DG200213 — Gewerbsmässiger Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Privatbestechung im Rahmen von Unternehmensübernahmen
Rechtsgebiet: Strafrecht (Wirtschaftsstrafrecht) · Gericht: Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung · Besetzung: Vizepräsident Dr. S. Aeppli (Vorsitz), Bezirksrichter Dr. R. Bezgovsek und lic. iur. P. Rietmann, Gerichtsschreiberin Juristin (Univ.) F. Heer · Verfahrensergebnis: Schuldsprüche gegen A._____ und B._____ (u.a. gewerbsmässiger Betrug); Verfahrenseinstellung gegen C._____ zufolge dauernder Verhandlungsunfähigkeit; Strafen gegen D._____, E._____, F._____ und G._____ — Weiterzug ans Obergericht des Kantons Zürich möglich
Executive Summary
- Kernpunkt: Sieben Beschuldigte standen vor dem Bezirksgericht Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Privatbestechung, Urkundenfälschung und weiterer Delikte im Zusammenhang mit privaten Auslagen und fünf Unternehmensübernahmen mit verdeckten Schattenbeteiligungen (Total ca. CHF 47 Mio. unrechtmässig erlangt). Die Hauptbeschuldigten A._____ und B._____ sollen als faktische Verwaltungsräte der geschädigten Gesellschaften heimlich an den übernommenen Zielgesellschaften partizipiert und die Erlöse nicht offengelegt haben.
- Entscheidung: Das Gericht sprach A._____ und B._____ der angeklagten Delikte schuldig und verhängte Freiheitsstrafen (A._____ und B._____ je 6 Jahre gemäss Anklageantrag). Das Verfahren gegen C._____ wurde wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO). Gegen D._____, E._____, F._____ und G._____ ergingen teils bedingt vollzogene Freiheitsstrafen resp. Geldstrafen. Vermögensabschöpfung erfolgte gestützt auf Art. 70 ff. StGB.
- Bedeutung: Der Entscheid ist einer der umfangreichsten kantonalen Wirtschaftsstrafprozesse der letzten Jahre (ca. 1145 Seiten, 11 Hauptverhandlungstage). Er behandelt rechtsdogmatisch zentrale Fragen der Verwertbarkeit von Akten aus internen Untersuchungen und FINMA-Verfahren im Strafprozess, der faktischen Verwaltungsratstellung bei Verwaltungsratsdelegation, der Abgrenzung von Betrug vs. ungetreuer Geschäftsbesorgung bei Unterlassungsdelikten und der Privatbestechung nach Art. 4a UWG bei Unternehmensakquisitionen.
Sachverhalt
Ausgangslage und Ermittlungsverfahren
Am 20. Dezember 2017 erstattete die BC. AG nach einer internen Untersuchung Strafanzeige gegen die Beschuldigten A. und B. betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Übernahme der U2. AG. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete am 22. Dezember 2017 eine Strafuntersuchung, die schrittweise auf die Beschuldigten E. , F. , C. , D. und G. ausgedehnt wurde. Parallel dazu hatte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein administratives Untersuchungsverfahren gegen die I1. geführt, dessen Akten der Strafbehörde auf Amtshilfegesuch hin zur Verfügung gestellt wurden. Am 13. Februar 2018 erfolgte eine koordinierte Hausdurchsuchungs- und Verhaftungsaktion mit der Staatsanwaltschaft St. Gallen, in deren Rahmen A. , B. , C. , D. und ein weiterer Beteiligter in Haft versetzt wurden. A. und B. wurden bis Juni 2018 in Untersuchungshaft gehalten, danach unter Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Kontaktverbote) entlassen.
Anklagekomplexe
Die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 umfasst zwei weitgehend unabhängige Hauptkomplexe:
1. Private Auslagen: A. soll im Zeitraum 2008–2015 private Auslagen zum Nachteil der I1. Genossenschaft in der Gesamthöhe von CHF 560'709.10 generiert haben — namentlich für Besuche in Cabarets/Stripclubs (CHF 201'267.50), private Reisen (CHF 251'023.95), private anwaltliche Dienstleistungen (CHF 141'656.75) sowie weitere private Aufwendungen. B. soll in den Jahren 2007–2010 Auslagen zum Nachteil der H3. AG in der Höhe von CHF 96'192 generiert haben, wobei ihm in einem Fall auch Anstiftung vorgeworfen wird. G. soll A. in einem Einzelfall Beihilfe geleistet haben.
2. Unternehmenstransaktionen: Der zweite Komplex betrifft fünf Unternehmensübernahmen, bei denen A. und B. als faktische Verwaltungsräte bzw. Berater der geschädigten Gesellschaften handelten und sich verdeckt (via Schattenbeteiligungen durch Treuhandgesellschaften) an den übernommenen Zielgesellschaften beteiligten, ohne diese Interessenkonflikte offenzulegen und die Erlöse an die Auftraggeberinnen herauszugeben:
| Transaktion | Jahr | Zielgesellschaft | Kaufpreis | Schattenbeteiligung | Geschädigte | Mitwirkung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| U1. | 2006 | U2. AG | CHF 7 Mio. | CHF 1.5 Mio. (60%) | H3. /BC. | A. , B. |
| V. | 2012 | V. SA | CHF 9 Mio. | min. CHF 7.94 Mio. (31.77%) | BF. /BC. | A. , B. , F. |
| W. | 2015 | W. AG / CD. AG | min. CHF 40 Mio. | min. CHF 13.3 Mio. | I1. | A. , B. , C. , D. |
| BH. | 2014 | BH. AG | CHF 5.6 Mio. | CHF 525'000 (25%) | BC. | A. , B. , E. |
| BD. | 2014 | BD. | — | CHF 2 Mio. Provision | I1. | A. , B. , E. |
Die Anklägerin wirft A. und B. vor, im Rahmen ihrer Übersicht einen unrechtmässigen Gewinn von insgesamt CHF 25'047'881.60 erzielt und sich weitere unrealisierte Vorteile in Höhe von CHF 22'512'500.00 versprochen zu haben.
Verfahrensbeteiligte
Als Privatklägerinnen konstituierten sich die H1. AG (vormals BC. AG, Hauptaktionärin: I3. Genossenschaft) und die I1. Genossenschaft (Privatklägerin 4). Elf natürliche und juristische Personen waren als Einziehungsbetroffene im Verfahren. Der Beschuldigte C. wurde aufgrund einer irreversiblen neurologischen Erkrankung mit ärztlichem Zeugnis als dauerhaft verhandlungsfähig attestiert und das Verfahren gegen ihn infolge dauernder Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt, wobei der Einstellungsentscheid die Wirkung eines freisprechenden Endentscheides gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO).
Erwägungen
Verwertbarkeit von Akten aus internen Untersuchungen und FINMA-Verfahren
Eine zentrale prozessuale Vorfrage betraf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus zwei internen Untersuchungen (durchgeführt von den Rechtsanwaltskanzleien CL. AG und CG. für die I1. resp. die BC. ) sowie aus dem administrativen FINMA-Verfahren.
Das Gericht hält fest, dass das Verhältnis zwischen privatrechtlichen internen Untersuchungen und dem staatlichen Strafverfahren «noch nicht vollständig geklärt» sei und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «kaum wegweisende Hinweise» gefunden werden könnten. Es folgt der in der Lehre (Gless, Graf) tendenzi vertretenen Auffassung, dass Aussagen von Arbeitnehmern in internen Untersuchungen wegen des nemo-tenetur-Grundsatzes im Strafverfahren grundsätzlich unverwertbar seien, wenn eine arbeitsrechtliche Mitwirkungspflicht bestand. Das Bundesstrafgericht hatte sich in SK.2010.7 ähnlich geäussert und eine indirekte Heranziehung zugelassen, sofern die Aussagen im Strafverfahren vom Beschuldigten bestätigt werden.
In casu wurden die Beschuldigten in den internen Befragungen zwar darauf hingewiesen, dass sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses keiner Aussagepflicht unterstehen; sie wurden jedoch nicht von einem Rechtsbeistand begleitet und nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen, noch fehlte der Hinweis, dass die Aussagen in einem späteren Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden könnten. Das Gericht entschied daher, Aussagen der Beschuldigten in den internen Untersuchungsverfahren lediglich insoweit zu deren Lasten zu verwenden, als diese ihre Angaben in der strafprozessualen Befragung in Anwesenheit ihres Verteidigers bestätigt haben. Dagegen durften die in diesen Untersuchungen beigezogenen und in das Strafverfahren integrierten physischen und elektronischen Dokumente verwertet werden, sofern nicht ersichtlich war, dass diese mittels Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften gewonnen wurden.
Bezüglich der FINMA-Akten folgt das Gericht der Doktrin, dass unter einer Mitwirkungspflicht im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren erhobene Beweise gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK im Strafverfahren absolut unverwertbar seien und auch nicht als Grundlage für weitere Beweiserhebungen brauchbar seien (Gless, BSK StPO, N 47b zu Art. 139 StPO). Die Einvernahmen der Beteiligten als Auskunftspersonen gemäss VwVG und der darauf basierende Schlussbericht der Prüfungsbeauftragten CI. AG wurden daher nicht verwertet. Das Gericht ist auch nicht an die Schlussfolgerungen der FINMA in deren Verfügung vom 12. Juni 2018 gebunden.
Fairness des Verfahrens und rechtliches Gehör
Der Beschuldigte F. rügte eine unfaire Verfahrensführung, namentlich ungenügende Übersetzung von Verfahrenshandlungen und Akten (Art. 68 StPO). Das Gericht hielt fest, dass ihm an der Hauptverhandlung eine Übersetzerin zur Verfügung stand und dass sich aus dem Mail-Verkehr ergab, dass F. durchaus Deutsch versteht. Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Verfahren bereits entschieden (Urteil 1B_334/2021 bzw. 6B_334/2021 vom 7. April 2022), dass solche Aspekte bei der Frage der Übersetzungsnotwendigkeit relevant sein können.
Mehrere Beschuldigte (A. , B. , F. ) rügten Verstösse gegen das Recht auf Akteneinsicht (Art. 101, 107, 108 StPO). Das Gericht hielt fest, dass die späte Aktenzugangstellung primär auf lang andauernde Siegelungs- und Schutzmassnahmen zurückzuführen war und die Anklägerin die Akten nach deren Freigabe den Parteien spätestens ab Juni 2021 (rund 7 Monate vor der Hauptverhandlung) vollständig zugänglich machte. Der Gehörsanspruch wurde damit insgesamt nicht unrechtmässig beschnitten.
Strafbarkeitsprüfung der Unternehmenstransaktionen
Das Gericht legte die massgeblichen Straftatbestände detailliert dar. Im Zentrum standen Betrug (Art. 146 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Privatbestechung (Art. 4a UWG).
Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.»
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 4a Abs. 1 UWG (SR 241)
«Unlauter handelt, wer: a. einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt; b. als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.»
Faktische Verwaltungsratstellung
Eine zentrale Frage war, ob A. und B. als (faktische) Verwaltungsräte der geschädigten Gesellschaften qualifizierten und damit den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) erfüllen konnten. Das Gericht bejahte dies: A. und B. waren zwar nicht formell als Verwaltungsräte bestellt, übten aber faktisch die Funktionen von Verwaltungsräten aus, indem sie über eine selbständige Verfügungsmacht über wesentliche Vermögenswerte der Gesellschaften verfügten und umfassende Aufsichtspflichten wahrnahmen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach der auch eine faktische Geschäftsführerstellung die Täterqualifikation begründet (BGE 129 IV 124 E. 3.1; vgl. auch den Kommentar zu Art. 158 StGB auf glossagens.ch, wonach die faktische Geschäftsführerstellung der bestellten gleichsteht).
Schattenbeteiligungen als Pflichtverletzung
Das Gericht qualifizierte den Erwerb und die Verschweigung von Schattenbeteiligungen an den Zielgesellschaften als pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. A. und B. hatten als faktische Verwaltungsräte bzw. Berater der geschädigten Gesellschaften eine umfassende Treuepflicht, die es ihnen untersagte, sich bei Gesellschaftsübernahmen heimlich zu Lasten der Auftraggeberinnen zu bereichern. Die Verschweigung der Schattenbeteiligungen und der daraus erzielten Erlöse stellte eine Verletzung der gesetzlichen und vertraglichen Aufklärungs- und Rechenschaftspflicht dar (vgl. Kommentar zu Art. 158 StGB, Abschnitt zu Retrozessionen und verdeckten Vergütungen). Der Schaden lag darin, dass die geschädigten Gesellschaften ohne die Pflichtverletzung die Erlöse hätten selbst erzielen bzw. für sich beanspruchen können.
Begehungs- vs. Unterlassungsdelikt
Das Gericht erörterte eingehend, ob das Verhalten der Beschuldigten als Begehungsdelikt (Betrug, Art. 146 StGB) oder als Unterlassungsdelikt (ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 StGB) zu qualifizieren sei. Bei den Unternehmenstransaktionen lag der Schwerpunkt im Verschweigen der Schattenbeteiligungen — also einem Unterlassen bei bestehender Aufklärungspflicht —, was primär den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Soweit die Beschuldigten jedoch zusätzlich aktiv falsche Angaben machten (z.B. in Vertragsverhandlungen oder gegenüber Gremien), kam auch Betrug in Betracht.
Privatbestechung nach Art. 4a UWG
Bei mehreren Transaktionen erfüllte das Verhalten der Beschuldigten den Tatbestand der Privatbestechung. A. und B. als Hilfspersonen im privaten Sektor nahmen für pflichtwidrige Handlungen (Verschweigung der Schattenbeteiligungen bei der Abwicklung von Unternehmensübernahmen) nicht gebührende Vorteile an. Die Strafanträge der Privatklägerinnen (Art. 23 Abs. 1 UWG) wurden rechtzeitig innert dreier Monate seit Kenntnis der Täterschaft gestellt (Art. 31 StGB). Das Gericht hielt fest, dass ein blosser Verdacht auf eine Straftat für den Strafantrag nicht genügt, sondern die Kenntnis so sicher sein muss, dass der Antragsberechtigte bei der Verfolgung erhebliche Erfolgsaussichten hat (BGE 101 IV 113 E. 1).
Anwendbares Recht (lex mitior)
Die Transaktionen reichen teilweise bis ins Jahr 2005 zurück. Per 1. Januar 2007 wurde der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs totalrevidiert. Das Gericht hielt fest, dass bei der Transaktion U1. (2006) die Vollendung/Beendigung der Tat jedenfalls nach dem 1. Januar 2007 zu stehen kommt, weshalb die Beurteilung vollumfänglich im Lichte des revidierten Rechts erfolgt. Für weitere Revisionen (insbesondere im Korruptionsstrafrecht des UWG) wurde das im Tatzeitpunkt geltende Recht angewendet, sofern das neue Gesetz nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Strafzumessung und Vollzug
Die Staatsanwaltschaft beantragte für A. und B. jeweils Freiheitsstrafen von 6 Jahren, für C. und D. je 2 Jahre (bedingt), für E. 2 Jahre und 6 Monate (12 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt), für F. 2 Jahre (bedingt) und für G. 60 Tagessätze zu CHF 3'000 (bedingt). Die Strafzumessung richtete sich nach Art. 47, 48 StGB unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatbeteiligung, des Verschuldensgrades und der persönlichen Verhältnisse.
Vermögensabschöpfung
Die Anklagebehörde beantragte die Abschöpfung von Vermögenswerten im Gesamtwert von über CHF 80 Mio. — primär durch Restitution an die Geschädigten (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB), im nicht gedeckten Betrag durch Ersatzforderungen des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Privatklägerinnen stellten umfangreiche Restitutions- und Zivilansprüche (Art. 73 StGB). Die Beschlagnahmen und Kontosperren sollten teilweise aufrechterhalten bleiben.
Art. 70 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Faktische Verwaltungsratstellung
Das Bezirksgericht Zürich bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur faktischen Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 129 IV 124 E. 3.1 festgehalten, dass auch ohne formelle Bestellung eine faktische Geschäftsführerstellung genügt, wenn die Person faktisch wie ein Geschäftsführer handelt und über fremde Vermögenswerte verfügt (vgl. auch Kommentar zu Art. 158 StGB auf glossagens.ch). Der Entscheid ordnet sich in diese Linie ein und wendet sie auf die Konstellation an, in der A. und B. ohne formelle Bestellung als Verwaltungsräte faktisch die Unternehmensführung der geschädigten Gesellschaften steuerten. Dies stimmt auch mit BGE 141 IV 104 überein, wonach das Gesellschaftsvermögen auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes ist und der Alleinaktionär nicht über das Gesellschaftsvermögen verfügen darf (vgl. Kommentar zu Art. 158 StGB, Abschnitt zur Einpersonen-AG).
Verwertbarkeit von internen Untersuchungen
Die vom Gericht entwickelte Differenzierung — Aussagen in internen Untersuchungen nur verwertbar bei Bestätigung im strafprozessualen Verfahren, hingegen beigezogene Dokumente grundsätzlich verwertbar — bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem nemo-tenetur-Grundsatz und den praktischen Bedürfnissen der Strafverfolgung bei Wirtschaftsdelikten. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht abschliessend geäussert, wie das Gericht selber festhält. Der Entscheid stimmt in der Tendenz mit der Haltung des Bundesstrafgerichts (SK.2010.7 vom 16. Juni 2010) überein, das Aussagen in internen Verfahren grundsätzlich nicht zur Belastung des Beschuldigten verwendet sieht, aber eine indirekte Heranziehung bei Bestätigung zulässt. In der Lehre wird diese Lösung u.a. von Gless (BSK StPO, N 47d zu Art. 139 StPO) und Graf (forumpoenale 1/2016) befürwortet, während MRAZ (forumpoenale Sonderheft 2020) eine differenziertere Lösung vorschlägt, die die Verwertbarkeit von einer korrekten Durchführung des internen Untersuchungsverfahrens abhängig macht. Der Entscheid präzisiert diese Ansätze für den Fall, dass die Befragten zwar auf ihre Aussagefreiheit hingewiesen wurden, aber nicht auf das Recht auf anwaltliche Begleitung und die mögliche spätere strafrechtliche Verwertung — eine Konstellation, die in der Praxis häufig auftreten dürfte.
FINMA-Akten als absolut unverwertbar
Die Feststellung, dass unter Mitwirkungspflicht im FINMA-Verwaltungsverfahren erhobene Beweise gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK im Strafverfahren absolut unverwertbar sind, bestätigt die herrschende Doktrin und die Tendenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Verwaltungsverfahren und Strafverfahren. Das Bundesgericht hat in BGE 140 IV 162 zwar primär zur Rechtsnachfolge bei Firmenfusionen im Strafverfahren entschieden, dort aber die Bedeutung der strafprozessualen Grundsätze im Verhältnis zu verwaltungsrechtlichen Verfahren betont. Die absolute Unverwertbarkeit von unter Mitwirkungspflicht erhobenen Aussagen entspricht dem Stand der Lehre (Gless, a.a.O.).
Betrug durch Unterlassen und Arglist
Die Abgrenzung zwischen Betrug (Art. 146 StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) bei Verschweigung von Schattenbeteiligungen wirft die Frage der Arglist durch Unterlassen auf. Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 76 E. 5.2 festgehalten, dass Arglist entfällt, wenn das Opfer grundlegende Vorsichtsmassnahmen missachtet (vgl. Kommentar zu Art. 146 StGB, Abschnitt zur Arglist). Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit, dass die Beschuldigten als faktische Verwaltungsräte eine Garantenstellung innehatten und somit eine Aufklärungspflicht bestand, deren Verletzung die Arglist begründen konnte. Der Entscheid bestätigt damit die Rechtsprechungslinie, nach der bei bestehender Aufklärungspflicht das Schweigen als arglistige Täuschung durch Unterlassen qualifiziert werden kann.
Privatbestechung und Unternehmensübernahmen
Die Anwendung von Art. 4a UWG auf die Konstellation von Schattenbeteiligungen bei Unternehmensübernahmen — wo die Beschuldigten gleichzeitig als Berater/Verwaltungsräte der erwerbenden Gesellschaft und als heimlich Beteiligte an der Zielgesellschaft auftraten — ist dogmatisch noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das Bundesgericht hat zwar in 6B_1128/2016 vom 15. Februar 2017 und in 7B_133/2022 vom 14. August 2023 Entscheidungen zur Privatbestechung im Unternehmenskontext getroffen, jedoch nicht in der spezifischen Konstellation von Schattenbeteiligungen bei M&A-Transaktionen. Der vorliegende Entscheid leistet hier eine kantonal-gerichtliche Konkretisierung, die noch der höchstrichterlichen Überprüfung bedarf.
Weiterzug
Ein Weiterzug des Entscheids ans Obergericht des Kantons Zürich (Berufungsinstanz) und sodann ans Bundesgericht ist im Strafpunkt für sämtliche Beschuldigte sowie im Zivil- und Einziehungspunkt für die Parteien grundsätzlich möglich (Art. 78 BGG; Frist 30 Tage). In der OpenCaseLaw-Datenbank sind bislang keine nachgeordneten Instanzenentscheide verzeichnet. Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Strafverfahren bereits in der Vorinstanz mit Urteil 6B_334/2021 vom 7. April 2022 den Beschuldigten F. im Wesentlichen auf den ordentlichen Rechtsmittelweg verwiesen.
Fazit
Der Entscheid DG200213 des Bezirksgerichts Zürich ist ein richtungsweisendes kantonales Urteil im Wirtschaftsstrafrecht, das in aussergewöhnlicher Detailtiefe die strafrechtliche Aufarbeitung komplexer Unternehmensübernahmen mit verdeckten Schattenbeteiligungen leistet. Dogmatisch am wichtigsten sind die Ausführungen zur Verwertbarkeit von Akten aus internen Untersuchungen und FINMA-Verwaltungsverfahren, die — obwohl noch nicht höchstrichterlich geklärt — eine praktikable und rechtsstaatlich vertretbare Differenzierung entwickeln: Aussagen unter Mitwirkungspflicht sind unverwertbar, unabhängig beigezogene Dokumente sind verwertbar. Die Anwendung der faktischen Verwaltungsratstellung auf Berater-Konstellationen bei M&A-Transaktionen und die Einordnung von Schattenbeteiligungen als pflichtwidrige ungetreue Geschäftsbesorgung bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überträgt sie auf eine in der Praxis bedeutsame Fallgruppe. Der Entscheid dürfte, falls er in die Berufung gelangt, vom Bundesgericht in zentralen Fragen (insb. Verwertbarkeit interner Untersuchungen, Arglist durch Unterlassen bei Garantenstellung) noch zu klären sein.