. Im Brexit-Kontext bedeutet dies, dass der Bestandsschutz des Abkommens CH-UK über die Rechte der Bürger nur eingreift, wenn die grenzüberschreitende Situation vor dem 31. Dezember 2020 tatsächlich bestand — ein formell vorhandener Grenzgängerausweis ohne tatsächliche Aufnahme der Erwerbstätigkeit genügt nicht. Für nach dem Brexit neu in der Schweiz aufgenommene britische Arbeitnehmer mit im Ausland lebenden Kindern bleibt der Anspruch auf Familienzulagen ausgeschlossen, solange die bilateralen Sozialversicherungsabkommen CH-UK die Familienzulagen der LAFam nicht koordinieren.

Gegen den Entscheid ist innert 30 Tagen seit Zustellung ein Weiterzug an das Bundesgericht durch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) möglich. Die Datenbank von OpenCaseLaw führt keine Instanzenkette; ein bundesgerichtliches Urteil zu dieser Frage ist bislang nicht verzeichnet. Der Beschwerdeführer hat am Ende der kantonale Instanz keine weiteren Eingaben mehr gemacht.

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