Executive Summary
- Kernpunkt: Das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) klärt, ob Art. 182 StGB (Menschenhandel) die Konstellation erfasst, dass jemand eine Person anwirbt, um selbst an ihr — ohne Prostitution oder kommerzielle Ausbeutung — sexuelle Handlungen vorzunehmen.
- Entscheidung: Die Beschwerde einer Privatklägerin gegen die teilweise Einstellung des Strafverfahrens wegen Menschenhandels wird abgewiesen. Der Tatbestand von Art. 182 StGB ist offensichtlich nicht erfüllt: Eine Zweierkonstellation ohne Handelstätigkeit bzw. kommerzielle Ausbeutung wird von der Norm nicht erfasst, und eine Ausbeutung der Arbeitskraft der Mutter liegt ebenfalls nicht vor.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insb. BGE 152 IV 129) und die herrschende Lehre, wonach Art. 182 StGB die Ausnutzung einer Person zur persönlichen sexuellen Befriedigung des Anwerbers nicht erfasst. Er präzisiert dies für die Konstellation des „indirekten Anwerbens" (Anwerben der Mutter zwecks Missbrauchs der Tochter) und schliesst damit eine Auslegungslücke, die bislang nicht kantonale höchstrichterlich geklärt war.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Baden führte eine weitreichende Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan: den Beschuldigten) wegen mehrfachen versuchten Mordes, qualifizierter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Schändung, sexuellen Handlungen mit Kindern, qualifizierter Körperverletzung, Betäubungsmitteldelikten, Pornografie, Betrug, Täuschung der Behörden sowie Menschenhandel (Art. 182 StGB). Die Geschädigte A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin.
Am 10. Juli 2026 erliess die Staatsanwaltschaft Baden eine Teil-Einstellungsverfügung, mit der das Verfahren unter anderem hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels zum Nachteil der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter C._____ eingestellt wurde (gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, b, d und e StPO). Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass der Tatbestand von Art. 182 StGB eindeutig nicht erfüllt sei: Es fehle bereits an der Ausbeutungsabsicht und einem Tatmittel; die erforderliche Ausnutzung einer Machtposition und die fehlende Handlungsalternative des Opfers seien nicht gegeben. Insbesondere erfasse Art. 182 StGB nicht die Konstellation, dass jemand eine Person anwerbe zum einzigen Zweck, selbst an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Gegen die ihr am 20. Juli 2026 zugestellte Teil-Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2026 Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Sie beantragte die Aufhebung der Einstellung hinsichtlich des Menschenhandel-Vorwurfs zu ihrem Nachteil und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben. Zur Begründung brachte sie vor, der Beschuldigte habe ihre Mutter gezielt angeworben, sie in die Schweiz gelockt und durch Verweigerung der versprochenen Entlöhnung in ein Abhängigkeitsverhältnis manövriert. Die zeitliche Nähe von Einreise und Beginn des sexuellen Missbrauchs spreche für einen langfristigen Plan. Der Tatbestand des Menschenhandels sei noch jung und auslegungsbedürftig. Ferner beantragte sie unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Eintreten und Massstab
Die Beschwerdekammer trat auf die form- und fristgerechte Beschwerde ein (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 394, Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Als massgeblichen Massstab für die Überprüfung der Einstellungsverfügung legte sie den Grundsatz „in dubio pro duriore" zugrunde:
Art. 319 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 2 Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: a. das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und b. das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.»
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht zu entscheiden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1). Wie der Kommentar zu Art. 319 StPO dogmatisch aufzeigt, ist dieser Grundsatz aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 StPO) abgeleitet und unterwirft die Einstellung einer strengen Ausnahmecharakter.
Auslegung von Art. 182 StGB (Menschenhandel)
Art. 182 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. 2 Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 3 … 4 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.»
Die Beschwerdekammer legte die Tatbestandsmerkmale von Art. 182 StGB anhand der jüngsten Bundesgerichtspraxis dar. Das Unrecht des Menschenhandels besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3; BGE 152 IV 129 E. 4.4.1 ff.).
Zentral ist die Gleichstellung des Anwerbens mit dem Handel (Art. 182 Abs. 1 in fine StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 152 IV 129, E. 4.4.4 — ergangen in den Verfahren 6B_1360/2023 und 6B_1361/2023 vom 18. September 2025 — dargelegt, dass diese Gleichstellung die Rechtsprechung kodifiziert, die mit dem ursprünglich restriktiven, ausschliesslich kommerziell ausgerichteten Ansatz des Menschenhandels gebrochen hat. Anwerbung ist der Gesamtprozess, mit dem ein Opfer dazu gebracht wird, sich der Autorität eines anderen zu unterwerfen. Der Anwerber, der gleichzeitig „Erwerber" ist, handelt zu seinem eigenen Vorteil und muss die Ausbeutung des Opfers im Blick haben. Ein typisches Anwerbeverhalten kann ein irreführendes Arbeitsangebot als Köder umfassen.
Grenze der sexuellen Ausbeutung: Zweierkonstellation ohne kommerziellen Charakter
Die Beschwerdekammer stellte jedoch klar, dass das Bundesgericht den Tatbestand von Art. 182 StGB bislang nur auf Konstellationen angewendet hat, in denen die Opfer in der Schweiz in der Prostitution tätig waren — sei es im eigenen Etablissement des Anwerbers oder in einem anderen Etablissement (BGE 152 IV 129 E. 4.4.4 m.w.H.). Die Situation, dass der Anwerber das Opfer zu seiner persönlichen sexuellen Befriedigung ausnutzt, ohne dass eine Handelstätigkeit oder Prostitution vorliegt, wird von Art. 182 StGB nicht erfasst. Die Beschwerdekammer stützte sich dabei auf die Lehrmeinung von Donatsch/Graf/Jean-Richard-Dit-Bressel, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, S. 514, mit Hinweis auf ZR 123 (2024) Nr. 47.
Damit fehlte es im vorliegenden Fall bereits am Tatbestandselement des Anwerbens der Beschwerdeführerin selbst. Die Beschwerdeführerin wurde nicht „angeworben" im Sinne einer Rekrutierung zur Ausbeutung — sie war zum Zeitpunkt des Zuzugs ihrer Mutter in die Schweiz ein Kind und wurde vom Beschuldigten sexuell missbraucht, ohne dass eine Anwerbungshandlung im Sinne des Menschenhandelstatbestands vorlag.
Hypothetische Prüfung: „Indirektes Anwerben" der Mutter
Die Beschwerdekammer prüfte hilfsweise — selbst wenn man entgegen der Lehre und Rechtsprechung das „indirekte Anwerben" der Mutter zwecks späteren Missbrauchs der Tochter als Handel im Sinne von Art. 182 StGB qualifizieren würde — ob die weiteren Tatbestandsmerkmale erfüllt wären. Dies verneinte sie aus zwei Gründen:
Erstens — Keine Ausbeutung der Arbeitskraft der Mutter: Die Mutter der Beschwerdeführerin übte nach den aktenkundigen Einvernahmen eine Arbeit als Haushaltshilfe aus, die im Rahmen der familiären Unterstützung und des Zusammenlebens vernünftigerweise verlangt werden konnte. Die Mutter war mit dem Beschuldigten eine Paarbeziehung eingegangen; sie wollte selbst in die Schweiz kommen und hatte die Initiative zum Zusammenziehen ergriffen. Die vereinbarte Lohnzahlung wurde zwar nie vorgenommen, doch dies begründet — wie das Bundesgericht in BGE 152 IV 129 E. 4.4.5 f. dargelegt hat — für sich allein noch keine Verletzung von Art. 182 StGB. Einfache Verstösse gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen reichen nicht aus. Massgeblich ist, dass die Mutter weiterhin die Möglichkeit hatte, die Stelle abzulehnen oder zu kündigen: Sie hatte bis Ende 2022 eigenes Geld, erwog im April 2023, vom Beschuldigten wegzugehen, und hätte die Schweiz faktisch auch aus eigener Kraft verlassen können. Das Selbstbestimmungsrecht war nicht aufgehoben, auch wenn eine gewisse Abhängigkeit vorlag.
Zweitens — Keine Hinweise auf Plan zur sexuellen Ausbeutung: Trotz der zeitlichen Nähe von Einzug (1. Juli 2022) und Beginn des sexuellen Missbrauchs (20. September 2022) fanden sich keine aktenkundigen Hinweise, dass der Beschuldigte die Mutter einzig zum Zweck des Missbrauchs der Beschwerdeführerin in die Schweiz gelockt haben soll. Der vom Beschuldigten im Oktober 2022 abgeschlossene Abschluss einer Risikokapitalversicherung für die Beschwerdeführerin als vermeintlicher Hinweis auf den beabsichtigten Missbrauch erschien der Beschwerdekammer als gesucht.
Ergebnis und prozessuale Nebenentscheide
Der Tatbestand des Menschenhandels war damit offensichtlich nicht erfüllt; es lag eine klare Straflosigkeit des Beschuldigten vor. Die Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO war rechtens, die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.— wurde der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (BGE 142 III 138 E. 5.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau steht in voller Übereinstimmung mit der aktuellen Bundesgerichtspraxis. Das Bundesgericht hat in BGE 152 IV 129 (6B_1360/2023 und 6B_1361/2023 vom 18. September 2025) die Tatbestandsmerkmale des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft dargelegt und den Begriff des Anwerbens als Gesamtprozess der Rekrutierung definiert (E. 4.4.4). Bereits BGE 151 IV 265 vom 7. April 2025 präzisierte den Rechtsbegriff der Ausbeutung der Arbeitskraft und den Begriff der „schwierigen Lage" (E. 4.9.3). Das ältere Urteil BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 definierte das Unrecht als Ausnützung einer Machtposition und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts (E. 3.3).
In all diesen Entscheiden lag der Schwerpunkt auf kommerziellen oder prostitutionsspezifischen Ausbeutungskonstellationen. Die Frage, ob die Zweierkonstellation — Anwerben zum ausschliesslichen Zweck der persönlichen sexuellen Befriedigung des Anwerbers ohne Prostitution oder kommerzielle Ausbeutung — unter Art. 182 StGB fällt, wurde vom Bundesgericht bislang nicht ausdrücklich bejaht.
Übereinstimmung mit kantonaler Rechtsprechung und Lehre
Das Obergericht des Kantons Zürich kam in seinem Entscheid UE220162 vom 3. Mai 2024, E. 5.2.2 zur gleichen rechtlichen Einschätzung: Ein Teil der Lehre schliesst ausdrücklich, dass die Konstellation der persönlichen sexuellen Ausbeutung nicht tatbestandsmässig ist, weil keine Ausbeutung im Sinne von Einkünften angestrebt werde (Corboz, N 9 zu Art. 182 StGB; Stoudmann, N 19 zu Art. 182 StGB; Stratenwerth/Bommer, BT I, § 5 N 30). Dafür spreche auch die nach Abs. 3 zwingend zu verhängende Geldstrafe. Die Gegenansicht (Delnon/Rüdy, BSK StGB, N 23 zu Art. 182 StGB; Schultz, S. 88 ff.) will auch immaterielle Vorteile erfassen. Das Bundesgericht hat sich in dieser Frage bislang nicht abschliessend geäussert, sondern stets auf Prostitution bezogene Konstellationen beurteilt.
Auch der Kommentar zu Art. 182 StGB auf glossagens.ch stellt unter den Tathandlungen auf Anbieter, Vermittler und Abnehmer ab, die Menschen „wie eine Ware behandeln" (BGE 128 IV 117 E. 4b), und erwähnt als Ausbeutungszweck bei der sexuellen Ausbeutung das Einverständnis mit der Prostitution und dessen Unwirksamkeit bei wirtschaftlicher Not oder sozialer Abhängigkeit (BGE 129 IV 81 E. 1.4; BGE 126 IV 225 E. 1c). Die Zweierkonstellation ohne Prostitution wird im Kommentar nicht als erfasster Fall dargestellt.
Präzisierung für die Konstellation des „indirekten Anwerbens"
Der vorliegende Entscheid präzisiert die Rechtslage für eine bislang wenig behandelte Konstellation: das sogenannte „indirekte Anwerben", bei dem nicht das spätere Opfer selbst, sondern eine Bezugsperson (hier die Mutter) durch ein Arbeitsangebot in die Schweiz gelockt wird, um sodann das Kind sexuell auszubeuten. Die Beschwerdekammer prüfte diese Konstruktion hilfsweise und verneinte selbst unter dieser — von ihr hypothetisch zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen — Lesart die Tatbestandsmässigkeit, weil es an der Ausbeutung der Arbeitskraft der Mutter fehlte. Die Mutter war nicht in einer „schwierigen Lage" im Sinne von BGE 151 IV 265 E. 4.9.3, sondern ging eine freiwillige Paarbeziehung ein und übte familiär unterstützende Tätigkeiten aus.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG), wie die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung ausweist. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab schriftlicher Eröffnung der vollständigen Ausfertigung. Ob die Beschwerdeführerin von diesem Rechtsmittel Gebrauch macht, ist nicht bekannt. Eine appeal-chain ist in der OpenCaseLaw-Datenbank nicht verzeichnet (Stand: Oktober 2026).
Offene rechtssetzerische Frage
Die Frage, ob Art. 182 StGB auf die Zweierkonstellation der persönlichen sexuellen Ausbeutung ausgedehnt werden sollte, bleibt dogmatisch umstritten. Die herrschende Lehre und die bisherige Rechtsprechung verneinen dies mit Verweis auf den kommerziellen Charakter des Tatbestands und die Entstehungsgeschichte (BBl 2005 2835: Ersetzung der Formulierung „um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten" durch „zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung"). Der Gesetzgeber könnte durch eine ausdrückliche Erweiterung des Tatbestands oder durch eine gesetzliche Klarstellung Klarheit schaffen, ob auch die Ausbeutung zur persönlichen sexuellen Befriedigung des Anwerbers erfasst sein soll. Bis eine entsprechende höchstrichterliche Klärung oder eine Gesetzesrevision erfolgt, bestätigt der vorliegende Entscheid die restriktive Auslegung.
Fazit
Das Obergericht des Kantons Aargau hat mit dem Entscheid SBK.2026.284 vom 8. September 2026 eine folgenreiche Abgrenzung im Bereich des Menschenhandelstatbestands vorgenommen. Es bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insb. BGE 152 IV 129; BGE 151 IV 265) und die herrschende Lehre, wonach Art. 182 StGB die Ausnutzung einer Person zur persönlichen sexuellen Befriedigung des Anwerbers ohne Prostitution oder kommerzielle Ausbeutung nicht erfasst. Zugleich präzisiert es, dass auch das „indirekte Anwerben" einer Bezugsperson den Tatbestand nicht erfüllt, wenn bei dieser keine Ausbeutung der Arbeitskraft vorliegt und das Selbstbestimmungsrecht nicht aufgehoben ist. Der Entscheid ist dogmatisch solide begründet und trägt der Entwicklung des noch jungen Tatbestands Rechnung, ohne die Grenzen des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte zu überschreiten. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.