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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  VD Tribunal cantonal  ·  624  ·  vom 09.09.2026

Organhaftung: Aktivlegitimation bei radiierter Gesellschaft

Tribunal cantonal VD, CACI 624 — Aktienrechtliche Verantwortlichkeit: Keine Organstellung des reinen Aktionärs ohne Leitungsentscheide

Rechtsgebiet: Aktienrechtliche Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) · Vorinstanz: Tribunal civil de l'arrondissement de Lausanne · Besetzung: Cour d'appel civile, Dreierbesetzung (Präsidentin Crittin Dayen, Richterin Giroud Walther, Richter Oulevey) · Verfahrensergebnis: Berufung abgewiesen, Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine ehemalige Angestellte und Verwalterin einer AG klagt gegen den Mehrheitsaktionär und späteren Alleinverwalter auf Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit für den Verlust ihres Darlehens und Vorsorgekapitals.
  • Entscheidung: Die Cour d'appel civile des Kantons Waadt bestätigt die Erstinstanz: Der Beklagte war vor seiner formellen Ernennung zum Alleinverwalter im Juni 2015 kein faktisches Organ, da er keine nachhaltigen Leitungsentscheide traf und sich im Ausland aufhielt. Ab seiner Nomination hat er die gebotenen Sanierungsmassnahmen ergriffen; die Überschuldung bestand bereits unter der Klägerin als Verwalterin, die ihrerseits die gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt hatte.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Kasuistik zur Abgrenzung formeller und faktischer Organstellung (BGE 128 III 92) und zur Sorgfaltspflicht des Verwalters (BGE 139 III 24). Die offene Frage der Aktivlegitimation des Gesellschaftsgläubigers bei mangels Aktiven eingestelltem Konkurs (Art. 757 OR) wird — wie schon BGer 4C.263/2004 — offengelassen.

Sachverhalt

Die Klägerin (Berufungsklägerin) war seit 2012 Angestellte der J.________ SA, einer Treuhandgesellschaft in Lausanne. Sie übernahm die Buchhaltung, die Aufsicht über Mitarbeiter und die administrativen Aufgaben der Gesellschaft. Am 13. Juli 2013 wurde sie zur alleinigen Verwalterin (administratrice unique) ernannt und erwarb 40 % des Aktienkapitals, finanziert durch ein Darlehen des Beklagten (Berufungsbeklagter), eines Rechtsanwalts, der 60 % der Aktien hielt, aber nicht im Handelsregister eingetragen war.

Die Klägerin investierte zudem CHF 36'000 aus ihrer beruflichen Vorsorge (2. Säule) in die Gesellschaft und gewährte dieser am 13. März 2014 ein Darlehen von CHF 81'000, für das sie am 12. Mai 2014 eine Postpositionserklärung zugunsten einer Bürgschaft des Centre R.________ abgab. Der Beklagte unternahm von Juli 2014 bis März 2015 eine Weltreise und blieb in dieser Zeit von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Am 29. April 2015 ernannte der Beklagte — als Mehrheitsaktionär — die Klägerin von ihrer Verantwortung als Verwalterin und übernahm am 11. Juni 2015 formell die Stelle des alleinigen Verwalters. Er entliess die Klägerin und ihre Tochter, stellte die treuhänderische Tätigkeit ein und nutzte die Räumlichkeiten für seine eigene Anwaltstätigkeit. Die Gesellschaft war bereits 2014 überschuldet: Der Umsatz (CHF 84'629) deckte nicht einmal die Löhne (CHF 92'302). Zum 31. Dezember 2015 wies die Gesellschaft einen kumulierten Verlust von CHF 244'914,85 auf. Die Klägerin als alleinige Verwalterin hatte keine Zwischenbilanzen erstellt und keine Sanierungsmassnahmen ergriffen.

Am 17. August 2017 wurde die Gesellschaft in Konkurs erklärt; das Verfahren wurde mangels Aktiven am 8. Juni 2018 eingestellt. Die Gesellschaft wurde am 21. September 2018 von Amtes wegen gelöscht. Die Klägerin reichte 2019 eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Beklagten ein und forderte CHF 75'980 nebst Zinsen. Die Erstinstanz wies die Klage ab: Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie weder im Kollokationsplan kolloziert sei noch eine Zession der Masse nach Art. 260 SchKG erhalten habe; superetato habe der Beklagte seine Pflichten als Verwalter nicht verletzt.

Erwägungen

Zulässigkeit und Substanziierungsanforderungen

Die Cour d'appel civile prüft zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Die Berufung ist zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), da der Streitwert CHF 10'000 übersteigt. Die Sachverhaltsrügen der Klägerin (Art. 310 ZPO) sind jedoch unzulässig, da sie nicht den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO genügen: Die Klägerin beschränkt sich darauf, ihre eigene Version der Fakten zu behaupten, ohne sich auf das Urteil oder Aktenstücke zu beziehen, die belegen könnten, dass die festgestellten Fakten unrichtig oder unvollständig sind. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, genügt es nicht, erstinstanzliche Behauptungen zu wiederholen; die Berufung muss die Lücken im erstinstanzlichen Urteil aufzeigen (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Aktivenrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR

Die Cour d'appel civile prüft die Verantwortlichkeit des Beklagten nach Art. 754 OR:

Art. 754 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrläsige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.»

Die Verantwortlichkeit setzt vier kumulative Voraussetzungen voraus: Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang (BGE 132 III 342 E. 4.1; BGE 136 III 148 E. 2.3). Die Beweislast trifft die klagende Partei (Art. 8 ZGB). Der Verwalter muss mit der gebotenen Sorgfalt handeln (Art. 717 Abs. 1 OR) und die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft regelmässig überwachen (BGE 132 III 564 E. 5.1; BGE 139 III 24 E. 3.2).

Keine faktische Organstellung vor Juni 2015

Die Erstinstanz hatte den Beklagten für die Zeit vor seiner formellen Ernennung zum alleinigen Verwalter im Juni 2015 nicht als faktisches Organ qualifiziert. Die Cour d'appel civile bestätigt diese Würdigung: Von Juli 2013 bis Juni 2015 hatte der Beklagte keine Gestaltungsbefugnis und traf keine Leitungsentscheide; er hielt sich zudem einen grossen Teil der Jahre 2014 bis 2015 im Ausland auf. Die Klägerin, die ausserdem allein die Buchhaltung führte, erscheint als einzige Entscheidungsträgerin der Gesellschaft. Diese Abgrenzung entspricht der bundesgerichtlichen Kasuistik: Eine faktische Organstellung setzt eine nachhaltige, autonome Ausübung organtypischer Leitungsfunktionen voraus; die Vornahme vereinzelter Geschäftsführungshandlungen oder die blosse Stellung als Aktionär genügt nicht (BGE 128 III 92 E. 3a; BGE 128 III 29 E. 3c). Erst ab Juni 2015, mit seiner formellen Ernennung, war der Beklagte passivlegitimiert.

Keine Pflichtverletzung ab Juni 2015

Ab seiner Nomination hat der Beklagter die gebotenen Massnahmen ergriffen: Er ersetzte die Klägerin als Verwalterin, entliess die Angestellten zur Reduktion der Lohnkosten, übernahm die Räumlichkeiten persönlich und stellte die Tätigkeit der Gesellschaft ein. Der gerichtliche Sachverständige hatte festgestellt, dass die Gesellschaft bei der Nomination des Beklagten bereits überschuldet war und dass die Klägerin als vorherige Verwalterin die zwingenden Vorschriften bei Überschuldung nicht angewandt hatte — sie hatte weder Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und Liquidationswerten erstellt noch Sanierungsmassnahmen ergriffen. Der Beklagte hatte im Gegenteil Vorschüsse zugunsten der Gesellschaft geleistet, um die Betriebskosten zwischen 2015 und 2017 zu decken. Die Situation der Gesellschaft hatte sich zwischen der Nomination des Beklagten und der Konkurseröffnung nicht verschlechtert.

Die Klägerin kritisiert weder den Sachverhaltsbericht noch die gerichtliche Expertise substanziiert. Sie beschränkt sich darauf, ihre erstinstanzlichen Argumente zu wiederholen, ohne die Schlussfolgerungen der Erstinstanz oder des Experten konkret zu bekämpfen. Die Berufung ist daher unbegründet.

Aktivlegitimation nach Art. 757 OR — offene Frage

Die Klägerin macht geltend, sie sei als Gesellschaftsgläubigerin nach Art. 757 OR aktivlegitimiert, auch wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden sei und keine Konkursverwaltung je aktiv geworden sei. Die Cour d'appel civile lässt diese Frage offen, da die Berufung mangels substanziiierter Pflichtverletzungsrügen ohnehin abzuweisen ist.

Art. 757 Abs. 1 und 2 OR (SR 220)

«1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen. 2 Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.»

Das Bundesgericht hatte diese Frage in BGer 4C.263/2004 vom 23. Mai 2005 E. 1.2 offengelassen, jedoch kritisch tendenziert. Die Cour d'appel civile weist darauf hin, dass die Klägerin auch in der Berufung nicht darlegt, wie sie die fehlende Kollokation oder die fehlende Zession der Masse nach Art. 260 SchKG überwinden will. Sie beruft sich auf einen direkten Schaden aus ihrem Darlehen, was jedoch — wie der Kommentar zu Art. 754 OR dogmatisch ausführt — im Falle eines blossen Reflexschadens (Wertverlust einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft infolge deren Überschuldung) nicht genügt: Reflexschäden sind nur über die Konkursmasse bzw. durch Abtretung nach Art. 260 SchKG geltend zu machen (BGE 131 III 306 E. 3.1; BGE 142 III 23 E. 3.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ein, ohne neue dogmatische Wege zu beschreiten:

1. Faktische Organstellung: Die Abgrenzung zwischen formellem, materiellem und faktischem Organ entspricht der ständigen Praxis des Bundesgerichts (BGE 128 III 92 E. 3a; BGE 139 III 24 E. 3.2). Ein Mehrheitsaktionär, der keine nachhaltigen Leitungsentscheide trifft und sich im Ausland aufhält, wird nicht zum faktischen Organ, selbst wenn er massgeblich am Kapital beteiligt ist. Die Cour d'appel civile wendet diese Grundsätze korrekt an und bestätigt, dass die blosse Aktionärsstellung ohne tatsächliche Leitungsbefugnis keine Passivlegitimation nach Art. 754 OR begründet.

2. Überschuldungspflichten: Die Feststellung, dass die Klägerin als alleinige Verwalterin die Überschuldungspflichten nach (altem) Art. 725 OR nicht erfüllt hatte — keine Zwischenbilanzen, keine Sanierungsmassnahmen, keine Richterbenachrichtigung — entspricht der bundesgerichtlichen Praxis zum Konkursverschleppungsschaden (BGE 136 III 322). Dass der Beklagte bei seinem Amtsantritt die Überschuldung vorfand und Vorschüsse leistete, statt die Situation zu verschlechtern, schliesst eine Pflichtverletzung in seinem Verantwortungszeitraum aus.

3. Aktivlegitimation bei mangels Aktiven eingestelltem Konkurs: Die offengelassene Frage, ob ein Gesellschaftsgläubiger nach Art. 757 OR direkt klagen kann, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde und keine Konkursverwaltung je amtierte, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt (BGer 4C.263/2004 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 132 III 222). Der vorliegende Entscheid trägt zur Diskussion bei, ohne sie zu beantworten.

Weiterzug: Das Urteil erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit des Weiterzugs ans Bundesgericht mit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) bzw. der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Bei einem Streitwert von über CHF 30'000 ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 74 BGG). Eine appeal-chain-Recherche via opencaselaw war nicht möglich, da dieser kantonale Entscheid keine BGer-Dossiers generiert hat.

Fazit

Der Entscheid der Cour d'appel civile des Kantons Waadt ist ein pra^xisbezogener Anwendungsfall der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, der die Grenzen der Organhaftung aufzeigt: Wer als Aktionär ohne Leitungsentscheide ausserhalb der Verwaltung steht, wird nicht zum faktischen Organ; wer als Verwalter bei Amtsantritt eine bereits überschuldte Gesellschaft vorfindet und reasonable Sanierungsmassnahmen ergreift, haftet nicht für den zuvor entstandenen Schaden. Dogmatisch bedeutsam bleibt die offengelassene Frage der Gläubigeraktivlegitimation bei mangels Aktiven eingestelltem Konkurs — eine Lücke, die das Bundesgericht seit 2005 nicht geschlossen hat und die in der Praxis bei Gesellschaften ohne verwertbare Konkursmasse regelmässig auftaucht. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung (Art. 117 lit. b ZPO) belegt, dass die Cour d'appel civile die Grenzen prozessualer Dilatorien bei ungenügender Substanziierung klar zieht.