RR.2026.89 — Herausgabe eines Pompeji-Freskenfragments an Italien zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
Rechtsgebiet: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Kulturgüter) · Vorinstanz: Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (Herausgabeentscheid vom 8. Mai 2026) · Besetzung: Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts; Patrick Robert-Nicoud (Präsident), Roy Garré, Nathalie Zufferey; Gerichtsschreiberin Joëlle Fontana · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (Gerichtsgebühr CHF 5'000)
Executive Summary
- Gericht: Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer — internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; Gegenstand ist ein Freskenfragment aus illegalen archäologischen Ausgrabungen bei Pompeji.
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (Inhabin des beschlagnahmten Fragments) focht die Herausgabe zur Einziehung nach Art. 74a IRSG mit den Rügen an, Italien habe den Einziehungsentscheid nicht ordnungsgemäss notifiziert (Zustellung an die Partei statt an den Anwalt; keine Beilage des Entscheids; E-Mail-Zustellung; fehlendes Begleitschreiben; nicht eingehaltene Aufbewahrungsfrist) und das Rückwirkungsverbot verletzt (Erwerb 1994, vor Inkrafttreten des KGTG und des bilateralen Kulturgüterabkommens).
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; die italienische Verfahrensführung genügt den Garantien von EMRK und UNO-Pakt II; die doppelte Strafbarkeit ist nach dem im Entscheidzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen.
- Bedeutung: Präzisierung der Praxis zu Art. 74a IRSG: Eine inhaltliche Information des Berechtigten über Verfahren und Rechtsbehelfe genügt auch ohne formelle Zustellung des ausländischen Einziehungsentscheids; die unmittelbare Postzustellung an die Partei ist zulässig, wenn die Vertretung dem ersuchenden Staat nicht bekannt war; ein Begleitschreiben nach Art. 16 Abs. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zur EUeR ist gestützt auf Art. 52 SDÜ entbehrlich.
- Weiterzug: Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_530/2026 vom 1. Oktober 2026 als unzulässig abgewiesen (kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG).
Sachverhalt
Mit Ersuchen vom 18. September 2021, übermittelt durch das Bundesamt für Justiz (BJ), beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem ordentlichen Gericht in Rom Rechtshilfe für eine Untersuchung gegen B. wegen illegaler Ausfuhr und rechtswidriger Aneignung von staatlichen Kulturgütern (Art. 174 und 176 des italienischen Kulturgüterkodex, Legislativdekret Nr. 42/2004) sowie Hehlerei (Art. 648 des italienischen Strafgesetzbuchs). Gesucht war die Beschlagnahme und Herausgabe eines Freskenfragments aus illegalen archäologischen Ausgrabungen in der Region Pompeji, das im italienischen Register der abhandengekommenen Kulturgüter eingetragen und auf der Website eines in Pully (Kanton Waadt) domizilierten Verkäufers C. zum Kauf angeboten wurde.
Die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt trat am 20. Oktober 2021 in das Ersuchen ein und ordnete am 22. Oktober 2021 die Beschlagnahme des Fragments an, das sich in Händen der Genfer Galerie D. befand, unter Androhung von Art. 292 StGB. Mit Teilabschlussentscheid vom 26. Oktober 2022 gab sie eine Reihe von Verfahrensdokumenten (einschliesslich der Einvernahmeprotokolle von E. und F.) an den ersuchenden Staat heraus und hielt die Beschlagnahme aufrecht; die Übermittlung erfolgte am 28. November 2022. Italienische Entscheide vom 7. April 2023 stellten das Verfahren wegen Diebstahls, Hehlerei und illegaler Ausfuhr ein und zogen das Fragment zugunsten des italienischen Staates ein.
Nachdem das BJ am 1. Juli 2024 bei den italienischen Behörden nachgehakt hatte — der äusserst knappe Einziehungsentscheid erwähne keine Notifikation an den Schweizer Inhaber des Fragments, der möglicherweise gutgläubig erworben habe — richteten die italienischen Behörden am 14. Mai 2025 ein Einschreiben an F. als tatsächlichen Inhaber und übermittelten ihm am 26. Mai 2025 dieselben Informationen elektronisch. Das Schreiben informierte über das gegen Unbekannte eröffnete Verfahren, den Verzicht auf Strafverfolgung gegen F., die Einziehung des Fragments zugunsten des italienischen Staates sowie das Recht, die Aufhebung der Einziehung vor dem italienischen Vollstreckungsrichter (Art. 666 des italienischen Strafprozesskodex) zu verlangen. Das Einschreiben wurde nicht abgeholt und nach Ablauf der postalischen Aufbewahrungsfrist zurückgesandt; die E-Mail wurde zugestellt. Am 5. Februar 2026 verlangte Italien die Herausgabe des Fragments.
Die Staatsanwaltschaft Waadt hob daraufhin mit Entscheidung vom 8. Mai 2026 die Beschlagnahme auf und ordnete die Herausgabe des Freskenfragments an den ersuchenden Staat an. Nach Zustellung an die Beschwerdeführerin (in der Folge auf dem von ihr gewählten Zustellweg am 1./2. Juli 2026) focht diese als Inhaberin des Fragments — der ursprünglich ebenfalls betroffene F. war zwischenzeitlich verstorben — den Entscheid am 13. Juli 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an.
Erwägungen
Anwendbares Recht und Zuständigkeit
Die Rechtshilfe zwischen der Italienischen Republik und der Schweiz beurteilt sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem Zweiten Zusatzprotokoll zur EUeR vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; in Kraft für die Schweiz seit 1. Februar 2005, für Italien seit 1. Dezember 2019) sowie dem Abkommen vom 20. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41); seit dem 12. Dezember 2008 gelten zudem die Art. 48 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ). Kulturgüterspezifisch können ferner das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (SR 0.311.53), das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Massnahmen zur Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (SR 0.444.1) und das bilaterale Kulturgüterabkommen vom 20. Oktober 2006 (SR 0.444.145.41) herangezogen werden. Die Staatsverträge gehen dem innerstaatlichen Recht — dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und der Rechtshilfeverordnung (IRSV; SR 351.11) — vor; dieses findet Anwendung, soweit der Vertrag die Frage nicht regelt oder die innerstaatliche Lösung für die Rechtshilfe günstiger ist (BGE 145 IV 294 E. 2.1; BGE 129 II 462 E. 1.1). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch im Verhältnis der Staatsverträge zueinander (Art. 48 Abs. 2 SDÜ, Art. 39 Ziff. 2 des Geldwäschereiübereinkommens und I Ziff. 2 des italo-schweizerischen Abkommens), jedoch stets im Rahmen der Grundrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; BGE 123 II 595 E. 7c).
Die Beschwerdekammer ist für Beschwerden gegen Abschlussentscheide der kantonalen Vollzugsbehörde zuständig (Art. 80e Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)). Sie prüft mit voller Kognition und ist an die Parteibegehren nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).
Beschwerdelegitimation und Frist
Art. 80h IRSG (SR 351.1)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: a. das BJ; b. wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.»
Wer ein Herausgabebegehren nach Art. 74a IRSG betrifft, ist zunächst der Inhaber der betroffenen Gegenstände oder Vermögenswerte legitimiert — etwa der Kontoinhaber (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134 E. 1c) — sowie die in der Schweiz wohnhafte geschädigte Person, die Rechte an den Gegenständen geltend macht (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Entscheidung und Inhaberin des Fragments, das in Händen ihrer Galerie D. beschlagnahmt wurde; zudem ist sie Partei des Konsignationsvertrags vom 16. Juni 2020 mit E., auf dessen Grundlage das Fragment an diese herausgegeben und von E. 2020 an die Beschwerdeführerin zurückgegeben worden war. Die Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen. Die innerhalb von dreissig Tagen seit Zustellung (Art. 80k IRSG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Abschlussentscheid, der das Rechtshilfeverfahren beendet und keine Zwischenverfügung darstellt; sie ist zulässig.
Herausgabe zur Einziehung nach Art. 74a IRSG
Art. 74a Abs. 1, 3 und 4 IRSG (SR 351.1)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. 3 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. 4 Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn: a. der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind; b. eine Behörde Rechte daran geltend macht; c. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder d. die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.»
Art. 74a Abs. 1 IRSG räumt der Vollzugsbehörde einen weiten Ermessensspielraum ein; erlaubt dieser nicht, den Inhalt der ausländischen Entscheidung — vorbehaltlich eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung — in Frage zu stellen, so muss die Behörde doch prüfen, ob die erbetene Zusammenarbeit im Rahmen von Art. 74a IRSG bleibt (BGE 129 II 453 E. 3.2). Sie kann sich vergewissern, dass die Werte den in Art. 74a Abs. 2 lit. a bis c IRSG genannten Kategorien entsprechen; das ausländische Verfahren muss die allgemeinen Garantien der EMRK und des UNO-Pakts II erfüllen, und die Ansprüche des Geschädigten, einer Behörde oder gutgläubiger Dritterwerber sind nach Art. 74a Abs. 4 IRSG zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat in Abs. 3 die Wendung «in der Regel» gewählt, um in klaren Fällen ein schnelles und formloses Verfahren zu ermöglichen, wenn etwa an der Identifikation der beschlagnahmten Werte und ihrer deliktischen Herkunft keine Zweifel bestehen (BGE 123 II 595 E. 4f; BGE 123 II 134 E. 5c; BStGer RR.2020.126 vom 10. September 2020 E. 3.3.1; RR.2017.167 vom 18. Januar 2018; RR.2015.138 vom 18. August 2015 E. 4.1.1).
Rechtliches Gehör des Berechtigten und Notifikation durch den ersuchenden Staat
Die Rüge einer Verletzung des eigenen rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin in der italienischen Verfahren lässt diese unerörtert, weil sie nicht darlegt, inwiefern und aus welchem Grund sie im italienischen Verfahren hätte angehört werden müssen; insoweit ist die Beschwerde nicht substantiiert.
Was die Rechte des verstorbenen F. betrifft, dessen Berechtigterstellung die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, stellt die Kammer zunächst auf die konkrete Notifikationspraxis ab: Die italienischen Behörden haben F. auf die Nachfrage des BJ hin über das gegen Unbekannte eröffnete Verfahren, den Verzicht auf Strafverfolgung gegen ihn, die Einstellung des Verfahrens sowie die Einziehung des dem italienischen Staat gehörenden Fragments informiert und ihn auf die Möglichkeit hingewiesen, die Aufhebung der Einziehung vor dem Vollstreichsrichter nach Art. 666 des italienischen Strafprozesskodex zu verlangen.
Der Vorwurf, die italienischen Behörden hätten die Sendungen an F. statt an seinen Rechtsvertreter adressiert, geht fehl: Die italienischen Behörden durften auf die Adressdaten zurückgreifen, die in den gemäss dem Teilabschlussentscheid herausgegebenen Dokumenten enthalten waren; sämtliche übermittelten, F. betreffenden Unterlagen datieren auf Oktober und November 2021 und liegen damit vor der Vertretungsaufnahme vom 16. August 2022. Dass F. und die Beschwerdeführerin im schweizerischen Rechtshilfeverfahren vertreten sind, ergab sich aus den herausgegebenen Unterlagen nicht.
Art. 16 Abs. 1 und 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zur EUeR (SR 0.351.12)
«1 Die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei können Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln. 2 Die Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden zusammen mit einem Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Artikel 15 Absatz 3 findet auf dieses Schreiben Anwendung.»
Der Inhalt des Schreibens vom 14. Mai 2025 wahrt das rechtliche Gehör des F. im italienischen Verfahren auch ohne die Beilage des Einstellungs- und Einziehungsentscheids vom 7. April 2023: Es erläutert das italienische Verfahren, insbesondere Einstellung und Einziehung, und nennt die Rechtsbehelfe gegen die Einziehung. Die unmittelbare Postzustellung ist nach Art. 16 ZP EUeR — wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt — und nach Art. 52 SDÜ zulässig; da Art. 52 SDÜ das Begleitschreiben nach Art. 16 Abs. 2 ZP EUeR nicht verlangt, kann dessen Fehlen die Gültigkeit der Notifikation nicht in Frage stellen. Weil die Sendung per Einschreiben erfolgte, besteht kein Anlass, die Erklärungen des ersuchenden Staates zur Einhaltung der postalischen Aufbewahrungsfrist in Zweifel zu ziehen; die Beschwerdeführerin bringt dafür nichts vor. Die ergänzende elektronische Übermittlung wurde ausdrücklich zugestellt.
Damit genügt die italienische Verfahrensführung den allgemeinen Garantien der EMRK und des UNO-Pakts II sowohl was das rechtliche Gehör des Berechtigten nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG als auch was die Notifikationsregeln ihm gegenüber betrifft; die Herausgabeentscheidung ist rechtmässig.
Doppelte Strafbarkeit und Rückwirkungsverbot
Die Rüge, im Erwerbszeitpunkt 1994 seien weder das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG; SR 441.1) noch das bilaterale Kulturgüterabkommen in Kraft gewesen und eine rückwirkende Anwendung sei nicht vorgesehen, wird mit konstanter Rechtsprechung verworfen: Massgebend für die Rechtshilfe ist das Recht, das im Zeitpunkt des Entscheids über das Rechtshilfeersuchen in Kraft steht; der administrative Charakter des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung des Strafrechts aus (BGE 129 II 462 E. 4.3; BGE 122 II 422 E. 2a; BGE 112 Ib 576 E. 2; BGer 1A.96/2003 vom 25. Juni 2003 E. 2.2; BStGer RR.2016.266 vom 30. März 2017 E. 2.2.3).
Die Beschwerde ist abzuweisen; die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 5'000 (Art. 63 Abs. 1 VwVG, anwendbar via Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Gerichtskosten, Schreibgebühren und Entschädigungen, SR 173.713.162; Art. 63 Abs. 5 VwVG), gedeckt durch den Kostenvorschuss.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der beschwerderechtlichen Praxis (Art. 80h IRSG). Die Kammer bestätigt die Rechtsprechung, wonach bei Herausgabebegehren nach Art. 74a IRSG der Inhaber der betroffenen Werte — hier die Inhaberin des beschlagnahmten Fragments über ihre Galerie — beschwerdelegitimiert ist (BGE 131 II 169 E. 2.2.1; BGE 123 II 134 E. 1c). Dies entspricht der Kommentierung von Art. 80h IRSG im Onlinekommentar, Rz. 16 f., wonach die doppelte Voraussetzung der persönlichen und direkten Betroffenheit kumulativ mit einem schutzwürdigen Interesse zu prüfen ist. Die Kammer legt dabei die Doppelvoraussetzung streng und kumulativ aus, während das Bundesgericht nach der im Onlinekommentar Rz. 23 dokumentierten Linie das schutzwürdige Interesse bei direkt und persönlich von einer Zwangsmassnahme Betroffenen ohne zusätzliche selbständige Tragweite behandelt. Im Ergebnis besteht kein Widerspruch: Die Kammer bejaht beide Voraussetzungen gleichzeitig (Inhaberin, Adressatin und Partei des Konsignationsvertrags), so dass die divergierende dogmatische Einordnung nicht entscheidungstragend wurde.
Bestätigung der summarischen Prüfungspraxis (Art. 74a IRSG). Der Entscheid steht vollumfänglich auf der Linie von BGE 129 II 453 E. 3.2 und der ständigen Rechtsprechung seit BGE 123 II 595 E. 4f: Die Vollzugsbehörde prüft die ausländische Einziehungsentscheidung nur summarisch auf die Einhaltung der allgemeinen Verfahrensgarantien (EMRK, UNO-Pakt II), ohne ihre Begründetheit nachzuvollziehen. Das entspricht exakt dem im Onlinekommentar zu Art. 74a IRSG, Rz. 11 und Rz. 44 f. beschriebenen Standard: keine Exequaturprüfung, keine Infragestellung des Inhalts der ausländischen Entscheidung ausser bei Ordre-public- oder EMRK-Verstössen, mit der Möglichkeit der Interpellation des ersuchenden Staates (Rz. 46). Gerade das Interpellationsinstrument hat das BJ hier genutzt — die Nachfrage von Juli 2024 führte zur Nachnotifikation an F. vom Mai 2025 —, womit der Entscheid das kommentierte Verfahrensmodell praktisch vorführt.
Präzisierung: Inhaltliche Information genügt ohne Zustellung des Einziehungsentscheids. Über die blosse Bestätigung hinaus präzisiert die Kammer die Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Berechtigten nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG: Nicht erforderlich ist die formelle Zustellung des ausländischen Einziehungsentscheids; genügt tut ein Schreiben, das den Verfahrensverlauf (Einstellung und Einziehung) zusammen mit den dagegen gegebenen Rechtsbehelfen (hier: Aufhebungsklage nach Art. 666 des italienischen Strafprozesskodex) mitteilt. Damit hebt die Kammer — für die Praxis der Kulturgüter-Rückführung wichtiger Punkt — die formelle Zustellungsebene auf die materielle Informationsebene ab. Das geht über die Darstellung im Onlinekommentar leicht hinaus, wo die Einziehungsentscheidung als feststellender und überprüfbarer Anknüpfungspunkt der summarischen Prüfung erscheint (Rz. 44); in der Sache bleibt der Entscheid aber mit der dort vertretenen Auffassung vereinbar, wonach in EMRK-Staaten, die der Kontrolle der Strassburger Organe unterliegen, ein angemessener Schutz der Ansprüche Dritter vermutet wird (Rz. 60) — eine Vermutung, deren konkrete Umsetzung im Fall durch die OFJ-Interpellation sichergestellt wurde.
Präzisierung: Zustellung an die Partei statt an den Rechtsvertreter. Erneht praxisrelevant ist die Klarstellung, dass der ersuchende Staat die Notifikation unmittelbar an die (im Ausland wohnhafte) Partei richten darf, wenn die Existenz und der Zustellort eines Anwalts aus den herausgegebenen Rechtshilfeakten nicht hervorgehen: Die im schweizerischen Verfahren bestehende Vertretung und Domizilwahl bindet den ersuchenden Staat nicht, solange sie ihm nicht bekannt gemacht wurde. Für das Zusammenspiel zwischen innerstaatigem Vertretungs- und internationalem Notifikationsrecht bedeutet das eine klare Abgrenzung: Der im Rechtshilfevertrag (Art. 16 ZP EUeR, Art. 52 SDÜ) vorgesehene unmittelbare Verkehr mit der betroffenen Person geht vor; die Kammer bestätigt damit die Anwendbarkeit des für die Rechtshilfe günstigeren Zustellregimes. Zugleich verwirft sie mit dem Verweis auf Art. 52 SDÜ die Rüge des fehlenden Begleitschreibens nach Art. 16 Abs. 2 ZP EUeR — eine konsequente Anwendung des Günstigkeitsprinzips auch zwischen den Staatsverträgen, die das Urteil in Erwägung 1.2 als Grundsatz festhält.
Bestätigung der intertemporalen Praxis. Die Verwerfung der Rückwirkungsrüge entspricht der konstanten Rechtsprechung, wonach im Rechtshilferecht das Recht im Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist und der administrative Charakter des Verfahrens das strafrechtliche Rückwirkungsverbot nicht zur Anwendung bringt (BGE 129 II 462 E. 4.3; BGE 122 II 422 E. 2a; BGE 112 Ib 576 E. 2; BGer 1A.96/2003 vom 25. Juni 2003; BStGer RR.2016.266 E. 2.2.3). Erwähnenswert ist die Übertragung dieser Linie auf das Kulturgüterrecht: Der Umstand, dass der Erwerb (1994) vor dem KGTG (in Kraft seit 2005) und dem bilateralen Kulturgüterabkommen (in Kraft seit 2008) liegt, steht der Rechtshilfe nicht entgegen; die Frage der gutgläubigen Rechtserwerbung nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG — namentlich der strafrechtliche Gutglaubensbegriff und die Beweislast des Erwerbers, wie sie der Onlinekommentar, Rz. 61 f. darstellt — hat die Kammer nicht mehr materiell geprüft, weil sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Verfahrensführung des ersuchenden Staates richtete; diese Frage bleibt damit für das weitere Verfahren zwischen den Parteien offen.
Fortgang. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil 1C_530/2026 vom 1. Oktober 2026 als unzulässig abgewiesen (Art. 84 BGG): Die Herausgabe eines Gegenstands ist zwar zulässiges Beschwerdeobjekt, doch macht keiner der Rügen einen besonders bedeutenden Fall oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus; auferlegt wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von CHF 2'000. Die Praxis der Beschwerdekammer ist damit von der höchstrichterlichen Kontrolle nicht materiell in Frage gestellt worden; der Herausgabeentscheid ist rechtskräftig.
Fazit
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestätigt in RR.2026.89 vom 8. September 2026 die Herausgabe eines aus illegalen Ausgrabungen bei Pompeji stammenden Freskenfragments an den italienischen Staat zur Einziehung und Rückerstattung (Art. 74a IRSG). Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts zur summarischen Prüfung ausländischer Einziehungsentscheidungen und zur intertemporalen Massgeblichkeit des Entscheidungszeitpunkts, präzisiert aber die Anforderungen an die Information des Berechtigten im ersuchenden Staat in dreifacher Hinsicht: (1) Eine inhaltliche Information über Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, ohne dass der Einziehungsentscheid selbst zugestellt werden müsste; (2) die unmittelbare Zustellung an die Partei ist zulässig, wenn deren Vertretung dem ersuchenden Staat aus den Rechtshilfeakten nicht bekannt ist; (3) das Begleitschreiben nach Art. 16 Abs. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zur EUeR ist gestützt auf Art. 52 SDÜ entbehrlich. Für Kulturgüterfälle illustriert das Verfahren das Zusammenspiel der kulturgüterspezifischen Staatsverträge mit dem allgemeinen Rechtshilferegime und die praktische Bedeutung des Interpellationsinstruments, mit dem die Schweizer Behörden die Verfahrensgarantien des betroffenen gutgläubigen Inhabers im Ausland durchsetzen. Der Entscheid ist durch das Bundesgericht (1C_530/2026) bestätigt worden.