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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Bundesverwaltungsgericht  ·  A-5830/2025  ·  vom 14.10.2026

EPFL-Tenure-Track: Akteneinsicht und Auslegung des PATT-Reglements nach BGer-Rückweisung

A-5830/2025 — Tenure-Track an der EPFL: Fristversäumnis als Titularisierungsversagen

Rechtsgebiet: Personalrecht der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (EPFL) · Vorinstanz: Commission de recours interne des EPF (CRIEPF) · Besetzung: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal), Jérôme Candrian (Präsident), Christine Ackermann, Jürg Marcel Tiefenthal, Richter; Johanna Hirsch-Sadik, Gerichtsschreiberin · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine tenure-track-Professorin der EPFL reichte ihren Candidature-Dossier nicht fristgerecht zum 14. Januar 2024 ein und wurde daraufhin vom Präsidenten der EPFL mit einem Titularisierungsversagen (échec à la tenure) sowie der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses per Vertragsablauf und der Schliessung ihres Labors konfrontiert. Sie machte geltend, ihr bereits 2022 eingereichter mid-term-Bericht sei als Tenure-Dossier zu werten, und berief sich auf ein unzumutbares Arbeitsumfeld (Art. 328 OR).
  • Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt, dass der mid-term-Bericht den Tenure-Dossier rechtlich nicht ersetzt, dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet nicht versäumt hat und kein Wiedereinstellungsgrund nach Art. 24 VwVG vorliegt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 26 VwVG wird festgestellt, aber als in der Rechtsmittelinstanz heilbar qualifiziert.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Tragweite der verordnungsrechtlichen Trennung von Zwischenevaluation und Titularisierungsevaluation im EPFL-Reglement PATT und bestätigt die Strenge der gesetzlichen Fristendisziplin auch im akademischen tenure-track-Verfahren. Er illustriert zudem die Grenzen des Art. 328 OR als Rechtfertigungsgrund für eine Fristversäumnis.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (A._______) wurde ab dem 15. Januar 2015 als professeure assistante «tenure track» an der EPFL angestellt. Ihr Vertrag wurde zweimal verlängert, zuletzt bis zum 14. Januar 2025. Im Jahr 2018 wurde eine administrative Untersuchung im Zusammenhang mit einem Konflikt mit einem Postdoc im Bereich der wissenschaftlichen Integrität eröffnet, die ohne disziplinarische Folgen geschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin wiederholte anschliessend Vorwürfe einer mangelhaften Untersuchung und verschiedener Missstände.

Anfang 2023 äusserte die Beschwerdeführerin in E-Mails an die EPFL-Leitung Vorbehalte gegenüber einer Tenure-Bewerbung, solange die Probleme rund um die Untersuchung nicht gelöst seien. Der Dekan bestätigte ihr am 4. Februar 2023, dass die Einreichungsfrist für das Tenure-Dossier im Januar 2024 liege. Am 25. Januar 2024 informierte der Präsident der EPFL die Beschwerdeführerin, dass der Dekan den Erhalt keinès Dossiers binnen der Frist vom 14. Januar 2024 gemeldet habe. Er stellte ein échec de la tenure track fest und teilte ihr mit, dass sie ihren Posten spätestens bei Vertragsablauf (14. Januar 2025) verlassen müsse und ihr Labor geschlossen werde.

Die CRIEPF erklärte den internen Rekurs mit Entscheidung vom 10. Juli 2024 als unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht den Dispositiv, sondern nur die Begründung des Entscheids vom 25. Januar 2024 angefochten habe; im Subsidiarurteil bestätigte sie in der Sache die Feststellung des Tenure-Versagens mangels fristgerechter Dossiereinreichung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit BVGer A-5802/2024 vom 29. Januar 2025 ab. Das Bundesgericht hiess den Weiterzug mit BGer 1C_159/2025 vom 18. Juli 2025 im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zurück, damit das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheidet. Die Sache wurde unter dem Nummer A-5830/2025 wieder aufgenommen.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin erneut Anträge auf Aufhebung des Entscheids der EPFL vom 25. Januar 2024, Bestätigung der fristgerechten Einreichung, Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines revidierten Dossiers, Durchführung eines Evaluationsverfahrens unter Ausschluss von in Befangenheit befindlichen Personen sowie — als superprovisorische Massnahme — auf Wiedereröffnung ihres Labors. Der instruktionsrichterliche Zwischenentscheid vom 30. März 2026 wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.

Erwägungen

Zuständigkeit und Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids

Das Gericht leitet seine Zuständigkeit aus dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ab. Es erinnert an den Grundsatz der Bindungswirkung (autorité de l'arrêt de renvoi), wonach die zurückgewiesene Instanz ihre neue Entscheidung auf die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids zu stützen hat und sowohl in den rechtlichen Punkten als auch in den unangefochten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist. Als Beschwerdeinstanz prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung in voller rechtlicher und tatsächlicher Überprüfung (Art. 49 VwVG), wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und beschränkt sich im Grundsatz auf die erhobenen Rügen.

Streitgegenstand und Umfang der Überprüfung

Das Gericht umschreibt den Streitgegenstand anhand der angefochtenen Verfügung und der Anträge der Beschwerdeführerin. Es hält fest, dass der Entscheid vom 25. Januar 2024 auf einer einzigen Begründung beruht: dem Tenure-Versagen mangels fristgerechter Dossiereinreichung. Die weitergehenden Anträge der Beschwerdeführerin auf Lohnersatz (230'000 Franken pro Jahr), Verlust von Pensionsleistungen, Rückerstattung von Arbeitskosten sowie auf Abschluss der Untersuchung ihrer Beschwerden und auf Weiterführung eines Projekts überschreiten den Streitgegenstand und sind unzulässig. Dasselbe gilt für die Begehren betreffend Forschungsstipendien und einen angebotenen Vertrag zur Projektfortführung, da die angefochtene Verfügung hierzu keine Aussagen enthält. Streitgegenständlich bleibt damit einzig, ob die CRIEPF zu Recht das Tenure-Versagen infolge Nichteinreichung des Dossiers bis zum 14. Januar 2024 und die daraus folgende Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vertragsablauf bestätigt hat.

Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 26 VwVG)

Zunächst prüft das Gericht, ob die EPFL das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Personalakte enthalte keine Spur der internen Mitteilung des Dekans an den Präsidenten, wonach das Dossier nicht eingegangen sei. Dies gehöre jedoch in die Akte, damit sie sich dazu äussern könne.

Das Gericht bestätigt, dass das rechtliche Gehör (Art. 29 VwVG) das Recht auf Akteneinsicht umfasst. Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch auf Einsicht in alle Aktenstücke, die als Beweismittel dienen und auf die sich die Verfügung stützen kann (Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG). Das Recht erstreckt sich auf alle verfahrensbezogenen Unterlagen, auf die sich die Entscheidung stützen kann; auch bei internen Mitteilungen und Auskünften, die von anderen Dienststellen eingeholt werden, sind diese schriftlich in der Akte zu vermerken.

Art. 26 Abs. 1 VwVG (SR 172.021)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: a. Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; b. alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; c. Niederschriften eröffneter Verfügungen. 1bis Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.»

Das Gericht hält fest, dass es sich bei der Mitteilung des Dekans an den Präsidenten um eine interne Information handelt. Diese wichtige Kommunikation hätte in der Personalakte der Beschwerdeführerin schriftlich festgehalten werden müssen, damit sie Zugriff darauf habe. Darin liege eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Diese Verletzung sei jedoch in der Rechtsmittelinstanz heilbar, da der Eingriff nicht besonders schwer wiege. Die Information und ihr wesentlicher Inhalt seien im angefochtenen Entscheid vom 25. Januar 2024 enthalten gewesen, so dass die Beschwerdeführerin mit Kenntnis dieser Information sowohl vor der CRIEPF als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht habe agieren können, die beide über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die EPFL verfügen. Sie habe keine Instanz verloren. Die Verletzung führe deshalb nicht zur Aufhebung.

Massgebliches Verordnungsrecht (Reglement PATT der EPFL)

Das Gericht legt die anwendbaren Bestimmungen dar: Art. 10 der Verordnung des Rats der EPF über das Lehrkörperpersonal der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (SR 172.220.113.40) erlaubt es, Professeurs assistants bei der Ernennung ein unbefristetes Engagement (tenure track) zu garantieren, sofern bestimmte Ziele erreicht werden; sie werden spätestens am Ende der zweiten Beschäftigungsperiode zu associés ernannt, sobald die Evaluation dies bestätigt.

Das Reglement vom 4. Mai 2004 über die professeures und professeurs assistants «tenure track» der EPFL (Reglement PATT, LEX 4.2.1) konkretisiert dieses Rahmenrecht: Die tenure track umfasst das Recht, seine Leistungen evaluieren zu lassen, aber kein Recht auf Ernennung (Art. 2 Abs. 1). Der Dekan empfängt das Bewerbungsdossier, leitet es weiter und wacht über den ordnungsgemässen Ablauf der Evaluation (Art. 4 Abs. 1 und 2). Der mid-term-Bericht ist am Ende der dritten Periode einzureichen (Art. 8 Abs. 1); die mid-term-Evaluation stellt ausdrücklich keine Vorhersage der endgültigen Erfolgschancen dar und ist nicht Teil des Bewerbungsdossiers (Art. 8 Abs. 4). Das finale Bewerbungsdossier ist spätestens am Ende der sechsten Amtsperiode einzureichen (Art. 9 Abs. 1), bei Mutterschaft um ein Jahr verlängert (Art. 20); Nichteinhaltung bedeutet Versagen (Art. 9 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1). Eine zweite Evaluation ist ausgeschlossen (Art. 21 Abs. 3 und 4). Eine Verlängerung auf sieben Jahre wurde der Beschwerdeführerin wegen der COVID-19-Pandemie gewährt (Reglement vom 22. September 2020).

Mid-term-Dossier als Tenure-Dossier? Auslegung des Reglements PATT

Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin einen mid-term-Bericht, aber kein davon verschiedenes finales Bewerbungsdossier eingereicht hat. Strittig ist, ob der mid-term-Bericht als finales Dossier gelten kann. Das Gericht qualifiziert dies als Rechtsfrage, die die Auslegung des Reglements PATT und seine Anwendung auf den konkreten Fall verlangt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der mid-term-Bericht entspreche dem geforderten Format und habe vor der Frist eingereicht werden müssen; das Reglement verlange keine separaten Dossiers für die beiden Evaluationsstufen. Die EPFL entgegnet, der mid-term-Bericht sei kein finales Dossier im Sinne von Art. 9 Reglement PATT; daraus gehe nicht hervor, dass die Bewerberin das Dossier als Tenure-Bewerbung eingereicht habe.

Das Gericht legt das Reglement PATT nach Wortlaut, Systematik und Teleologie aus. Wortlaut: Das Reglement verwendet unterschiedliche Begriffe — «rapport intermédiaire [mid-term] écrit» (Art. 8 Abs. 1) einerseits und «dossier de candidature pour être considéré pour la tenure» (Art. 9 Abs. 1) andererseits. Systematik: Die Evaluationsprozesse sind in zwei klar getrennten Buchstaben (A und B) der Sektion 3 geregelt; der mid-term-Prozess ist in einem einzigen Artikel (Art. 8) zusammengefasst und involviert weniger Personen (Dekan, Institutsdirektor, Experten), während das finale Verfahren in fünf Artikeln (Art. 9 bis 13) beschrieben ist und eine mehrstufige Beteiligung zahlreicher Organe vorsieht (Dekan, fakultätsinternes CEA, Experten, akademische Vizepräsidentschaft, EPFL-CEA, EPFL-Präsidentschaft, EPFL-Leitung, Rat der EPF). Teleologie: Würde das finale Dossier automatisch mit dem mid-term-Bericht identisch sein, hiesse dies, dass der Kandidat in der Zwischenzeit nichts Neues geleistet hätte. Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, dass sich ihre Situation seit der mid-term-Evaluation weiterentwickelt hat, und beantragt die Einreichung eines revidierten Dossiers.

Zudem ergeben die E-Mails der Beschwerdeführerin, dass sie im Januar 2023 klar zum Ausdruck brachte, sie beabsichtige nicht, ein Tenure-Dossier einzureichen, solange die Probleme aus dem administrativen Verfahren nicht gelöst seien. Im Mai 2023 erwähnte sie eine «perspective de ma candidature», was darauf hindeutet, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht beworben hatte. Die Einreichung des Dossiers ist das Mittel, durch das der Kandidat seine Bewerbungsabsicht ausdrückt (Art. 9 Abs. 1 Reglement PATT). Es war Sache der Beschwerdeführerin, dem Dekan vor Ablauf der Frist ausdrücklich mitzuteilen, dass ihr mid-term-Bericht als finales Dossier behandelt werden sollte. Dies hat sie nicht getan. Der Dekan hat Art. 4 Abs. 1 und 2 Reglement PATT nicht verletzt.

Fristversäumnis und Wiedereinsetzung (Art. 24 VwVG)

Schliesslich prüft das Gericht, ob ein Grund vorlag, der die Beschwerdeführerin berechtigt hätte, die Einreichung des Dossiers nach dem 14. Januar 2024 nachzuholen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Verletzungen von Art. 328 OR (Fürsorgepflicht), der Art. 4 und 5 GlG (Gleichstellungsgesetz) sowie auf fehlende Schutzmassnahmen gegen Repressalien und auf Interessenkonflikte bei der Bewertung.

Art. 328 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.»

Art. 24 Abs. 1 VwVG (SR 172.021)Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.»

Das Gericht bekräftigt, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG) und dass die Sanktion der Fristversäumnis keinen übermässigen Formalismus darstellt, da sie durch Rechtssicherheit und Gleichbehandlung gerechtfertigt ist. Eine Ausnahme bildet die Wiedereinsetzung nach Art. 24 VwVG, die ein unverschuldetes Hindernis voraussetzt. Als solche anerkannt werden insbesondere plötzliche schwere Erkrankungen, die am Ende der Frist eintreten und die Partei handlungsunfähig machen. Die Krankheit muss durch zeitnahe ärztliche Atteste nachgewiesen werden.

Die geltend gemachten Umstände — ein gesundheitsschädliches Arbeitsumfeld, Verletzungen von Art. 328 OR und des Gleichstellungsgesetzes durch die Arbeitgeberin, mangelnde Schutzmassnahmen gegen Repressalien und Interessenkonflikte — stellten selbst bei Unterstellung ihres Vorliegens keine Fälle höherer Gewalt dar, vergleichbar mit Naturkatastrophen oder plötzlicher schwerer Krankheit am Fristende. Die Beschwerdeführerin hat sich auch nicht auf Irrtum berufen. Sie wusste, dass sie bis zum 14. Januar 2024 zu bewerbten hatte. Ein allfällig mangelhafter Umgang der EPFL mit ihren Beschwerden hinderte sie nicht an der Einreichung des Dossiers beim Dekan. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind nicht erfüllt, und die Frist kann aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit nicht wiederhergestellt werden.

Ergebnis und Kosten

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der mid-term-Bericht nicht als finales Dossier gelten kann und kein Grund für eine Fristverlängerung vorlag. Das Nichterreichen der Frist bedeutet Versagen der tenure track, und die Beschwerdeführerin muss ihren Posten spätestens bei Vertragsablauf (14. Januar 2025) verlassen; ihr Labor wird geschlossen (Art. 21 Abs. 3 und 4 Reglement PATT). Die Beschwerde wird abgewiesen. Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes (LPers, SR 172.220.1) ist das Verfahren kostenlos; eine Parteientschädigung wird keiner Partei zugesprochen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Tenure-Track-Verfahren an den EPF — Bestätigung der bisherigen Praxis

Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fügt sich in eine gefestigte Linie zur tenure-track-Problematik an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen ein. Bereits in BVGer A-3991/2010 vom 18. Juni 2011 hat das Gericht festgehalten, dass die tenure track nur das Recht auf Evaluation der Leistungen umfasst, aber kein Recht auf Ernennung begründet — ein Grundsatz, der im vorliegenden Entscheid an Art. 2 Abs. 1 des Reglements PATT bestätigt wird. In BVGer A-3931/2022 vom 23. Mai 2023 und BVGer A-4523/2023 vom 12. Februar 2024 wurden strukturell ähnliche Konstellationen (Nicht-Einreichung oder Ablehnung des Bewerbungsdossiers) im tenure-track-Kontext behandelt; auch dort wurde der Evaluationscharakter des Verfahrens betont und die Strenge der fristbezogenen Anforderungen bestätigt.

Der vorliegende Entscheid trägt zur Präzisierung bei, indem er die dogmatische Trennung zwischen mid-term-Evaluation und finaler Titularisierungsevaluation auf der Grundlage des EPFL-Reglements PATT herausarbeitet. Die Auslegung folgt der bundesgerichtlichen Methodik des pragmatischen Methodenpluralismus (vgl. BGE 151 II 615 E. 4.1, BGE 144 V 333 E. 10.1) und gelangt über die Wortlaut-, System- und Teleologieebene zum Schluss, dass der mid-term-Bericht nicht automatisch als finales Dossier gelten kann. Diese Klarstellung ist für die Praxis insofern bedeutsam, als sie tenure-track-Kandidaten darauf verweist, dass die Einreichung des mid-term-Berichts allein — ohne ausdrückliche Erklärung, dieser solle als Bewerbungsdossier behandelt werden — die finale Einreichungsfrist nicht wahrt.

Verhältnis zum Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts

Bemerkenswert ist die prozessuale Vorgeschichte. Das Bundesgericht hatte mit BGer 1C_159/2025 vom 18. Juli 2025 den Vorentscheid aufgehoben und die Sache zurückgewiesen, weil die Vorinstanzen gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu formalistisch verfahren seien und ihre Anträge im Lichte der Begründung nach dem Vertrauensprinzip hätten auslegen müssen. Dieser Rückweisungsentscheid, der den Streitgegenstand auf die Frage des Tenure-Versagens und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festlegt, bindet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, BGE 135 III 334 E. 2.1). Das Gericht hat diese Bindung beachtet und die weitergehenden Anträge — Lohnersatz, Pensionsleistungen, Untersuchungsabschluss, Laborsperre als selbständiger Streitgegenstand — als ausserhalb des Streitgegenstands gestrichen. Der frühere Vorentscheid BVGer A-5802/2024 wurde damit im Ergebnis materiell bestätigt, allerdings nach korrigierter prozessuraler Würdigung.

Akteneinsichtsrecht und rechtliches Gehör

Die Feststellung einer Verletzung von Art. 26 VwVG, die das Gericht dennoch als in der Rechtsmittelinstanz heilbar qualifiziert, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs reparabel ist, wenn die betroffene Partei sich vor einer Instanz mit gleichem Überprüfungsmaßstab äussern konnte und der Eingriff nicht besonders schwer wog (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 26 VwVG betont, dass das Akteneinsichtsrecht einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet und seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung führt, wenn Akten als Beweismittel gegen die Partei verwendet wurden, ohne dass sie zugangsfähig waren. Die hier vorgenommene Heilung entspricht dieser Dogmatik: Da die entscheidungserhebliche Information (die Nicht-Eingangsmeldung des Dekans) im angefochtenen Entscheid selbst enthalten war, verfügte die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit, sich dazu zu äussern.

Dies bestätigt auch die auf der Themenseite zu Replikrecht und Akteneinsicht auf glossagens.ch dargestellte Systematik: Während das Übergehen eines formellen Akteneinsichtsgesuchs ausnahmslos zur Aufhebung führt, lässt die Rechtsprechung Heilung zu, wenn die Partei in einer nachgelagerten Instanz mit gleichem Prüfungsumfang Stellung nehmen konnte. Das vorliegende Urteil wendet diese Differenzierung konsequent an und liefert ein Beispiel für den Heilungsfall im Verwaltungsrechtsschutz.

Grenzen von Art. 328 OR als Fristversäumnisgrund — Präzisierung

Die Einordnung, dass eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) keinen Wiedereinsetzungsgrund nach Art. 24 VwVG darstellt, präzisiert die bisherige Rechtsprechung in einer bislang wenig behandelten Konstellation. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 328 OR stellt klar, dass die Fürsorgepflicht als zwingendes arbeitsrechtliches Korrelat zur Treuepflicht des Arbeitnehmers strukturell auf das Innenverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugeschnitten ist und primär Unterlassungs- und Handlungspflichten im Bestand des Arbeitsverhältnisses statuiert. Das vorliegende Urteil zeigt die Grenzen auf, wenn diese Pflichten in ein verwaltungsrechtliches Fristverfahren ausstrahlen: Arbeitsrechtliche Vorwürfe und ein als ungesund empfundenes Umfeld begründen kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 VwVG, solange sie nicht die Handlungsfähigkeit der Partei im Fristzeitpunkt aufheben und die Partei die Frist kennt.

Damit bestätigt der Entscheid einerseits die strenge Praxis zu Art. 24 VwVG, nach der nur aussergewöhnliche, unvorhersehbare Ereignisse (plötzliche schwere Erkrankung, höhere Gewalt) ein unverschuldetes Hindernis begründen (vgl. die Kommentierung zu Art. 24 VwVG auf glossagens.ch, wonach vorhersehbare Beeinträchtigungen wie gewöhnliche Arbeitsüberlastung nicht genügen). Er grenzt sich andererseits von der Vorstellung ab, dass arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen des Arbeitgebers die verwaltungsrechtliche Fristendisziplin gleichsam von selbst ausser Kraft setzen. Die Beschwerdeführerin hätte ihre arbeitsrechtlichen Vorwürfe in einem parallelen Verfahren geltend machen müssen, anstatt die Einreichung des Dossiers zurückzubehalten. Diese klare Zuweisung der Verantwortlichkeit ist praxisleitend für tenure-track-Verfahren mit parallelem Konfliktgeschehen.

Weiterzug ans Bundesgericht

Ein Weiterzug des vorliegenden Entscheids an das Bundesgericht ist nach den in der Rechtsmittelbelehrung genannten Voraussetzungen (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 ff. BGG) innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung möglich. Ein solcher Weiterzug ist auch bereits im Vorfeld mit BGer 1C_99/2025 vom 19. Februar 2025 — dem Zwischenentscheid zu den superprovisorischen Massnahmen in derselben Sache — beschritten worden. Ob im vorliegenden Fall ein Weiterzug tatsächlich eingelegt wurde, lässt sich auf Basis der verfügbaren Daten nicht verifizieren; die appeal-chain-Prüfung via OpenCaseLaw ergab keine nachgelagerte Instanz.

Fazit

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt im tenure-track-Verfahren an der EPFL die Strenge der fristbezogenen Anforderungen und die dogmatische Trennung von mid-term- und finale Evaluation. Er hält zwar eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 26 VwVG fest, heilt diesen Mangel aber im Lichte der ständigen Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör. Präzisierend wirkt er in zweierlei Hinsicht: Erstens klärt er, dass ein mid-term-Bericht nicht automatisch das finale Bewerbungsdossier ersetzt, auch wenn er formal ähnlich aufgebaut ist, und dass der Kandidat seine Bewerbungsabsicht ausdrücklich kommunizieren muss. Zweitens zeigt er auf, dass arbeitsrechtliche Fürsorgepflichtverstösse nach Art. 328 OR keinen Wiedereinsetzungsgrund im verwaltungsrechtlichen Fristverfahren bilden, sofern sie die Handlungsfähigkeit der Partei nicht aufheben. Beide Klarstellungen sind für die Praxis der akademischen Personalverfahren an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen richtungsweisend. Der Entscheid steht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu tenure-track-Verfahren und zur Fristendisziplin und führt keine praxisändernde Entscheidung herbei; er illustriert jedoch die Grenzen des Art. 328 OR als Fristversäumnisgrund in einer bislang wenig beleuchteten Konstellation.

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