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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Sg Versicherungsgericht  ·  IV 2024/231  ·  vom 10.09.2026

Strafverfahrensgestütztes Gutachten im IV-Verfahren: freie Beweiswürdigung ohne Sistierung

IV 2024/231 — Aggravation und Simulation: Beweiswert eines strafverfahrensgestützten polydisziplinären Gutachtens im IV-Verfahren

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung (Sozialversicherungsrecht) · Gericht: Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I · Besetzung: Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Versicherungsgericht St. Gallen stützt sich im IV-Rentenverfahren auf ein polydisziplinär erstelltes SMAB-Gutachten, das — obwohl im Strafverfahren in Auftrag gegeben — im IV-Verfahren als beweiskräftig gewürdigt wird. Das Gutachten attestiert bei massiver, seit Jahren bestehender Aggravation und Simulation eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und verneint eine validierbare psychiatrische Diagnose.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das ABI-Verlaufsgutachten vom 14. Dezember 2020, das volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, wird wegen konkreter Indizien gegen seine Zuverlässigkeit zu Recht nicht berücksichtigt. Das SMAB-Gutachten erfüllt die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Ein Obergutachten ist nicht anzuordnen. Auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen wird nicht eingetreten (kein Anfechtungsgegenstand). Das Sistierungsgesuch ist rechtskräftig abgewiesen (res iudicata).
  • Bedeutung: Der Entscheid illustriert die Praxis der kantonalen Versicherungsgerichte bei der Beweiswürdigung von Aggravations- und Simulationsfällen, bei denen eine Observation aufgedeckt hat, dass die geklagten Beschwerden nicht funktionseinschränkend sind. Er bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert von Administrativgutachten und zeigt, dass ein im Strafverfahren erstelltes Gutachten im IV-Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertet werden darf. Offen bleibt, ob der Weiterzug ans Bundesgericht erfolgt.

Sachverhalt

Anmeldeverlauf und erste Begutachtungen

A. meldete sich am 26. Oktober 2016 wegen einer Zervikobrachialgie und einer depressiven Verstimmung zum Bezug von IV-Leistungen an. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl eine polydisziplinäre Begutachtung, die vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) durchgeführt wurde. Das Erstgutachten vom 23. Oktober 2017 attestierte eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bei einem chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndrom, notierte aber deutliche Inkonsistenzen und tiefe bzw. nicht nachweisbare Medikamentenspiegel als Hinweis auf eine schlechte Compliance.

Verschlechterung und dritte Begutachtung

Nach einer tagesklinischen Behandlung und einem Einwand des Versicherten gegen den Vorbescheid vom November 2017 veranlasste die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung. Das ABI-Verlaufsgutachten vom 21. Mai 2019 stellte eine Verschlechterung fest und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (30%ige Einschränkung). Die neuropsychologische Untersuchung erbrachte jedoch durchwegs auffällige, auf nicht authentische Funktionsstörungen schliessen lassende Testresultate, sodass aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden konnte.

Nach einer stationären Behandlung in der Klinik C. mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, und der Abgabe des Führerausweins wurde eine weitere Verlaufsbegutachtung angeordnet. Das ABI-Gutachten vom 14. Dezember 2020 attestierte erstmals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2020 in sämtlichen Erwerbstätigkeiten bei schwer reduzierter psychomentaler Belastbarkeit.

Aufdeckung von Aggravation und Simulation

Der RAD bemängelte Widersprüche im ABI-Gutachten, worauf Rückfragen gestellt wurden. Die IV-Ärztin med. pract. D. wies in einer ausführlichen Stellungnahme vom 28. April 2021 unter Einbezug aller drei ABI-Gutachten diverse Inkonsistenzen nach. Sie kam zum Schluss, dass das tatsächliche Funktionsniveau des Versicherten vermutlich wesentlich höher sei und dieser gegenüber medizinischen Fachpersonen mindestens verdeutliche, wenn nicht simuliere. Sie empfahl eine Observation.

Der Observationsbericht vom 1. Juni 2021 zeigte, dass die geklagten Beschwerden nicht funktionseinschränkend waren. Beim Standortgespräch am 3. September 2021 zeigte der Versicherte ein demonstrativ schwerfälliges Gangbild und ein starkes Zittern des rechten Armes. Die IV-Stelle sah von einer Information über die Observation ab und erstattete Strafanzeige wegen Verdachts auf (versuchten) Betrug. Laboruntersuchungen ergaben, dass verschriebene Antidepressiva (Venlafaxin, Mirtazapin) und ein Antipsychotikum (Risperidon) nicht nachweisbar waren, was die Glaubwürdigkeit des Versicherten weiter in Frage stellte.

SMAB-Gutachten im Strafverfahren und Verfügung

Das Kantonale Untersuchungsamt beauftragte im März 2024 die SMAB AG mit einer polydisziplinären Begutachtung im Rahmen des Strafverfahrens. Das SMAB-Gutachten vom 17. Juni 2024 stellte degenerative HWS-Veränderungen mit Foramenstenose ohne radikuläre Symptomatik als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest und attestierte in adaptierter Tätigkeit seit dem 20. April 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Sachverständigen notierten massive Inkonsistenzen, ein ausgesprochen unauthentisches Verhalten und Hinweise auf eine seit vielen Jahren vorliegende Aggravation. Die IV-Ärztin E. erachtete das SMAB-Gutachten als beweiskräftig.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Der Versicherte erhob Beschwerde und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen, eventualiter mindestens einer halben Rente, subeventualiter die Sistierung bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Das Sistierungsgesuch wurde vom Versicherungsgericht mit Zwischenentscheid vom 17. Juni 2025 abgewiesen; das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. August 2025 nicht ein (rechtskräftig). Am 25. August 2026 fällte die Strafkammer des Kreisgerichts F. einen nicht rechtskräftigen Entscheid.

Erwägungen

Intertemporalrecht und anwendbares Recht

Da sich der Versicherte am 26. Oktober 2016 anmeldete und der Rentenanspruch frühestens per 1. April 2017 (nach der Karenzfrist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG) entstehen konnte, sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) die materiellen Bestimmungen in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar. Die Weiterentwicklung der IV (WEIV) trat erst am 1. Januar 2022 in Kraft (BGE 150 V 323 E. 4.1).

Rentenanspruch und Invaliditätsbegriff

Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen kann, während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgeblich sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung; eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Art. 28 Abs. 1 IVG (SR 831.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.»

Art. 7 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.»

Untersuchungsgrundsatz und Beweiswürdigung

Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 122 V 157 E. 1a). Der Entscheid ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2). Ob einem Gutachten Beweiswert zukommt, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Beweiswert ist zu bejahen, wenn der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, in der Beurteilung einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen entsprechenden Administrativgutachten darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Weitere Abklärungen sind geboten, wenn unauflösbare Widersprüche vorliegen oder eine entscheidwesentliche Tatfrage auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1). Sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit eines Administrativgutachtens, kommt eine weitere Begutachtung (sog. second opinion) nicht in Frage.

Abweisung des Sistierungsgesuchs und res iudicata

Der Versicherte beantragte erneut die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Das Gericht trat darauf nicht ein: Über den Sistierungsantrag war mit Zwischenentscheid vom 17. Juni 2025 bereits entschieden worden, und das Bundesgericht war auf die Beschwerde dagegen mit Entscheid vom 27. August 2025 nicht eingetreten. Der Zwischenentscheid ist in Rechtskraft erwachsen (res iudicata). Seither hatten sich die Umstände nicht geändert, und der Versicherte brachte keine neuen Gründe vor. Sein Subeventualantrag auf Neuauflage des IV-Verfahrens nach Abschluss des Strafverfahrens war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht wies darauf hin, dass dem Versicherten nach Abschluss des Strafverfahrens eine Wiederwägung oder Revision nach Art. 53 ATSG freisteht.

Kein Anfechtungsgegenstand für berufliche Massnahmen

Auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen wurde nicht eingetreten. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2024 betraf ausschliesslich den Rentenanspruch, nicht aber berufliche Massnahmen, welche die IV-Stelle bereits mit Mitteilung vom 10. November 2017 abgeschlossen hatte. Der Versicherte konnte sich jedoch bei der IV-Stelle für eine erneute Prüfung anmelden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; BGer 8C_592/2025 vom 10. Dezember 2025, E. 2.1).

Beweiswert des ABI-Gutachtens vom 14. Dezember 2020

Das Gericht folgte der Einschätzung der IV-Ärztin, dass das letzte ABI-Verlaufsgutachten nicht beweiskräftig sei. In allen drei ABI-Gutachten war auf Malingering und unzureichende Mitarbeit hingewiesen worden; die neuropsychologische Untersuchung konnte in allen drei Gutachten nicht valide durchgeführt werden. Die IV-Ärztin stellte fehlende Mitarbeit bei den Behandlungen fest und hielt fest, dass die Behandler weitgehend auf die subjektiven Angaben abgestellt und ihre Diagnosen zu wenig nach ICD-10 abgestützt hätten. Das Gutachten attestierte trotz dieser Inkonsistenzen — gestützt auf subjektive Angaben und auffälliges Verhalten — eine volle Arbeitsunfähigkeit. Damit erfüllte es die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht. Es sprachen konkrete Indizien gegen die medizinische Einschätzung, weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht darauf abstellte.

Observation als Abklärungsmittel

Da eine weitere medizinische Begutachtung nach Feststellung von Aggravation/Simulation nicht zielführend war, ordnete die IV-Stelle eine Observation an, um das Verhalten des Versicherten im Alltag zu ermitteln. Diese Vorgehensweise war bereits im psychiatrischen Teil des Erstgutachtens empfohlen worden. Der Versicherte erhob gegen die Rechtmässigkeit der Observation keine Einwände. Nach der Observation und einem Standortgespräch, bei dem der Versicherte ein demonstrativ schwerfälliges Verhalten zeigte, erstattete die IV-Stelle Strafanzeige.

Verwertbarkeit des SMAB-Gutachtens aus dem Strafverfahren

Das SMAB-Gutachten wurde nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG als Administrativgutachten in Auftrag gegeben, sondern vom Untersuchungsamt im Rahmen des Strafverfahrens. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) ist es dennoch im IV-Verfahren zu berücksichtigen. Die SMAB ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zugelassene Gutachterstelle (Art. 72bis IVV), die involvierten Gutachter sind SIM-zertifiziert, und das Gutachten wurde in Kenntnis der vollständigen Vorakten — einschliesslich ABI-Gutachten, Observationsmaterial und Strafakten — erstellt. Es erfüllt die formalen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).

Die Ausführungen der SMAB-Sachverständigen sind nachvollziehbar und ausgewogen: Der internistische Gutachter hielt fest, dass aus seiner Sicht keine direkten Hinweise auf bewusste Täuschung bestünden, seine Erkrankungen aber auch keinen relevanten Einfluss auf das Aktivitätsniveau hätten. Demgegenüber stellten der orthopädische und psychiatrische Teilgutachter unter Einbezug der neuropsychologischen Untersuchung ein ausgesprochen unauthentisches Verhalten, gravierende Auffälligkeiten, massive Inkonsistenzen und Hinweise auf eine seit Jahren vorliegende Aggravation fest. Der psychiatrische Gutachter hielt die Diagnose einer schweren depressiven Episode vor dem Hintergrund der Observationsergebnisse für «geradezu grotesk» und kam zum Schluss, dass sich aufgrund der massiven Aggravation nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen lasse, ob jemals eine psychische Störung vorgelegen habe.

Widerlegung des Arguments der schwankenden Krankheit

Der Versicherte brachte vor, bei der Depression handle es sich um eine schwankende Krankheit, und die Observation beleuchte nur die guten Phasen. Das Gericht hielt ihm entgegen, dass er gegenüber dem SMAB-Gutachter explizit angegeben hatte, es gehe ihm seit vielen Jahren unverändert gleich schlecht. Auch gegenüber der IV-Stelle nach der Observation und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machte er entsprechende Angaben. Das Argument der «guten Phase» war damit nicht plausibel; vielmehr bildete die Observation sein übliches Funktionsniveau im Alltag zutreffend ab.

Irrelevanz der subjektiven Absicht

Der Versicherte machte geltend, er habe seine Leiden so dargestellt, wie er sie erlebe, und habe keine Versicherungsleistungen erschleichen wollen. Das Gericht hielt fest, dass die subjektive Absicht für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren weitgehend unerheblich ist. Relevant ist, dass aufgrund der massiven Aggravation und Demonstration von Symptomen, die gar nicht vorliegen, eine psychiatrische Diagnose nicht mit ausreichender Sicherheit gestellt werden kann. Ob der Versicherte bewusst täuschte, ist für die Frage des Rentenanspruchs nicht entscheidend. Das Gericht betonte, dass der Entscheid nicht zu einer unzulässigen Vorverurteilung im Strafverfahren führt.

Orthopädische Beurteilung und somatische Beschwerden

Der orthopädische SMAB-Gutachter stellte bei deutlicher symmetrischer Hornhautbildung beider Fusssohlen und fehlender Muskelatrophie keine Hinweise auf eine dauerhafte Schonung fest. Die angegebenen Schmerzen bis 10 von 10 konnten bei Fehlen verbaler und nonverbaler Schmerzzeichen sowie korrelierender Funktionseinschränkungen nicht nachvollzogen werden. Die subjektiven Angaben waren als unauthentisch einzustufen. Jedoch attestierte der Gutachter aufgrund geringer HWS-Veränderungen eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule, sodass eine angepasste Tätigkeit körperlich leicht unter Wechselbelastung ohne wiederholtes Heben über 10 kg, ohne Zwangshaltungen und ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveau zumutbar ist. In der angestammten Tätigkeit war der Versicherte vollumfänglich arbeitsunfähig. Dies führt aber — wie das Gericht betonte — nicht zu erheblichen somatischen Beschwerden, sondern lediglich zu Adaptionskriterien für eine angepasste Tätigkeit.

Einkommensvergleich und rentenausschliessender Invaliditätsgrad

Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit resultiert aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die IV-Stelle verwendete für das Valideneinkommen das zuletzt erzielte Einkommen und für das Invalideneinkommen den LSE-Wert für Hilfsarbeiten (Männer, Niveau 1, privater Sektor). Das Gericht erwog, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung allfälliger Leidensabzüge bzw. des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs (Art. 26bis Abs. 3 IVV) einen IV-Grad von 6% bzw. 17% errechnet hat (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 148 V 174 E. 9.2). Der Versicherte begründete seine Kritik am Invalideneinkommen nicht weiter.

Einordnung in die Rechtsprechung

Beweiswert von Gutachten bei Aggravation und Simulation

Der Entscheid steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Gutachten bei Hinweisen auf Aggravation oder Simulation. Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 231 E. 5.1 die Kriterien für den Beweiswert von Gutachten entwickelt (Umständlichkeit, allseitige Untersuchung, Berücksichtigung der Vorakten und geklagten Beschwerden, Einleuchtigkeit, Begründung der Schlussfolgerungen), die das Versicherungsgericht zutreffend anwendet. In BGE 135 V 465 E. 4.4 hat das Bundesgericht festgehalten, dass Administrativgutachten voller Beweiswert zukommt, solange keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen — genau dieser Massstab wird hier an das ABI-Gutachten angelegt, bei dem solche Indizien (Inkonsistenzen, nicht valide neuropsychologische Tests, Malingering-Hinweise in allen drei Gutachten) bejaht werden.

Die Konstellation, dass ein Gutachten aufgrund subjektiver Angaben und auffälligen Verhaltens eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, obwohl eigenständige Befunde fehlen oder dagegen sprechen, ist in der Rechtsprechung wiederholt Gegenstand gewesen. So hat das Bundesgericht etwa im Fall 8C_866/2011 E. 4.1 eine Observation aufgrund eines RAD-Verdachts auf Aggravation oder Simulation als zulässiges Abklärungsmittel bestätigt. Auch im Fall 8C_624/2022 E. 4 ging es um die Frage der Aggravation bzw. Simulation und ihren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nach Observation und Strafanzeige. Das Versicherungsgericht bewegt sich damit auf einer durch die bundesgerichtliche Praxis vorgezeichneten Linie.

Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 28 IVG hebt den Eingliederungsvorrang und die zentrale Bedeutung der Anspruchsvoraussetzungen hervor. Der vorliegende Entscheid berührt den Eingliederungsvorrang nicht direkt, da berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand waren. Er bestätigt aber indirekt die in der Kommentierung dargestellte Systematik: Erst wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen (Erwerbsunfähigkeit, Invalidität nach Art. 7 und 8 ATSG) objektiv bejaht werden können, stellt sich die Frage nach Eingliederung und Rente. Hier wird bereits das Vorliegen einer validierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung verneint — eine Konstellation, die in der Kommentierung zu Art. 28 IVG nicht eigens thematisiert, aber dogmatisch vorgelagert ist.

Die Kommentierung zu Art. 7 ATSG betont in Rz. 7, dass bei funktionellen, psychosomatischen und psychischen Leiden die Überwindbarkeit nicht vermutet, sondern im strukturierten Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren abgeklärt wird (BGE 141 V 281 E. 4.3; BGE 143 V 418 E. 4). Der vorliegende Fall geht darüber hinaus: Nicht die Überwindbarkeit einer festgestellten psychischen Störung steht zur Debatte, sondern bereits deren Existenz. Der psychiatrische SMAB-Gutachter gelangt zum Schluss, dass aufgrund der massiven Aggravation und Simulation eine psychiatrische Diagnose gar nicht mit ausreichender Sicherheit gestellt werden kann. Das Gericht folgt dieser Einschätzung und verneint damit bereits die erste Stufe des Drei-Stufen-Modells (Gesundheitsschaden/Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG), bevor die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG überhaupt gestellt wird. Dies stimmt mit dem in der Kommentierung zu Art. 7 ATSG (Rz. 4) dargelegten Grundsatz überein, dass die Erwerbseinbusse natürliche und adäquate Folge einer Beeinträchtigung der Gesundheit sein muss — fehlt es bereits an einer validierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung, scheidet ein Anspruch von vornherein aus.

Verwertung eines strafverfahrensgestützten Gutachtens im IV-Verfahren

Eine Besonderheit des Falls liegt darin, dass das beweiskräftige SMAB-Gutachten nicht als Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG, sondern im Rahmen des Strafverfahrens in Auftrag gegeben wurde. Das Versicherungsgericht verwertet es gleichwohl im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Art. 61 lit. c ATSG. Diese Vorgehensweise entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Sozialversicherungsverfahren alle Beweismittel frei gewürdigt werden dürfen, unabhängig von ihrer Herkunft. Das Bundesgericht hat in 8C_54/2020 E. 5.1 die Verwertbarkeit von Observationsergebnissen im IV-Verfahren bestätigt, und in 9C_218/2018 die Frage der Verwertbarkeit von Observationsmaterial und darauf basierender Gutachten behandelt.

Das Gericht grenzt sich damit zugleich von einer rein formalen Betrachtungsweise ab: Nicht die prozessrechtliche Herkunft eines Gutachtens (Administrativgutachten vs. strafverfahrensgestütztes Gutachten) ist entscheidend, sondern seine inhaltliche Qualität und Eignung zur Beurteilung der streitigen Fragen. Das SMAB-Gutachten erfüllt die formalen Anforderungen (BSV-zugelassene Gutachterstelle, SIM-zertifizierte Sachverständige, polydisziplinär, in Kenntnis der Vorakten erstellt) ebenso wie ein Administrativgutachten.

Sistierung und Unschuldsvermutung

Die Frage, ob ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren bis zum Abschluss eines parallelen Strafverfahrens zu sistieren ist, wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 27. August 2025 im vorliegenden Fall bereits verneint (Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Versicherungsgerichts vom 17. Juni 2025). Das Bundesgericht hat sich damit der Auffassung des Versicherungsgerichts angeschlossen, dass ein IV-Verfahren nicht zwingend sistiert werden muss, wenn ein Strafverfahren gegen den Versicherten pendent ist. Der vorliegende Entscheid erging folglich ohne Abwarten des strafrechtlichen Urteils.

Der Versicherte machte geltend, ein Entscheid im IV-Verfahren führe zu einer unzulässigen Vorverurteilung im Strafverfahren und verletze die Unschuldsvermutung. Das Gericht wies dies zurück: Für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren sei irrelevant, ob der Versicherte bewusst betrügen wollte; massgeblich sei allein, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung objektiv nachweisbar sei. Diese Trennung von subjektiver Vorwerfbarkeit (Strafrecht) und objektivem Gesundheitszustand (Sozialversicherungsrecht) entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Sozialversicherungsrichter nicht über strafrechtliche Schuldfragen urteilt, sondern über das Vorliegen objektiver Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BGer 9C_340/2020 E. 2.2 zum Verhältnis von Strafverfahren und Rückforderungsanspruch). Der Entscheid ist insoweit eine Bestätigung der bisherigen Praxis, dass Parallelverfahren unabhängig voneinander geführt werden können, solange der Sozialversicherungsrichter keine strafrechtlichen Vorfragen vorentscheidet.

Weiterzug ans Bundesgericht

Gegen den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts steht der Weiterzug ans Bundesgericht offen (Art. 74 ff. BGG; Beschwerdefrist 30 Tage). Ein Weiterzug ist in der Publikation nicht verzeichnet. Ob die Strafkammer des Kreisgerichts F. mit ihrem (nicht rechtskräftigen) Entscheid vom 25. August 2026 den Sachverhalt anders würdigt, könnte — falls der Versicherte eine Wiederwägung oder Revision nach Art. 53 ATSG beantragt — für das IV-Verfahren noch relevant werden.

Fazit

Der Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen illustriert in mustergültiger Weise, wie bei Hinweisen auf Aggravation und Simulation vorzugehen ist: Nachdem ein erstes Gutachten (ABI) aufgrund konkreter Indizien (Inkonsistenzen, nicht valide neuropsychologische Tests, Malingering-Hinweise) seinen Beweiswert verloren hatte, war die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen verpflichtet. Die Observation als legitimes Abklärungsmittel führte zur Aufdeckung eines wesentlich höheren Funktionsniveaus, als der Versicherte angab. Das im Strafverfahren erstellte, aber im IV-Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertete SMAB-Gutachten stellte durch seine polydisziplinäre, voraktenkundige und methodisch fundierte Analyse sicher, dass der Untersuchungsgrundsatz gewahrt blieb, ohne dass eine Oberexpertise erforderlich wurde.

Rechtsdogmatisch bedeutsam ist die klare Trennung zwischen der objektiven Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung validierbar vorliegt (was hier verneint wurde), und der subjektiven Frage einer betrügerischen Absicht, die dem Strafverfahren vorbehalten bleibt. Das Sozialversicherungsverfahren braucht nicht zu warten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist, solange es sich auf die objektive Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen beschränkt. Der Versicherte behält jedoch die Möglichkeit, nach einem für ihn günstigen Strafurteil eine Wiederwägung oder Revision nach Art. 53 ATSG zu beantragen.

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