CRC/C/101/D/200/2022 — Dublin-Rücküberstellung nach Kroatien und Rechte des Kindes
Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Asyl) · Gericht: UNO-Kinderrechtsausschuss (CRC), 101. Session · Besetzung: 12 Ausschussmitglieder (Aho, Al Barwani, Ayoubi Idrissi, Chophel, Ekesa, Gudbrandsson, Ianachevici, Lumina, Marshall-Harris, Sidikou, Taleb Moussa, Van Keirsbilck; Jaffé und Scerri Ferrante nach rule 8(1)(a) ausgeschlossen) · Verfahrensergebnis: Individualmitteilung teilweise unzulässig, im Übrigen keine Verletzung der KRK festgestellt
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine burundische Mutter reichte beim UNO-Kinderrechtsausschuss (CRC) eine Individualmitteilung gegen die Schweiz ein mit dem Ziel, die Dublin-Rücküberstellung ihrer fünf Kinder nach Kroatien zu verhindern. Sie rügte namentlich eine Verletzung des Kindeswohlprinzips (Art. 3 KRK), des Non-Refoulement-Gebots (Art. 37 lit. a KRK) sowie des Rechts des Kindes auf Anhörung (Art. 12 KRK).
- Entscheidung: Der Ausschuss erklärte die Mitteilung für drei der fünf Kinder mangels Einwilligung und für die Mutter mangels persönlicher Anwendbarkeit der KRK als unzulässig; nachrangige Rügen unter weiterer Artikel wurden als ungenügend substantiiert abgewiesen. In der Sache kam der Ausschuss zum Schluss, dass die Rücküberstellung der verbleibenden zwei Kinder nach Kroatien weder ein reales und persönliches Risiko unmenschlicher Behandlung noch einen unzumutbaren Zugang zu medizinischer Versorgung begründet und keine Verletzung von Art. 3, 6 Abs. 2, 19 Abs. 2, 22, 24, 37 lit. a oder 39 KRK darstellt.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Linie des Ausschusses aus M.K. and F.H. v. Switzerland (CRC/C/100/D/155/2021), wonach Dublin-Transfers nach Kroatien bei fehlenden systemischen Mängeln und verfügbarer medizinischer Grundversorgung konventionskonform sind, und grenzt sich zugleich von M.K.A.H. v. Switzerland (CRC/C/88/D/95/2019) ab, wo bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien erhebliche Verletzungen festgestellt wurden. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist nicht möglich; innerstaatlich war das BVGer die letztinstanzliche Instanz.
Sachverhalt
Die Einreicherin (G.N., geboren 1974) reichte die Individualmitteilung im Namen ihrer fünf Kinder ein: H.H. (geboren 2005), L.M.K. (geboren 2007), K.B.M.M. (geboren 2010), K.Q.M. (geboren 2013) und L.I.N. (geboren 2016). Die Familie ist burundischer Staatsangehörigkeit und gehört der Tutsi-Ethnie an.
Die Familie floh am 7. August 2022 aus Burundi und versuchte, über Kroatien in die EU einzureisen. Sie wurde dreimal durch kroatische Polizeikräfte mit Hunden pushback-mässig zurückgewiesen. Beim vierten Versuch am 23. August 2022 gelang die Einreise, jedoch unter Gewaltanwendung: Schüsse in die Luft, Festnahme, Inhaftierung in einem unbezeichneten Keller ohne Dolmetscher, Anwalt oder Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Mutter wurde von ihren Kindern getrennt und unter Druck gesetzt, ein Dokument zu unterzeichnen, das sie nicht verstand. Nach zwei Tagen stellte die Familie am 25. August 2022 in Sisak ein Asylgesuch. Sie erlebte laut ihren Angaben diskriminierende Bedingungen (schlechtere Nahrung für People of Color), mangelnde medizinische Versorgung und Einschüchterung. Nach weniger als einer Woche verliess sie das Lager und reiste weiter. Auf der Flucht wurden zwei der Kinder von der restlichen Familie getrennt, zum Knien gezwungen und geschlagen, weil sie keine Ausweispapiere vorweisen konnten.
Am 31. August 2022 erreichte die Familie die Schweiz und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 16. September 2022 wurden die Mutter sowie L.M.K. und H.H. im Rahmen des Dublin-III-Verfahrens angehört; sie schilderten die in Kroatien erlittene Gewalt. Die drei jüngeren Kinder K.B.M.M., L.I.N. und K.Q.M. (alle über 6 Jahre alt) wurden nicht angehört. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ersuchte Kroatien um Rückübernahme; Kroatien stimmte am 30. September 2022 zu. Am 5. Oktober 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung nach Kroatien an. Es verneinte systemische Mängel im kroatischen Asylsystem und hielt die geschilderten Vorfälle für nicht ausreichend belegt.
Die Mutter erhob am 14. Oktober 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Sie berief sich auf einen Bericht des Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks zu systematischer Polizeigewalt in Kroatien und auf die gesundheitliche Situation der Kinder (extreme Erschöpfung, Albträume, schwere Angstzustände; L.M.K. benötige psychologische Betreuung und habe Seh- und Hörprobleme). Das BVGer setzte am 18. Oktober 2022 den Vollzug aus, wies die Beschwerde jedoch am 20. Oktober 2022 ab. Es befand, dass die drei jüngeren Kinder keine von der Mutter abweichenden Interessen hätten, eine schriftliche Stellungnahme der Mutter genüge, und dass keine Mängel im kroatischen Asylsystem bestünden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei nur bei massiver Beeinträchtigung der Lebensqualität zu bejahen, was hier nicht der Fall sei.
Am 8. November 2022 — nach dem BVGer-Entscheid — erstellte ein Arztbericht, der bei L.M.K. und K.B.M.M. schwere posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) diagnostizierte, bei H.H. eine mittelschwere PTBS. Der Arzt warnte, eine Abschiebung nach Kroatien würde die Kinder erneut traumatisieren und zu einer massiven Verschlimmerung führen. Weitere medizinische Atteste folgten in den Jahren 2023 bis 2024.
Erwägungen
Zulässigkeit
Der Ausschuss prüfte mehrere Zulässigkeitshindernisse und entschied teilweise restriktiv:
Fehlende Einwilligung (Art. 5 Abs. 2 Fakultativprotokoll). Die Mutter reichte die Mitteilung für alle fünf Kinder ein, legte aber nur die schriftliche Einwilligung von H.H. und L.M.K. vor — nicht jedoch jene von K.B.M.M., L.I.N. und K.Q.M. Der Ausschuss erklärte die Mitteilung insofern für unzulässig, als sie im Namen dieser drei Kinder eingereicht wurde. Dies ist prozessual bedeutsam, weil gerade bei diesen Kindern die Rüge stand, sie seien im Dublin-Verfahren nicht angehört worden (Art. 12 KRK): Diese Rüge kam mangels Vertretungsbefugnis gar nicht erst in die sachliche Prüfung.
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Art. 7 lit. e Fakultativprotokoll). Der Ausschuss schloss die nach dem BVGer-Entscheid erstellten medizinischen Atteste (vom 8. November 2022, 5. und 19. Oktober 2023, 10. Oktober 2023) aus der Prüfung aus. Der Staat hatte vorgebracht, diese hätten im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nach Art. 111b AsylG eingereicht werden können. Der Ausschuss hielt fest, dass die Atteste neue Informationen enthielten (konkrete Diagnosen, die zum Zeitpunkt des BVGer-Verfahrens noch nicht vorlagen), und dass die Einreicherin nicht dargelegt hatte, warum sie diese neuen Beweise nicht den innerstaatlichen Behörden vorgelegt hatte. Eine frühere negative Beurteilung durch das BVGer erweise ein Wiedererwägungsgesuch nicht als offensichtlich wirkungslos.
Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 111b AsylG (SR 142.31)«Wiedererwägung
1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. 2 Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. 3 Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. 4 Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.»
Ratione personae. Der Ausschuss stellte fest, dass die KRK die Rechte von Kindern und nicht von Erwachsenen schützt. Die Mitteilung war insofern unzulässig, als sie im Namen der Mutter selbst eingereicht wurde. Deren eigene gesundheitliche Situation (PTBS, Depression) blieb damit ausserhalb der Prüfung.
Art. 2 Abs. 2 KRK. Die Einreicherin berief sich auf Diskriminierung wegen Hautfarbe, erhob aber keine eigenständige Rüge gegen den Staat. Der Ausschuss erklärte dieses Vorbringen für unzulässig.
Substantiierung. Die Rügen unter Art. 26 und 27 KRK (Sozialversicherung, angemessener Lebensstandard) wurden als ungenügend substantiiert abgewiesen, da die Familie weniger als eine Woche im kroatischen Lager verweilt hatte. Dagegen hielt der Ausschuss die Rügen unter Art. 3, 6, 19, 22, 24, 37 lit. a und 39 KRK für die Kinder L.M.K. und H.H. für ausreichend substantiiert und trat darauf ein.
Sachliche Prüfung
Non-Refoulement und Kindeswohl. Der Ausschuss bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach Staaten ein Kind nicht in ein Land zurücküberstellen dürfen, in dem stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos irreparablen Schadens bestehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 37 KRK). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Gefahr vom Staat oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Die Risikoabschollung muss alters- und geschlechtssensibel sowie nach dem Vorsorgeprinzip erfolgen.
Art. 3 KRK (SR 0.107)«(1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen. (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.»
Der Ausschuss betonte, dass die Dublin-III-Verordnung eine individuelle Prüfung der Situation jedes Kindes verlangt, bei der das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) ermögliche eine Überstellung zu unterlassen, wenn systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen des Empfangsstaats ein Risiko unmenschlicher Behandlung begründen.
Rolle des Ausschusses. Der Ausschuss verwies darauf, dass es Sache der nationalen Behörden ist, die Fakten und Beweise zu würdigen, es sei denn, deren Beurteilung sei offensichtlich willkürlich oder gleichbedeutend mit einer Rechtsverweigerung. Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, zu prüfen, ob das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung war — nicht, die Sachverhaltsfeststellung zu wiederholen.
Art. 37 lit. a KRK (SR 0.107)«Die Vertragsstaaten stellen sicher: a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;»
Risiko von Pushbacks und Kettenrefoulement. Der Staat brachte vor, dass Dublin-Transfers nach Zagreb legal erfolgen und nicht mit illegalen Grenzübertritten vergleichbar seien; Pushbacks beträfen nur illegale Einreisen. Der Ausschuss folgte dieser Argumentation: Die Einreicherin habe nicht dargetan, dass L.M.K. und H.H. bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens einem Pushback-Risiko ausgesetzt wären. Ebenso wenig gebe es konkrete Hinweise auf ein Kettenrefoulement von Kroatien nach Burundi.
Medizinische Versorgung. Der Ausschuss prüfte, ob die erforderliche medizinische und psychologische Versorgung in Kroatien verfügbar wäre. Er stellte fest, dass die nationalen Behörden den Gesundheitszustand der Kinder geprüft und festgestellt hatten, dass er ein Transferhemmnis nicht darstellt, da in Kroatien eine angemessene medizinische Infrastruktur vorhanden sei. Zwar hatte Médecins du Monde seine Tätigkeit vorübergehend eingestellt, doch hatte der Staat Zwischenfinanzierung sichergestellt, sodass die Organisation ihre Tätigkeit in Zagreb wieder aufnehmen konnte. Der Ausschuss erachtete die nationale Beurteilung als nicht offensichtlich willkürlich und stellte fest, dass das Kindeswohl berücksichtigt worden war.
Ergebnis. Der Ausschuss gelangte zum Schluss, dass die Rücküberstellung weder L.M.K. und H.H. einem realen und persönlichen Risiko unmenschlicher Behandlung aussetzen noch den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung und Nachsorge verhindern würde. Er fand keine Verletzung von Art. 3, 6 Abs. 2, 19 Abs. 2, 22, 24, 37 lit. a oder 39 KRK. Er ersuchte den Staat jedoch, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den kroatischen Behörden die relevanten medizinischen Informationen zu L.M.K. und H.H. zu übermitteln und die Kontinuität der medizinischen Behandlung während des Transfers und nach Ankunft in Kroatien sicherzustellen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung des CRC-Ausschusses
Der Entscheid steht in einer Reihe von Individualmitteilungen gegen die Schweiz, die sich auf Dublin-Rücküberstellungen und die KRK beziehen. Er bestätigt namentlich die Linie aus M.K. and F.H. v. Switzerland, Nr. 155/2021 vom 30. Januar 2026 (CRC/C/100/D/155/2021): Auch dort ging es um die Rücküberstellung einer Mutter und ihres Kindes nach Kroatien unter der Dublin-III-VO, und auch dort kam der Ausschuss zum Schluss, dass keine Verletzung von Art. 3 und 37 lit. a KRK vorliegt. Die Sachverhalte weisen Parallelen auf: In beiden Fällen waren die Betroffenen zuvor Opfer von Pushbacks und Gewalt durch kroatische Grenzbehörden geworden, und in beiden Fällen argumentierte der Staat, Dublin-Transfers erfolgten legal nach Zagreb und seien nicht von Pushbacks betroffen. Der Ausschuss folgte in beiden Fällen dieser Differenzierung zwischen illegalem Grenzübertritt und formellem Dublin-Transfer.
Ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall liegt in der Behandlung von Art. 12 KRK (Recht des Kindes auf Anhörung): In M.K. and F.H. v. Switzerland wurde die Art. 12-Rüge als unzulässig erklärt, weil sie nicht eigenständig vor den innerstaatlichen Behörden erhoben worden war. Ausschussmitglied Van Keirsbilck verfasste eine abweichende Meinung, in der er betonte, dass die Anhörung von Kindern in Asylverfahren die Regel und nicht die Ausnahme sein müsse und dass Art. 3 und 12 KRK untrennbar verbunden seien. Im vorliegenden Fall wurde die Art. 12-Rüge gar nicht erst in der Sache geprüft — sie betraf die drei jüngeren Kinder, deren Mitteilung mangels Einwilligung unzulässig war. Der Ausschuss äusserte sich damit nicht dazu, ob die Nichtanhörung dieser Kinder eine Konventionsverletzung dargestellt hätte; die Frage bleibt offen.
Abgrenzung zu M.K.A.H. v. Switzerland — Verletzung in einer anderen Konstellation
In M.K.A.H. v. Switzerland, Nr. 095/2019 vom 22. September 2021 (CRC/C/88/D/95/2019) hatte der Ausschuss demgegenüber weitreichende Verletzungen festgestellt: Art. 3 Abs. 1, 12, 6 Abs. 2, 7, 16, 22, 27, 28, 37 und 39 KRK — bei einer Dublin-Rücküberstellung nach Bulgarien. Der dortige Fall unterschied sich jedoch in mehrfacher Hinsicht: Das Kind hatte eine erweiterte Familie in der Schweiz, die eine wesentliche Stützfunktion innehatte; die Mutter litt unter schweren psychiatrischen Erkrankungen mit Suizidrisiko; das Kind war durch die traumatischen Erlebnisse und die plötzliche Verhaftung des Vaters stark beeinträchtigt; und es bestand ein Risiko der Staatenlosigkeit in Bulgarien. Der Ausschuss hatte dort festgehalten, dass eine Trennung von der erweiterten Familie in der Schweiz eine willkürliche Einmischung in das Privatleben des Kindes darstellen würde (Art. 16 KRK) und dass eine individuelle Anhörung des Kindes — trotz scheinbarer Interessenkongruenz mit der Mutter — erforderlich gewesen wäre.
Der vorliegende Entscheid grenzt sich von M.K.A.H. dadurch ab, dass hier die Familie erst kurze Zeit (rund zwei Monate) in der Schweiz war, keine erweiterte Familie in der Schweiz lebte, und die medizinischen Atteste erst nach dem BVGer-Entscheid erstellt wurden und deshalb vom Ausschuss nicht berücksichtigt werden konnten. Die Integrationstiefe — ein zentrales Kriterium in M.K.A.H. — war im vorliegenden Fall gering, was der Ausschuss dem Staat zubilligte.
Bestätigung der BVGer-Rechtsprechung zu Kroatien
Der Entscheid stützt sich implizit auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall E-1488/2020 vom 22. März 2023, dass das kroatische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise, die Asylsuchende einem Risiko unmenschlicher Behandlung aussetzen würden. Das BVGer hatte in E-1488/2020 nach wiederholter Rückweisung an das SEM schliesslich die Beschwerde abgewiesen und festgehalten, dass Zugang zu medizinischer und psychosozialer Versorgung in Kroatien gewährleistet sei. Der Ausschuss zitierte diesen Fall über die Stellungnahme des Staates und übernahm die darin vertretene Differenzierung zwischen Pushbacks bei illegaler Einreise und legalen Dublin-Transfers.
Dies deckt sich mit der Systematik des Non-Refoulement-Gebots im Dublin-Raum, wie sie auf der Themenseite zum Non-Refoulement-Gebot auf glossagens.ch dargestellt wird: Im europäischen Asylsystem gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass die EU-Mitgliedstaaten sichere Drittstaaten sind; diese Vermutung ist widerlegbar bei systemischen Schwachstellen, was hier vom Ausschuss verneint wurde. Der Ausschuss verlangte — wie auch die Schweizer Rechtsprechung — ein reelles, persönliches Risiko (vgl. die Darstellung zum Beweismassstab des realen Risikos), das die Einreicherin nicht zu erstellen vermochte. Insofern bestätigt der Entscheid die schweizerische und europäische Praxis, wonach allgemeine Berichte über Menschenrechtsverletzungen in einem Staat für sich allein kein individuelles Refoulement-Risiko begründen (vgl. auch die Fallgruppe der Verneinung bei fehlender individueller Gefährdung).
Kein Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Entscheid des UNO-Kinderrechtsausschusses steht innerstaatlich kein Rechtsmittel offen. Der Ausschuss ist ein Vertragsorgan der KRK und kein Gericht im herkömmlichen Sinn; seine Entscheidungen (Views) haben die Natur von rechtlich unverbindlichen Feststellungen, entfalten aber politisches Gewicht. Die innerstaatliche Instanzenfolge (SEM → BVGer) war mit dem BVGer-Entscheid vom 20. Oktober 2022 abgeschlossen; gegen BVGer-Entscheide im Asylbereich ist die Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 83 lit. d BGG ausgeschlossen (mit Ausnahme von Auslieferungsverfahren). Die Schweiz ist verpflichtet, die Views des Ausschusses zu prüfen, aber nicht, sie umzusetzen; der Ausschuss hat in diesem Fall keine Verletzung festgestellt, sondern lediglich um Weitergabe medizinischer Informationen an die kroatischen Behörden ersucht.
Zusammenhang mit dem BGer-Urteil 8C_423/2024
Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 8C_423/2024 vom 9. Februar 2026 mit einer strukturell verwandten Konstellation: einer ebenfalls aus Burundi stammenden Familie, die nach einem abgeschlossenen Dublin-Verfahren und erfolgter Überstellung nach Kroatien in die Schweiz zurückkehrte und ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) stellte. Das BGer bestätigte, dass solchen Personen nur Nothilfe und keine Sozialhilfe zusteht, und wies Rügen nach Art. 12 BV und der KRK (Art. 3, Art. 31 Abs. 2) zurück, da nicht dargetan war, dass die gewährte Nothilfe elementare kinderspezifische Bedürfnisse nicht zu decken vermochte. Das BGer erwähnte dabei auch ein laufendes Verfahren vor dem UN-Kinderrechtskomitee, das es analog zu einem ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren einstufte. Der vorliegende CRC-Entscheid illustriert die völkerrechtliche Dimension dieser Fragestellung: Die KRK-Beschwerde war das Mittel, mit dem die Familie die Dublin-Rücküberstellung bekämpfte, bevor es zur zweiten Einreise kam.
Fazit
Der Entscheid des UNO-Kinderrechtsausschusses bestätigt die bisherige Praxis, dass Dublin-Rücküberstellungen nach Kroatien bei Vorhandensein eines funktionierenden Asylsystems und verfügbarer medizinischer Versorgung konventionskonform sind — selbst wenn die Betroffenen zuvor Opfer von Pushbacks und Gewalt durch kroatische Grenzbehörden geworden sind. Der Ausschuss akzeptiert die Differenzierung zwischen illegalen Grenzübertritten und formellen Dublin-Transfers, solange keine konkreten Hinweise auf ein persönliches Risiko für Dublin-Überstellte bestehen.
Prozessual bedeutsam ist die strikte Anwendung des Erschöpfungsgebots: Medizinische Atteste, die erst nach dem innerstaatlichen Endentscheid erstellt werden, müssen im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nach Art. 111b AsylG den innerstaatlichen Behörden vorgelegt werden, bevor der Ausschuss sie berücksichtigt. Das bedeutet für Praxis und Anwaltschaft, dass die Einreichung medizinischer Beweise nach dem BVGer-Entscheid nicht ohne Weiteres den Weg zu einem internationalen Vertragsorgan eröffnet, sondern zunächst die innerstaatliche Wiedererwägung ausgeschöpft werden muss.
Offen bleibt die Frage der Anhörung von Kindern im Dublin-Verfahren (Art. 12 KRK): Im vorliegenden Fall wurde sie mangels Einwilligung der betroffenen Kinder nicht geprüft, und in M.K. and F.H. v. Switzerland wurde sie als unzulässig erklärt. Die abweichende Meinung von Van Keirsbilck in jener Entscheidung — wonach die Anhörung von Kindern in Asylverfahren die Regel sein sollte und nicht der ausdrücklichen Beantragung bedarf — bleibt dogmatisch unbeantwortet und dürfte in künftigen Fällen wieder aufgeworfen werden.