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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  NE Tribunal cantonal  ·  ARMP.2026.115  ·  vom 16.09.2026

Verwertbarkeit ausländischer Überwachungsdaten im Schweizer Strafverfahren: ARMP Neuenburg wendet BGE 146 IV 36 an

ARMP.2026.115 — Verwertbarkeit von Auslandsbeweisen aus spontaner polizeilicher Informationsübermittlung

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Beweisverwertungsverbot, internationale Rechtshilfe) · Vorinstanz: Ministère public NE / TMC NE · Besetzung: Tribunal cantonal NE, Autorité de recours en matière pénale (ARMP) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Beschwerdeführer, der als mutmasslicher Drahtzieher eines Entführungsplans aus der Tschechische Republik an die Schweiz ausgeliefert wurde, beantragt die Entferung jener Beweisstücke aus dem Strafakt, die auf einer spontanen Informationsübermittlung der deutschen Polizei an die Schweizer Behörden beruhen. Die Information war mittels in Deutschland genehmigter, teils möglicherweise auf tschechischem Territorium durchgeführter Überwachungsmassnahmen gewonnen worden.
  • Gericht: Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel, Autorité de recours en matière pénale (ARMP), ARMP.2026.115 vom 16. September 2026.
  • Entscheidung: Beschwerde abgewiesen. Die Unverwertbarkeit der streitigen Informationen ist nicht «manifest» im Sinne der Rechtsprechung; die endgültige Verwertbarkeitsprüfung ist dem Sachrichter vorbehalten. Kosten von Fr. 600.-- zu Lasten des Beschwerdeführers; unentgeltliche Rechtspflege mit Anwaltsentschädigung von Fr. 1'250.--.
  • Bedeutung: Der Entscheid illustriert die Praxisrelevanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Auslandsbeweisen (BGer 6B_1353/2023, BGE 146 IV 36) und zur Kompetenzverteilung zwischen Beschwerdeinstanz und Sachrichter (BGE 143 IV 387) im Kontext der spontanen grenzüberschreitenden polizeilichen Informationsübermittlung. Er bestätigt die Pflicht der Schweizer Behörden, die Rechtmässigkeit ausländischer Beweiserhebungen zu prüfen, hält aber im Vorverfahren ein manifestes Verwertungsverbot mangels konkreter Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoss nicht für gegeben.
  • Weiterzug: Kein Instanzenzug beim Bundesgericht in der OpenCaseLaw-Datenbank feststellbar. Ein Weiterzug wäre als Zwischenentscheid über Beweisverwertungsfragen grundsätzlich nur bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 BGG) möglich, was nach ständiger Rechtsprechung beim blossen Verbleib umstrittener Beweismittel in den Akten regelmässig verneint wird.

Sachverhalt

Ausgangslage und internationales Ermittlungsumfeld

Am 24. Oktober 2025 um 01:07 Uhr informierte die deutsche Polizei die Schweizer Bundespolizei (und danach die Neuenburger Kantonspolizei) darüber, dass sich zwei Individuen in einem weissen Mietwagen auf dem Weg nach Z.________ befänden, um dort eine Person «ausländischer Herkunft, die in einem unbestimmten ausländischen Restaurant arbeite», zu «eliminieren». Diese Information beruhte auf Überwachungsmassnahmen, die das Amtsgericht Weiden (D) am 15. Juli 2025 (Langzeitbeobachtung, Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen) und die Staatsanwaltschaft Weiden am 8. August 2025 (Bildaufnahmen und technische Überwachung) angeordnet hatten. Aus einem Bericht der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift (Zollfahndungsamt München / Bayerisches Landeskriminalamt) vom 7. November 2025 ergibt sich, dass sich Mitbeschuldigter C.________ zur Tatzeit in Y.________ (Tschechische Republik) aufhielt, als er sich mit einem Dritten über die Entführung oder Eliminierung der Zielperson unterhielt. Die tschechischen Behörden wurden darüber informiert.

Am Nachmittag des 24. Oktober 2025 wurden B.________ und C.________ in Z.________ festgenommen. In ihrer Hotelzimmern und im Mietwagen fanden sich Kabelbinder, Klebeband, ein Schneidewerkzeug und Gartenhandschuhe. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26. Oktober 2025 eine Untersuchung wegen versuchter Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 i.V.m. 22 StGB). Die Untersuchungshaft wurde am 29. Oktober 2025 angeordnet und mehrfach verlängert.

Identifikation und Auslieferung des Beschwerdeführers

Aufgrund der Auswertung der elektronischen Geräte und der Aussagen von B.________ und C.________ konnte A.________ als mutmasslicher Drahtzieher identifiziert werden. Am 18. März 2026 erliess die Staatsanwaltschaft einen internationalen Haftbefehl. A.________ wurde am 8. April 2026 in der Tschechischen Republik festgenommen, nach Bewilligung der Auslieferung durch die tschechischen Behörden am 30. Juli 2026 an die Schweiz überstellt und am selben Tag in die Untersuchung gegen ihn einbezogen.

Das Streitobjekt: deutsche Übermassnahmen mit Tschechienbezug

Am 1. August 2026 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft die Feststellung der Unverwertbarkeit jener Daten, die aus drei von deutschen Behörden gegen C.________ angeordneten Zwangsmassnahmen stammten und auf tschechischem Territorium eingesetzt worden waren, sowie deren Vernichtung. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 6. August 2026 ab. Sie argumentierte, die spontane Übermittlung von Informationen zwischen nationalen Justizbehörden sei durch internationale Abkommen gedeckt; sie sei nicht verpflichtet, die Einhaltung des deutschen Rechts bei der Durchführung der Massnahmen zu prüfen; die Informationen hätten lediglich als «Auslöser» (déclencheur) der Untersuchung gedient und seien mit einer anonymen Anzeige vergleichbar.

A.________ focht diesen Entscheid am 21. August 2026 bei der ARMP an. Er beantragte im Wesentlichen die Feststellung der Unverwertbarkeit der aus den deutschen Massnahmen stammenden Beweise, deren Entfernung aus dem Strafakt und separate Aufbewahrung bis zum Verfahrensabschluss, subsidiell die Einholung eines schriftlichen Berichts der deutschen Behörden über die Rechtmässigkeit der Massnahmen gemäss BGer 6B_1353/2023 (E. 4.3.2.3). Er berief sich auf das Territorialitätsprinzip (BGE 146 IV 36), die Pflicht der Schweizer Behörden zur Prüfung der Rechtmässigkeit ausländischer Beweiserhebungen und die Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsrahmen

Das Gericht hielt die Beschwerde für zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und prüfte die Sache in faktischer, rechtlicher und opportunitätsmässiger Hinsicht mit voller Kognition (Art. 391 StPO). Es bemängelte die Unübersichtlichkeit der 11 Schlussanträge, liess die Frage aber offen, da sie am Ergebnis nichts ändere.

Rechtliche Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit

Das Gericht stellte die rechtlichen Grundlagen der schweizerisch-deutschen Zusammenarbeit dar:

  1. Art. 11 des Zweiten Zusatzprotokolls zur Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12) erlaubt die spontane Übermittlung von Informationen ohne vorgängiges Ersuchen, sofern die Übermittlung geeignet ist, Ermittlungen einzuleiten oder zu unterstützen. Der übermittelnde Staat kann Bedingungen an die Nutzung knüpfen.

  2. Art. 11 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Polizei- und Justizangelegenheiten vom 5. April 2022 (SR 0.360.136.1, in Kraft seit 1. Mai 2024) erlaubt den Polizeibehörden beider Länder die spontane Übermittlung von Informationen, die zur Abwehr konkreter Gefahren für Sicherheit und öffentliche Ordnung oder zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten notwendig erscheinen.

  3. Art. 67a IRSG (SR 351.1) regelt die spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen durch eine Schweizer Strafverfolgungsbehörde an eine ausländische Behörde. Nach der Rechtsprechung (BGE 125 II 238 E. 6d) existiert gegen diese spontane Übermittlung kein Rechtsmittel; die im Ausland beschuldigte Person kann jedoch im dortigen Verfahren die Nutzung rechtswidrig erlangter Informationen bekämpfen.

  4. Art. 13 des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und derjenigen der anderen Schengen-Staaten (SR 362.2) regelt die an die Schweiz gerichtete spontane Informationsübermittlung.

Das Gericht klärte sodann eine wichtige Abgrenzung: Gemäss Art. 75a IRSG dürfen Polizeibehörden Ersuchen stellen und solchen entsprechen, solange sie keinen prozessualen Zwang erfordern. Informationen, die aus Zwangsmassnahmen einer ausländischen Justizbehörde stammen, fallen somit ausserhalb der polizeilichen Zusammenarbeit und unterliegen der justiziellen Rechtshilfe. Da die deutschen Massnahmen vom Amtsgericht und der Staatsanwaltschaft Weiden angeordnet worden waren, fiel die Informationsübermittlung vom 24. Oktober 2025 in den Bereich der justiziellen Rechtshilfe — ungeachtet dessen, dass sie zwischen Polizeibehörden erfolgt war. Diese Abgrenzung war für den Ausgang jedoch nicht entscheidend.

Das dreistufige Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StPO

Das Gericht stellte den dogmatischen Rahmen von Art. 141 StPO dar:

Art. 141 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. 4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. 5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.»

Es unterschied drei Kategorien: das absolute Verwertungsverbot bei Verletzung von Art. 140 StPO (Abs. 1), das relative Verwertungsverbot bei strafbarer Beweiserhebung oder Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (Abs. 2) — letzteres korrigierbar bei Unerlässlichkeit zur Aufklärung schwerer Straftaten — und die Verwertbarkeit bei blosser Verletzung von Ordnungsvorschriften (Abs. 3). Die Liste in Art. 140 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend und bezweckt in erster Linie, Mittel zu verbieten, die die Willensfreiheit beeinträchtigen.

Art. 140 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. 2 Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.»

Verwertbarkeit von Auslandsbeweisen

Das Gericht befasste sich eingehend mit der komplexen Frage der Verwertbarkeit von im Ausland erhobenen Beweisen. Es stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts:

Grundsatz: Über die Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises befindet das in der Schuldfrage entscheidende Gericht grundsätzlich nach den Vorgaben seiner eigenen Rechtsordnung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Überwachungsergebnisse rechtshilfeweise gewonnen oder im Ausland autonom — ohne Schweizer Rechtshilfeersuchen — erhoben wurden. Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden müssen die Rechtmässigkeit der im Ausland erhobenen und in einem Schweizer Strafverfahren verwerteten Beweise prüfen und können nicht unbeachtet lassen, ob die ausländische Untersuchungshandlung gegen das ausländische Recht verstösst (BGer 6B_1353/2023 vom 6. November 2024, E. 4.3.2; BGE 138 IV 169 E. 3.1; BGE 146 IV 36 E. 2.5). Über die Rechtmässigkeit der im Ausland durchgeführten Massnahmen kann die Schweizer Strafverfolgungsbehörde bei der zuständigen ausländischen Behörde einen schriftlichen Bericht einholen; auf diese Erklärung kann grundsätzlich abgestellt werden, sofern keine Hinweise an ihrer Richtigkeit Zweifel wecken (BGer 6B_1353/2023, E. 4.3.2.3).

Territorialitätsprinzip: Beweise, die mittels technischer Überwachungsgeräte in Verletzung des Territorialitätsprinzips erhoben wurden — namentlich bei Massnahmen, die in der Schweiz angeordnet, aber ohne Genehmigung auf ausländischem Territorium durchgeführt wurden —, sind absolut unverwertbar (BGE 146 IV 36 E. 2, bestätigt in BGer 7B_273/2023 vom 11. April 2024, E. 2). Dies entspricht dem internationalstrafrechtlichen Grundsatz, dass Staaten auf fremdem Hoheitsgebiet keine eigenen Untersuchungsmassnahmen durchführen dürfen, sofern keine völkerrechtliche Ausnahme eingreift.

Keine Unverwertbarkeitsvermutung: Das Fehlen einer Genehmigung eines fremden Staates für eine auf seinem Territorium durchgeführte Überwachung führt für sich allein noch nicht zur Unverwertbarkeit in einem Schweizer Verfahren. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Massnahme nach Schweizer Recht angesichts des Tatverdachts hätte angeordnet werden dürfen. Eine Unverwertbarkeitsvermutung kann nicht aus dem Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet werden (BGer 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012, E. 2.4.1).

Unterscheidung zwischen Information und Beweismittel

Das Gericht klärte eine weitere zentrale Abgrenzung: Die Rechtsprechung anerkennt, dass die Unterscheidung zwischen «Information» und «Beweismittel» fliessend ist und die Differenz eher graduell als fundamental ausfällt (BGE 139 IV 137 E. 4.6.2). Ein Staat, der eine «blosse Information» übermitteln will, muss sich zumindest darum bemühen, keine Daten oder offiziellen Dokumente zu übermitteln, die aufgrund ihres amtlichen Charakters, ihres detaillierten Inhalts oder ihres offiziellen Charakters dem Empfängerstaat direkt als Beweismittel dienen könnten. Die Übermittlung von internen Notizen — ohne Originalstücke oder Kopien, mit Verweisen auf verdächtige Konten und Namen — entspricht der Lieferung von Informationen und nicht von Beweismitteln. Werden hingegen Informationen mit amtlichem Siegel oder offizieller Bescheinigung übermittelt, handelt es sich um Beweismittel, die nur im ordentlichen Rechtshilfeweg übermittelt werden können.

Im vorliegenden Fall wurden die Informationen am 24. Oktober 2025 um 01:07 Uhr offensichtlich mündlich übermittelt. Sie betrafen die Reise zweier nicht namentlich identifizierter Individuen nach Z.________ zum Zweck einer möglichen Straftat gegen die Freiheit und körperliche Unversehrtheit, eventuell das Leben einer Person, die in einem ausländischen Restaurant arbeitet (ebenfalls ohne Namensnennung). Es waren keine Dokumente beigefügt. Das Gericht qualifizierte diese Übermittlung als Information — nicht als Beweismittel —, da ihr Inhalt für sich allein offensichtlich ungeeignet war, eine Verurteilung zu tragen. Diese Qualifikation wurde dadurch verstärkt, dass die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2025 ein formelles Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Weiden richtete, um alle Beweismittel der deutschen Behörden in Zusammenhang mit dem Strafplan zu erhalten.

Kompetenzverteilung: Zurückhaltung der Beschwerdeinstanz

Der entscheidende rechtliche Ansatzpunkt war die kompetenzielle Frage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die endgültige Entscheidung über die Verwertbarkeit eines Beweismittels dem Sachrichter vorbehalten bleiben. Eine Beschwerdeinstanz im Vorverfahren darf eine Unverwertbarkeit nur in offensichtlichen (manifesten) Fällen feststellen (BGE 143 IV 387 E. 4; BGer 1B_84/2015 vom 17. Juni 2015, E. 1.3). Dies entspricht dem im Glossagens-Kommentar zu Art. 141 StPO dargestellten Grundsatz, wonach der blosse Verbleib eines angeblich unverwertbaren Beweismittels in den Akten grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt und die Verwertbarkeitsfrage bis zum Sachurteil offenbleiben kann (BGE 141 IV 289 E. 1.2 f.).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Gericht nahm eine sorgfältige Differenzierung vor:

Auf deutschem Territorium erhobene Beweise: Der Beschwerdeführer rügte diese nicht. Die Massnahmen (Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen im von C.________ benutzten Fahrzeug, Beobachtung mit Videoaufzeichnung) waren vom Amtsgericht Weiden am 15. Juli 2025 angeordnet und bis zum 9. Januar 2026 verlängert worden. Es bestand kein Anlass zur Beanstandung.

Auf tschechischem Territorium erhobene Beweise: Aus dem Bericht der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift vom 7. November 2025 ergibt sich, dass C.________ sich in Y.________ (Tschechische Republik) aufhielt, als er sich mit einem Dritten über die Entführung unterhielt. Die tschechischen Behörden wurden informiert. Es war jedoch unklar, welche konkreten Zwangsmassnahmen auf tschechischem Territorium durchgeführt worden waren und ob diese allenfalls auf einer bilateralen Vereinbarung zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik beruhten.

Das Gericht hielt fest, dass diese Frage zwar durch die Staatsanwaltschaft nützlicherweise geklärt werden könnte (was der Pflicht zur Einholung eines schriftlichen Berichts nach BGer 6B_1353/2023 E. 4.3.2.3 entspricht), dass aber auf der Grundlage des aktuellen Dossiers und ohne gegenläufige Indizien davon auszugehen sei, dass das die deutschen Massnahmen umgebende Verfahren den internationalen Verpflichtungen entspreche, da es transparent durchgeführt worden sei. Die Unverwertbarkeit der Beweismittel könne daher nicht präsumiert und erst recht nicht als «manifest» im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden.

Die Beschwerde war somit schlecht begründet und abzuweisen. Das Argument der Staatsanwaltschaft, die Information sei mit einer anonymen Anzeige vergleichbar, lehnte das Gericht implizit als nicht entscheidend ab — die Frage der Legalität einer Massnahme sei nicht mit der Frage der Zuverlässigkeit einer Anzeige gleichzusetzen. Dies änderte aber am Ergebnis nichts, da die Unverwertbarkeit ohnehin nicht manifest war.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Kompetenzverteilung nach BGE 143 IV 387

Der Entscheid steht vollumfänglich auf der Linie von BGE 143 IV 387 E. 4, wonach die Beschwerdeinstanz im Vorverfahren eine Unverwertbarkeit nur in manifesten Fällen festzustellen hat und die endgültige Verwertbarkeitsprüfung dem Sachrichter obliegt. Das Gericht zog konsequent die Grenze: Solange nicht offenkundig ist, dass die ausländischen Massnahmen gegen geltendes Recht verstossen, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, dem Sachgericht vorzugreifen. Diese Zurückhaltung entspricht der ständigen Rechtsprechung, die auch der Glossagens-Kommentar zu Art. 141 StPO im Abschnitt zur Aktenbereinigung beschreibt: Eine Vorabklärung der Verwertbarkeit ist nur bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil geboten, der beim blossen Verbleib umstrittener Beweismittel in den Akten regelmässig fehlt. Ebenso hatte das gleiche Gericht (ARMP NE) in einem Parallelentscheid vom 20. August 2026 diese Kompetenzverteilung angewandt, vgl. ARMP.2026.80 — dort ebenfalls mit Verweis auf BGE 143 IV 387 und die Pflicht zur Zurückhaltung.

Anwendung von BGer 6B_1353/2023: Pflicht zur Prüfung der Rechtmässigkeit, aber kein Entscheid über das Ergebnis

Das Gericht wandte die Grundsätze aus BGer 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 korrekt an: Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden müssen die Rechtmässigkeit der im Ausland erhobenen Beweise prüfen und können dies nötigenfalls durch Einholung eines schriftlichen Berichts der ausländischen Behörde tun (E. 4.3.2.2 und 4.3.2.3). Das Gericht erkannte jedoch — und dies ist die zentrale Abgrenzung zum Sachverhalt in 6B_1353/2023 — dass im vorliegenden Fall auf der Grundlage des Dossiers kein konkreter Rechtsverstoss feststand, während das Bundesgericht in 6B_1353/2023 sowohl nach österreichischem als auch nach Schweizer Recht Verfahrensverstösse bei der Datenerhebung in den USA festgestellt hatte (E. 4.3.2.4). Das Tribunal cantonal gelangte mithin nicht zu einem abweichenden Ergebnis, weil es die Pflicht zur Prüfung verneint hätte, sondern weil die tatsächlichen Voraussetzungen für eine festgestellte Rechtswidrigkeit im jetzigen Verfahrensstadium fehlten. Die Bemerkung, die Staatsanwaltschaft könne die Tschechien-Frage «nützlicherweise klären», deutet darauf hin, dass das Gericht die Pflicht zur Prüfung durchaus bejaht, ihre Erfüllung im konkreten Moment aber noch nicht als abgeschlossen erachtet.

Abgrenzung zu BGE 146 IV 36: Territorialitätsprinzip ohne festgestellte Verletzung

Während das Bundesgericht in BGE 146 IV 36 die absolute Unverwertbarkeit bejahte, weil Schweizer Überwachungsmassnahmen ohne Genehmigung auf deutschem Territorium durchgeführt worden waren, verneinte das Tribunal cantonal hier eine festgestellte Territorialitätsverletzung. Der Unterschied ist sachlich begründet: In BGE 146 IV 36 war unbestritten, dass Schweizer Behörden eigenmächtig auf fremdem Hoheitsgebiet gehandelt hatten, während hier die Massnahmen von deutschen Behörden (mit eigener Zuständigkeit) angeordnet und möglicherweise in Koordination mit den tschechischen Behörden durchgeführt worden waren. Das Gericht stellte zutreffend fest, dass es keine Hinweise auf eine Verletzung des Territorialitätsprinzips gab und dass das Verfahren «en toute transparence» durchgeführt worden war — ein Indiz, das gegen eine heimliche Umgehung der tschechischen Souveränität spricht.

Übereinstimmung mit BGer 6B_805/2011: Keine Unverwertbarkeitsvermutung

Die Haltung des Gerichts, dass die Unverwertbarkeit nicht präsumiert werden kann und insbesondere nicht aus dem Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet werden darf, entspricht der Rechtsprechung in BGer 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012, E. 2.4.1. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass das Fehlen einer Genehmigung des fremden Staates für eine auf seinem Territorium durchgeführte Überwachung für sich allein noch nicht zur Unverwertbarkeit führt und dass vielmehr zu prüfen ist, ob die Massnahme nach Schweizer Recht hätte angeordnet werden dürfen. Das Tribunal cantonal wendete diesen Grundsatz an, ohne ihn jedoch ausdrücklich zu zitieren — die Formulierung, man könne die Unverwertbarkeit nicht «présumer», entspricht inhaltlich der bundesgerichtlichen Vorgabe.

Die Unterscheidung Information vs. Beweismittel nach BGE 139 IV 137

Die Qualifikation der mündlichen deutschen Übermittlung als «Information» und nicht als «Beweismittel» folgt der Rechtsprechung in BGE 139 IV 137 E. 4.6.2, wonach die Übermittlung von internen Notizen ohne Originalstücke oder amtliche Bescheinigung als Informationslieferung gilt. Das Gericht zog die richtige Konsequenz: Da die Information mündlich, ohne Dokumente und ohne Namensnennung der Beteiligten übermittelt wurde und für sich allein nicht geeignet war, eine Verurteilung zu tragen, handelte es sich um eine Information, die als Auslöser der Untersuchung diente — nicht um ein Beweismittel im Sinne von Art. 67a IRSG. Die nachträgliche Einholung der Beweismittel über das formelle Rechtshilfeersuchen vom 27. Oktober 2025 bestätigte diese Qualifikation. Im Glossagens-Kommentar zu Art. 141 StPO wird die Grundstruktur des Beweisverwertungsrechts so dargestellt, dass die Verwertbarkeitsfrage erst gestellt wird, wenn ein Beweismittel in das Verfahren integriert werden soll — eine blosse Information, die Ermittlungen auslöst, fällt nicht ohne Weiteres unter diese Prüfung, solange sie nicht selbst als Beweismittel verwendet wird.

Die Ablehnung der Analogie zur anonymen Anzeige

Die Staatsanwaltschaft hatte die deutsche Information mit einer anonymen Anzeige verglichen, die Ermittlungen auslösen könne, ohne dass die Rechtmässigkeit ihrer Beschaffung zu prüfen sei. Das Gericht liess diese Analogie implizit nicht gelten: Eine Anzeige bestehe nicht in einer Zwangsmassnahme, und die Frage, die sich hier stelle, sei nicht die der Zuverlässigkeit (die bei einer Anzeige relevant sein könnte), sondern die der Legalität der Massnahme, mit der die Information gewonnen wurde. Diese Unterscheidung ist dogmatisch zutreffend und entspricht der Systematik von Art. 141 StPO, die zwischen der Beweiserhebung (Erhebungsmethode) und der Beweisverwertung (Verwertbarkeit) unterscheidet. Die Analogie der Staatsanwaltschaft vermischt beide Ebenen.

Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO

Der Beschwerdeführer hatte sich auf die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots berufen: Alle in der Schweiz erhobenen Beweise — einschliesslich seiner Identifikation — seien Folgebeweise der deutschen Information und daher nach Art. 141 Abs. 4 StPO ebenfalls unverwertbar. Das Gericht ging auf dieses Argument nicht ausdrücklich ein, sondern entschied auf der vorgelagerten Ebene, dass die Unverwertbarkeit des primären Beweismittels (der deutschen Information) ohnehin nicht manifest sei. Wäre die Fernwirkungsfrage zu prüfen gewesen, hätte — nach der im Glossagens-Kommentar zu Art. 141 StPO dargestellten Rechtsprechung — gefragt werden müssen, ob die Folgebeweise auch ohne die deutsche Information mit grosser Wahrscheinlichkeit erlangt worden wären. Angesichts der Tatsache, dass die deutsche Information den unmittelbaren Anlass für die Fahrzeugkontrolle durch den Schweizer Zoll und die Festnahme in Z.________ bildete, wäre dieser Nachweis den Schweizer Behörden kaum gelungen — die Kausalkette wäre wohl nicht unterbrochen worden. Diese Frage bleibt jedoch dem Sachrichter vorbehalten, falls die Unverwertbarkeit des Primärbeweises dort festgestellt wird.

Weiterzug ans Bundesgericht

In der OpenCaseLaw-Datenbank ist kein Weiterzug an das Bundesgericht feststellbar. Da der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befindet, wäre ein solcher grundsätzlich denkbar, insbesondere wenn der Entscheid als Zwischenentscheid die Untersuchungshaft betrifft (Art. 93 Abs. 1 lit. h BGG). Der vorliegende Entscheid betrifft jedoch nicht die Haft als solche, sondern die Verwertbarkeit von Beweisen, und nach ständiger Rechtsprechung (BGE 141 IV 289 E. 1.2 f.) stellt der blosse Verbleib angeblich unverwertbarer Beweismittel in den Akten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, der eine sofortige Beschwerde rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer kann die Verwertbarkeitsfrage zusammen mit dem Endurteil anfechten.

Fazit

Der Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel ist ein instruktives Beispiel für die praktische Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Auslandsbeweisen im Vorverfahren. Er illustriert drei zentrale Punkte:

Erstens bestätigt er die Kompetenzverteilung nach BGE 143 IV 387: Die Beschwerdeinstanz im Vorverfahren greift nur bei manifester Unverwertbarkeit ein und überlässt die endgültige Beurteilung dem Sachrichter. Diese Zurückhaltung ist funktional geboten, da eine voreilige Feststellung der Unverwertbarkeit im Vorverfahren das Verfahren faktisch beenden könnte, ohne dass die_fullständige Sachverhaltsaufklärung stattgefunden hat.

Zweitens wendet er die Pflicht der Schweizer Behörden zur Prüfung der Rechtmässigkeit ausländischer Beweiserhebungen nach BGer 6B_1353/2023 an, gelangt aber — anders als das Bundesgericht in jenem Fall — zum Schluss, dass auf dem aktuellen Dossiersstand kein konkreter Rechtsverstoss feststeht. Die Bemerkung, die Tschechien-Frage könne durch die Staatsanwaltschaft «nützlicherweise geklärt» werden, deutet an, dass das Gericht die Prüfungspflicht bejaht, ihre Erfüllung aber noch nicht als abgeschlossen betrachtet.

Drittens präzisiert er die Abgrenzung zwischen polizeilicher und justizieller internationaler Zusammenarbeit: Wenn Informationen aus justiziellen Zwangsmassnahmen (gerichtliche Anordnung) stammen, fällt ihre Übermittlung in den Bereich der justiziellen Rechtshilfe — auch wenn sie zwischen Polizeibehörden erfolgt. Die Qualifikation als «Information» (im Gegensatz zum «Beweismittel») nach BGE 139 IV 137 hängt von der Form (mündlich, ohne Dokumente), dem Detaillierungsgrad und der Eignung zur alleinigen Verurteilungsgrundlage ab.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht die prozessuale Hürde des «manifesten Falls» nutzt, um die materiell-rechtlich komplexe und faktisch ungeklärte Frage der Rechtmässigkeit der tschechischen Überwachung nicht im Vorverfahren zu entscheiden. Dies ist verfahrensökonomisch rational, verschiebt die Frage aber auf den Sachrichter — der dann unter Umständen die Einholung des in BGer 6B_1353/2023 E. 4.3.2.3 vorgesehenen schriftlichen Berichts der deutschen Behörden anordnen muss. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft gut daran tut, die Aufklärung der tschechischen Massnahmen nicht erst im Hauptverfahren vornehmen zu lassen, sondern bereits im Vorverfahren zu klären, um eine spätere Überraschung zu vermeiden.

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