bger-update.ch

Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Sg Verwaltungsgericht  ·  B 2026/117  ·  vom 24.09.2026

Vollzugsbehörde prüft neue Vollzugshindernisse der Landesverweisung: Syrien-Lage unbeachtlich

B 2026/117 — Kein Aufschub des Vollzugs einer obligatorischen Landesverweisung bei nachträglicher Eheschliessung und allgemeiner Syrien-Lage

Rechtsgebiet: Ausländerrecht / Strafrecht (Vollzug der Landesverweisung) · Vorinstanz: Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen · Besetzung: Verwaltungsgericht Abteilung II, Abteilungspräsidentin Lendfers, Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bolt · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein syrischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger obligatorischer Landesverweisung (Art. 66a StGB) begehrte nach Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 9 AIG) deren Wiederanordnung. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen interpretierte das Gesuch zutreffend als Antrag auf Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung nach Art. 66d StGB und verneinte ein Vollzugshindernis.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die allgemeine geopolitische Lage in Syrien stellt kein Vollzugshindernis dar. Die nach der Landesverweisung eingegangene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen begründet keinen Aufschubgrund, da Art. 8 EMRK kein zwingendes Völkerrecht im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB ist. Auch die geltend gemachte psychische Belastung und angebliche Straffreiheit ändern nichts — der Beschwerdeführer ist aktuell erneut strafrechtlich verfolgt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Leitpraxis, wonach nachträglich entstandenes Familienleben (Art. 8 EMRK) für sich allein keinen Vollzugsaufschub rechtfertigt (BGer 7B_594/2024), und dass die allgemeine Lage in Syrien kein Vollzugshindernis bildet. Er illustriert kantonale Umsetzung der engen Prüfungskompetenz nach Art. 66d StGB.

Sachverhalt

Der 1983 geborene Beschwerdeführer syrischer Staatsangehörigkeit reiste am 27. März 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das SEM wies dieses am 27. März 2014 mangels Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte jedoch wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat die vorläufige Aufnahme.

Strafrechtliche Verurteilungen und Erlöschen der vorläufigen Aufnahme

Am 6. Juni 2017 verurteilte das Kreisgericht den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Partnerin sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Landesverweisung von fünf Jahren. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid am 28. Mai 2018; er erwuchs in formelle Rechtskraft. Mit Schreiben vom 25. September 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung erloschen sei.

Nach dem Vollzugsende am 20. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Nothilfesystem zugewiesen. Er tauchte unter, wurde in Deutschland aufgegriffen und in die Schweiz überstellt. Ein Gesuch um Aufschub der Landesverweisung wurde vom Migrationsamt am 11. Oktober 2021 abgewiesen; der Rekurs dagegen wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement am 28. März 2022 (bzw. 22. März 2022) abgewiesen.

Neue Straftat und Heirat

Am 25. August 2025 verurteilte das Bezirksgericht den Beschwerdeführer wegen Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Angriffs, versuchter schwerer Körperverletzung, Verweisungsbruchs und Missachtung der Eingrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten und einer erneuten obligatorischen Landesverweisung von 20 Jahren. Der Beschwerdeführer hat Berufung eingelegt; das Verfahren ist noch hängig. Am 15. Juli 2024 hatte er eine deutsche Staatsangehörige syrischer Herkunft geheiratet.

Verfahrensgang

Am 16. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung des Widerrufs der vorläufigen Aufnahme. Nach Verweis an das kantonale Migrationsamt und verschiedenen Eingaben erliess dieses am 23. April 2026 eine Nichteintretensverfügung. Der Rekurs dagegen wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement am 4. Juni 2026 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Erwägungen

Zuständigkeit und formelle Zulässigkeit

Das Verwaltungsgericht bejaht seine Zuständigkeit (Art. 59bis Abs. 1 VRP) und die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und erfüllt die formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).

Das Gericht legt das auslegungsbedürftige Dispositiv der Vorinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Erwägungen aus (vgl. BGer 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.1). Es stellt fest, dass die Vorinstanz den subeventualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung als Gesuch um vorläufige Aufnahme interpretiert und darauf mangels Legitimation nicht eingetreten ist, während sie auf die Anträge 1 bis 3 zu Recht eingetreten ist.

Das Migrationsamt hat zu Recht eine förmliche Nichteintretensverfügung erlassen, um dem Beschwerdeführer die richterliche Überprüfung zu ermöglichen.

Materielle Beurteilung: Vorläufige Aufnahme und Landesverweisung

Das Gericht stellt die rechtlichen Grundlagen dar: Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 AIG ist eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug einer Wegweisung. Sie erlischt und kann nicht erneut verfügt werden, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB rechtskräftig geworden ist (Art. 83 Abs. 9 AIG). Der Vollzug der Landesverweisung hat grundsätzlich zu erfolgen, sobald die verurteilte Person aus dem Strafvollzug entlassen wird (Art. 66c Abs. 3 StGB). Ein Aufschub ist nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 66d StGB möglich.

Art. 83 Abs. 1, 6 und 9 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. […] 6 Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. […] 9 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.»

Das Gericht verweist darauf, dass die betroffene Person selbst keinen Antrag auf vorläufige Aufnahme einreichen kann — dies steht nur den kantonalen Behörden zu (Art. 83 Abs. 6 AIG; vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 83 Abs. 6 AIG, N 27). Da die vorläufige Aufnahme wegen der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung von Gesetzes wegen erloschen ist und nicht erneut verfügt werden kann, hat das Begehren des Beschwerdeführers von vornherein nicht auf eine vorläufige Aufnahme abgezielt (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 83 Abs. 9 AIG, N 33). Das Gericht interpretiert es zutreffend als Antrag auf Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66d StGB.

Aufschub des Vollzugs nach Art. 66d StGB

Das Gericht erläutert, dass allfällige Vollzugshindernisse bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sind (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Im Vollstreckungsverfahren kann die Frage nach einem Vollzugshindernis grundsätzlich nicht mehr aufgeworfen werden. Da aber zwischen dem Ausweisungsentscheid und dessen Vollstreckung Jahre vergehen können, muss die Vollzugsbehörde allfällige Vollzugshindernisse prüfen, die im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht bestanden (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2). Über den Aufschub entscheidet die zuständige kantonale Behörde, nicht das SEM.

Art. 66d Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn: a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann; b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.»

Da der Beschwerdeführer kein anerkannter Flüchtling ist, kommt einzig Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB zum Zug. Ein Aufschub setzt ein erst nach der rechtskräftigen Landesverweisung eingetretenes Vollzugshindernis voraus — insbesondere eine bei der Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung.

Verneinung eines Vollzugshindernisses

Das Gericht verneint ein solches Vollzugshindernis:

Geopolitische Lage in Syrien: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt klar, dass die geopolitische Lage in Syrien kein Vollzugshindernis für eine Wegweisung darstellt (BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 6.3; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.6.2; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.7.3). Der vorinstanzliche Entscheid vom 22. März 2022 hatte bereits festgehalten, dass weder die allgemeine Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers noch seine individuellen Vorbringen stichhaltige Anhaltspunkte für eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Situation lieferten. Selbst bei problematischer Rückkehr in die Heimatregion könne sich der Beschwerdeführer in einem anderen Bezirk oder einer anderen Provinz ansiedeln. Die vom Beschwerdeführer angeführten jüngsten wirtschaftlichen Engpässe und Massenproteste in Syrien sowie Sicherheitsvorfälle, die weit weg von seiner Heimatregion stattfanden, begründen ebenfalls kein Vollzugshindernis. Das SEM hat zudem die Aussetzung der Entscheidungstätigkeit für Asylgesuche aus Syrien seit Dezember 2024 beendet; Asylgesuche werden seit dem 1. Mai 2026 wieder nach den üblichen Abläufen behandelt.

Nachträgliche Eheschliessung: Der Beschwerdeführer hatte am 15. Juli 2024 eine deutsche Staatsangehörige syrischer Herkunft geheiratet. Das Gericht hält dem entgegen, dass ihm bei der Eheschliessung bewusst gewesen sein musste, dass ein Eheleben sowohl in der Schweiz als auch voraussichtlich in Deutschland unmöglich sein werde. Die Ehefrau verfüge über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb der Anspruch auf Familienleben durch die Landesverweisung nicht tangiert sei. Die unter diesen Voraussetzungen erfolgte Eheschliessung bilde keinen Grund, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu verschaffen (vgl. BGer 2C_159/2007 vom 2. August 2007 E. 2.3). Der Beschwerdeführer machte zwar Art. 8 EMRK geltend, doch diese Bestimmung gehört — wie das Bundesgericht im Leitentscheid BGer 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 klargestellt hat — nicht zum zwingenden Völkerrecht (jus cogens) im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB und kann für sich allein keinen Aufschub des Vollzugs einer rechtskräftigen Landesverweisung begründen (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 66d StGB: Ausschluss von Art. 8 EMRK).

Straffreiheit und psychische Belastung: Der Behauptung anhaltender Straffreiheit kann nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer aktuell in ein Strafverfahren verwickelt ist, in dem erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 37 Monaten und eine erneute obligatorische Landesverweisung von 20 Jahren verhängt worden ist. Auch die Hinweise auf psychische Belastung durch Perspektivenlosigkeit und Nothilfeunterbringung werden als unbehilflich erachtet, da der Beschwerdeführer nie über einen gesicherten Aufenthaltstitel verfügte und spätestens seit 2018 wusste, dass er die Schweiz verlassen muss. In all den Jahren seit 2011 hat er keinen in seiner Person liegenden Grund nennen können, der einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zwingend entgegenstehen würde.

Kosten

Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet (Art. 97 VRP). Ein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung besteht nicht (Art. 98 und 98bis VRP).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der bundesgerichtlichen Leitpraxis zum Ausschluss von Art. 8 EMRK

Der Entscheid steht in vollem Einklang mit der bundesgerichtlichen Leitpraxis zum Ausschluss von Art. 8 EMRK als Aufschubgrund. Das Bundesgericht hat im Grundsatzentscheid BGer 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 (Fünferbesetzung, zur Publikation bestimmt) geklärt, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) keinen «zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts» im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entspricht und damit für sich allein keinen Aufschub des Vollzugs einer rechtskräftigen Landesverweisung begründen kann. Diese Klärung wurde mit BGer 7B_376/2025 vom 11. August 2026 vollinhaltlich bestätigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wendet diese Leitpraxis ohne Weiteres an: Die nach der rechtskräftigen Landesverweisung eingegangene Ehe des Beschwerdeführers mit einer deutschen Staatsangehörigen, über die kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, vermag ebenso wenig einen Aufschub zu begründen wie die Vaterschaftsanerkennung und Verlobung im Fall 7B_594/2024. Der Entscheid bestätigt somit die Glossagens-Kommentierung zu Art. 66d StGB, die diese Linie als gefestigte Leitpraxis einordnet.

Übereinstimmung mit der Syrien-Vollzugspraxis des Bundesgerichts

Die Feststellung, dass die allgemeine geopolitische Lage in Syrien kein Vollzugshindernis darstellt, entspricht der ständigen jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts. Das Gericht zitiert zutreffend BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 6.3, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.6.2 und 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.7.3. Der Umstand, dass das SEM die Aussetzung der Asylentscheidungstätigkeit für Syrien per 1. Mai 2026 beendet hat und der Vollzug einer Landesverweisung nicht ausgeschlossen ist, untermauert diese Einschätzung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten aktuellen Entwicklungen (Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024, wirtschaftliche Engpässe, Massenproteste, HTS-nahe Repressionen) werden vom Gericht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis als nicht ausreichend qualifiziert beurteilt, um die Schwelle von Art. 3 EMRK zu erreichen. Diese Einschätzung stimmt mit der dogmatischen Ausrichtung im Glossagens-Kommentar zu Art. 83 AIG überein, wonach eine allgemeine Gefährdungslage nur bei konkreter, individueller Betroffenheit ein Vollzugshindernis begründet.

Bestätigung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme bei Landesverweisung

Die Ausführungen zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 9 AIG bei rechtskräftiger Landesverweisung bestätigen die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGer E-4970/2021 vom 16. Februar 2022; BVGer E-6450/2023 vom 18. Januar 2024) und die Glossagens-Kommentierung zu Art. 83 Abs. 9 AIG, wonach die vorläufige Aufnahme bei Vorliegen einer rechtskräftigen Landesverweisung von Gesetzes wegen erlischt und nicht erneut verfügt werden kann. Der vom Gericht herausgearbeitete Unterschied — dass das Begehren nicht als Antrag auf vorläufige Aufnahme, sondern als Antrag auf Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung zu qualifizieren ist — ist dogmatisch präzise und entspricht der funktionellen Abgrenzung zwischen Art. 83 AIG (Ersatzmassnahme bei Vollzugshindernis) und Art. 66d StGB (letzte Kontrolle vor Vollzug der rechtskräftigen Sanktion). Diese Abgrenzung wird auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 66d StGB im Abschnitt zu den kantonalen Praxisfragen dargestellt, der das St. Galler Verwaltungsgericht explizit als zuständige Instanz nennt (vgl. SG VG B 2024/33).

Vergleich mit dem BGer-Entscheid 2C_187/2026

Der kürzlich veröffentlichte BGer 2C_187/2026 vom 4. November 2026 (Fünferbesetzung) ergänzt die Rechtslage aus einer anderen Perspektive: Das Bundesgericht klärte, dass die Reconsideration-Jurisprudenz zu Einreiseverboten nach Art. 67 AIG nicht auf die strafrechtliche Landesverweisung übertragen werden kann — solange die Landesverweisung wirkt, ist jegliche Aufenthaltsbewilligung, auch zum Zweck der Heirat, ausgeschlossen. Der einzig richtige Weg bei veränderten Umständen sei das Vollzugsverfahren nach Art. 66d StGB. Der vorliegende Entscheid zeigt die praktische Anwendung dieses Weges — und dessen enge Grenzen: Der Beschwerdeführer hat genau diesen Weg beschritten, ist aber am hohen materiellen Hürdenmassstab von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gescheitert.

Weiterzug ans Bundesgericht

Ein Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht ist grundsätzlich möglich. Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66d StGB unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 147 IV 453 E. 1.4.3). Eine appeal chain ist in der OpenCaseLaw-Datenbank derzeit nicht verzeichnet, was darauf hindeutet, dass noch kein Weiterzug erfolgt ist.

Fazit

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ist dogmatisch sauber und vollumfänglich konform mit der bundesgerichtlichen Leitpraxis. Das Gericht interpretiert das Begehren des Beschwerdeführers zutreffend um — von einem Antrag auf vorläufige Aufnahme (die wegen Art. 83 Abs. 9 AIG von vornherein ausscheidet) hin zu einem Antrag auf Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66d StGB. Die materielle Prüfung zeigt die engen Grenzen von Art. 66d StGB auf: Das Instrument ist als letztes Notventil gegen zwingendes Völkerrecht (Non-Refoulement, Folterverbot) konzipiert, nicht als nachträgliche Härtefallprüfung. Weder die allgemeine Syrien-Lage noch die nachträgliche Eheschliessung mit einer ausländischen Staatsangehörigen ohne Schweizer Aufenthaltsrecht noch die geltend gemachte psychische Belastung erreichen diese Schwelle. Der Fall illustriert die harte Realität des Ausschaffungsregimes: Ein mehrfach strafrechtlich verurteilter Ausländer, dessen vorläufige Aufnahme infolge Landesverweisung erloschen ist, hat im Vollzugsstadium praktisch keine realistische Chance auf einen Aufenthalt in der Schweiz — es sei denn, es droht eine konkret belegbare Verletzung von Art. 3 EMRK. Der einzige verbleibende Hoffnungsschimmer für den Beschwerdeführer wäre ein erfolgreicher Abschluss des hängigen Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 25. August 2025, das eine weitere Landesverweisung von 20 Jahren verhängt hat.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500