BVGer A-733/2025 — Gleisfeldbeleuchtung Bahnhof Eglisau: Farbtemperatur aus Naturschutzgründen unter 2'700 Kelvin
Rechtsgebiet: Bahninfrastrukturrecht / Umwelt- und Naturenschutzrecht · Vorinstanz: Bundesamt für Verkehr (BAV) · Besetzung: Abteilung I, Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Dispositiv-Ziff. 2.3 der Plangenehmigung aufgehoben; Sache zu neuem Entscheid an Vorinstanz zurückgewiesen.
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) befasst sich erstmals umfassend mit der umwelt- und naturschutzrechtlichen Beurteilung der Farbtemperatur von Gleisfeldbeleuchtungen in einem BLN-Schutzgebiet.
- Entscheidung: Die vom BAV verfügte Farbtemperatur von 3'000 Kelvin genügt weder dem Gebot der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Gebiets 1411 «Untersee – Hochrhein» (Art. 6 NHG) noch dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip (Art. 11 USG). Die Auflage wird aufgehoben; die Vorinstanz muss Leuchten mit weniger als 2'700 Kelvin und geringem Blau-/UV-Anteil verfügen. Eine Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren wird im Beschwerdeverfahren als geheilt betrachtet.
- Bedeutung: Der Entscheid konkretisiert die Pflichten der Eisenbahninfrastruktur im Spannungsfeld zwischen Arbeitssicherheit und Natur-/Umweltschutz und bestätigt, dass der Farbtemperatur für die Arbeitssicherheit keine entscheidende Bedeutung zukommt, während warmweisses Licht mit geringem Blauanteil für sensible Naturräume geboten ist. Das Urteil ist grundsätzlich an das Bundesgericht weiterziehbar.
Sachverhalt
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) planen im Rahmen des Projekts «LED-Netz-Rollout CH (LRN)» die Erneuerung der Beleuchtung im Perron- und Gleisfeldbereich des Bahnhofs Eglisau. Der Projektperimeter (km 22.000 bis 22.800 der Bahnlinie 770) wird teilweise durch das BLN-Schutzgebiet 1411 «Untersee – Hochrhein» überlagert, dessen Schutzziele unter anderem die Erhaltung der Lebensraumqualitäten als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Wasser- und Zugvögel (Ziff. 3.8) sowie die Naturnähe und Ruhe bewaldeter Schluchtabschnitte (Ziff. 3.3) umfassen.
Der Verein DarkSky Switzerland, eine vom Bundesrat als beschwerdeberechtigt anerkannte Umweltorganisation, erhob Einsprache gegen das Ausführungsprojekt. Er beantragte die Prüfung der Notwendigkeit der Gleisfeldbeleuchtung (Antrag 1) sowie die Ausrüstung mit maximal 2'200 Kelvin (Antrag 2). Das BAV genehmigte das Projekt mit Verfügung vom 28. Januar 2025 unter Auflagen, darunter Dispositiv-Ziff. 2.3, die eine Farbtemperatur von 3'000 Kelvin vorsah. Den Einspracheantrag 1 erledigte es abschreibend (Gleisfeldbeleuchtung grundsätzlich notwendig, aber nach Betriebsschluss abschaltbar); Antrag 2 hiess es teilweise gut (Senkung von 4'000 auf 3'000 Kelvin). DarkSky Switzerland focht die Verfügung mit Beschwerde vom 2. März 2025 beim BVGer an und beantragte unter anderem die Herabsetzung auf höchstens 2'200 Kelvin.
Erwägungen
Formelle Rügen: Verletzung des rechtlichen Gehörs
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm die Stellungnahmen der SBB, des Kantons Zürich und des BAFU im Plangenehmigungsverfahren nicht zugestellt. Das BVGer bestätigt die Rüge als begründet: Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, vor dem Entscheid zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, was voraussetzt, dass die Partei vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen kann (BGE 132 II 485 E. 3.1). Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 ff. VwVG steht der Partei während eines hängigen Verfahrens vorbehaltlos zu (BGE 129 I 249 E. 3; vgl. auch den Kommentar zu Art. 26 VwVG auf glossagens.ch, wonach die Akteneinsicht einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet und ohne Kenntnis der Akten die Partei ihre Rechte nicht wirksam wahrnehmen kann). Der Einwand der Vorinstanz, sie folge in der Regel den Anträgen des BAFU und habe deshalb keinen Anlass zur Anhörung gesehen, ist nicht stichhaltig — die formelle Natur des Gehörsanspruchs macht die praktische Auswirkung irrelevant.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Die Gehörsverletzung ist formeller Natur (BGE 144 I 11 E. 5.3) und führt grundsätzlich zur Aufhebung. Ausnahmsweise kann sie jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition äussern kann und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Stellungnahmen wurden im Beschwerdeverfahren eingereicht, der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern, und er beantragt die Heilung selbst. Der Antrag auf Beiladung der SUVA und des SECO wird abgewiesen, da diese nicht hinreichend berührt sind.
Materiell-rechtlicher Rahmen
Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung
Die Plangenehmigung nach Art. 18 ff. EBG (SR 742.101) bewilligt Eisenbahnanlagen und umfasst sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen (Art. 18 Abs. 3 EBG). Bahnanlagen sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen (Art. 17 Abs. 1 EBG). Die Plangenehmigung kann Auflagen als Nebenbestimmungen umfassen.
Umweltrecht: Licht als Emission und Vorsorgeprinzip
Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört zu den Einwirkungen nach Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Strahlen sind durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist:
Art. 11 Abs. 2 USG (SR 814.01)
«Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.»
Für Lichtimmissionen gibt es weder Immissionsgrenzwerte noch vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder Planungswerte. Die Behörden müssen daher im Einzelfall beurteilen und können sich dabei auf Empfehlungen von Fachstellen abstützen (BGE 140 II 214 E. 3.2 und 3.3; BGer 1C_550/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 5.5). Mangels Grenzwerten ist der Bewilligungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen. Das Vorsorgeprinzip wird durch das Verhälismässigkeitsprinzip begrenzt (BGE 140 II 33 E. 4.1 und 5.3).
Das BAFU hat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips die «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» (Stand 2021) erarbeitet. Deren Kernelemente sind der 7-Punkte-Plan (Notwendigkeit, Intensität, Lichtspektrum/Lichtfarbe, Leuchtenauswahl/-platzierung, Ausrichtung, Zeitmanagement, Abschirmungen), die Relevanzmatrix und Richtwerte. Für das Lichtspektrum gilt: Warmweisse LED mit weniger als 2'700 Kelvin und geringem Blauanteil sind aus Umweltsicht vorzuziehen. Die SN 586 491 («Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum») bestätigt, dass das Licht einen möglichst geringen kurzwelligen Strahlungsanteil aufweisen soll, insbesondere in natürlichen und naturnahen Gebieten ausserhalb des Siedlungsraums.
Natur- und Heimatschutzrecht: BLN-Gebiet und ungeschmälter Erhaltung
Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG (SR 451)
«1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälter Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. 2 Ein Abweichen von der ungeschmälter Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.»
Die Plangenehmigung betrifft die Erfüllung einer Bundesaufgabe (Art. 2 Abs. 1 Bst. a NHG), sodass die Pflicht zur Schonung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes nach Art. 3 Abs. 1 NHG eingreift. Das BLN-Gebiet 1411 ist ein Objekt von nationaler Bedeutung; die Aufnahme in das Inventar bedeutet, dass das Objekt ungeschmälter Erhaltung — jedenfalls aber grösstmöglicher Schonung — verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen ist nur zulässig bei gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung (Art. 6 Abs. 2 NHG). Geringfügige Beeinträchtigungen sind zulässig, wenn ein gewichtigeres Interesse sie rechtfertigt; der Eingriff ist so weit wie möglich zu minimieren (BGE 127 II 273 E. 4c; BGer 1C_152/2017, 1C_164/2017 vom 28. August 2018 E. 4.2). Das Gebot der grösstmöglichen Schonung muss sich in der Interessenabwägung niederschlagen und dem Erhaltungsinteresse zusätzliches Gewicht verleihen.
Interessenabwägung: Natur- und Umweltschutz vs. Arbeitssicherheit
Gewicht der Natur- und Umweltschutzinteressen
Das BVGer legt in einer ausführlichen, interdisziplinären Bestandesaufnahme dar, dass die negativen Auswirkungen der Beleuchtung auf Tiere und Pflanzen zwar nicht quantifizierbar sind, aber als gewichtig einzustufen sind (BGE 140 II 33 E. 5.4). Es wertet zahlreiche aktuelle wissenschaftliche Studien aus, die belegen, dass kurzwelliges Licht (Blau- und UV-Anteile) besonders schädlich auf nachtaktive Tiere, Insekten und Vögel wirkt, dass die Himmelshelligkeit pro Jahr um 7 bis 10 % zunimmt und dass warmweisses Licht mit geringem Blauanteil ökologisch deutlich verträglicher ist. Eine am 23. Februar 2024 publizierte Meta-Studie zur Melatonin-Unterdrückung bestätigt, dass kurzwelligen UV- und Blauanteilen die grösste biologische Schädlichkeit zukommt; im Bereich durchgrünter Siedlungsgebiete werden Amber-LEDs mit ca. 1'800–2'200 Kelvin empfohlen. Die Studie von Lucas et al. (2026) bestätigt, dass sich die ökologische Verträglichkeit nicht allein anhand der Farbtemperatur beurteilen lässt, sondern zusätzlich die spektrale Zusammensetzung (Blau-, UV- und langwelliger Anteil) berücksichtigt werden muss.
Im konkreten Fall resultiert nach der Relevanzmatrix der BAFU-Empfehlungen ein Relevanzindex von 4 (grosse Lichtemissionen der Bahnhofbeleuchtung in einer hochsensiblen Umgebung — BLN-Schutzgebiet mit nationalen und lokalen Schutzgebieten und lichtsensititiven Arten). Bei einem Relevanzindex von 4 reichen laut den Empfehlungen in der Regel selbst aufwändige Massnahmen nicht aus, um das Interesse am Schutz vor künstlichem Licht zu wahren. Die Verwendung von Leuchtmitteln mit tiefer Farbtemperatur und geringem Blau-/UV-Anteil kommt im Schutzgebiet ein sehr hohes Gewicht zu.
Arbeitssicherheit
Der Vorinstanz und den SBB ist zuzugestehen, dass die Arbeitssicherheit auf Gleisfeldern von grosser Bedeutung ist. Das BVGer stellt jedoch fest, dass der Farbtemperatur für die Arbeitssicherheit keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die einschlägige Norm SN EN 12464-2 enthält keine Vorgaben zur Farbtemperatur, sondern regelt andere Parameter: Beleuchtungsstärke (Em), Gleichmässigkeit (Uo), Blendungsbegrenzung (RGL) und Farbwiedergabeindex (Ra). Das BAFU bestätigt ausdrücklich, dass eine Farbtemperatur von weniger als 3'000 Kelvin kein unzulässig hohes Sicherheitsrisiko darstellt und dies auch nie behauptet hat — die Vorinstanz hatte diese Aussage fälschlicherweise dem BAFU zugeschrieben. Die EKAS-Wegleitung und die Norm SN EN 12464-2 selbst halten fest, dass die Auswahl der Lichtfarbe eine Frage der Psychologie und Ästhetik sei. Die Mitarbeiterbefragung der SBB, wonach 3'000 Kelvin der einzige von allen Berufsgruppen akzeptierte Wert sei, bildet keinen objektiv messbaren Indikator für die Arbeitssicherheit, sondern wird durch subjektive Präferenzen beeinflusst.
Ergebnis der Abwägung
Den Grundsätzen der ungeschmälter Erhaltung und grösstmöglichen Schonung des BLN-Schutzgebiets kommt eine überragende Bedeutung zu. Selbst ein geringer Eingriff ist nur zulässig, wenn ein überwiegendes allgemeines Interesse ihn rechtfertigt. Die mit 3'000 Kelvin verbleibenden Nachteile für die Tier- und Pflanzenwelt rechtfertigen sich nicht durch das Interesse an der Arbeitssicherheit, da letztere durch geeignete Festsetzung der relevanten Parameter (Beleuchtungsstärke, Gleichmässigkeit, Blendungsbegrenzung, Farbwiedergabe) auch bei weniger als 2'700 Kelvin gewährleistet werden kann. Weder die Vorinstanz noch das BAFU begründen stichhaltig, weshalb von den Empfehlungen des BAFU abgewichen werden soll, die aus Sicht des USG und NHG warmweisse LED mit weniger als 2'700 Kelvin verlangen. Die angefochtene Auflage (Dispositiv-Ziff. 2.3) ist aufzuheben; die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, die im Rahmen ihres Ermessensspielraums die konkrete Leuchtenauswahl unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu treffen hat.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Lichtimmissionsrechtsprechung des Bundesgerichts
Das BVGer bestätigt die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass künstliches Licht eine Emission im Sinne des USG darstellt und dem Vorsorgeprinzip unterliegt (BGE 140 II 33; BGE 140 II 214). Es folgt der Praxis, dass mangels Grenzwerten die einzelfallweise Beurteilung mit Ermessensspielraum massgebend ist (BGer 1C_550/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 5.5; BGer 1C_527/2024 vom 24. April 2026 E. 6.1) und dass sich die Behörde dabei auf Empfehlungen von Fachstellen abstützen kann. Die Heranziehung der BAFU-Empfehlungen als Konkretisierung des Vorsorgeprinzips entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 140 II 214 E. 4.1; BGer 1C_3/2024 vom 29. Januar 2025 E. 6.1). Der Entscheid steht auch im Einklang mit BGE 140 II 33 E. 5.4, wonach das öffentliche Interesse an der Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen als gewichtig einzustufen ist, auch wenn sich die negativen Auswirkungen nicht quantifizieren lassen.
Präzisierung: Farbtemperatur als vorsorgerelevantes Kriterium bei Bahninfrastruktur in BLN-Gebieten
Während das Bundesgericht sich in BGE 140 II 214 mit der Beschwerdebefugnis bei Lichtemissionen von Bahnhofbeleuchtungen befasste und in BGE 140 II 33 das Vorsorgeprinzip bei Zierbeleuchtung bejaute, präzisiert das BVGer nun die Anforderungen an die Farbtemperatur von Gleisfeldbeleuchtungen in BLN-Schutzgebieten. Es stellt erstmals in detaillierter Form fest, dass eine Farbtemperatur von 3'000 Kelvin dem Vorsorgeprinzip und dem Gebot der ungeschmälter Erhaltung nicht genügt, wenn die Anlage in einem hochsensiblen BLN-Gebiet mit Relevanzindex 4 liegt. Die Vorgabe von weniger als 2'700 Kelvin (mit geringem Blau-/UV-Anteil) geht über die bisherige Praxis hinaus, die sich auf die Senkung von 4'000 auf 3'000 Kelvin beschränkt hatte. Damit grenzt sich das BVGer von der Praxis des BAV ab, die sich auf den Kompromiss vom 9. November 2023 zwischen BAV, BAFU und SBB gestützt hatte.
Im Verhältnis zur Kommentierung auf glossagens.ch zu Art. 26 VwVG bestätigt das BVGer die dogmatische Einordnung der Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Massgabe, dass die Partei ohne Kenntnis der Akten ihre Rechte nicht wirksam wahrnehmen kann — die im Kommentar zitierte Rechtsprechung (BGE 132 II 485 E. 3.2) wird auf den Fall der unterlassenen Zustellung von Fachbehörden-Stellungnahmen im Plangenehmigungsverfahren angewendet. Die Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren entspricht der im Kommentar zu Art. 29 BV auf glossagens.ch dokumentierten Rechtsprechungslinie (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 144 I 11 E. 5.3), wonach bei voller Kognition der Rechtsmittelinstanz und Vermeidung formalistischen Leerlaufs von einer Rückweisung abgesehen werden kann.
Abgrenzung: Arbeitssicherheit vs. Naturschutz
Der Entscheid stellt klar, dass die Arbeitssicherheit als Gegeninteresse zwar von hoher Bedeutung ist, aber nicht pauschal zur Abwehr naturschutzrechtlicher Anforderungen herangezogen werden kann, wenn die sicherheitsrelevanten Parameter (Beleuchtungsstärke, Gleichmässigkeit, Blendung, Farbwiedergabe) auch bei tieferer Farbtemperatur erfüllt werden können. Dies grenzt sich von der Argumentation der SBB ab, die sich auf eine interne Mitarbeiterbefragung und den Blauanteil als sicherheitsrelevantes Kriterium berufen hatte. Das BVGer folgt insoweit der fachlichen Einschätzung des BAFU und der EKAS, dass die Farbtemperatur eine Frage der Psychologie und Ästhetik ist — nicht aber ein sicherheitsentscheidender Parameter. Damit wird eine naturschutzfreundliche Auslegung des Vorsorgeprinzips im Bereich der Verkehrsinfrastruktur gestärkt.
Noch nicht höchstrichterlich geklärt
Die Frage, ob eine Farbtemperatur von weniger als 2'700 Kelvin für Gleisfeldbeleuchtungen in BLN-Schutzgebieten bundesrechtlich zwingend geboten ist, wurde bisher vom Bundesgericht nicht entschieden. Das BVGer bejaht dies mit vernehmbarer Argumentation, stützt sich dabei aber wesentlich auf das BLN-Schutzgebiet mit dem maximalen Relevanzindex 4 und die spezifische Sensibilität des Gebiets 1411. Ob das Bundesgericht dieser Auslegung folgen wird, ist offen. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich; die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG innert 30 Tagen hin. Die OpenCaseLaw-Datenbank verzeichnet bislang keine nachgeordneten oder übergeordneten Instanzen.
Fazit
Das Urteil A-733/2025 ist ein präzedenzsetzender Entscheid zur umwelt- und naturschutzrechtlichen Beurteilung der Farbtemperatur von Bahninfrastrukturbeleuchtungen. Es konkretisiert die Pflichten der SBB im Spannungsfeld zwischen Arbeitssicherheit und Natur-/Umweltschutz und zeigt, dass die bisherige Praxis des BAV (3'000 Kelvin als Kompromiss) den Anforderungen des Vorsorgeprinzips und des Gebots der ungeschmälter Erhaltung in BLN-Schutzgebieten nicht genügt. Die Vorgabe von warmweissem Licht mit weniger als 2'700 Kelvin und geringem Blau-/UV-Anteil, gestützt auf die BAFU-Empfehlungen und den aktuellen Stand der Wissenschaft, dürfte über den Einzelfall Eglisau hinausstrahlen und die zukünftige Beleuchtungspraxis der SBB in sensiblen Naturräumen beeinflussen. Die Sache ist an das BAV zurückgewiesen, das im Rahmen seines Ermessensspielraums die konkrete Leuchtenauswahl unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu treffen hat.