bger-update.ch

Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  ZH Verwaltungsgericht  ·  VB.2025.00586  ·  vom 01.10.2026

Anwaltsrecht: Pflicht zur postalischen Aktenrückgabe nach Mandatsende

VB.2025.00586 — Aktenrückgabe nach Mandatsende: Kein Recht des Anwalts auf Abholung in der Kanzlei

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht · Vorinstanz: Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (ZH) · Besetzung: 3. Abteilung/3. Kammer, Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen; Busse von Fr. 3'000.-- und Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Rechtsanwalt, der nach Mandatsbeendigung die Akten nicht postalisch an den Klienten zurücksendet, sondern beharrlich auf Abholung in der Kanzlei besteht, verstösst gegen die Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA. Ein blosses Abholungsangebot entlastet nicht von der Herausgabepflicht.
  • Entscheidung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt die Disziplinarbusse von Fr. 3'000.-- (Aktenherausgabe und Berufsgeheimnisverletzung) sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- (Nichteingabe der Stellungnahme im Disziplinarverfahren). Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Aktenherausgabepflicht dahingehend, dass der Anwalt verpflichtet ist, die Akten dem Klienten auf dessen Verlangen postalisch zuzustellen. Der Einwand fehlender gesetzlicher Grundlage für den Postversand geht fehl. Ein Retentionsrecht an Klientenakten für offene Honorarforderungen wird erneut verneint. Der Entscheid steht im Einklang mit der jüngsten Bundesgerichtspraxis (BGer 2C_32/2026).

Sachverhalt

Der Verzeiger beauftragte den Rechtsanwalt am 16. Mai 2019 mit der Vertretung in einer erbrechtlichen und einer mietrechtlichen Auseinandersetzung, in Steuersachen und bezüglich einer strafrechtlichen Massnahme. In der Mandatsvereinbarung wurde ein Zeitaufwandhonorar sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % der Honorarsumme als Auslagenersatz für Porti etc. vereinbart; zudem monatliche Zwischenrechnungen.

Mit E-Mail vom 20. Juli 2020 beanstandete der Verzeiger eine Honorarnote, widersprach sämtlichen Mandaten per sofort und verlangte die Rücksendung aller Akten, insbesondere von Erbverträgen und einem Testament. Der Rechtsanwalt antwortete umgehend, die Akten «selbstverständlich» herauszugeben. Tatsächlich geschah dies jedoch nicht. Am 20. Januar 2021 forderte der Verzeiger die Unterlagen erneut zurück. Am 1. November 2021 erstattete er Strafanzeige, da er die Akten immer noch nicht erhalten hatte. Der Rechtsanwalt hatte gegenüber der Untersuchungsbehörde betont, die Herausgabe nie verweigert, sondern angeboten zu haben, dass der Verzeiger die Akten jederzeit abholen könne. Ausserdem habe er die Akten an eine Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2021 mitgenommen, welcher der Verzeiger ferngeblieben sei. Das Strafverfahren wegen Sachentziehung wurde mit Verfügung vom 29. August 2023 eingestellt; in der Kostenregelung wurde dem Rechtsanwalt jedoch vorgeworfen, die Aktenherausgabe verzögert und nicht begründet zu haben, warum die Akten nicht auf dem Postweg hätten retourniert werden können.

Die Aufsichtskommission eröffnete am 7. April 2022 ein Disziplinarverfahren, sistierte es aber bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Nach dessen Beendigung nahm sie das Verfahren am 11. Dezember 2024 wieder auf und setzte dem Rechtsanwalt Frist zur Stellungnahme. Nach mehrmaligen Fristerstreckungen, deren letztes Gesuch am 15. Mai 2025 als verspätet abgewiesen wurde, reichte der Rechtsanwalt seine Stellungnahme am 2. Juni 2025 ein, welche die Aufsichtskommission als unbeachtlich aus dem Recht wies. Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 auferlegte sie dem Rechtsanwalt eine Busse von Fr. 3'000.-- wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (Nichtrückgabe von Klientenakten) und Art. 13 BGFA (Berufsgeheimnisverletzung durch Versendung einer fremden Honorarnote) sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 500.--.

Dagegen erhob der Rechtsanwalt am 14. September 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss Aufhebung des Beschlusses und Freisprechung von Sanktionen, eventualiter Feststellung, dass er sich keiner Verletzung der Berufsregeln schuldig gemacht habe, sowie eventualiter Rückweisung an die Aufsichtskommission. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen

Verfahrensrügen (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV). Die Wortwahl «Beschuldigter» suggeriere ein Strafverfahren, obwohl es sich um ein Verwaltungsverfahren handle. Das Gericht wies dies ab: Die Parteiriollenbezeichnung basiert auf dem kantonalen Anwaltsgesetz, das in §§ 31 und 32 ausdrücklich von der «beschuldigten Person» spricht. Der angefochtene Entscheid erging durch einen vorgeschriebenen Spruchkörper; der Präsident war nicht Referent.

Bezüglich der als unbeachtlich beurteilten Stellungnahme vom 2. Juni 2025 hielt das Gericht fest, dass die Aufsichtskommission das letzte Fristerstreckungsgesuch (eingegangen am 15. Mai 2025) zutreffend als verspätet qualifiziert hatte. Die Frist war nach mehrfacher Erstreckung schliesslich abgelaufen; die Notfrist von fünf Tagen galt aufgrund der Zustellfiktion als am 29. April 2025 abgelaufen, da der Beschwerdeführer die entsprechende Verfügung nicht abgeholt hatte. Das beigelegte einfache Arztzeugnis genügte nicht als Nachweis für einen Fristwiederherstellungsgrund, da nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ist, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte. Ein blosses Attest, das ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt, genügt nicht (§ 12 Abs. 2 VRG). Das Gericht prüfte die verspätete Stellungnahme jedoch als integrierten Bestandteil der Beschwerde, sodass keine Rückweisung angezeigt war.

Aktenherausgabepflicht unter Art. 12 lit. a BGFA (E. 3)

Das Gericht legte dar, dass die Pflicht zur Herausgabe von Akten unter die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA fällt. Diese Vorschrift erfasst nicht nur das Verhältnis zur Klientschaft, sondern die gesamte berufliche Tätigkeit (BGE 131 I 223 E. 3.4; BGE 130 II 270 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass unter Art. 12 lit. a BGFA auch die Pflicht zur Herausgabe von Akten fällt (BGer 2C_32/2026 E. 6.2; BGer 2C_50/2019 E. 4.2; BGer 2C_1086/2016 E. 3). Die Herausgabepflicht betrifft alles, was dem Anwalt in Ausführung des Mandats vom Mandanten übergeben oder von Dritten zugestellt wurde (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 122 IV 322 E. 3c/aa; BGer 2C_50/2019 E. 4.2).

Art. 12 Berufsregeln BGFA (SR 935.61)Kommentierung auf glossagens.ch

«Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. e. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. g. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. h. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. i. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. j. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.»

Das Gericht arbeitete die enge Verknüpfung von Art. 12 lit. a BGFA mit Art. 398 Abs. 2 OR heraus. Die Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA wird direkt aus Art. 398 Abs. 2 OR abgeleitet. Während Art. 12 lit. a BGFA die Sorgfalt bei der gesamten beruflichen Tätigkeit — auch gegenüber Dritten — betrifft, hat Art. 398 Abs. 2 OR nur die getreue und sorgfältige Auftragserfüllung gegenüber dem Klienten zum Gegenstand. Eine Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht bildet sehr häufig, aber nicht zwingend, auch eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten (BGE 144 II 473 E. 5.3.1). Dies entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 12 BGFA dargelegten Dogmatik, wonach beide Normen zwar kumulativ verletzt werden können, ein Verstoss gegen Art. 12 BGFA aber nicht zwingend auch eine zivilrechtliche Haftung nach Art. 398 OR begründet (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 12 BGFA, Abgrenzungen).

Art. 398 Abs. 2 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch

«Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.»

Auslegung von «Herausgeben» und postalische Rückgabepflicht (E. 3.3)

Die zentrale dogmatische Aussage des Entscheids betrifft die Auslegung des Begriffs «Herausgeben». Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass «Herausgeben» nicht im grammatikalischen Sinn des Wortes zu verstehen ist. Herausgabe bedeute in der Regel, dass die Akten dem Klienten oder dem Nachfolgeanwalt per Post zuzustellen seien. Die Akten in der Kanzlei zur Verfügung zu halten, genüge nicht — dies entspricht der Lehre (Testa, S. 180; Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 4 N. 82). Ein Anwalt kann sich nicht durch ein blosses Angebot, dass die Unterlagen bei ihm abgeholt und kopiert werden können, von der Erfüllung der Herausgabepflicht entlasten (VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 5.4.2).

Die Herausgabe hat binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen, wobei eine Frist von zehn Tagen in der Regel genügen dürfte (Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 33; Testa, S. 185). Eine mehrwöchige Verzögerung ist nicht akzeptabel (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 4 N. 82). Ist nichts anderes vereinbart, sind die Akten zurückzugeben, sobald der Anwalt sie für die Mandatsausführung nicht mehr benötigt — in der Regel bei Beendigung des Mandats oder wenn der Mandant sie verlangt (BGer 2C_50/2019 E. 4.2). Sei der Versand sehr teuer, etwa weil die Akten sehr umfangreich seien oder der Klient im Ausland lebe, könne der Anwalt verlangen, dass der Klient die Versandkosten vorschiese (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 4 N. 82).

Kein Retentionsrecht an Klientenakten (E. 3.4 und E. 4.6.2)

Der Anwalt darf die Herausgabe der Akten nicht von der Bezahlung seiner Rechnung abhängig machen, da ihm an den nicht verwertbaren Klientenakten kein dingliches Retentionsrecht und auch kein anderes Zurückbehaltungsrecht zusteht (BGE 122 IV 322 E. 3a/c; E. 3d). Rechtsprechung und Lehrmeinungen verneinen ein solches an den überlassenen oder geschaffenen Prozessakten. Hat der Beauftragte seine Arbeit auf Kredit gewährt, soll er nur vermögenswerte Gegenstände retinieren dürfen (BGE 122 IV 322 E. 3c). Die Herausgabe darf nicht als Druckmittel zur Durchsetzung von offenen Honorarforderungen eingesetzt werden.

Anwendung auf den Einzelfall (E. 4)

Der Beschwerdeführer berief sich auf eine fehlende gesetzliche Grundlage für die postalische Rückgabepflicht und machte geltend, seine Sorgfaltspflichten durch das Abholungsangebot erfüllt zu haben. Das Gericht wies dies zurück: Der Anwalt ist verpflichtet, die Akten dem Mandanten auf dessen Verlangen möglichst rasch zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb eine Zustellung mittels Postversand kategorisch abgelehnt wurde, noch dass die Kosten für den Paketversand im Inland eine unzumutbare Höhe erreicht hätten. Entsprechende Kosten könnten, soweit sie nicht ohnehin von einem Kostenvorschuss gedeckt sind, dem Mandanten in Rechnung gestellt werden. Dass die Akten ohne Weiteres an eine Schlichtungsverhandlung mitgenommen werden konnten, spreche gegen einen übermässig grossen Umfang. Der eigenen Risikoabsicherung hätte der Beschwerdeführer mittels detailliertem Empfangsschein und Zustellnachweis entgegenkommen können (vgl. BGer 2C_50/2019 E. 4.3).

Der Umstand, dass das Strafverfahren wegen Sachentziehung eingestellt wurde, rechtfertigt keine andere aufsichtsrechtliche Beurteilung. Das Strafrecht und das Berufsrecht sind voneinander unabhängig; die disziplinarischen Sanktionen des Anwaltsgesetzes bilden keine Strafen im Sinn des Strafrechts, sondern Zwangsmittel administrativen Charakters. Die Aufsichtskommission ist nicht an einen strafrechtlichen Entscheid gebunden und kann trotz Einstellung einer Strafuntersuchung eine Disziplinarsanktion ausfällen (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 7 Rz. 41).

Berufsgeheimnisverletzung (E. 4.8)

Der Beschwerdeführer hatte dem Verzeiger zusammen mit dessen Rechnung diejenige eines anderen Klienten zugestellt. Das Gericht hielt fest, dass dadurch das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA verletzt wurde. Eine fahrlässig begangene Berufsgeheimnisverletzung genügt für eine Disziplinierung; grobe Fahrlässigkeit wird nicht verlangt (BGer 2C_32/2026 E. 7.3). Der Einwand, die Geheimhaltungspflicht diene dem Schutz des eigenen Mandanten, verfing nicht, handelte es sich bei der versehentlich verschickten Honorarnote doch ebenfalls um einen Klienten des Beschwerdeführers.

Disziplinarbusse und Sanktionsbemessung (E. 5)

Art. 17 Disziplinarmassnahmen BGFA (SR 935.61)«1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu 20 000 Franken; d. ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; e. ein dauerndes Berufsausübungsverbot. 2 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. 3 Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsaübung vorsorglich verbieten.»

Die Aufsichtskommission berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen diverser Berufsregelverletzungen diszipliniert worden war (Beschlüsse vom 2. Juli 2020, 7. Oktober 2021 und 6. Oktober 2022). Das disziplinarische Vorleben wirkte sich deutlich sanktionserhöhend aus. Die Busse von Fr. 3'000.-- liegt im unteren Bereich der nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA möglichen Bussen und bewegt sich angesichts der zur Auswahl stehenden Sanktionen im Mittelfeld. Sie sprengt den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht und erscheint weder als klar unverhältnismässig noch als willkürlich.

Ordnungsbusse (E. 6)

Die Ordnungsbusse von Fr. 500.-- stützt sich auf § 12 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission (gestützt auf § 48 Abs. 1 lit. e AnwG und Art. 34 BGFA), wonach bei Säumnis im Disziplinarverfahren aufgrund der Akten entschieden und eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann. Zusätzliche Grundlage bildet das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312), das in § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Ordnungsbussen bis Fr. 1'000.-- vorsieht. Das Nichteinhalten der Mitwirkungspflicht kann als Störung der vorgeschriebenen Verfahrensordnung subsumiert werden (§ 2 lit. c Ordnungsstrafgesetz). Die Ordnungsbusse war dem Beschwerdeführer vorgängig angedroht worden. Aufsichtsrechtliche Disziplinierung und prozessuale Sanktionierung unterscheiden sich in Grundlage, Sinn und Zweck und können nebeneinander ausgesprochen werden.

Unentgeltliche Prozessführung (E. 7.2)

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht ansatzweise dargetan, geschweige denn belegt hatte. Er hatte trotz Aufforderung keine Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht (§ 16 Abs. 1 VRG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Aktenherausgabepflicht: Bestätigung und Konkretisierung der Bundesgerichtspraxis

Der Entscheid steht in einer gefestigten Rechtsprechungslinie, die die Aktenherausgabepflicht unter Art. 12 lit. a BGFA verortet. Das Bundesgericht hat bereits in BGer 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 (E. 3), BGer 2C_50/2019 vom 16. Januar 2020 (E. 4.2) und zuletzt in BGer 2C_32/2026 vom 1. Juni 2026 (E. 6.2) festgehalten, dass die Pflicht zur Herausgabe von Akten unter die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA fällt. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie vollumfänglich. Die Feststellung im Glossagens-Kommentar, dass Art. 12 lit. a BGFA als Auffangnorm jedes berufliche Fehlverhalten erfasst, das nicht von den spezifischeren lit. b–j erfasst wird, und einen bedeutsamen Verstoss voraussetzt (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 12 BGFA, Bedeutung und Systematik), wird durch den Entscheid angewendet: Das mehrjährige Zurückbehalten von Akten trotz wiederholter Aufforderung stellt zweifellos einen bedeutsamen Verstoss dar.

Postalische Rückgabepflicht: Präzisierung über die Bundesgerichtspraxis hinaus

Die Kernaussage des Entscheids — dass ein blosses Abholungsangebot die Herausgabepflicht nicht erfüllt und der Anwalt die Akten auf Verlangen postalisch zuzustellen hat — geht in ihrer Klarheit über die bisherigen bundesgerichtlichen Aussagen hinaus. Das Bundesgericht hat in BGer 2C_50/2019 (E. 4.2) die Herausgabepflicht und die Angemessenheit der Frist umrissen, sich aber nicht ausdrücklich zur Frage der postalischen Rückgabe als Regelfall geäussert. Das Verwaltungsgericht stützt sich hier auf die Lehre (Testa, S. 180; Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 4 N. 82) und die eigene kantonale Praxis (VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 5.4.2; OGer ZH, 9. August 2011, PF110014-O) und konkretisiert die Pflicht dahingehend, dass «Herausgeben» in der Regel bedeutet, die Akten per Post zuzustellen. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Grundrichtung der Bundesgerichtspraxis, wonach ein Anwalt, der die Aktenrückgabe ohne triftigen Grund verzögert, gegen Art. 12 lit. a BGFA verstösst (BGer 2C_32/2026 E. 6.2; BGer 2C_50/2019 E. 4.2), und präzisiert sie auf der Ebene der Erfüllungshandlung. Im jüngsten BGer-Entscheid 2C_32/2026 vom 1. Juni 2026 wurde eine dreiwöchige Verzögerung als nicht mehr angemessen qualifiziert — der vorliegende Fall betrifft eine mehrjährige Verzögerung und damit einen deutlich gravierenderen Sachverhalt.

Kein Retentionsrecht: Bestätigung von BGE 122 IV 322

Die Verneinung eines Retentionsrechts an Klientenakten bestätigt die seit BGE 122 IV 322 E. 3a/c und E. 3d gefestigte Rechtsprechung. Der Entscheid wendet diesen Grundsatz auf eine Konstellation an, in der der Anwalt die postalische Rückgabe verweigerte und in einem Nachrichtenaustausch sinngemäss eine Teilzahlung des strittigen Honorars als Bedingung für die Herausgabe andeutete. Das Gericht liess offen, ob darin bereits ein formelles Retentionsrecht geltend gemacht wurde, stellte aber fest, dass unabhängig davon die über Gebühr lange Zurückbehaltung der Akten allein schon einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGMS darstellt.

Verschuldensmass bei Berufsgeheimnisverletzung: Bestätigung von BGer 2C_32/2026

Die Aussage, dass für eine disziplinarische Sanktion wegen Berufsgeheimnisverletzung einfache Fahrlässigkeit genügt und grobe Fahrlässigkeit nicht verlangt wird (E. 4.8), bestätigt ausdrücklich BGer 2C_32/2026 E. 7.3. Dies steht im Einklang mit der Literatur (Nater/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N. 195 zu Art. 13 BGFA) und der allgemeinen Regel, dass ein Fehlverhalten auch unbewusst und durch blosse Unkenntnis einer Regel begangen werden kann (BGer 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.6).

Unabhängigkeit von Straf- und Berufsrecht: gefestigte Praxis

Die Klarstellung, dass die Einstellung eines Strafverfahrens eine Disziplinarsanktion nicht hindert, entspricht gefestigter Praxis und wird vom Bundesgericht regelmässig bestätigt (vgl. auch BGer 2C_32/2026, wo die Motivirrelevanz der Anzeige betont wird). Das Berufsrecht stellt teils bedeutend höhere Anforderungen an das Verhalten eines Anwalts als das Strafrecht als reines Verbotsregelwerk.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht erhoben werden. Eine Appeal-Chain ist in der OpenCaseLaw-Datenbank nicht verzeichnet; es ist gegenwärtig kein Weiterzug bekannt.

Fazit

Der Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts ist ein praxisorientierter Beitrag zur Konkretisierung der anwaltlichen Aktenherausgabepflicht. Er bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Herausgabe von Klientenakten unter Art. 12 lit. a BGFA fällt, und präzisiert sie auf der Ebene der Erfüllungshandlung: Der Anwalt darf sich nicht auf ein blosses Abholungsangebot in der Kanzlei zurückziehen, sondern ist verpflichtet, die Akten dem Klienten auf dessen Verlangen postalisch zuzustellen. Versandkosten können dem Klienten in Rechnung gestellt werden. Ein Retentionsrecht an Klientenakten für offene Honorarforderungen besteht nicht. Die Bestätigung, dass einfache Fahrlässigkeit bei der Berufsgeheimnisverletzung für eine Disziplinierung genügt, steht im Einklang mit BGer 2C_32/2026. Die Disziplinarbusse von Fr. 3'000.-- und die Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bewegen sich angesichts der Schwere und Dauer des Pflichtverstosses sowie des disziplinarischen Vorlebens im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500