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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Bundesstrafgericht  ·  RR.2026.41  ·  vom 10.09.2026

Rechtshilfe an Österreich: Hitlergruss als Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB subsumierbar

RR.2026.41 — NS-Wiederbetätigung: Rechtshilfe an Österreich (Hitlergruss und NS-Klingelton)

Rechtsgebiet: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG / EUeR) · Vorinstanz: Untersuchungsamt Altstätten (Staatsanwaltschaft St. Gallen), RH.2025.63 · Besetzung: Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer — Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud (Vorsitz), Nathalie Zufferey, Felix Ulrich; Gerichtsschreiber Stefan Graf · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen; unentgeltliche Rechtspflege verweigert; Gerichtsgebühr Fr. 500.–

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Schweiz gewährt Österreich Rechtshilfe (Herausgabe von Beweismitteln und Daten) im Ermittlungsverfahren wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung (§ 3g Verbotsgesetz): Hitlergruss vor der Kaserne «Oberst Bilgeri» in Bregenz und NS-Lied als Handyklingelton im Zug.
  • Entscheidung: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist die Beschwerde ab. Die beidseitige Strafbarkeit ist prima facie zu bejahen; die Rügen zur Verhältnismässigkeit sind teilweise verwirkt bzw. unbegründet.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Linie, dass bei NS-Symbolik im Rechtshilfeweg ein weiter Öffentlichkeitsbegriff und eine nur prima-facie-Subsumtion genügen und dass die Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen an der Triage digitaler Daten strikt durchgesetzt wird.
  • Instanzenzug: Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht eingetreten (BGer 1C_528/2026 vom 28. September 2026) — das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) führt ein Ermittlungsverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften A. und eine unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs. 1 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz). Der Beschuldigte soll am 20. Juli 2024 um 03.40 Uhr vor dem Kommandogebäude bzw. der Kaserne «Oberst Bilgeri» in Bregenz den rechten Arm zum Hitlergruss erhoben und dabei von unbekannter Täterschaft mit dem Handy gefilmt worden sein; ausserdem soll er am 20. Dezember 2024 im Zug zwischen Bregenz und Dornbirn für andere Personen wahrnehmbar ein nationalsozialistisches Lied als Handyklingelton genutzt und sinngemäss geäussert haben, das «Deutsche Volk» bzw. das «Deutsche Reich» werde wiederauferstehen.

Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 24. Januar 2025 (ergänzt am 31. März 2025) ordnete das Untersuchungsamt Altstätten am 25. April 2025 die Rechtshilfehandlungen an, namentlich eine Hausdurchsuchung. Bei dieser wurden am 12. Mai 2025 neben einem Smartphone und einem Laptop diverse Gegenstände mit NS-Bezug sichergestellt (u.a. Sturmhaube mit Logo «Junge Nationalisten», T-Shirts, Mitgliedsausweis). Zudem wurden fünf illegale Messer entdeckt, die zu einem separaten Verfahren führten. Der Beschuldigte verweigerte die Aussage, verlangte aber die Siegelung der Datenträger. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht St. Gallen hob die Siegelung am 19. August 2025 auf; die Daten wurden gespiegelt und triagiert. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2025 über die zur Herausgabe vorgesehenen Gegenstände und Daten orientiert und zur Stellungnahme eingeladen; er kritisierte die Herausgabe pauschal als Privatsphäre-verletzend, benannte aber trotz ausdrücklicher Aufforderung vom 15. Januar 2026 keine konkreten Dateien. Mit Schlussverfügung vom 3. März 2026 bewilligte das UA Altstätten die Herausgabe der Gegenstände, Protokolle und von 1'085 Dateien in 66 Ordnern (WhatsApp-, Telegram- und Standortdaten, Bilder, Videos, Sprachnachrichten und der Klingelton). Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Schlussverfügung, Abweisung des Rechtshilfeersuchens, Entschädigung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

Anwendbares Recht und Zulässigkeit

Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich gelten primär das EUeR (SR 0.351.1), das zweite Zusatzprotokoll (SR 0.351.12), der bilaterale Vertrag vom 13. Juni 1972 (SR 0.351.916.32) sowie Art. 48 ff. SDÜ; ergänzend gelangen das IRSG (SR 351.1) und die IRSV (SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG), wobei das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar bleibt, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; BGE 145 IV 294 E. 2.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte.

Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist unbestritten: Er unterzog sich der Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung und wurde rechtshilfeweise als Beschuldigter einvernommen (Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. b IRSV; BGE 137 IV 134 E. 6.2). Die fristgerechte Einreichung am Dienstag nach Ostern wurde anhand der kantonalen Ruhetagsregelung (RLG/SG; sGS 552.1) bejaht. Die Kammer ist nicht an die Parteibegehren gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft mit freier Kognition.

Beidseitige Strafbarkeit (Art. 64 IRSG, Art. 261bis StGB)

Zentrale Norm der akzessorischen Rechtshilfe ist Art. 64 IRSG:

Art. 64 IRSG (SR 351.1)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen. 2 Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig: a. zur Entlastung des Verfolgten; b. zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.»

Die Schweiz hat zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR eine Erklärung angebracht, die die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen von der beidseitigen Strafbarkeit abhängig macht. Die Kammer subsumiert den im Ersuchen dargelegten Sachverhalt «so, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; BGE 142 IV 175 E. 5.5; BGE 132 II 81 E. 2.7.2): Es genügt, wenn der Sachverhalt unter einen einzigen schweizerischen Straftatbestand subsumiert werden kann; die Tatbestände beider Rechte müssen nicht identisch sein (BGE 129 II 462 E. 4.6). Die Vorinstanz hat die Taten prima facie als Diskriminierung und Aufruf zu Hass nach Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB qualifiziert:

Art. 261bis Abs. 1–2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, (…)»

Massgebend ist der weite, am geschützten Rechtsgut der Menschenwürde orientierte Öffentlichkeitsbegriff: Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen (Familien- und Freundeskreis, besonderes Vertrauen) erfolgen (BGE 130 IV 111 E. 5.2; BGE 133 IV 308 E. 8.3; bereits BStGer RR.2019.81 vom 27. November 2019 E. 6.5). Die Kammer arbeitet ferner die österreichische Definition des § 3g Verbotsgesetz heraus («Betätigung im nationalsozialistischen Sinn» umfasst jede propagandistische Verwendung typisch nationalsozialistischer Symbole) und schliesst daraus, dass die ersuchende Behörde zumindest implizit von einer möglichen propagandistischen Verwendung des Hitlergruss-Videos ausgeht. Deshalb muss nicht entschieden werden, ob der Gruss vor der Kaserne von weiteren Personen wahrgenommen wurde. Der Einwand, der Klingelton sei primär für den Beschwerdeführer selbst bestimmt, wird als «abwegig» qualifiziert: Wer ein NS-Lied als Klingelton nutzt, nimmt zumindest in Kauf, dass es jederzeit im öffentlichen Raum (Zug) erklingt und von zufällig anwesenden Drittpersonen wahrgenommen wird; die gleichzeitigen Äusserungen zum «wiederauferstehenden Deutschen Reich» plausibilisieren die Verbreitungsabsicht. Vorsatz- und Schuldfragen bleiben dem österreichischen Verfahren vorbehalten; die Rüge fehlender beidseitiger Strafbarkeit geht damit fehl.

Verhältnismässigkeit und Mitwirkungsobliegenheit bei der Triage digitaler Daten

Die ersuchte Behörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den herauszugebenden Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht, und die nicht zulässigen Akten ausscheiden (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; BGE 128 II 407 E. 6.3.1). Es ist dagegen Sache des Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen den Rahmen des Ersuchens überschreiten (BGE 134 II 318 E. 6.4; BGE 130 II 14 E. 4.3; BGE 122 II 367 E. 2d). Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, verwirkt er sein Rügerecht im Beschwerdeverfahren. Vorliegend hatte die Vorinstanz die Dateien zur Einsicht übermittelt, nicht fallrelevante Daten ausgeschieden (der Laptop enthielt gar keine Indizien) und den Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, die seiner Ansicht nach von der Herausgabe auszunehmenden Dateien konkret zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer nannte in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2026 nur allgemein Datenkategorien (WhatsApp- und Telegram-Exporte, Kontaktdaten unbeteiligter Dritter, Standort- und Bewegungsdaten, Sprachmemos), nie konkrete Dateien. Die Privatsphäre-Rüge ist damit verwirkt.

Die pauschale Kritik an der Hausdurchsuchung geht ebenfalls fehl: Das ursprüngliche Ersuchen nannte bereits Musikdateien, Kontakte, Chatverläufe und Lichtbilder; die Ergänzung vom 31. März 2025 stellte ausdrücklich «sämtliche beweisrelevanten Gegenstände», namentlich Mobiltelefone, Computer und Speichermedien, unter Sicherstellungsvorbehalt. Die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände und Protokolle wird vom Gegenstand des Ersuchens ohne Weiteres gedeckt. Der pauschale, inhaltlich unzutreffende Verweis auf ein angeblich vergleichbares Verfahren (BGer 7B_134/2025) ist nicht nachvollziehbar.

Unentgeltliche Rechtspflege

Die Beschwerde ist insgesamt aussichtslos (Art. 65 Abs. 1 VwVG): Der Beschwerdeführer unterliegt im Wesentlichen mit bereits erstinstanzlich erfolglos vorgetragenen, nicht weiter substantiierten Rügen, hat einen der beiden Vorfälle (den Klingelton) ausgeblendet und sein Rügerecht zur Privatsphäre teilweise verwirkt. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen; die allenfalls schwierige finanzielle Lage kann bei der Gerichtsgebühr (Fr. 500.–, Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR) berücksichtigt werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bewegt sich vollständig auf der Linie der bundesgerichtlichen und kammerinternen Rechtsprechung; Abweichungen sind keine feststellbar.

Öffentlichkeitsbegriff (bestätigt): Das BStGer übernimmt den weiten, am Rechtsgut der Menschenwürde orientierten Öffentlichkeitsbegriff von BGE 130 IV 111 E. 5.2 und BGE 133 IV 308 E. 8.3 und bestätigt damit seine eigene Praxis (BStGer RR.2019.81 vom 27. November 2019 E. 6.5; TPF 2020 30 E. 4.3). Mit dem Zug als klassischem öffentlichen Raum und der Klarstellung, dass die Nutzung eines NS-Klingeltons die Wahrnehmbarkeit durch zufällige Drittpersonen mindestens in Kauf nimmt, präzisiert der Entscheid die Kasuistik für akustische NS-Symbolik — ein Anwendungsfall, den die Kommentierung so nicht behandelt (dort steht der visuelle Hitlergruss im Zentrum, vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 261bis StGB, Abschnitt D.2). Das Gericht geht mit der Kommentierung insoweit konform, als es die propagandistische Dimension (Werben um Dritte) nicht beim Klingelton-Vorfall allein, sondern erst recht gemeinsam mit den Äusserungen zum «wiederauferstehenden Deutschen Reich» bejaht — also gerade nicht beim blossen Bekenntnis stehen bleibt.

Verhältnis zum Rütli-Entscheid BGE 140 IV 102 (abgegrenzt, nicht widersprochen): Nach BGE 140 IV 102 E. 2.2.5 erfüllt der Hitlergruss Art. 261bis Abs. 2 StGB nur, wenn er nicht bloßes Bekenntnis unter Gesinnungsgenossen ist, sondern missionarisch gegen aussen eingesetzt wird, um unbeteiligte Dritte werbend zu beeinflussen. Der vorliegende Entscheid widerspricht dem nicht, sondern verschiebt die Antwort auf die summarische Rechtshilfeebene: Da das österreichische Verbotsgesetz (§ 3g) die propagandistische Verwendung von Symbolen unter Strafe stellt und die ersuchende Behörde das gefilmte Hitlergruss-Video als möglichen Verbreitungsgegenstand wertet, kann die beidseitige Strafbarkeit prima facie bejaht werden, ohne dass die Frage des werbenden Einsatzes hier abschliessend geklärt werden müsste (die Frage «könnte ... offengelassen werden», weil der Zug-Vorfall ohnehin genügt). Das ist keine Abweichung vom Rütli-Entscheid, sondern die rechtsgebietsspezifische Absenkung des Prüfmasstabs: Im Rechtshilfeverfahren genügt die Subsumierbarkeit des dargelegten Sachverhalts unter einen schweizerischen Tatbestand (BGE 142 IV 250 E. 5.2; BGE 129 II 462 E. 4.6); ob die Voraussetzungen im Hauptverfahren tatsächlich erfüllt sind, klärt das ersuchende Staatsverfahren. Damit bestätigt der Entscheid die Auffassung, dass BGE 140 IV 102 im Rechtshilfeweg keine zusätzliche Hürde errichtet — eine Klarstellung, die in der Kommentierung (Stand des Glossagens-Kommentars) nicht ausdrücklich adressiert ist und die der Entscheid erstmals für den Hitlergruss-Konstellationen im Rechtshilfekontext festhält.

Mitwirkungsobliegenheit (bestätigt und strikt angewendet): Die Verwirkung der Privatsphäre-Rüge mangels konkreter Dateibenennung bestätigt die strenge BGer-Linie (BGE 130 II 14 E. 4.3; BGE 122 II 367 E. 2d) und die BStGer-Praxis (RR.2024.145 vom 13. November 2025 E. 5.3.1; RR.2025.12 vom 11. August 2025 E. 3.4.2). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Weiterzugsverfahren 1C_528/2026 vom 28. September 2026 ausdrücklich bestätigt: Es ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt (E. 2), und hat in E. 2.2 gerade nicht einen überspitzten Formalismus der Vorinstanz gesehen, sondern dem Beschwerdeführers eigenes Vorbringen entnommen, dass die konkrete Umstände des Einzelfalls massgebend sind. Die Schranke des Art. 84 BGG wurde damit als nicht erfüllt erklärt und die Kammerlinie prozessual bestätigt; eine materielle höchstrichterliche Klärung der Subsumtionsfragen ist damit nicht erfolgt und bleibt weiterhin offen.

Beidseitige Strafbarkeit bei nicht identischen Tatbeständen (bestätigt): Der Entscheid folgt der gefestigten Praxis, dass die Strafnormen der beteiligten Rechte nicht identisch sein müssen (BGE 142 IV 175 E. 5.5; BGE 132 II 81 E. 2.1; BGE 129 II 462 E. 4.6) und dass es genügt, wenn der Sachverhalt unter einen einzigen schweizerischen Tatbestand subsumierbar ist. Insofern liegt eine routinemässige Bestätigung vor; die Konstellation, dass das ausländische Recht (österreichisches Verbotsgesetz) den Tatbestand weiter fasst als das schweizerische, illustriert die Praxis, wonach die beidseitige Strafbarkeit anhand des im Ersuchen dargelegten Sachverhalts und nicht anhand der ausländischen Tatbestandsstruktur geprüft wird.

Fazit

Der Entscheid steht in der Kontinuität der BStGer-Rechtsprechung zur Rechtshilfe bei NS-Wiederbetätigung (RR.2019.81) und bestätigt die BGer-Linien zum weiten Öffentlichkeitsbegriff bei Art. 261bis StGB, zur prima-facie-Subsumtion im Rechtshilfeverfahren und zur Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen bei der Herausgabe digitaler Daten. Zwei Punkte sind für die Praxis hervorzuheben: Erstens genügt im Rechtshilfeweg die Subsumierbarkeit des dargelegten Sachverhalts unter Art. 261bis StGB, ohne dass die nach BGE 140 IV 102 massgebende Abgrenzung zwischen blosser Bekenntnis und werbender Verbreitung vorab geklärt werden muss — die Kammer lässt die Frage ausdrücklich offen können. Zweitens wird die Mitwirkungsobliegenheit bei digitalen Daten strikt durchgesetzt: Wer nach Einsichtnahme in die triagierten Dateien keine konkreten, auszusondernden Dateien benennt, verwirkt seine Privatsphäre-Rüge. Das Bundesgericht hat mit Nichteintreten (BGer 1C_528/2026) die Grenze des Art. 84 BGG bestätigt und damit implizit bestätigt, dass weder elementare Verfahrensgrundsätze verletzt noch ein besonders bedeutender Fall gegeben ist; die Rechtshilfe darf vollzogen werden, und die materiellen Fragen (Vorsatz, werbender Einsatz der Symbole) sind im österreichischen Verfahren zu klären.

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