ACPR/959/2026 — Rekursationsgesuch gegen den die Verfahrensleitung übernehmenden Staatsanwalt nach Rückerweisung (Urteil Genfer Cour de justice, Chambre pénale de recours)
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Ausstand / Befangenheit) · Vorinstanz: — (Rekursesuch direkt bei der Chambre pénale de recours ACPR, Kanton Genf) · Besetzung: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE, Präsidentin Daniela Chiabudini, Richterinnen Corinne Chappuis Bugnon und Catherine Gavin, Gerichtsschreiberin Yarha Gazola · Verfahrensergebnis: Rekursationsgesuch abgewiesen (verspätet und unbegründet); Auferlegung von CHF 1'500 Verfahrenskosten
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Staatsanwalt, der die Anklage als Partei vertreten hat, kann nach Rückerweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung übernehmen, ohne dadurch ohne weiteres befangen zu erscheinen; seine früheren Parteivertretungsäusserungen begründen für sich keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO.
- Entscheidung: Das Genfer Appellationsstrafgericht (Chambre pénale de recours) weist das Rekursationsgesuch gegen Staatsanwalt B______ ab — es ist verspätet (Art. 58 Abs. 1 StPO) und in der Sache unbegründet.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Bundesgerichtspraxis zur funktionellen Differenzierung der Staatsanwaltschaft (Art. 16 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 61 lit. a StPO) und grenzt den befangenheitsbegründenden «unwiderruflich festgelegten» Standpunkt vom zulässigen Parteiplädoyer ab.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. war am 25. Oktober 2021 vom Genfer Tribunal correctionnel u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung verurteilt worden. Wenige Tage vor der Berufungsverhandlung vom 7. November 2022 erhielt er im Rahmen der Herausgabe der Akten des Verfahrens P/2/2014 eine USB-Speicherkraft mit Telefonüberwachungen aus dem Jahr 2014 — darunter Gespräche mit seinem Verteidiger, die teilweise von unbekannter Hand transkribiert worden waren. In der Folge wurde die damalige Staatsanwältin D. mit Entscheid ACPR/191/2023 vom 15. März 2023 in den Verfahren P/1/2013 und P/2/2014 wegen Verstössen gegen die Garantenstellung für den Anwaltsberuf (Art. 271 Abs. 3 StPO) — sie hatte das umgehende Löschen der dem Berufsgeheimnis unterliegenden Gespräche nicht veranlasst und die Akteneinsicht verletzt — gestützt auf Art. 56 lit. f StPO abgelehnt (künftig), ohne dass die Aktenvernichtungsbegehren gutgeheissen wurden.
Das Bundesgericht hob mit Urteil 7B_212/2023, 7B_227/2023 und 7B_547/2023 vom 27. Juni 2025 die Ablehnung der Aktenvernichtungsentscheide auf, weil die Chambre pénale de recours hierfür nicht zuständig gewesen sei (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO), und verwies die Sache an die Berufungskammer. Diese hob mit Entscheid AARP/98/2026 vom 16. März 2026 eine Reihe von Verfahrensakten ab (die Mitwirkung der abgelehnten Staatsanwältin sei ab dem 4. Juli 2019 nicht mehr tragbar), ordnete die Rückerweisung an die Staatsanwaltschaft zur allfälligen Wiederholung an und setzte den Widerruf von Beschlagnahmen unter eine 60-Tage-Frist.
Am 31. März 2026 liess der Verteidiger von A. die Staatsanwaltschaft an, ihm die künftige Verfahrensleitung namhaft zu machen, um allfällige Ablehnungsgründe zu prüfen; der beschuldigte Staatsanwalt B. antwortete am 1. April 2026, er sei allein mit der Sache betraut (was A. auch aus den Eingaben der Staatsanwaltschaft seit Mai 2023 wusste). Am 21. und 24. April 2026 erliess B. Beschlagnahme- und Verbundungsverfügungen (notifiziert am 23. und 27. April). Erst am 27. April 2026 reichte A. das Rekursationsgesuch ein.
A. wirft B. eine Anschein der Befangenheit vor: Dessen Eingaben vom 13. Juli 2023 (an das Bundesgericht) und vom 17. Oktober 2025 (an die Berufungskammer) hätten die von der abgelehnten Staatsanwältin begangenen Verstösse gegen das Anwaltsgeheimnis systematisch beschönigt («ein Plädoyer zugunsten seiner ehemaligen Kollegin») und das Begehren um vollumfängliche Aktenvernichtungen als uninteressant dargestellt. Solche Äusserungen seien der Parteirolle noch zuzumuten gewesen, nicht aber der nunmehr übernommenen Verfahrensleitung mit ihrem erhöhten Unparteilichkeitsanspruch (Art. 61 lit. a StPO); die «übereilten» Verfügungen vom April 2026 nährten den Befangenheitsschein zusätzlich (Art. 6 EMRK, Art. 30 BV).
Erwägungen
Zulässigkeit: Verwirkung des Ablehnungsrechts (Art. 58 Abs. 1 StPO)
Art. 58 Abs. 1 StPO (SR 312.0)«Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.»
Die Kammer hält fest, dass das Ablehnungsgesuch gemäss Praxis des Bundesgerichts sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds einzureichen ist (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; BGer 1B_430/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_601/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.2.1). Der Gesuchsteller hatte am 31. März 2026 selbst angefragt, welcher Staatsanwalt nach der Rückerweisung die Verfahrensleitung übernehmen werde, und erhielt am 1. April 2026 die Bestätigung, dass B. allein zuständig sei — und kannte dessen bisherige Prozessführung als Partei ohnehin seit Monaten. Da er erst am 27. April 2026, mehr als zwanzig Tage später, reichte, hat er sein Ablehnungsrecht verwirkt; das Abwarten der Beschlagnahmeverfügung vom 23. April 2026 rechtfertigt die Verspätung nicht (vgl. BGer 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.1.3). Neue, erst nach Gesuchseinreichung entstandene Vorbringen (zu Eingaben vom 30. Juli 2026) sind als unzulässige Ergänzung der Begründung im Duplik nicht zulässig (BGE 138 IV 222 E. 2.1; BGE 143 II 283 E. 1.2.3; ACPR/311/2024 vom 29. April 2024 E. 5.1.3).
Befangenheit: Anschein der Voreingenommenheit (Art. 56 lit. f StPO)
Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Massgebend ist nicht eine nachgewiesene tatsächliche Befangenheit, sondern ob die objektiv festgestellten Umstände bei einer Partei den Anschein der Befangenheit und die Besorgnis eines befangenen Handelns zu wecken vermögen; rein individuelle Eindrücke genügen nicht (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 138 IV 142 E. 2.1; BGer 1B_568/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 127 I 196 E. 2b). Die subjektive Unparteilichkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (BGE 136 III 605 E. 3.2.1; BGer 7B_887/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 2.3.1). Äusserungen sind objektiv unter Würdigung von Kontext, Formulierung und Zweck auszulegen (BGer 7B_864/2024 vom 30. Januar 2025 E. 3.2.3); eine vorläufige Meinungsäusserung begründet in der Regel keine Befangenheit, da die Verfahrensleitung ihre Position aufgrund neuer Fakten laufend revidieren kann (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1; vgl. den Ausstand bejahenden Gegenpol BGE 138 IV 142 — Generalstaatsanwalt, der eine Notwehrlage «kategorisch» und «unwiderruflich» festlegte). Befangenheitsbegründend ist namentlich, wenn ein Staatsanwalt an einem Standpunkt festzuhalten scheint, den das zuständige Gericht bereits als unzulässig kritisiert hat.
Funktionelle Differenzierung der Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO)
Art. 61 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Verfahren leitet: a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft; b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde; c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts; d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.»
Bis zur Anklageerhebung leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren und muss auf einen geordneten und gesetzmässigen Ablauf achten (Art. 61 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 StPO); in dieser Phase obliegt ihr eine gewisse — auch objektive — Unparteilichkeit, sie hat belastend und entlastend zu ermitteln und kein Verfahren zu dulden, das eine Partei benachteiligt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Nach der Anklageerhebung wird die Staatsanwaltschaft dagegen Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO) und ist nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet, sondern hat die Anklage grundsätzlich zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Dass das Gesetz dem Staatsanwalt die Abnahme von Beweisen auch nach Anklageerhebung überträgt (Art. 339 Abs. 5 und Art. 350 Abs. 2 StPO), zeigt, dass die vorherige Parteitätigkeit seine Befangenheit für spätere Ermittlungsakte nicht indiziert (BGer 1B_139/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3).
Subsumtion
Das Gericht weist zunächst die These zurück, ein Staatsanwalt, der die Anklage als Partei vertreten habe, könne die Verfahrensleitung nach Rückerweisung prinzipiell nicht mehr übernehmen — dies stehe im Widerspruch zur zitierten Praxis, wonach derselbe Staatsanwalt nach dem Parteiplädoyer auf Antrag des Gerichts Ermittlungsakte vornehmen darf, ohne dass seine Unparteilichkeit dadurch beeinträchtigt erscheint.
In der Sache hat der beschuldigte Staatsanwalt den Rahmen der Parteivertretung nicht überschritten: In den kritisierten Passagen hat er — gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen des die Kollegin ablehnenden Entscheids ACPR/191/2023 — die Auffassung vertreten, die (nicht verwerteten) Überwachungen hätten die Ermittlungsakte nicht beeinflusst, das erstinstanzliche Urteil sei unabhängig zustande gekommen und es bestehe kein Interesse an einer umfassenden Aktenvernichtungen, allenfalls an einer Vernichtung der strittigen Mitschnitte (welche die Staatsanwaltschaft nicht opposiere). Damit hat er die Frage der Rechtsfolgen der Ablehnung nach Art. 60 Abs. 1 StPO — das zulässige Thema der damaligen Verfahren — rechtsstandpunktbezogen beantwortet, ohne die Berufungsverletzung selbst in Abrede zu stellen; dass er die von der abgelehnten Staatsanwältin getroffenen Schutzvorkehrungen gegen eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses mit Belegen darlegte, war eine zulässische Stellungnahme und kein «Schönfärben». Nicht indiziert ist schliesslich die vom Gesuchsteller angerufene Konstellation von BGer 1B_328/2015 vom 11. November 2015 E. 3.4 (Staatsanwalt, der eine Beschwerde als «erlogen» und «leichtfertig» qualifizierte und eine Anklage «von vornherein» ausschloss): Vorliegend fehlt es an der kategorischen, endgültig festgelegten Äusserung zu Schuldfrage oder Glaubwürdigkeit; Ton und Wortwahl des Staatsanwalts bleiben im Rahmen einer rechtlichen Prognose zur Frage der Aktenvernichtungen. Ein Befangenheitsschein zu Lasten des Gesuchstellers ist damit objektiv nicht zu bejahen, das Rekursationsgesuch ist unbegründet, mit Kostenfolge von CHF 1'500 (Art. 59 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. b RTFMP GE).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Linie in dreierlei Hinsicht. Erstens bestätigt er für die Verwirkungsfrage die Praxis der Sechs-bis-Sieben-Tage-Frist ab gesicherter Kenntnis des Ausstandsgrunds (BGE 140 I 271; BGer 1B_430/2021); er präzisiert diese Linie für den Fall des Statuswechsels der Staatsanwaltschaft: Kenntnis «des Ausstandsgrunds» liegt bereits mit der Bestätigung vor, welcher konkrete Staatsanwalt nach der Rückerweisung die Verfahrensleitung übernehmen wird — nicht erst mit dessen ersten Verfügungen. Das Abwarten weiterer Akten zwecks «Rundung» des Beweismitteldossiers ist rechtsmissbräuchlich und verwirkt das Ablehnungsrecht, wie es die Glossagens-Kommentierung zu Art. 56 StPO im Abschnitt zur Verwirkungsfrist mit Verweis auf BGer 1B_597/2021 E. 2.5.5 (Fristbeginn erst bei gesicherter Kenntnis durch Akteneinsicht) in Parallele hält — der vorliegende Entscheid zieht die Kenntnisgrenze dabei leicht früher, nämlich bei der formellen Bestätigung der künftigen Verfahrensleitung, was die Kommentierung nicht ausdrücklich abdeckt, aber mit deren Treu-und-Glauben-Ansatz (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) vereinbar ist. Zweitens bestätigt er die funktionelle Differenzierung: Der Wechsel von der Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 2 StPO) in die Verfahrensleitung (Art. 61 lit. a StPO) begründet für sich keinen Befangenheitsschein, wie es die Glossagens-Kommentierung zu Art. 61 StPO im Abschnitt «Befangenheit und Verfahrensleitung» als Systemfolge des Gesetzes (vgl. Art. 339 Abs. 5, Art. 350 Abs. 2 StPO; BGer 1B_139/2018) darstellt; das Gericht übernimmt diese Konzeption wörtlich (Kommentierung Art. 61 StPO, Abschnitt zur Verfahrensleitung durch die Staatsanwaltschaft). Drittens ordnet es die Äusserungen des Staatsanwalts nach der objektiven Kontextmethode (BGer 7B_864/2024; BGE 127 I 196 E. 2d) ein und verneint den Ausstand, weil keine «unwiderrufliche Festlegung» vorliegt — damit zieht es konsequent die Grenze, die die Glossagens-Kommentierung zu Art. 56 StPO zur Befangenheits-Generalklausel und zu vorzeitigen Meinungsäusserungen zwischen befangheitsbegründender Vorverurteilung (BGE 138 IV 142) und zulässiger vorläufiger Rechtsauffassung zieht; der Entscheid illustriert diese Kasuistik am Fall des Parteiplädoyers eines späteren Verfahrensleiters und bestätigt so BGer 1B_328/2015 durch Abgrenzung: massgebend ist die kategorische Festlegung in der Schuld- oder Glaubwürdigkeitsfrage, nicht die blosse Prozessvertretung gegenläufige Interessen.
Eine Abweichung von der Bundesgerichtspraxis liegt nicht vor; die vom Gesuchsteller aufgeworfene Frage, ob eine «besondere Distanzlosigkeit» gegenüber einer abgelehnten Kollegin den Befangenheitsschein begründen kann, wenn der Staatsanwalt die Verfahrensleitung übernimmt, ist höchstrichterlich noch nicht abschliessend geklärt — das Bundesgericht hat bislang nur den Grundsatz (Parteitätigkeit schadet nicht) entschieden, nicht aber die Grenzen der inhaltlichen Nähe des Parteiplädoyers zu einer rechtsfehlerlichen Amtsführung. Der vorliegende Entscheid markiert diese Grenze für den Kanton Genf: Solange der Staatsanwalt im Rahmen der rechtlichen Debatte bleibt und eine einmal gerügte Rechtsverletzung nicht beschönigt oder bagatellisiert, sondern sich auf den massgeblichen Entscheid stützt, ist der Befangenheitsschein zu verneinen.
Weiterzug: Gegen den Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) mit einer Frist von dreissig Tagen seit vollständiger Mitteilung eröffnet; in der Instanzkette von ACPR/959/2026 ist bislang (Stand Erstellung) kein nachgeordneter Bundesgerichtsentscheid verzeichnet (ACPR/959/2026 auf opencaselaw.ch; zur Instanzkette vgl. ACPR/191/2023 → 7B_212/2023).
Fazit
Der Entscheid verbindet eine strenge Verwirkungspraxis mit einer sachgerechten funktionalen Betrachtung der Staatsanwaltschaft: Wer als Partei die Anklage vertritt, büsst dadurch nicht die Eignung ein, nach einer Rückerweisung die Verfahrensleitung zu übernehmen. Das Ablehnungsgesuch muss zudem unverzüglich eingereicht werden, sobald feststeht, welche Person die Leitung übernimmt — ein Zuwartaktik bis zu ersten Zwischenverfügungen schlägt ins Leere. Für die Praxis wichtig ist die Abgrenzung zu BGE 138 IV 142 und BGer 1B_328/2015: Vorverurteilende, kategorische Festlegungen in der Schuldfrage begründen den Ausstand; das blosse juristische Plädoyer gegen weitergehende Aufhebungen von Verfahrensakten im Rahmen von Art. 60 StPO nicht. Offen bleibt, wie zu entscheiden wäre, wenn ein als Partei auftretender Staatsanwalt eine rechtskräftig festgestellte Amtspflichtverletzung seiner Kollegin aktiv schönte oder bagatellisierte — ein Fall, den die hiesige Kammer zu Recht nicht als gegeben erachtete.