BZ 2026 8 — Arresteinsprache und nachträgliche Genehmigung einer Gerichtsstandsvereinbarung durch vollmachtlosen Vertreter
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Arrest), Internationales Privatrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EA 2023 20) · Besetzung: Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung; Oberrichter A. Sidler (Abteilungspräsident i.V.), Oberrichter P. Huber, Oberrichter M. Siegwart; Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen; Arrestbefehl bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Obergericht Zug entscheidet nach zweimaliger Rückweisung durch das Bundesgericht (5A_45/2024 und BGE 152 III 137), dass eine von einem Ehemann ohne Vollmacht im Namen seiner damaligen Ehefrau bei einer singapurischen Online-Finanzdienstleisterin eröffnete Kontobeziehung und die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung durch die jahrelante konkludente Nutzung des Kontos nach Art. 38 OR nachträglich genehmigt wurden.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Schuldnerin wird abgewiesen; der Arrestbefehl des Kantonsgerichts Zug vom 27. April 2023 (berichtigt am 3. August 2023) wird bestätigt.
- Bedeutung: Der Entscheid klärt die kollisionsrechtliche Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts nach Art. 126 Abs. 2 IPRG im Privatsphärenbereich (Handeln als Privatmann vs. berufliche Niederlassung) und bejaht erstmals in konstanter kantonaler Praxis, dass eine konkludente nachträgliche Genehmigung nach Art. 38 OR auch eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung umfasst, ohne dass dem Vertretenen die AGB erneut zugestellt werden müssen.
Sachverhalt
Im Jahr 2016 wurde bei der in Singapur domizilierten Online-Finanzdienstleisterin G.________ auf den Namen der späteren Beschwerdeführerin (damals noch unter einem anderen Namen) ein USD-Konto eröffnet. Die Kontoeröffnung erfolgte durch den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin, J.________, der zugleich Geschäftsführer der G.________ war. J.________ tätigte Einzahlungen auf das Konto; die Beschwerdeführerin nutzte das Konto über Jahre und bezog daraus Zahlungen für ihren Lebensunterhalt. Am 8. Oktober 2018 erfolgte eine Abhebung von USD 2 Mio. zugunsten von J.________, was zu einem Negativsaldo von USD 1'783'190.05 führte.
Die G.________ trat ihren Anspruch auf Begleichung des negativen Saldos an eine litauische Gesellschaft ab, die später mit der Beschwerdegegnerin fusionierte. Die Beschwerdegegnerin klagte vor dem High Court of the Republic of Singapore (HCRS), der die Beschwerdeführerin mit Versäumnisurteil vom 25. Januar 2022 zur Zahlung von USD 1'783'190.05 nebst Zins und Kosten verurteilte.
Gestützt auf diesen singapurischen Entscheid beantragte die Beschwerdegegnerin am 25. April 2023 beim Kantonsgericht Zug die Arrestlegung gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Der Einzelrichter verarrestierte Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bis CHF 1'592'638.35. Die Arresteinsprache wurde am 1. September 2023 abgewiesen.
Es folgten zwei Instanzenzüge ans Bundesgericht: Mit Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024 hob das Bundesgericht das erste obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zurück, weil das Obergericht zu Unrecht die Möglichkeit einer Stellvertretung bei der Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen hatte. Mit Urteil BGE 152 III 137 (5A_50/2025) vom 12. Dezember 2025 hob das Bundesgericht auch das zweite obergerichtliche Urteil auf, weil das Obergericht das Stellvertretungsstatut nach Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG willkürlich bestimmt hatte. In BGE 152 III 137 hielt das Bundesgericht bindend fest, dass J.________ bei der Kontoeröffnung nicht in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Niederlassung in Singapur handelte, sondern als Privatmann in einer Familienangelegenheit. Das vorliegende Urteil des Obergerichts vom 10. September 2026 ist die dritte kantonale Entscheidung in dieser Sache nach der zweiten Rückweisung.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen
Das Obergericht stellt diemassgeblichen verfahrensrechtlichen Grundsätze fest. Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG); es kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Noven sind zulässig, sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 145 III 324 E. 6.6). Der Arrestgläubiger muss gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG den Arrestgrund glaubhaft machen. Beruft er sich auf einen ausländischen Rechtsöffnungstitel (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), muss er auch glaubhaft machen, dass der Anerkennung und Vollstreckung dem ersten Anschein nach nichts entgegensteht. Die genauere Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 25 ff. IPRG erfolgt im Einspracheverfahren, jedoch nur unter dem Blickwinkel der Glaubhaftmachung; eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Vollstreckbarkeit erfolgt erst in der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG; vgl. BGE 144 III 411 E. 6.3.1).
Bindungswirkung der bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheide
Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind die unteren Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2). Das Obergericht referiert die bindenden Feststellungen aus beiden Bundesgerichtsentscheiden:
Aus 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024 ist bindend, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gerichtsstandsklausel der G.________ persönlich hätte zustimmen müssen oder ob ein Vertretungsverhältnis in Frage komme, eine Rechtsfrage darstellt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch von einem Stellvertreter abgeschlossen werden. Die Frage der Vertretungswirkung ist nach den Regeln des Stellvertretungsrechts zu klären, nicht abschliessend durch Art. 5 IPRG. Dass die Beschwerdeführerin das Konto nicht persönlich eröffnete, ist rechtskräftig festgestellt.
Aus BGE 152 III 137 (5A_50/2025) vom 12. Dezember 2025 ist bindend, dass sich die Voraussetzungen der Vertretungsmacht nach dem Recht des Staates richten, in dem der Vertreter seine Niederlassung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG hat. J.________ handelte bei der Kontoeröffnung jedoch nicht im Rahmen einer berufs- oder gewerbsmässigen Tätigkeit in Singapur, sondern als Privatmann in einer Familienangelegenheit. Ob eine allfällige Niederlassung für die G.________ erkennbar gewesen wäre, kann offenbleiben. Damit ist die erste Variante von Art. 126 Abs. 2 IPRG nicht anwendbar; zu prüfen bleibt die zweite Variante (Ort des hauptsächlichen Handelns).
Anwendbares Recht: Schweizer Recht als Stellvertretungsstatut
Das Obergericht prüft nun — wie vom Bundesgericht vorgegeben — nach Art. 126 Abs. 2 IPRG (zweite Variante), wo J.________ im Einzelfall hauptsächlich handelte. Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 126 Abs. 2 IPRG (SR 291) «Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt.»
Da J.________ keine Niederlassung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG im Ausland hatte (er handelte als Privatmann), ist nach dem Ort seines hauptsächlichen Handelns anzuknüpfen. Beide, J.________ und die Beschwerdeführerin, hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Kontoeröffnung stand im Zusammenhang mit dem familiären Unterhalt nach der Trennung. J.________ erledigte private Angelegenheiten von seinem Wohnsitz in der Schweiz aus. Die stärkste Beziehung des Sachverhalts liegt somit bei der Schweiz. Auf die Stellvertretung und die nachträgliche Genehmigung ist Schweizer Recht anwendbar — wie die Beschwerdegegnerin vorgetragen und die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat.
Fehlende Vertretungsmacht bei der Kontoeröffnung
Das Obergericht stellt fest, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass J.________ zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung ermächtigt war, als Stellvertreter für die Beschwerdeführerin zu handeln. Es bestand weder eine schriftliche noch eine mündliche Vollmacht, noch gibt es Anhaltspunkte für eine konkludente Übereinkunft bezüglich der Kontoeröffnung im Namen der Beschwerdeführerin. J.________ konfrontierte die Beschwerdeführerin einseitig mit dem eröffneten Konto.
Nachträgliche Genehmigung nach Art. 38 OR durch konkludente Kontonutzung
Der zentrale rechtliche Punkt des Entscheids ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin das vollmachtlose Handeln von J.________ nachträglich genehmigt hat. Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 38 Abs. 1 OR (SR 220) «Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.»
Das Obergericht bejaht eine konkludente nachträgliche Genehmigung. Die Genehmigung nach Art. 38 OR ist an keine besondere Form gebunden, sofern die Vollmacht selbst nicht formbedürftig ist (vgl. BGE 99 II 39 E. 2b; 84 II 157 E. 3). Sie kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erfolgen, insbesondere durch die Entgegenahme vertraglicher Leistungen ohne Widerspruch (vgl. BGE 101 II 230; 93 II 307). Das Gericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach die nachträgliche Genehmigung die fehlende Vollmacht ersetzt und das Geschäft so übernommen wird, wie der Vertreter es abgeschlossen hat — mitsamt allen Nebenabreden (vgl. Urteil 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.2; Zäch/Künzler, Berner Kommentar, Art. 38 OR N 70).
Indem die Beschwerdeführerin die von J.________ in ihrem Namen eröffneten Kontokorrente bei der G.________ über Jahre verwendete und Zahlungen ausführte, gab sie der G.________ zu erkennen, dass sie in sämtliche Erklärungen eintrat, die J.________ ohne Vertretungsbefugnis in ihrem Namen abgegeben hatte. Die G.________ durfte auf diese konkludente Genehmigung vertrauen und hatte keinen Anlass, der Beschwerdeführerin die Nutzungsbedingungen erneut zukommen zu lassen. Sie wäre dazu auch faktisch nicht in der Lage gewesen, da sie die Beschwerdeführerin nicht kontaktierte, bevor diese die Kundenbeziehung durch Kontonutzung genehmigte.
Umfang der Genehmigung: Einbezug der Gerichtsstandsvereinbarung
Die dogmatisch anspruchsvollste Frage des Entscheids betrifft den Umfang der nachträglichen Genehmigung: Umfasst eine konkludente Genehmigung nach Art. 38 OR auch eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung, deren besondere formelle Anforderungen (Art. 17 Abs. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 IPRG) eigentlich eine Kenntnisnahme des Vertretenen voraussetzen?
Das Obergericht bejaht dies mit einer dreifachen Begründung:
Erstens: Die Eröffnung eines Kontokorrents bei der G.________ wäre formlos erfolgt (Art. 11 Abs. 1 OR; Art. 396 Abs. 2 und 3 OR), weshalb auch die Genehmigung formlos erfolgen kann. Die Konzeption von Art. 38 OR basiert darauf, dass der Dritte nicht verpflichtet ist, nach dem formgültigen Abschluss mit dem vollmachtlosen Vertreter nochmals ein formgültiges Geschäft mit dem Vertretenen abzuschliessen. Die nachträgliche Genehmigung ersetzt die fehlende Vollmacht.
Zweitens: Ein bevollmächtigter Vertreter verfügt grundsätzlich auch über eine implizite Berechtigung zum Abschluss der damit verbundenen Rechtswahl- oder Gerichtsstandsvereinbarungen und vermag den Vertretenen damit auch dann zu binden, wenn dieser deren Inhalt nicht kannte (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N 117). Es besteht kein Anlass, bei der nachträglichen Genehmigung nach Art. 38 OR höhere formelle Ansprüche zu postulieren als bei der Zustimmung durch einen Stellvertreter mit genereller Vollmacht.
Drittens: Eine selektive Genehmigung einzelner Abreden wäre rechtlich nicht zulässig, da dies auf eine Nichtgenehmigung des Vertrags hinausliefe (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 38 OR N 52; BGE 93 II 302 E. 4) und im unauflösbaren Widerspruch zur faktischen Nutzung des Kontokorrents stünde.
Die Zustimmung von J.________ zur Gerichtsstandsvereinbarung in den Nutzungsbedingungen der G.________ erfolgte im Lichte von Art. 5 Abs. 1 IPRG formgültig (schriftlich, den Nachweis durch Text ermöglichend). Die nachträgliche konkludente Genehmigung durch die Beschwerdeführerin umfasst somit auch die Gerichtsstandsvereinbarung.
Einwände der Beschwerdeführerin: Willensmangel und Rechtsmissbrauch
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss einen Willensmangel geltend, weil sie unter Druck bzw. faktischem Zwang gehandelt habe, als sie das Konto nutzte. Das Obergericht hält dem entgegen, dass diese Behauptung nicht weiter substanziiert und nicht belegt wurde, weshalb ein Willensmangel nicht glaubhaft gemacht ist.
Die weiter vorgebrachte Rüge des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und des Verstosses gegen den Ordre public (Art. 25 lit. c und Art. 27 IPRG) — gestützt auf die enge wirtschaftliche Verflechtung von J.________ und der Beschwerdegegnerin, die eigenmächtige Kontoeröffnung und die unklare Zahlung von USD 2 Mio. — wird vom Obergericht mit eingehender Begründung zurückgewiesen. Das Obergericht anerkennt zwar, dass gewisse Elemente eine rechtsmissbräuchliche Prozessführung indizieren könnten, hält jedoch fest, dass es dabei weitgehend bei spekulativen Rückschlüssen bleibt. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 ZGB (nur der «offenbare» Missbrauch) zeigt, dass Rechtsmissbrauch mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. BGE 143 III 666 E. 4.2; 143 III 279 E. 3.1). Da die Einforderung eines Anspruchs bezweckt wird, ist ein Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hatte.
Ergebnis: Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG
Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft gemacht, dass der HCRS im Sinne von Art. 25 lit. a IPRG für seinen Entscheid zuständig war und dass der Anerkennung und Vollstreckung des singapurischen Entscheides dem ersten Anschein nach nichts entgegensteht. Es liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel und ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vor. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Verhältnis zu BGE 152 III 137 (5A_50/2025) und 5A_45/2024
Das vorliegende Urteil ist die konsequente Umsetzung der bindenden Vorgaben aus beiden Bundesgerichtsentscheiden. Das Bundesgericht hatte in 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024 (vgl. relevancy.bger.ch) das Obergericht zurechtgerückt, weil es die Möglichkeit einer Stellvertretung bei der Gerichtsstandsvereinbarung kategorisch ausgeschlossen hatte. Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 5 IPRG nur die formellen Voraussetzungen regelt, nicht aber die stellvertretungsrechtlichen Fragen, die nach Art. 126 IPRG anzuknüpfen sind. In BGE 152 III 137 (5A_50/2025) vom 12. Dezember 2025 (vgl. bgex.ch) präzisierte das Bundesgericht die Auslegung von Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG: Für die Annahme einer Niederlassung des Vertreters muss dieser am betreffenden Ort eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entfaltet haben, die mit dem fraglichen Vertretungsgeschäft in einem Zusammenhang steht. J.________ handelte als Privatmann — nicht als CEO — weshalb die Anknüpfung an Singapur willkürlich war.
Das Obergericht folgt diesen Vorgaben in jeder Hinsicht. Es anknüpft nach Art. 126 Abs. 2 IPRG zweite Variante an den Ort des hauptsächlichen Handelns (Schweiz) und wendet somit Schweizer Stellvertretungsrecht an. Dies bestätigt die bundesgerichtliche Leitlinie, dass die Niederlassung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit voraussetzt, die mit dem konkreten Stellvertretungsgeschäft in Zusammenhang steht — eine blosse organschaftliche Stellung des Vertreters bei der Vertragspartnerin genügt nicht.
Konkludente nachträgliche Genehmigung einer Gerichtsstandsvereinbarung: Präzisierung einer offenen Frage
Die zentrale dogmatische Leistung des Entscheids liegt in der Beantwortung der Frage, ob eine konkludente nachträgliche Genehmigung nach Art. 38 OR auch eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung umfasst. Das Bundesgericht hatte in 5A_45/2024 (E. 5.2.2) diese Frage ausdrücklich offen gelassen und zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückverwiesen. Das Obergericht bejaht nun — in der dritten Runde — den Einbezug der Gerichtsstandsvereinbarung in die konkludente Genehmigung.
Diese Bejahung steht im Einklang mit der Grundkonzeption von Art. 38 OR: Die nachträgliche Genehmigung ersetzt die fehlende Vollmacht und bewirkt, dass das Geschäft so übernommen wird, wie der Vertreter es abgeschlossen hat, mitsamt allen Nebenabreden (vgl. Zäch/Künzler, Berner Kommentar, Art. 38 OR N 70). Das Obergericht legt überzeugend dar, dass es keinen rechtlichen Grund gibt, bei der nachträglichen Genehmigung höhere formelle Anforderungen an den Einbezug einer Gerichtsstandsvereinbarung zu stellen als bei einer direkten Stellvertretung mit genereller Vollmacht, bei der die implizite Berechtigung zum Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen anerkannt ist (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N 117). Die Gegenposition — dass die vertretene Person die AGB mitsamt Gerichtsstandsvereinbarung vor der Genehmigung zugestellt erhalten müsse (vgl. Berger/Brand, Berner Kommentar, Art. 17 ZPO N 38) — wird vom Obergericht ausdrücklich erwähnt, jedoch mit der Erwägung verworfen, dass der Dritte nicht verpflichtet ist, nach formgültigem Abschluss mit dem Vertreter nochmals ein formgültiges Geschäft mit dem Vertretenen abzuschliessen.
Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Das Bundesgericht hat in 5A_45/2024 nur die theoretische Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung der Gerichtsstandsvereinbarung eröffnet, ohne sie selbst zu beantworten. Das vorliegende Urteil ist die erste kantonale Entscheidung, die diese Frage nach zweimaliger Rückweisung bejaht. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich (Art. 72 ff. BGG; Streitwert über CHF 30'000.--), und es wäre zu erwarten, dass der Fall ein drittes Mal in Lausanne landet — nun mit der Gelegenheit für das Bundesgericht, die Frage höchstrichterlich zu entscheiden.
Rechtsmissbrauch und Ordre public
Die Erwägungen zum Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und zum Ordre public (Art. 25 lit. c, Art. 27 IPRG) bestätigen die ständige Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach Rechtsmissbrauch ein «korrigierender Notbehelf» für Fälle formellen Rechts ist, das zu materiellem Unrecht führen würde, und nur mit Zurückhaltung angenommen wird (BGE 143 III 666 E. 4.2; 143 III 279 E. 3.1). Das Obergericht wendet diesen Massstab korrekt an und verlangt objektive Anhaltspunkte, nicht bloss spekulative Rückschlüsse. Die Feststellung, dass bei der Einforderung eines Anspruchs ein Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen ist, entspricht der Bundesgerichtsprechung.
Arrestverfahren und Glaubhaftmachung
Die Darstellung des Arrestverfahrens — insbesondere die Differenzierung zwischen der blossen Glaubhaftmachung der Vollstreckbarkeit im Arrestverfahren und der rechtskraftfähigen Entscheidung erst in der Arrestprosequierung (vgl. BGE 144 III 411 E. 6.3.1) — entspricht der ständigen Rechtsprechung. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG setzt bei einem ausländischen Entscheid voraus, dass dem ersten Anschein nach keine Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 25 ff. IPRG entgegenstehen. Das Obergericht prüft dies unter dem summarischen Massstab korrekt (vgl. auch die Übersicht zum Arrestrecht im Kommentar zu Art. 271 SchKG auf glossagens.ch sowie die Darstellung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts auf glossagens.ch).
Fazit
Das Urteil des Obergerichts Zug bringt einen über drei Instanzen und fast drei Jahre geführten Rechtsstreit — vorläufig — zum Abschluss. Es setzt die bindenden Vorgaben des Bundesgerichts aus 5A_45/2024 und BGE 152 III 137 (5A_50/2025) präzise um und beantwortet die vom Bundesgericht offengelassene Frage nach dem Umfang der konkludenten nachträglichen Genehmigung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 38 OR: Die konkludente Genehmigung des Vertrags durch Nutzung der Leistungen umfasst auch die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung, ohne dass dem Vertretenen die AGB erneut zugestellt werden müssen. Diese Bejahung ist dogmatisch wohlbegründet, aber noch nicht höchstrichterlich bestätigt. Ein dritter Weiterzug ans Bundesgericht liegt nahe und würde der Schweizer Rechtsprechung die Gelegenheit geben, diese Frage abschliessend zu klären. Für die Praxis bedeutet der Entscheid, dass Personen, die ein von einem Dritten ohne ihre Vollmacht in ihrem Namen eröffnetes Konto über Jahre nutzen, nicht nur das zugrundeliegende Vertragsverhältnis, sondern auch die darin enthaltenen Gerichtsstandsklauseln genehmigen — mit weitreichenden Folgen für die internationale Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in der Schweiz.