SO ZKBER.2026.56 — Auflösung einer AG wegen fehlender Revisionsstelle trotz verspätetem Opting-out
Rechtsgebiet: Aktienrecht (Organisationsmängelverfahren) · Vorinstanz: Amtsgerichtspräsident Richteramt Thal-Gäu (SO) · Besetzung: Zivilkammer: Vizepräsident Hagmann, Oberrichter Schibli, Oberrichter Thomann, Gerichtsschreiberin Zimmermann · Verfahrensergebnis: Berufung abgewiesen; Auflösung der Gesellschaft und Liquidation nach Konkursvorschriften bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Einer Aktiengesellschaft, der die Revisionsstelle fehlt, nützt ein erst im Berufungsverfahren — verspätet — erneuter Verzicht auf die eingeschränkte Revision nichts: Der Mangel besteht fort, und die gerichtlich angedrohte Auflösung wird bestätigt.
- Gericht: Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer; kantonale Berufungsinstanz gegen einen Auflösungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten.
- Entscheidung: Die Berufung der A.___ AG wird abgewiesen; die Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs bleiben bestehen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis, dass ein Opting-out nur vor Beginn des Geschäftsjahres gelten kann (Art. 727a Abs. 2 OR) und dass eine im laufenden Verfahren eingeholte Sanierung den Organisationsmangel nicht nachträglich heilt, wenn die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR) ungenutzt verstrichen ist.
- Weiterzug: Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Streitwert > CHF 30'000).
Sachverhalt
Der Entscheid betrifft die A.___ AG (nachfolgend: Gesellschaft), der die Revisionsstelle als vorgeschriebenes Organ fehlt. Der Fall stellt sich wie folgt dar:
Das Steueramt des Kantons Solothurn meldete dem Handelsregisteramt nach Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), dass die Gesellschaft keine Jahresrechnung gemäss Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG eingereicht hatte. Daraufhin forderte das Handelsregisteramt die Gesellschaft mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 auf, entweder den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Die Gesellschaft liess diese Frist ungenutzt verstreichen, womit der im Handelsregister eingetragene Verzicht auf eine eingeschränkte Revision seine Gültigkeit verlor (Praxismitteilung EHRA 2/2024, Ziff. 3). Auch die erneute Aufforderung vom 18. Februar 2026, eine neue Revisionsstelle anzumelden, blieb unbeantwortet.
Am 27. März 2026 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit an das Richteramt Thal-Gäu. Der Amtsgerichtspräsident setzte der Gesellschaft am 7. April 2026 eine weitere Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und drohte für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Art. 731b Abs. 1bis OR). Auch diese Frist liess die Gesellschaft verstreichen. Am 9. Juli 2026 erliess der Amtsgerichtspräsident das Urteil, gegen das die Gesellschaft am 1. September 2026 Berufung einlegte.
Berufungsbegehren und Begründung
Die Gesellschaft machte geltend, sie habe zwischenzeitlich den Verzicht bzw. die Erneuerung des Verzichts auf die eingeschränkte Revision für das laufende und die kommenden Geschäftsjahre beschlossen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein gültiges Opting-out seien vollumfänglich gegeben. Werde der Organisationsmangel im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens vollständig behoben, so sei die Liquidation unverhältnismässig und rechtlich nicht mehr gerechtfertigt. Das Fundament für die gerichtlich angeordnete Auflösung sei weggefallen, da der rechtmässige Zustand durch den Generalversammlungsbeschluss und das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für das Opting-out wiederhergestellt worden sei.
Erwägungen
Fehlende Revisionsstelle als Organisationsmangel
Das Obergericht stellt fest, dass es unbestritten ist, dass der Gesellschaft die Revisionsstelle als vorgeschriebenes Organ fehlt(e). Gemäss Art. 730 OR muss jede Aktiengesellschaft zwingend über eine Revisionsstelle verfügen, sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle (Art. 730 Abs. 1 OR), wobei wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle seinen Wohnsitz in der Schweiz haben muss (Art. 730 Abs. 4 OR).
Art. 730 OR (SR 220)«1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. 2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. 3 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unabhängigkeit gelten sinngemäss. 4 Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.»
Der Vorderrichter habe zu Recht festgestellt, dass der Mangel bis zum Urteilszeitpunkt nicht behoben wurde und die Gesellschaft keine Revisionsstelle hatte. Die Gesellschaft hat auch zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils noch keine im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle.
Verspäteter Verzicht auf die eingeschränkte Revision
Zentral ist die Frage, ob der am 1. September 2026 — also während des Berufungsverfahrens — erneuerte Verzicht auf die eingeschränkte Revision den Organisationsmangel heilen kann. Das Obergericht verweist auf Art. 727a Abs. 2 OR:
Art. 727a Abs. 2 OR (SR 220)«Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden.»
Das Obergericht legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre gilt und vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden muss. Der am 1. September 2026 erklärte Verzicht erfolgte damit verspätet — er kann nicht mehr für das bereits laufende Geschäftsjahr gelten und vermag den festgestellten Organisationsmangel nicht zu beheben. Die Gesellschaft befindet sich somit weiterhin in einem Zustand, der den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Auflösung als gerechtfertigte Massnahme
Der Amtsgerichtspräsident hatte der Gesellschaft gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angesetzt und für den Unterlassungsfall die Auflösung sowie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angedroht (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Da diese Frist ungenutzt verstrichen war und der Mangel auch im Berufungsverfahren nicht wirksam behoben wurde, erweist sich die Auflösung als rechtmässig.
Art. 731b Abs. 1bis OR (SR 220)«Das Gericht kann insbesondere: 1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist; 2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen; 3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.»
Kosten
Bei diesem Ausgang hat die Gesellschaft die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem Kostenvorschuss verrechnet wird.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Leitentscheidung BGE 138 III 294
Der vorliegende Entscheid des Obergerichts Solothurn steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Leitentscheidung BGE 138 III 294, in der das Bundesgericht die Grundsätze des Organisationsmängelverfahrens nach Art. 731b OR zusammenfassend dargelegt hat. Das Bundesgericht hat dort festgehalten, dass die in Art. 731b Abs. 1bis OR genannten Massnahmen in einem Stufenverhältnis stehen: Der Richter soll die drastische Massnahme der Auflösung (Ziff. 3) erst anordnen, wenn die milderen Massnahmen — Fristansetzung (Ziff. 1) und Ernennung des fehlenden Organs (Ziff. 2) — nicht genügen oder erfolglos geblieben sind (BGE 138 III 294, E. 3.1.4). Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip; die Auflösung stellt eine ultima ratio dar.
Im vorliegenden Fall ist dieses Stufenverhältnis gewahrt: Der Amtsgerichtspräsident hat zunächst eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angesetzt (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR) und die Auflösung für den Unterlassungsfall angedroht. Erst nachdem die Gesellschaft diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen und auch im Berufungsverfahren keine wirksame Sanierung erreichte, wurde die Auflösung tatsächlich angeordnet. Das Obergericht bestätigt damit die rechtmässige Anwendung des Stufenverhältnisses und des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Abgrenzung zur Pattsituation
In BGE 138 III 294 hatte das Bundesgericht die Vorinstanz gerade deshalb korrigiert, weil sie zu Unfalt die mildere Massnahme der Ernennung einer Revisionsstelle (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) verworfen und sogleich die Auflösung angeordnet hatte — obwohl die Gesellschaft grundsätzlich funktionsfähig war und die Blockade auf einer Pattsituation zwischen den beiden Aktionären beruhte (E. 3.3.1). Das Bundesgericht betonte, dass einem Aktionär, der die Auflösung betreibt, mit Art. 731b OR kein Instrument an die Hand gegeben werden soll, um die strengen Voraussetzungen der Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR zu umgehen (E. 3.1.6).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon deutlich: Hier geht es nicht um eine Pattsituation oder einen missbräuchlich auflösungssuchenden Aktionär, sondern um eine Gesellschaft, die trotz mehrfacher Aufforderung durch das Handelsregisteramt und den Amtsgerichtspräsidenten untätig blieb und den Mangel nicht behob. Die Gesellschaft selbst — nicht ein einzelner Aktionär — hat die ihr gesetzten Fristen ungenutzt verstreichen lassen. In dieser Konstellation ist die Auflösung nach fruchtlosem Fristablauf rechtlich gerechtfertigt und verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Entscheid bestätigt damit die in BGE 141 III 43 (E. 2) dargelegte Tragweite des Auflösungsentscheids nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, wonach ein solcher Entscheid rechtskräftig ist und nicht leichtfertig widerrufen werden kann.
Verspätetes Opting-out als nicht heilender Mangel
Die zentrale rechtliche Aussage des Entscheids betrifft die zeitliche Grenze des Opting-out nach Art. 727a Abs. 2 OR. Das Obergericht legt die Bestimmung so aus, dass ein Verzicht auf die eingeschränkte Revision nur für künftige Geschäftsjahre gilt und vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden muss. Ein im laufenden Geschäftsjahr — und erst recht im Berufungsverfahren — erklärter Verzicht ist verspätet und vermag den bereits eingetretenen Organisationsmangel nicht nachträglich zu heilen.
Diese Auslegung entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die Einhaltung der formellen und zeitlichen Voraussetzungen für das Opting-out streng geprüft wird. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 294 (E. 3.1.1) festgehalten, dass nach Art. 727a Abs. 2 OR mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden kann, wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat — jedoch nur unter Einhaltung der gesetzlichen Form und Frist. Ebenso hat das Bundesgericht in BGer 4A_706/2012 vom 29. Juli 2013 im Kontext des Organisationsmängelverfahrens die Bedeutung der korrekten Anmeldung beim Handelsregisteramt betont. Der vorliegende Entscheid präzisiert für die kantonale Praxis, dass ein erst im gerichtlichen Auflösungsverfahren unternommener Versuch, den Verzicht auf die eingeschränkte Revision nachzuholen, den Mangel nicht mehr zu beheben vermag, wenn die gesetzliche Anmeldefrist bereits abgelaufen ist.
Kein Widerspruch zur Verhältnismässigkeit
Die Berufungsklägerin hatte geltend gemacht, die Liquidation sei unverhältnismässig, da der rechtmässige Zustand durch den Generalversammlungsbeschluss und das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für das Opting-out wiederhergestellt worden sei. Das Obergericht weist dieses Argument zu Recht zurück: Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass der Richter die mildeste geeignete Massnahme anordnet — es verlangt aber nicht, dass ein Organisationsmangel als behoben gilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sanierung (hier: rechtzeitige Anmeldung des Opting-out) nicht erfüllt sind. Die Gesellschaft hatte vielmehr über einen Zeitraum von fast einem Jahr (Oktober 2025 bis September 2026) mehrfache Gelegenheiten, den Mangel zu beheben, und liess alle Fristen verstreichen. In dieser Situation ist die Auflösung nach Androhung und fruchtlosem Fristablauf eine verhältnismässige und gesetzeskonforme Massnahme.
Fazit
Der Entscheid des Obergerichts Solothurn bestätigt die konsequente Anwendung des Organisationsmängelverfahrens nach Art. 731b OR. Er verdeutlicht drei Punkte von praktischer Bedeutung:
Erstens: Eine Aktiengesellschaft, der die Revisionsstelle fehlt, befindet sich in einem Organisationsmangel, der weder durch Untätigkeit noch durch eine verspätete Nachholung des Opting-out behoben wird. Die zeitliche Grenze des Art. 727a Abs. 2 OR — Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre, Anmeldung vor Beginn des Geschäftsjahres — wird strikt durchgesetzt.
Zweitens: Das Stufenverhältnis der Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1bis OR (Fristansetzung — Ernennung — Auflösung) wird gewahrt, wenn der Richter zunächst eine Frist angesetzt und die Auflösung angedroht hat und erst nach fruchtlosem Fristablauf die Auflösung anordnet. Dies entspricht der Leitentscheidung BGE 138 III 294.
Drittens: Das Verhältnismässigkeitsprinzip schützt die Gesellschaft nicht davor, die Konsequenzen ihres eigenen Untätigkeitsverhaltens zu tragen. Wer über Monate hinweg mehrfache Aufforderungen des Handelsregisteramts und des Gerichts ignoriert, kann sich im Berufungsverfahren nicht mehr erfolgreich auf eine — verspätete — Sanierung berufen.
Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden, da der Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Eine Weiterzugsmöglichkeit ist damit eröffnet; ob das Bundesgericht den Fall überprüfen würde, hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin eine Bundesrechtsverletzung (insbesondere eine Verletzung von Art. 727a Abs. 2 oder Art. 731b OR) substantiiert dartut.