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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Bundesstrafgericht  ·  BG.2026.65  ·  vom 31.08.2026

Gerichtsstandskonflikt: BStGer rügt ungenügende Abklärung bei Briefkastengesellschaft und verurteilt Kanton zu Kosten

BG.2026.65 — Interkantonaler Gerichtsstandskonflikt: Nichteintreten wegen ungenügend abgeklärtem Ausführungsort bei Telefonbetrug

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (interkantonaler Gerichtsstand) · Gericht: Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer · Besetzung: Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud (Vorsitz), Miriam Forni, Stefan Heimgartner; Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja · Verfahrensergebnis: Nichteintreten auf das Gesuch; Gerichtsgebühr von CHF 2'000.-- dem Gesuchsteller (Kanton St. Gallen) auferlegt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Kanton St. Gallen verlangte vom Bundesstrafgericht die Festlegung des Gerichtsstands zu Lasten des Kantons Zürich in einem Betrugsfall (Telefonbetrug via AnyDesk-App, Schaden CHF 139'212.--). Die Beschwerdekammer trat auf das Gesuch nicht ein, da der Ausführungsort der Täuschungshandlung nicht ermittelt war.
  • Entscheidung: Nichteintreten, weil der Gesuchsteller (Untersuchungsamt Uznach) nicht alle für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Tatsachen erforscht hatte — insbesondere war unklar, von wo aus die täuschenden Anrufe erfolgten und ob der Gesellschaftssitz in Zürich tatsächlicher Handlungsort war.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strenge BStGer-Praxis, dass jeder Kanton vor Anrufung der Beschwerdekammer die gerichtsstandsrelevanten Tatsachen in seinem Zuständigkeitsbereich abklären muss. Bei Briefkastengesellschaften reicht der formelle Sitz allein nicht zur Begründung des Gerichtsstands. Die Kostenauflage von CHF 2'000.-- unterstreicht die Pflicht zu sorgfältiger Ermittlung.

Sachverhalt

Ausgangslage und Tatvorwurf

A. erstattete am 1. Dezember 2025 auf der Polizeistation Z./SG Anzeige wegen Betrugs. Er war zwischen dem 24. Oktober und 28. November 2025 von einer unbekannten Täterschaft telefonisch kontaktiert und zur Installation der App AnyDesk veranlasst worden. Nach Gewährung elektronischen Zugriffs auf sein Bankkonto führte eine Person namens «B.» Zahlungen aus, die A. auf seinem Mobiltelefon bestätigte. Am 28. November 2025 wurden acht Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 139'212.-- auf ein Konto bei der Bank C. (IBAN 1) getätigt. Die Täterschaft schlug zudem eine Überweisung auf ein Konto der D. GmbH vor, was A. jedoch ablehnte. Über WhatsApp erhielt A. am 21. November 2025 einen Vertrag über eine angebliche «Rückerstattung und Provision für Kryptowährungen».

Bankermittlungen des Untersuchungsamtes Uznach ergaben, dass das Empfängerkonto bei der Bank C. auf die E. GmbH mit Sitz an der Y.-Strasse in X./ZH lautete. Als zugriffsberechtigte Personen wurden die ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer F. und G. sowie der aktuell im Handelsregister eingetragene Gesellschafter und Geschäftsführer H. erwähnt. Die Gelder wurden anschliessend auf ein weiteres Konto bei der Bank C. (IBAN 3) überwiesen.

Interkantonaler Meinungsaustausch

Das Untersuchungsamt Uznach ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 29. Januar 2026 um Übernahme der Strafuntersuchung. Es argumentierte, der Tatort liege im Kanton Zürich, da die Gelder auf ein Geschäftskonto der E. GmbH mit Sitz in X./ZH überwiesen worden seien und die betroffene Bank ebenfalls in Zürich sitze. Zürich lehnte mit Schreiben vom 18. Februar 2026 ab und machte geltend, es sei unklar, ob es sich um eine klassische Betrugs- oder Money-Mule-Konstellation handle. Die E. GmbH habe möglicherweise nur die Gelder empfangen, ohne an den betrügerischen Handlungen beteiligt zu sein. Zudem liege der Sitz der D. GmbH in W./AG, und der Wohnsitz von H. in V./AG könnte ebenfalls als Tatort in Betracht fallen. Lasse sich der Tatort nicht ermitteln, sei auf den Erfolgsort abzustellen, der im Kanton St. Gallen liege, da A. sich dort zur Zeit der ersten Kontaktnahme aufgehalten habe. Der abschliessende Meinungsaustausch (26. März bis 16. Juli 2026) verlief erfolglos.

Gesuch an die Beschwerdekammer

Mit Gesuch vom 23. Juli 2026 gelangte das Untersuchungsamt Uznach — vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen — an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der unbekannten Täterschaft innerhalb der E. GmbH zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 7. August 2026 sinngemäss die Abweisung.

Erwägungen

Verfahrensmässige Zulässigkeit und Eintretensvoraussetzungen

Die Beschwerdekammer prüft zunächst die formellen Voraussetzungen. Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Nach Art. 39 Abs. 2 StPO informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften bei streitiger örtlicher Zuständigkeit über die wesentlichen Elemente des Falls. Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone nicht einigen, unterbreitet die Staatsanwaltschaft des zuerst befassten Kantons die Frage dem Bundesstrafgericht (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Art. 40 Abs. 2 StPO (SR 312.0)«Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.»

Die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog ist gewahrt: Der Meinungsaustausch wurde am 16. Juli 2026 abgeschlossen, das Gesuch am 23. Juli 2026 eingereicht. Die parteifähigen Behörden bestimmen sich nach kantonalem Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO); dies war hier der Fall.

Pflicht zur Ermittlung des Ausführungsorts

Die Beschwerdekammer legt dar, dass diejenige Strafverfolgungsbehörde, bei der eine Anzeige eingeht, von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die örtliche Zuständigkeit nach den Gerichtsstandsbestimmungen gegeben ist. Solange die Zuständigkeitsfrage offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des Ausführungsorts. Wurden nicht alle wesentlichen Tatsachen erforscht, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten.

Gerichtsstand des Tatortes und Ausführungsort beim Betrug

Art. 31 Abs. 1 StPO (SR 312.0)«Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.»

Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat, und geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BGE 86 IV 222 E. 1). Bei Erfolgsdelikten ist der Erfolgsort gegenüber dem Ausführungsort subsidiär (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO). Haben mehrere Straftaten an verschiedenen Orten stattgefunden, ist der Ort der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat massgebend (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Sachverhalt unter Art. 146 StGB (Betrug, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und — soweit Bargeldabhebungen von IBAN 3 getätigt wurden — unter Art. 305bis StGB (Geldwäscherei, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) subsumiert werden kann. Gerichtsstandsbestimmend ist damit der Betrugstatbestand als der mit der schwereren Strafandrohung versehene.

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers (BGE 143 IV 302 E. 1.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter das Opfer durch Täuschung zu einem schädigenden Verhalten bestimmt (6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2). Betrug ist ein Erfolgsdelikt mit doppeltem Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt): Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort der beabsichtigten Bereicherung (BGE 125 IV 177 E. 2a; BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Unbestimmtheit des Ausführungsorts in der konkreten Fallkonstellation

Zwischen den Kantonen ist umstritten, wo die Täuschungshandlungen vorgenommen wurden. St. Gallen stützt sich auf den Sitz der E. GmbH in X./ZH; Zürich macht geltend, dass an der genannten Adresse weder Geschäftsräumlichkeiten noch ein angeschriebener Briefkasten vorhanden seien. Eine Aktennotiz der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 17. Juli 2026 bestätigt, dass telefonische Abklärungen beim Betreibungsamt X./ZH ergeben haben, dass an der Y.-Strasse weder Geschäftsräumlichkeiten vorgefunden noch der Briefkasten angeschrieben wurden. Ein Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2026 belegt zudem, dass die Eigentümerin der Liegenschaft ausgesagt hat, dass weder mit der E. GmbH noch mit H. je ein Mietverhältnis bestand.

Die Beschwerdekammer folgert, dass es nach der aktuellen Aktenlage unwahrscheinlich ist, dass die täuschenden Anrufe vom angeblichen Sitz der E. GmbH in X./ZH aus getätigt wurden. Bargeldbezüge in X./ZH erlauben keine Rückschlüsse auf den Ort der Täuschung, zumal Bargeldbezüge auch in Schaffhausen, Wohlen/AG, Baden und Luzern getätigt wurden. Von welchem Ort aus A. telefonisch kontaktiert wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aktenkundig ist lediglich, dass H. im mutmasslichen Deliktszeitraum (30. September bis 31. Dezember 2025) in V./AG seinen Wohnsitz hatte; er hat sich per 31. Dezember 2025 nach Unbekannt abgemeldet.

Kritik an den ungenügenden Ermittlungen des Gesuchstellers

Der Kanton St. Gallen hat — wie er selbst ausführt — zur Ermittlung des Gerichtsstandes einzig die Bankunterlagen betreffend die Konten mit IBAN 1 und 3 beigezogen. Weitere Abklärungen hat er nicht getätigt. Die Beschwerdekammer hält dem entgegen, dass solange einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zu bestimmen, diese zu tätigen sind. Es genügt nicht, auf den Sitz einer Gesellschaft abzustellen, die mit den inkriminierten Handlungen in Zusammenhang steht — erst recht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits gewichtige Indizien für eine Briefkastengesellschaft vorliegen. A. wurde nicht nur von ausländischen, sondern auch von einer Vielzahl inländischer Mobiltelefonnummern kontaktiert. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, über diese Nummern eine mögliche Täterschaft zu eruieren. Ebenso wenig hat er Bildaufnahmen bei den Geldbezügen veranlasst oder weitere Bankeditionen eingeholt, um zu klären, mit welchen Karten und auf welche zugriffsberechtigten Personen die Bargeldbezüge getätigt wurden.

Kostenauflage

Obwohl bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten regelmässig keine Gerichtsgebühr erhoben wird, kann ein Kanton kostenpflichtig werden, wenn die Beschwerdekammer rechtsmissbräuchlich angerufen wird — namentlich wenn vor dem Anrufen nicht alle für den Gerichtsstand wesentlichen Aspekte in den eigenen Zuständigkeitsbereichen abgeklärt wurden, worauf ein Kanton im Meinungsaustausch bereits konkret hingewiesen hatte. Der Kanton Zürich hatte wiederholt (am 29. Januar, 26. März und 27. April 2026) auf den nicht gerichtsstandsreifen Sachverhalt hingewiesen. Der Gesuchsteller liess gleichwohl keine entsprechenden Abklärungen vornehmen und reichte ein Gesuch ein, das keine Bestimmung des Gerichtsstandes ermöglicht. Die Beschwerdekammer erlegt dem Kanton St. Gallen eine Gerichtsgebühr von CHF 2'000.-- auf (Gebührenrahmen Art. 8 BStKR: CHF 200.-- bis CHF 20'000.--, unter Berücksichtigung von Art. 5 BStKR und Art. 73 Abs. 2 StBOG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen BStGer-Praxis zur Ermittlungspflicht

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Praxis des Bundesstrafgerichts ein, wonach jeder Kanton vor Anrufung der Beschwerdekammer die gerichtsstandsrelevanten Tatsachen in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich abzuklären hat. Schon in BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 2.1, BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.1 und BG.2020.37 vom 30. September 2020 E. 3.3 hat das Bundesstrafgericht die Ermittlung des Ausführungsorts als zentrale Pflicht bezeichnet und auf Nichteintreten erkannt, wenn der Sachverhalt nicht rechtgenügend abgeklärt war. Ebenso hat das Gericht in BG.2023.44 vom 23. Januar 2024 E. 2.1 das Nichteintreten ausdrücklich bestätigt, wenn nicht alle wesentlichen Tatsachen erforscht wurden. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie und wendet sie auf eine moderne Fallkonstellation des Telefon- und Online-Betrugs an.

Dogmatischer Hintergrund: Ausführungsort beim Betrug

Die Beschwerdekammer stützt sich auf die ständige Rechtsprechung, dass Betrug ein Erfolgsdelikt mit doppeltem Erfolg ist (BGE 125 IV 177 E. 2a; BGE 124 IV 241 E. 4c; BGE 109 IV 1 E. 3c). Der Ausführungsort liegt dort, wo die Täuschungshandlung vorgenommen wird — also wo der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt (6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2). Diese dogmatische Einordnung stimmt überein mit der Kommentierung auf Glossagens zu Art. 146 StGB, wo das Angriffsmittel der Täuschung als zentrales Tatbestandsmerkmal dargestellt wird (vgl. Abschnitt «Täuschung über Tatsachen»). Der Entscheid greift diese Grundsätze auf prozessualer Ebene auf: Weil der Ort der Täuschungshandlung den primären Gerichtsstand begründet, muss er vor Anrufung der Beschwerdekammer ermittelt sein. Die Kommentierung zu Art. 146 StGB auf glossagens.ch behandelt zwar primär die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Betrugstatbestands — die prozessuale Dimension der Gerichtsstandsbestimmung bei Betrug wird dort nicht eigens erörtert; die materiellrechtliche Definition der Täuschung als Angriffsmittel bildet jedoch den dogmatischen Anknüpfungspunkt für die gerichtsstandsrechtliche Frage, wo das Tatbestandsverhalten räumlich anknüpft.

Spezifische Aspekte: Briefkastengesellschaft und moderner Telefonbetrug

Der Entscheid präzisiert die bisherige Praxis in einem wichtigen Punkt: Er stellt klar, dass der formelle Sitz einer Gesellschaft, die als mögliche Briefkastengesellschaft erscheint, allein nicht ausreicht, um den Ausführungsort und damit den Gerichtsstand zu begründen. Dies ist für die moderne Betrugsrechtspraxis von Bedeutung, da Telefonbetrug und Online-Betrug häufig über Briefkastenfirmen abgewickelt werden, deren Sitz nicht mit dem tatsächlichen Tatort übereinstimmt. Die Beschwerdekammer verlangt vielmehr, dass bei Indizien für eine Briefkastengesellschaft zusätzliche Abklärungen (insbesondere zur Eruierung der Anruforte, der verwendeten Telefonnummern und der zugriffsberechtigten Personen) zwingend durchzuführen sind, bevor die Beschwerdekammer angerufen wird. Diese Anforderungen waren in der bisherigen BStGer-Praxis (BG.2014.7, BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2) noch nicht in dieser Schärfe formuliert worden, sondern werden durch den vorliegenden Entscheid für die Konstellation der Briefkastengesellschaft präzisiert.

Kostenauflage bei ungenügenden Ermittlungen

Die Kostenauflage von CHF 2'000.-- folgt der in BG.2024.62 vom 17. Dezember 2024 E. 3 und der Praxis (TPF 2023 130 E. 5.1) etablierten Linie, wonach ein Kanton kostenpflichtig werden kann, wenn die Beschwerdekammer rechtsmissbräuchlich angerufen wird, weil vorab keine ausreichenden Abklärungen getroffen wurden, obwohl der andere Kanton im Meinungsaustausch konkret darauf hingewiesen hatte. Der Entscheid bestätigt diese Praxis und wendet sie konsequent an: Der Kanton St. Gallen hat drei Übernahmeersuchen eingereicht, stets unter Verweis auf den Gesellschaftssitz, ohne die von Zürich wiederholt angemahnten weiteren Abklärungen vorzunehmen. Die Kostenauflage fungiert damit als Sanktion für die Verletzung der Ermittlungspflicht bei gleichzeitiger Beantragung eines gerichtlichen Entscheids.

Weiterzug

Gegen den Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist nicht möglich.

Fazit

Der Entscheid BG.2026.65 illustriert die praktische Bedeutung der Ermittlungspflicht bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verweigert das Eintreten auf ein Gesuch zur Gerichtsstandsbestimmung, wenn der Gesuchsteller die gerichtsstandsrelevanten Tatsachen — insbesondere den Ausführungsort der Täuschungshandlung — nicht ausreichend abgeklärt hat. Der Entscheid bestätigt die ständige BStGer-Praxis und präzisiert sie für die Fallkonstellation, in der der formelle Sitz einer mutmasslichen Briefkastengesellschaft als angeblicher Tatort geltend gemacht wird. In Fällen des modernen Telefon- und Online-Betrugs, der häufig über Briefkastenfirmen und grenzüberschreitende Strukturen abgewickelt wird, reicht der Gesellschaftssitz allein nicht aus, um den Gerichtsstand zu begründen. Die Kostenauflage von CHF 2'000.-- unterstreicht die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, vor Anrufung der Beschwerdekammer alle zumutbaren Abklärungen zu treffen. Der Entscheid verdeutlicht, dass die prozessuale Pflicht zur Ermittlung des Ausführungsorts nicht durch formelle Anknüpfungspunkte wie den Handelsregistereintrag ersetzt werden kann, wenn gewichtige Indizien dagegen sprechen.

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