100 2025 205 — Opferhilfe: Neubeurteilung der Opfereigenschaft nach strafrechtlichem Freispruch
Rechtsgebiet: Opferhilferecht (LAVI) · Vorinstanz: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern · Besetzung: Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Cour des affaires de langue française, Einzelrichter (Richter C. Tissot; Gerichtsschreiber D. Borel) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Darf die Opferhilfebehörde bei einem nachträglichen Begehren um Ausdehnung der Kostenbeteiligung (Garantieerhöhung) die Opfereigenschaft neu beurteilen und verneinen, wenn der Prävent im Strafverfahren freigesprochen wurde?
- Entscheidung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bejaht die Neubeurteilungspflicht bei jeder neuen Garantieanfrage und hält die Verneinung der Opfereigenschaft für rechtskonform, da eine Straftat nach umfassender Prüfung des Strafdossiers nicht mehr glaubhaft war.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Praxis, wonach eine erste Kostenzusage keinen unbedingten Anspruch auf spätere Erweiterung begründet und die Opferhilfebehörde bei einer neuen Garantieanfrage die Opfereigenschaft in vollem Umfang neu prüfen muss, wobei sie sich an den strafrechtlichen Feststellungen orientieren darf, sofern keine neuen Tatsachen vorliegen.
Sachverhalt
Zwei minderjährige Beschwerdeführerinnen (geboren 2014 und 2015) erstatteten am 4. August 2019 gegen ihren Cousin Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Die Strafverfolgungsbehörde eröffnete das Verfahren, stellte es jedoch zunächst am 24. Juni 2021 ein. Auf Beschwerde hin wies das Obergericht des Kantons Bern die Sache an die Jugendstaatsanwaltschaft zurück. Nach Durchführung einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung beantragte die Jugendstaatsanwaltschaft am 30. Juni 2023 die Anklageerhebung. Das Jugendgericht des Kantons Bern sprach den Präventen jedoch am 28. März 2024 von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der sexuellen Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person frei. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Parallel zum Strafverfahren reichten die Beschwerdeführerinnen am 17. Juli 2023 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Direction) ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, LAVI, SR 312.5) ein, einschliesslich der Übernahme der Anwaltskosten aus dem Straf- und Opferhilfeverfahren. Die Direction bewilligte mit Schreiben vom 16. August 2023 eine (subsidäre) Kostenbeteiligung für 15 Stunden Rechtshilfe im Strafverfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil, unter dem Vorbehalt, dass bei Überschreitung dieser Limite die Anwältin rechtzeitig ein Gesuch um Garantieerhöhung mit Kurzbericht einzureichen habe.
Nach dem Freispruch reichte die damalige Anwältin am 3. Juni 2024 die Honorarnote (50,75 Stunden, total Fr. 11'211.30) ein und beantragte die Übernahme des die 15-Stunden-Garantie übersteigenden Betrags. Die Direction lehnte nach Einholung des Strafdossiers mit Verfügung vom 19. Mai 2025 die Übernahme der über die 15 Stunden hinausgehenden Anwaltskosten ab, da eine Straftat nach dem Gesamteindruck des Strafdossiers nicht mehr glaubhaft sei und die Opfereigenschaft folglich nicht mehr bejaht werden könne.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen am 27. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Begehren, die Verfügung aufzuheben und einen Betrag von Fr. 7'826.25 (Saldo der Anwaltskosten) zuzusprechen.
Erwägungen
Zuständigkeit und Verfahren
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 74 Abs. 1 LPJA, RSB 155.21). Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdebefugt (Art. 79 Abs. 1 LPJA), und die Beschwerde ist rechtzeitig und formgültig eingereicht (Art. 15, 32 und 81 LPJA). Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–, weshalb der Einzelrichter der Cour des affaires de langue française entscheidet (Art. 54 Abs. 1 lit. c und Art. 57 Abs. 1 LOJM, RSB 161.1). Das Gericht verfügt über volle Kognition (Art. 80 lit. c Ziff. 3 LPJA i.V.m. Art. 29 Abs. 3 LAVI).
Rechtlicher Rahmen
Nach Art. 1 Abs. 1 LAVI hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung nach dem Gesetz. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt wurde, ob er sich schuldhaft verhalten hat und ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 LAVI).
Art. 1 LAVI (SR 312.5)«1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). 2 Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige). 3 Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: a. ermittelt worden ist; b. sich schuldhaft verhalten hat; c. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.»
Art. 2 LAVI umfasst als Formen der Opferhilfe namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c) sowie Genugtuung (lit. e). Die Beratungsstellen leisten Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse (Art. 13 Abs. 1 LAVI) und längerfristige Hilfe, bis sich der Gesundheitszustand stabilisiert und die Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Art. 13 Abs. 2 LAVI). Die Beratungsstellen können die Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 LAVI).
Art. 13 LAVI (SR 312.5)«1 Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe). 2 Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe). 3 Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen.»
Nach Art. 5 der Opferhilfeverordnung vom 27. Februar 2008 (OAVI, SR 312.51) können Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden. Die längerfristige Hilfe (Art. 13 LAVI) umfasst namentlich rechtliche Unterstützung für Verfahren, die unmittelbar aus der Straftat resultieren (BGE 141 IV 262, E. 2.4).
Opfereigenschaft und Beweismass
Das Bestehen einer Straftat (Art. 1 Abs. 1 LAVI) ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Anerkennung der Opfereigenschaft. Unter Straftat ist ein Verhalten zu verstehen, das einen strafbaren Tatbestand im Sinne des StGB erfüllt, was neben dem objektiven Tatbestand auch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (BGE 143 IV 154, E. 2.3.2).
Die Anforderungen an den Nachweis der eine Opfereigenschaft begründenden Straftat variieren nach Zeitpunkt sowie Art und Umfang der beanspruchten Hilfe (BGer 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021, E. 4.2; BGer 1C_348/2012 vom 8. Mai 2013, E. 2.4):
- Für die Soforthilfe genügt es, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt; der Beweismass ist der der Glaubhaftmachung (BGE 143 IV 154, E. 2.3.3; BGE 122 II 211, E. 3c; BGer 1C_493/2020 vom 23. November 2021, E. 3.3).
- Für die längerfristige Hilfe hat das Bundesgericht die Frage, ob der Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vraisemblance prépondérante) oder bloss der Glaubhaftmachung gelten soll, bislang offengelassen (BGer 1C_493/2020 vom 23. November 2021, E. 3.3; BGer 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021, E. 4.2).
- Für Entschädigung und Genugtuung muss eine Straftat feststehen, und der Beweismass ist der der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406, E. 3; BGE 143 IV 154, E. 2.3.3).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat sich in seiner neueren Praxis (JAB 2025 S. 7 E. 3.2) auf den Standpunkt gestellt, dass für die Gewährung längerfristiger Hilfe der Beweismass der Wahrscheinlichkeit (vraisemblance) gilt, wie dies auch in den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen OHG (CSOL-LAVI-Empfehlungen vom 21. Januar 2010, Ziff. 2.8.1) vorgesehen ist. Es müssen mehr Indizien für das Bestehen einer Straftat als dagegen sprechen.
Erste Streitfrage: Neubeurteilung der Opfereigenschaft bei neuer Garantieanfrage
Die erste zentrale Frage war, ob die Direction zu Recht die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerinnen bei Eingang der Honorarnote im Juni 2024 neu beurteilt hat.
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, die im August 2023 bewilligte Kostenbeteiligung bleibe bis zum Verfahrensende gültig, unabhängig vom Freispruch. Die LAVI setze keine Verwirkungsfrist für Gesuche um finanzielle Leistungen fest.
Das Gericht wies dieses Argument zurück. Es berief sich auf den in BGE 125 II 265, E. 2c festgehaltenen Grundsatz, wonach die Opferhilfebehörde die Leistungen einstellt, wenn sich während der Betreuung herausstellt, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall entgegen der ursprünglichen Einschätzung nicht anwendbar ist. Ebenso bestätigt die Lehre (Gomm/Zehnter, Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, Art. 1 Rz. 43), dass eine positive Entscheidung über Sofort- oder längerfristige Hilfe, die sich nachträglich als falsch erweist, zur Einstellung der Leistungen führt.
Das Gericht hielt fest, dass die Gewährung einer ersten Kostenbeteiligung für die längerfristige Hilfe nicht bedeutet, dass weitere Garantien zwingend folgen (VGE 2020/92 vom 8. April 2021, E. 3). Die bernische Praxis, Anwaltskosten in Tranchen («par paliers») zu bewilligen, ist mit dem Bundesopferhilferecht vereinbar (JTA 23512 vom 2. Juni 2009, E. 3.2 und 3.3.1) und mittlerweile in Art. 4 Abs. 1 der kantonalen Opferhilfeverordnung vom 28. April 2010 (OCAVI, RSB 326.111) kodifiziert, wonach die Kostenbeteiligung in der Regel auf maximal 15 Stunden pro Rechtsgebiet oder Instanz beschränkt ist. Art. 4 Abs. 2 OCAVI verwendet die potestative Formulierung, dass weitere Garantien «bewilligt werden können», was keinen unbedingten Anspruch auf Ausdehnung begründet.
Das Schreiben vom 16. August 2023, das die Beteiligung auf 15 Stunden beschränkte und bei Überschreitung ein Nachgesuch verlangte, stellte kein unbedingtes Engagement der Behörde dar, die gesamten Anwaltskosten bis zum Verfahrensende zu übernehmen. Die Frage der Verwirkung finanzieller Ansprüche (wie Entschädigung oder Genugtuung, Art. 25 Abs. 1 LAVI) ist von der Frage zu unterscheiden, wann die Voraussetzungen für die Gewährung längerfristiger Hilfe (Art. 13 LAVI) zu prüfen sind. Im Kanton Bern müssen diese Voraussetzungen bei jeder neuen Garantieanfrage neu beurteilt werden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht verletzt, da die unterschiedliche Behandlung der Gesuche von Juli 2023 und Juni 2024 auf einer unterschiedlichen Sachlage beruhte (Eingang des Gesuchs nach dem Freispruch und ohne rechtzeitige Erhöhung der Garantie). Übrigens bestätigt die CSOL-LAVI-Technische Empfehlung vom 22. Oktober 2019 (S. 8 f.), dass ein Gesuch um Kostenbeteiligung nach Möglichkeit vor Entstehung der Kosten einzureichen ist und dass bei nachträglichen Gesuchen das Risiko besteht, dass die Bedingungen (dann) nicht mehr erfüllt sind.
Zweite Streitfrage: Verneinung der Opfereigenschaft im Juni 2024
Die zweite zentrale Frage war, ob die Direction zu Recht die Opfereigenschaft im Zeitpunkt des neuen Gesuchs (Juni 2024) verneint hat.
Nach der Rechtsprechung (BGE 125 II 265, E. 2c/bb; BGer 1C_348/2012 vom 8. Mai 2013, E. 2.4) reicht es bei einer Entscheidung über die Kostenübernahme bereits erbrachter Rechtshilfe nach Abschluss des Strafverfahrens nicht aus, sich allein auf das Ergebnis des Strafverfahrens zu stützen, sondern es ist zu prüfen, ob eine Straftat im Zeitpunkt der Gesuchstellung vermutet werden konnte.
Im vorliegenden Fall hat die Direction jedoch nicht lediglich auf den Freispruch abgestellt, sondern das gesamte Strafdossier eingeholt und selbständig geprüft, ob eine Straftat trotz Freispruch glaubhaft gemacht werden konnte. Dabei suchte sie nach Elementen, die ein Abweichen von den strafrechtlichen Feststellungen gerechtfertigt hätten.
Ein allgemeiner prozessualer Grundsatz besagt, dass eine Verwaltungsbehörde von den strafrechtlich festgestellten Tatsachen nicht ohne Grund abweichen soll, insbesondere wenn die Strafuntersuchung eingehend war und der Richter die Parteien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312, E. 2.4). Ein Abweichen ist jedoch gerechtfertigt, wenn die für die Verwaltungsbehörde massgebenden Tatsachen vom Strafrichter nicht berücksichtigt wurden, wenn neue erhebliche Tatsachen eingetreten sind, wenn die strafrechtliche Beweiswürdigung klar mit den festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht oder wenn der Strafrichter nicht über alle Rechtsfragen befunden hat. In rein rechtlichen Fragen ist die Opferhilfebehörde nicht an das Strafurteil gebunden (BGE 129 II 312, E. 2.4).
Der Freispruch vom 28. März 2024 erging nach eingehender Strafuntersuchung, in der die Aussagen der Parteien, Zeugen und Auskunftspersonen erhoben wurden. Der vom Strafrichter eingeholte Glaubwürdigkeitsgutachter (Bericht vom 6. November 2022) kam zum Schluss, dass er keine Glaubhaftigkeitsanalyse vornehmen konnte, da die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 vom 7. August 2019 nicht nach dem NICHD-Protokoll (National Institute of Child Health and Human Development) durchgeführt worden war und eine übermässige Anzahl suggestiver Fragen enthielt. Es lag kein freier Bericht vor, weshalb eine Analyse nach den 19 CBCA-Kriterien (Criteria Based Content Analysis) unmöglich war. Der Gutachter stellte fest, dass die Mutter einen «gewissen Druck» auf ihre Kinder ausgeübt hatte, da sie aufgrund ihrer Intuition die anfänglichen Erklärungen der Mädchen nicht akzeptiert hatte. Es war unmöglich zu bestimmen, ob die Intuition der Mutter richtig war oder ob die Mädchen den suggestiven Fragen ihrer Mutter erlegen waren. Eine Einvernahme der damals drei- bis vierjährigen Beschwerdeführerin 2 schien dem Gutachter angesichts ihres Alters und der verstrichenen Zeit nicht relevant.
Das Gericht hielt fest, dass aufgrund des Gutachtens vom 6. November 2022 seit Langem erhebliche Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerinnen bestanden und insbesondere nicht festgestellt werden konnte, ob diese auf tatsächlich erlebten Erfahrungen oder auf Suggestionen beruhten. Die Direction hatte keinen Grund, von der strafrechtlichen Würdigung abzuweichen, und konnte die Begehung einer Straftat zu Lasten der Beschwerdeführerinnen nicht (mehr) als glaubhaft erachten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, aus der Anklageerhebung könne auf die Glaubhaftigkeit einer Straftat geschlossen werden, liess das Gericht nicht gelten. Die Anklageerhebung war hier aufgrund der besonderen Sachverhaltskonstellation («Aussage gegen Aussage» ohne objektive Beweise) gerechtfertigt, in der die Sachverhaltsprüfung dem Gericht und nicht der Staatsanwaltschaft obliegt (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1). Hinzukommt, dass die Jugendstaatsanwaltschaft vor Gericht selbst den Freispruch beantragt hatte.
Ein Gutachten eines Kinder- und Jugendpsychiaters vom 25. März 2023 und eine Bescheinigung von zwei Lehrerinnen vom 30. März 2023, auf die sich die Beschwerdeführerinnen weiter beriefen, waren dem Jugendgericht bekannt und im Strafdossier enthalten. Diese Dokumente, die mehrere Jahre nach den gemeldeten Ereignissen und von Personen erstellt worden waren, die keine Zeugen waren, lieferten keine Beweiselemente zugunsten einer Straftat.
Der Umstand, dass die polizeiliche Einvernahme nicht nach dem NICHD-Protokoll erfolgt war, rechtfertige es nicht, den Beschwerdeführerinnen die Opfereigenschaft zuzuerkennen, sondern führte gerade zur Unmöglichkeit der Glaubhaftigkeitsanalyse. Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist insbesondere geboten, wenn Aussagen eines Kindes fragmentarisch oder schwer interpretierbar sind (BGer 6B_714/2020 vom 19. Oktober 2020, E. 1.1.2).
Schliesslich lehnte das Gericht das Begehren ab, den Beschwerdeführerinnen zwei separate 15-Stunden-Garantien zu bewilligen, weil Art. 4 Abs. 1 OCAVI die Garantie pro Rechtsgebiet oder Instanz vorsieht, unabhängig von der Anzahl der vertretenen Parteien, und weil die Anwältin in einem einzigen Strafverfahren tätig war und eine einzige Honorarnote erstellte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Bundesgerichtsrechtsprechung zum Beweismass
Der Entscheid bewegt sich vollumfänglich im Rahmen der Bundesgerichtsrechtsprechung zur abstufenden Beweislast im Opferhilferecht. Das Gericht bestätigt die Grundsätze, wonach für die Soforthilfe der Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (BGE 143 IV 154, E. 2.3.3; BGE 122 II 211, E. 3c; BGer 1C_493/2020 vom 23. November 2021, E. 3.3), während für Entschädigung und Genugtuung der Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 144 II 406, E. 3). Für die längerfristige Hilfe übernimmt das Verwaltungsgericht den Beweismass der Wahrscheinlichkeit (vraisemblance) — eine Position, die das Bundesgericht bislang ausdrücklich offengelassen hat (BGer 1C_493/2020 vom 23. November 2021, E. 3.3; BGer 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021, E. 4.2). Der Entscheid füllt diese Lücke auf kantonaler Ebene aus, im Einklang mit den CSOL-LAVI-Empfehlungen (Ziff. 2.8.1), und ist mit dem Leitentscheid BGE 144 II 406 vereinbar, der für die Opfereigenschaft im Entschädigungsverfahren den Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt — ein im vorliegenden Fall nicht erreichtes Mass.
Bestätigung der Bindung an strafrechtliche Tatsachenfeststellungen
Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zurückhaltung der Verwaltungsbehörde bei Abweichungen von strafrechtlichen Tatsachenfeststellungen (BGE 129 II 312, E. 2.4). Die Direction hat das Strafdossier selbständig geprüft und festgestellt, dass keine neuen Tatsachen oder fehlerhaft gewürdigten Beweise ein Abweichen rechtfertigten. Diese Vorgehensweise entspricht der bundesgerichtlichen Vorgabe, wonach ein Abweichen insbesondere bei eingehender Strafuntersuchung und direkter Anhörung der Parteien durch den Strafrichter nicht gerechtfertigt ist. Der Entscheid ist ein Beispiel für die konsequente Anwendung dieser Grundsätze im Opferhilferecht, insbesondere bei «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellationen, in denen die Glaubhaftigkeitsanalyse aufgrund von Verfahrensfehlern (nicht NICHD-konforme Einvernahme) nicht durchführbar war.
Bestätigung der Einstellung von Leistungen bei Wegfall der Opfereigenschaft
Die Kernfrage des Entscheids — ob eine erste Kostenzusage für längerfristige Hilfe einen Anspruch auf Fortsetzung der Leistungen bedeutet — wird vom Gericht klar verneint. Der Entscheid bestätigt BGE 125 II 265, E. 2c/aa, wonach die Opferhilfebehörde Leistungen einstellt, wenn sich herausstellt, dass das Opferhilfegesetz entgegen der ursprünglichen Einschätzung nicht anwendbar ist. Diese Position wird durch die Lehre (Gomm/Zehnter, Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, Art. 1 Rz. 43) gestützt. Der Entscheid präzisiert, dass die in Tranchen erfolgende bernische Praxis der Kostenbeteiligung (Art. 4 OCAVI) mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht und dass bei jeder neuen Garantieanfrage die Opfereigenschaft neu zu prüfen ist — eine Klarstellung, die über die bisherige Rechtsprechung hinausgeht und die praktischen Konsequenzen der Tranchenpraxis für die Opfereigenschaft ausdrücklich festhält.
Abgrenzung zu BGE 125 II 265, E. 2c/bb und BGer 1C_348/2012 vom 8. Mai 2013, E. 2.4
Der Entscheid grenzt sich von der Rechtsprechung ab, wonach bei der nachträglichen Beurteilung bereits erbrachter Rechtshilfe nach Abschluss des Strafverfahrens nicht allein auf das Ergebnis des Strafverfahrens abgestellt werden darf, sondern zu prüfen ist, ob eine Straftat im Zeitpunkt der Gesuchstellung vermutet werden konnte. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Direction nicht allein auf den Freispruch abstellte, sondern das gesamte Strafdossier einholte und selbständig prüfte, ob eine Straftat trotz Freispruch glaubhaft war. Diese Differenzierung ist dogmatisch bedeutsam: Die pflichtgemässe Sachverhaltsprüfung durch die Opferhilfebehörde unterscheidet sich von einer rein formalen Orientierung am Strafurteil.
Kontrast zur Genfer Praxis (ATA/1295/2022)
Ein Kontrast ergibt sich zum Genfer Entscheid Gericht GE ATA/1295/2022 vom 20. Dezember 2022, E. 2, in dem das Genfer Verwaltungsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes feststellte, weil die Opferhilfebehörde die Opfereigenschaft unter dem Gesichtspunkt der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht geprüft hatte, und festhielt, dass das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung einer Entschädigung nach der LAVI nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall hat die bernische Direction gerade eine solche umfassende Prüfung des Strafdossiers vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, dass eine Straftat nicht glaubhaft war — ein Ergebnis, das gerade wegen der eingehenden Sachverhaltsprüfung mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar ist. Die unterschiedliche Bewertung im Genfer Fall beruhte auf einer unzureichenden Begründung der Vorinstanz, während die bernische Direction die Begründungspflicht erfüllt hat.
Weiterzug ans Bundesgericht
Die Berufungskette ist in der OpenCaseLaw-Datenbank nicht erfasst — es sind keine Vorinstanzen oder nachgeordneten Instanzen verzeichnet. Gemäss der im Urteil enthaltenen Rechtsmittelbelehrung kann der Entscheid innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG, SR 173.110) weitergezogen werden. Ob eine solche Beschwerde eingereicht wurde, ist nicht bekannt. Eine solche würde insbesondere Gelegenheit bieten, die vom Bundesgericht bislang offengelassene Frage des Beweismasses für die längerfristige Hilfe (BGer 1C_493/2020 vom 23. November 2021, E. 3.3; BGer 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021, E. 4.2) höchstrichterlich klären zu lassen.
Fazit
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verfügung der Direction vom 19. Mai 2025. Der Entscheid ist dogmatisch fundiert und hält sich in allen zentralen Punkten innerhalb der Bundesgerichtsrechtsprechung. Er leistet eine praxisnake Konkretisierung in drei Bereichen:
Erstens bestätigt er, dass eine erste Kostenbeteiligungszusage im Rahmen der längerfristigen Hilfe keinen unbedingten Anspruch auf Erweiterung begründet und dass die Opferhilfebehörde bei jeder neuen Garantieanfrage die Opfereigenschaft in vollem Umfang neu zu prüfen hat — eine Konsequenz der in Tranchen erfolgenden bernischen Praxis, die mit dem Bundesopferhilferecht vereinbar ist.
Zweitens präzisiert er, dass die Behörde bei dieser Neubeurteilung das Strafdossier selbständig einzuholen und zu würdigen hat, anstatt sich bloss formell auf den Ausgang des Strafverfahrens zu stützen. Die Bindung an strafrechtliche Tatsachenfeststellungen (BGE 129 II 312, E. 2.4) wird dabei nicht formell, sondern sachlich angewendet: Die Behörde prüft selbst, ob ein Abweichen gerechtfertigt wäre, und verneint dies auf der Grundlage einer umfassenden Sachverhaltsanalyse.
Drittens füllt der Entscheid auf kantonaler Ebene die vom Bundesgericht offengelassene Lücke zum Beweismass bei der längerfristigen Hilfe aus, indem er den Beweismass der Wahrscheinlichkeit (vraisemblance) anwendet — im Einklang mit den CSOL-LAVI-Empfehlungen und der kantonalen Praxis (JAB 2025). Ob diese Position vom Bundesgericht in einem künftigen Entscheid geteilt wird, bleibt eine offene Frage, die ein Weiterzug des vorliegenden Urteils an das Bundesgericht aufwerfen könnte.
Der Entscheid verdeutlicht die praktische Tragweite der abstufenden Beweislast im Opferhilferecht: Die anfängliche Anerkennung der Opfereigenschaft für die Soforthilfe oder eine erste Tranche längerfristiger Hilfe ist nicht irreversibel, sondern kann — und muss — bei veränderten Umständen (hier: Freispruch nach Glaubhaftigkeitsgutachten mit negativem Ergebnis) revidiert werden. Dies kann für Opferorganisationen und Anwältinnen bedeutsam sein, die bei nachträglichen Gesuchen um Kostenausdehnung das Risiko einer Neubeurteilung der Opfereigenschaft zu berücksichtigen haben.