bger-update.ch

Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Bundesverwaltungsgericht  ·  A-4282/2025  ·  vom 12.10.2026

Staatshaftung bei Verweigerung der Grenzgängerbewilligung nach SRC-Sicherheitspräavis

BVGer A-4282/2025 — Keine Staatshaftung der Eidgenossenschaft für das rechtsfehlerhafte Einreiseverbot von Fedpol

Rechtsgebiet: Staatshaftungsrecht des Bundes (LRCF) · Vorinstanz: Eidg. Finanzdepartement (DFF) · Besetzung: BVGer, Abteilung I, Jérôme Candrian (Präsident), Alexander Misic, Jonas Attenhofer, Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein französischer Grenzgänger verlangte nach Aufhebung des Einreiseverbots von Fedpol durch das BVGer Schadenersatz und Genugtuung von der Eidgenossenschaft. Das BVGer hielt fest: Die blosse Rechtswidrigkeit einer behördlichen Verfügung genügt für die Haftung nach Art. 3 Abs. 1 VG (LCRF) nicht — erforderlich ist eine besonders grobe Verletzung wesentlicher Amtspflichten, die hier trotz fehlender konkreter Gefährdungsnachweise angesichts des damaligen terroristischen Bedrohungskontexts und der belastenden Aktenlage zu verneinen ist.
  • Entscheidung: Das BVGer weist die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des DFF vom 12. Mai 2025 vollumfänglich ab und bestätigt auch die Verneinung von Kausalität und Schaden bei allen Schadensposten.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Grenzen der Staatshaftung für fehlerhafte Verwaltungsentscheide im Bereich der inneren Sicherheit. Gerichte müssen nicht perfekt rechtswidrige Verfügungen haften lassen; die Differenzierung zwischen dem aufgehobenen Verwaltungsakt (keine Haftung) und der übermässigen Schwärzung im Beschwerdeverfahren (mögliche andere Beurteilung) ist von praktischer Relevanz für die Zuständigkeit von Fedpol bei Sicherheitseinschätzungen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein in Frankreich wohnhafter französisch-marokkanischer Doppelbürger, arbeitete seit 2012 als Hauswart bei einer Stiftung in Genf und verfügte über eine Grenzgängerbewilligung. Nach einer Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung (2016), einem negativen Nachrichtendienst-Votum (SRC) und dem Verlust seiner Anstellung lehnte das Genfer Amt für Bevölkerung und Migration die Verlängerung seiner Grenzgängerbewilligung ab. Am 7. Februar 2018 verbot Fedpol (Bundesamt für Polizei) dem Beschwerdeführer gestützt auf Informationen über seine angebliche religiöse Radikalisierung während einer französischen Haftstrafe sowie Kontakte zu radikalisierten Personen in einer Genfer Moschee für fünf Jahre den Eintritt in die Schweiz und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Eine vorgängige superprovisorische Anordnung der Rückgabe der aufschiebenden Wirkung scheiterte am 6. März 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht (Cour VI) hob die Verfügung von Fedpol am 27 November 2019 im Urteil F-1031/2018 auf, weil Fedpol die Akten im Beschwerdeverfahren übermässig geschwärzt hatte (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und keine konkreten Beweise für eine aktuelle, reale und gewichtige Gefahr für die innere Sicherheit vorlagen (Verletzung von Art. 67 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 5 Anhang I FMPA). Es sprach dem Beschwerdeführer 2'400 Franken Parteikosten zu.

Gestützt darauf verlangte der Beschwerdeführer am 23. November 2022 vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Schadenersatz von 374'383.32 Franken und Genugtuung von 50'000 Franken wegen Erwerbsausfalls, Abbruchs seiner Ausbildung, medizinischer Kosten, Anwaltskosten und psychischer Beeinträchtigungen. Das EFD wies das Gesuch am 12. Mai 2025 ab: Die Ansprüche seien verwirkt bzw. verjährt, ein adäquater Kausalzusammenhang und ein ausreichend nachgewiesener Schaden fehlten. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. Juni 2025 an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Gerichtsbarkeit (E. 1–3)

Das BVGer ist für die Beschwerde gegen einen Entscheid eines Departements der Bundesverwaltung zuständig (Art. 31 und Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 LRCF und Art. 2 Abs. 1 der Verordnungen zum Verantwortlichkeitsgesetz). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und genügend begründet, da sich der Beschwerdeführer hinreichend gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz wendet (nicht gegen den verfahrensfehlerhaft festgestellten Sachverhalt).

Der Einwand des Beschwerdeführers, das EFD sei Richter in eigener Sache und verletze Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 30 Abs. 1 BV, wurde geprüft und abgewiesen. Das BVGer ist ein durch das VGG geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht mit voller Überprüfungsbefugnis in Tat und Recht; die Konstellation, dass ein Departement als erste Instanz über Haftungsbegehren gegen den Bund entscheidet und das BVGer als Rechtsmittelinstanz fungiert, genügt den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an ein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Weder dem EFD noch dem BVGer kann eine Verletzung dieser Bestimmungen vorgeworfen werden.

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»

Verjährung/Verwirkung (E. 4)

Die Vorinstanz hatte die Ansprüche als verwirkt bzw. verjährt behandelt, da der Beschwerdeführer spätestens Ende 2018 Kenntnis aller Schadensposten gehabt habe und daher das bis Ende 2019 geltende einjährige Verwirkungsjahr (aArt. 20 Abs. 1 LRCF) abgelaufen sei. Das BVGer prüfte die Übergangsfrage nach Art. 49 SchlT ZGB: Das neue, längere Verjährungsrecht (Art. 60 Abs. 1 OR, verjährt in drei Jahren) ist nur anwendbar, wenn die Verwirkung nach altem Recht am 1. Januar 2020 noch nicht eingetreten war.

Art. 20 Abs. 1 LRCF (SR 170.32) «Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.»

Das BVGer stellte zunächst klar, dass die formelle Rechtsgrundlage für die Haftung in Art. 3 Abs. 1 LRCF liegt:

Art. 3 Abs. 1 LRCF (SR 170.32)«Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.»

Zur Verjährungsfrage entscheidend: Kenntnis des Schadens bedeutet Kenntnis der Existenz, Natur und Elemente des Schadens in einem Umfang, der eine nützliche Klage ermöglicht. Massgeblich ist nicht die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung; die genaue rechtliche Qualifikation (etwa durch ein späteres Urteil) ist für den Beginn der Frist nicht erforderlich (BGE 92 II 1 E. 1a; BGE 108 Ib 97 E. 1b; Urteil 6B_1015/2020 E. 2.3.2). Das BVGer erkannte jedoch, dass die einjährige Grenzgänger-Sperre vom 8. Februar 2018 bis zum 27. November 2019 einen fortdauernden Zustand (état continu) bildete, da die aufschiebende Wirkung entzogen war und erst mit der Aufhebung der Verfügung endete. Bei fortdauernden, einheitlichen Schädigungszuständen beginnt die Frist erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands (BGE 126 III 161 E. 3c; Urteil 8C_244/2020 E. 4.3; Urteil 4A_109/2011 E. 9.3.1). Damit wäre die Jahresfrist am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen und das neue Recht anwendbar gewesen. Das Gericht liess die Frage jedoch ausdrücklich offen, da ohnehin kein rechtswidriger Akt im Sinne der Haftungsnorm vorlag (E. 4.4) — die Verjährungsfrage hängt logisch von der Bejahung einer rechtswidrigen Handlung ab.

Widerrechtlichkeit (E. 5–6)

Bei rechtswidrigen Verwaltungsakten (Verfügungen, Urteile) haftet der Bund nur, wenn eine wesentliche Amtspflicht verletzt wurde (BGE 132 II 305 E. 4.1; BGE 123 II 577 E. 4d; Urteil 2E_6/2024 E. 5.2). Eine bloss unrichtige, rechtswidrige oder gar willkürliche Entscheidung genügt nicht; erforderlich ist eine «besonders grobe» Pflichtverletzung oder ein «besonders schwerer Fehler» (BGE 150 II 225 E. 4.2; Urteile 2E_8/2024 E. 6.1; 2E_3/2022 E. 4.2 f.).

Das BVGer wog die Umstände sorgfältig ab. Zwar wurde die Verfügung von Fedpol vom selben Gericht im Urteil F-1031/2018 aufgehoben, namentlich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch übermässige Schwärzung von Akten (insbesondere eines Berichts über ein Treffen zwischen Fedpol und dem SRC im Dezember 2017) und mangels konkreter Nachweise für eine gegenwärtige Gefahr. Doch betonte das BVGer, dass die Gehörsverletzung nicht die Verfügung selbst, sondern erst das Verhalten im nachgelagerten Beschwerdeverfahren (Akteneinsichtsbeschränkung) betraf, und dass das damalige Verwaltungsverfahren im Kontext der Jahre 2015 bis 2017 mit schweren islamistischen Anschlägen in Paris, Brüsselles, Nizza, Berlin, Manchester und London zu sehen sei. Die damalige Bedrohungslage, die Vorstrafen des Beschwerdeführers, seine mutmassliche fichage S in Frankreich, sein wegen der Radikalisierungsvermutungen erfolgter Arbeitsplatzverlust, das negative Votum des SRC und die Weigerung der Genfer Behörden, die Grenzgängerbewilligung zu verlängern, liessen es nicht als unhaltbar erscheinen, dass Fedpol zum Schutz der inneren Sicherheit ein Einreiseverbot verfügte. Zudem hatte das BVGer selbst in seiner superprovisorischen Verfügung vom 6. März 2018 keine Hinweise auf Willkür oder besonders grobe Amtspflichtverletzung gesehen und das öffentliche Interesse als gewichtiger eingestuft.

Das BVGer schloss daraus, dass Fedpol zwar Bundesrecht verletzt (Aktenzugang im Beschwerdeverfahren; Art. 67 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 5 Anhang I FMPA), nicht aber in besonders grober Weise gegen wesentliche Amtspflichten verstossen hat. Ein rechtswidriger Akt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 LRCF liegt damit nicht vor. Da die Haftungsvoraussetzungen kumulativ sind, war die Ablehnung der Haftungsbegehren bereits aus diesem Grund richtig.

Kausalität und Schaden (E. 7)

Das BVGer prüfte vorsorglich auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen und bestätigte die Vorinstanz: Für den geltend gemachten Lohnausfall fehlt es am natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, da die Kündigung bereits am 16. November 2017, also vor dem Einreiseverbot, ausgesprochen und am 3. Juli 2018 wirksam bestätigt wurde; die wirtschaftlichen Folgen der Kündigung wurden zudem von den Genfer Arbeitsgerichten abschliessend geregelt. Für den Abbruch der Ausbildung (zweites Semester Februar bis Juni 2018) bejahte das Gericht einen Kausalzusammenhang für diesen Zeitraum, verneinte aber einen über den 27. November 2019 hinausreichenden Schaden, da die Ausbildung hätte wiederaufgenommen werden können; die geltend gemachten Studiengebühren sind nicht mit Zahlungsbelegen nachgewiesen, und der hypothetische Verdienstausfall über 29 Jahre ist eine blosse Chance, deren Ersatz nach schweizerischer Rechtsprechung problematisch bleibt (BGE 133 III 462 E. 4.2). Medizinische Kosten (Psychobehandlungen ab Dezember 2017) sind kausal nicht dem Einreiseverbot, sondern der vorherigen Situation zuzuordnen. Anwaltskosten können nur soweit geltend gemacht werden, als sie nicht durch Parteikosten (das BVGer hatte bereits 2'400 Franken zugesprochen) abgedeckt sind (Art. 64 VwVG). Reise- und Bestattungskosten sind weder belegt noch kausal auf die Verfügung von Fedpol zurückführbar; der Beschwerdeführer war bereits vor dem Einreiseverbot arbeitsunfähig und in medizinischer Behandlung.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht voll im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Staatshaftung für rechtswidrige Verwaltungsakte. Das Bundesgericht verlangt seit BGE 118 Ib 163 und BGE 123 II 577 für die Haftung aus Verfügungen die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht und hat in BGE 132 II 305 E. 4.1 klargestellt, dass die nachträgliche Aufhebung einer Verfügung als solche keine Haftung begründet. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie und illustriert sie an einem sicherheitsrechtlichen Fall: Selbst ein rechtsfehlerhaftes, gerichtlich aufgehobenes Einreiseverbot begründet keine Haftung, wenn die Behörde unter Berücksichtigung der damaligen Bedrohungslage und der ihr vorliegenden Indizien nicht willkürlich oder grob fehlerhaft gehandelt hat. Er bestätigt damit insbesondere BGE 150 II 225 und die neuere Linie der Urteile 2E_6/2024, 2E_8/2024 und 2E_3/2022, wonach nur eine «besonders grobe» Verletzung haftet.

Zugleich präzisiert der Entscheid die Abgrenzung zwischen der fehlerhaften Verfügung als solcher und dem Verhalten der Verwaltung im nachgelagerten Beschwerdeverfahren: Die im Urteil F-1031/2018 festgestellte übermässige Schwärzung und die damit verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs betrafen nur die prozessuale Aktenzugänglichkeit im Beschwerdeverfahren, nicht die Anordnung des Einreiseverbots selbst. Damit bleibt offen, ob für gehörsverletzende Prozessführung im Beschwerdeverfahren andere haftungsrechtliche Massstäbe gelten könnten — eine Frage, die das BVGer nicht vertiefte, die aber praktisch relevant ist, vgl. die Erwägungen zu den Erfordernissen eines unabhängigen Gerichts im Onlinekommentar zu Art. 30 BV, N. 13 ff. und zur Bedeutung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK auf glossagens.ch.

Zur Verjährungsfrage nimmt der Entscheid eine bemerkenswerte Zwischenposition ein: Er übernimmt für die alte Verwirkungsfrist des Art. 20 Abs. 1 aLRCF die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 1 aOR — namentlich dass bei fortdauernden, einheitlichen Schädigungszuständen (hier: Einreiseverbot mit entzogener aufschiebender Wirkung vom 8. Februar 2018 bis 27. November 2019) die Frist erst mit Beendigung des Zustands zu laufen beginnt (BGE 126 III 161 E. 3c) — und lässt die Frage doch offen, weil bereits die Widerrechtlichkeit zu verneinen ist. Diese Selbstbeschränkung ist methodisch korrekt, da die Verjährungsfrage nach der Logik der kumulativen Haftungsvoraussetzungen nur bei bejahter Rechtswidrigkeit entscheidungserheblich wird. Die Ausführungen zur Übergangsproblematik nach Art. 49 SchlT ZGB (Neues Recht bei noch nicht verwirktem Anspruch) entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 148 II 73 E. 6.2.2) und der Lehre (Wildhaber/Dede, Berner Kommentar, 2021).

Die Differenzierung zwischen der fehlerhaften Verfügung (keine Haftung) und der übermässigen Schwärzung im Beschwerdeverfahren ist insofern eine Präzisierung gegenüber einer allfälligen vermehrten Praxis, als das Gericht klarstellt, dass die Kosten der erfolgreichen Anfechtung (Anwaltskosten) nicht über Art. 3 LRCF, sondern über die Parteikostenregelung (Art. 64 VwVG) und allfällige Sanktionen bei treuwidrigem Prozessverhalten zu kompensieren sind — vgl. das vom Gericht zitierte Urteil A 842/2007 (ATAF 2011/54) und BGE 117 II 101.

Ein Weiterzug an das Bundesgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Art. 82 lit. a BGG) ist grundsätzlich möglich; eine anhängige Beschwerde ist in der Datenbank nicht ersichtlich. Die Beschwerdefrist läuft seit der vorliegenden BVGer-Entscheidung vom 12. Oktober 2026 (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Fazit

Das BVGer weist die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid des EFD. Die Eidgenossenschaft haftet nicht für das rechtsfehlerhafte Einreiseverbot von Fedpol, weil — trotz gerichtlicher Aufhebung — keine besonders grobe Verletzung wesentlicher Amtspflichten vorliegt. Der Entscheid illustriert die hohe Hürde für Staatshaftungsbegehren bei Verwaltungsakten und bestätigt die konstante Rechtsprechung, wonach die blosse Rechtswidrigkeit einer Verfügung keine Haftung auslöst. Die praxisrelevanten Kernaussagen: Erstens genügt für die Haftbarmachung eines Verwaltungsakts eine besonders grobe Pflichtverletzung; zweitens ist für die Verjährung bei fortdauernden Schädigungszuständen auf deren Beendigung abzustellen; drittens sind Kosten der erfolgreichen Verwaltungsbeschwerde über die Parteikostenregelung, nicht über das Staatshaftungsrecht zu liquidieren.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500