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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  UR Obergericht  ·  OG V 26 4  ·  vom 22.09.2026

Präzisierung FZA: Verbleiberecht bei Arbeitsunfähigkeit in Übergangsfrist ohne Kausalität

OG V 26 4 — Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

Rechtsgebiet: Ausländerrecht (FZA) · Vorinstanz: Amt für Arbeit und Migration Uri · Besetzung: Präsidentin Planzer Stüssi, Oberrichter Z'graggen, Oberrichter Flury; Gerichtsschreiber Jenal · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Einspracheentscheid aufgehoben, Sache zu neuer Beurteilung zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein polnischer Staatsangehöriger verlor seine Stelle infolge Insolvenz der Arbeitgeberin und bezog seit 2021 wirtschaftliche Sozialhilfe. Er war wegen einer bipolaren Störung, einer Alkoholabhängigkeit und ADHS insgesamt 17 Mal stationär hospitalisiert. Die Vorinstanz verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA und wies ihn aus der Schweiz weg, da er seine Arbeitnehmereigenschaft verloren habe und kein Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit beanspruchen könne, weil die Stelle nicht krankheitsbedingt aufgegeben worden sei.
  • Entscheidung: Das Obergericht des Kantons Uri bestätigt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft, hebt jedoch den Einspracheentscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, dass eine nach dem Stellenverlust eingetretene dauernde Arbeitsunfähigkeit für das Verbleiberecht irrelevant sei. Der Arbeitnehmerstatus besteht nach unfreiwilligem Stellenverlust während einer Übergangsfrist weiter; tritt in dieser Zeit eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ein, kann sie ein Verbleiberecht begründen. Die Vorinstanz hat weder das IV-Verfahren abgeklärt noch den gesundheitlichen Verlauf im fraglichen Zeitraum ausreichend festgestellt.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die systematische Verbindung zwischen dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach Art. 61a Abs. 4 AIG und dem FZA-Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA: Die Kausalität zwischen dauernder Arbeitsunfähigkeit und Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Arbeitsunfähigkeit während der Fortdauer des Arbeitnehmerstatus eintritt. Gegen den Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht zulässig (30-tägige Frist); ein Weiterzug ist nicht bekannt.
  • Gericht: Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung (kantonale Rechtsmittelinstanz)

Sachverhalt

Der 1987 geborene polnische Staatsangehörige A.___ reiste am 22. November 2019 in die Schweiz ein und nahm eine Erwerbstätigkeit auf. Gestützt auf einen überjährigen Arbeitsvertrag erhielt er eine bis zum 22. November 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA. Per 1. Januar 2021 zog er von Weggis LU nach Altdorf UR.

Im Mai 2021 musste die Arbeitgeberin wegen finanzieller Probleme den Lohn nicht mehr fristen; im Juli 2021 meldete sie Insolvenz an, womit der Beschwerdeführer seine Stelle verlor. Er bezog von Mai bis Juli 2021 sowie seit Februar 2022 durchgehend wirtschaftliche Sozialhilfe, die sich per 16. Dezember 2024 auf insgesamt CHF 67'606.75 belief.

Gesundheitlich war der Beschwerdeführer schwer belastet: Wegen einer bipolaren Störung und einer Verhaltensstörung durch Alkohol (akute Intoxikation, Entzugssyndrom) war er von Februar 2021 bis November 2024 insgesamt 17 Mal in der Psychiatrischen Klinik Zugersee stationär hospitalisiert. Anlässlich des 16. Aufenthalts (Juli bis Oktober 2024) wurde zusätzlich ein ADHS im Erwachsenenalter diagnostiziert und medikamentös behandelt. Das Amt für Arbeit und Migration sprach dem Beschwerdeführer per 22. Februar 2023 die Vermittlungsfähigkeit ab, womit er seinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder verlor.

Die Vorinstanz lehnte am 26. September 2025 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Sie begründete dies damit, dass er seinen Status als Arbeitnehmer verloren habe, kein Verbleiberecht als ehemaliger Arbeitnehmer beanspruchen könne und nicht über ausreichende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt als Nichterwerbstätiger verfüge. Auf Einsprache hin bestätigte sie diesen Entscheid (Einspracheentscheid vom 7. Januar 2026). Dagegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri.

Erwägungen

Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft

Das Obergericht legt die massgeblichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) dar. Nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag von mindestens einjähriger Dauer eine Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf diese Bewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil die Person keine Beschäftigung mehr hat — sei es infolge vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.

Art. 6 Abs. 1 und 6 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681)Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. [...] (6) Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird.»

In Auslegung dieser Grundlagen hat das Bundesgericht entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status verlieren kann, wenn sie freiwillig arbeitslos wird, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keine ernsthaften Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen, oder wenn ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGE 144 II 121 E. 3.1). Ist der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (BGer 2C_321/2023 E. 3.3). Diese Praxis wurde mit Art. 61a Abs. 4 AIG im nationalen Recht kodifiziert (vgl. Kommentar zu Art. 61a AIG, Praxisentwicklung).

Art. 61a Abs. 4 und 5 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«4 Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung. 5 Die Absätze 1–4 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) berufen können.»

Das Obergericht wendet diese Grundsätze auf den Einzelfall an. Der Beschwerdeführer verlor seine Stelle im Juli 2021 zwar unfreiwillig (Insolvenz der Arbeitgeberin), war aber seither nicht mehr erwerbstätig. Die Vermittlungsfähigkeit wurde ihm bereits per 22. Februar 2023 abgesprochen — und damit seit über drei Jahren. Nach der bundesgerichtlichen Praxis wäre das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer spätestens am 22. August 2023 erloschen, sofern Arbeitslosenentschädigung bezogen wurde, bzw. sechs Monate nach dem Stellenverlust, falls keine solche ausbezahlt wurde. Die Teilnahme an einem von der Sozialhilfe finanzierten Arbeitsintegrationsprogramm begründet keine Arbeitnehmereigenschaft, da keine Erwerbseinkünfte erzielt werden (BGE 141 II 1 E. 2.2.5). Die vage Prognose des behandelnden Arztes, der Beschwerdeführer «könne» zeitnah eine Arbeitswiederaufnahme verwirklichen, und die erst Ende 2025 begonnenen Bewerbungsbemühungen ändern nichts daran, dass keine ernsthaften Aussichten auf eine Stelle in absehbarer Zeit bestehen. Die Nichtverlängerung unter dem Aspekt der Arbeitnehmereigenschaft lässt sich nicht beanstanden.

Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

Das Obergericht wendet sich sodann dem Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, auf die Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, hat ein Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit seine Beschäftigung aufgibt und sich seit mindestens zwei Jahren ständig im Hoheitsgebiet aufgehalten hat, ein Recht auf Verbleib.

Art. 4 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681)«(1) Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. (2) Gemäss Artikel 16 dieses Abkommens wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24) und auf die Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen.»

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus; zudem muss der Arbeitnehmer die Beschäftigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben haben (BGE 147 II 35 E. 3.3; BGer 2C_408/2024 E. 3.4; BGer 2C_321/2023 E. 5.4.4). Bei der Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel auf die Abklärungen und die Verfügung der IV-Stelle abzustellen; die Migrationsbehörde darf den Aufenthaltsstatus nur vorzeitig regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1; vgl. auch Kommentar zu Art. 61a AIG, Dauernde Arbeitsunfähigkeit und FZA-Verbleiberecht).

Die Vorinstanz hatte argumentiert, der Beschwerdeführer habe seine Stelle nicht krankheitsbedingt aufgegeben, sondern wegen der Insolvenz der Arbeitgeberin, weshalb ein Verbleiberecht nicht in Betracht falle. Das Obergericht hält diese Argumentation für zu kurz gegriffen. Eine betroffene Person verliert ihren Status als Arbeitnehmerin bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Stellenverlustes. Vielmehr dauert der Status nach Art. 61a Abs. 4 AIG grundsätzlich sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter, bzw. sechs Monate nach dem Ende allfälliger Arbeitslosenentschädigung (vgl. Kommentar zu Art. 61a AIG, Fallvergleich). Eine in dieser Übergangszeit eingetretene dauernde Arbeitsunfähigkeit wäre noch während der Fortdauer des Arbeitnehmerstatus eingetreten und könnte — sofern sie sich als «dauernd» erweist — ein Verbleiberecht begründen.

Das Obergericht rügt sodann unvollständige Sachverhaltsfeststellungen. Aus den Akten lässt sich nicht eruieren, wann die IV-Anmeldung erfolgte und was das Ergebnis des IV-Verfahrens ist. Auch der gesundheitliche Verlauf zwischen dem Stellenverlust und dem mutmasslichen Dahinfallen der Arbeitnehmereigenschaft ist nicht ausreichend dokumentiert — von 17 Klinikaufenthalten liegen nur fünf Austrittsberichte vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Juli 2021 bis Februar 2022 offenbar keine Sozialhilfe bezog, deutet auf ein Ersatzeinkommen hin, möglicherweise in Form von Arbeitslosenentschädigung. Deren Ende wäre für das Erlöschen des Aufenthaltsrechts bedeutsam. Da die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid vorliegend nicht klar und eindeutig erscheint, fehlt die nötige Grundlage, um dem Beschwerdeführer das Verbleiberecht rechtskonform absprechen zu können.

Das Obergericht hebt daher den Einspracheentscheid auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 62 Abs. 2 VRPV). Die Frage des Aufenthaltsrechts als Nichterwerbstätiger (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) kann offenbleiben.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der BGer-Rechtsprechung zum Statusverlust

Das Obergericht wendet die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Dahinfallen der Arbeitnehmereigenschaft korrekt an. Die Kriterien — freiwillige Arbeitslosigkeit, fehlende ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle, rechtsmissbräuchliches Verhalten — entsprechen den Vorgaben aus BGE 141 II 1 E. 2.2.1. Die Herleitung, dass der Beschwerdeführer seit über drei Jahren als nicht vermittlungsfähig gilt und damit erst recht keine Aussichten auf eine neue Stelle hat, folgt der Praxis, wonach bei 18-monatiger Arbeitslosigkeit und ausgeschöpften Taggeldern von fehlenden Aussichten auszugehen ist (BGer 2C_321/2023 E. 3.3; BGer 2C_168/2021 E. 4.5.2). Dass ein von der Sozialhilfe finanziertes Arbeitsintegrationsprogramm keine Arbeitnehmereigenschaft begründet, deckt sich mit BGE 141 II 1 E. 2.2.5 und der Kommentierung auf Glossagens zu Art. 6 Anhang I FZA, Arbeitslosigkeit. In diesem Punkt stimmt der Entscheid mit der auf bger-update.ch zusammengefassten Rechtsprechung überein, wonach ein hängiges IV-Verfahren nicht abgewartet werden muss, wenn die Arbeitnehmereigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestand (vgl. 2C_534/2024).

Präzisierung der Kausalitätsanforderung beim Verbleiberecht

Die rechtliche Bedeutung des Entscheids liegt in der Präzisierung der Kausalitätsanforderung beim FZA-Verbleiberecht. Das Bundesgericht verlangt, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung «infolge» dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben haben muss (BGE 147 II 35 E. 3.3). Das Bundesgericht hat in BGer 2C_325/2024 einen Anspruch auf Verbleiberecht verneint, weil die Arbeitsunfähigkeit erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintrat und damit die erforderliche Kausalität fehlte. Das Obergericht Uri schliesst sich dieser Kausalitätsanforderung grundsätzlich an, legt sie aber systematisch präziser aus: Da der Arbeitnehmerstatus nach unfreiwilligem Stellenverlust nicht sofort erlischt, sondern während der Fristen des Art. 61a Abs. 4 AIG fortdauert, kann eine dauernde Arbeitsunfähigkeit, die in dieser Übergangszeit eintritt, das Verbleiberecht begründen — auch wenn sie nicht den ursprünglichen Stellenverlust verursacht hat. Diese Lesart stimmt mit der dogmatischen Einordnung auf Glossagens zu Art. 61a AIG überein, wonach der Statusverlust erst nach Ablauf der Schutzfristen eintritt und bis dahin die Arbeitnehmereigenschaft fortbesteht. Sie präzisiert die auf bger-update.ch dokumentierte Rechtsprechung des BGer 2C_479/2025, das sich mit dem Zeitpunkt des Eintritts dauernder Arbeitsunfähigkeit befasste, jedoch nicht ausdrücklich die Frage behandelte, ob eine nach unfreiwilligem Stellenverlust während der Fortdauer des Status eingetretene Arbeitsunfähigkeit das Verbleiberecht begründen kann.

Verhältnis zum IV-Vorbehalt

Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit regelmässig auf die Abklärungen der IV-Stelle abzustellen ist und deren Verfügung abzuwarten ist, sofern die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage nicht klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1). Die Rüge, die Vorinstanz habe das IV-Verfahren und den gesundheitlichen Verlauf ungenügend abgeklärt, entspricht dem Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren. Die auf Glossagens, Themenseite Freizügigkeitsabkommen, dargestellte Systematik des Verbleiberechts bestätigt, dass das Verbleiberecht konstitutiv an den Eintritt dauernder Arbeitsunfähigkeit während bestehender Arbeitnehmereigenschaft anknüpft und daher die Abklärung des IV-Verfahrens für die migrantsrechtliche Beurteilung zentral ist.

Weiterzug

Gegen den Entscheid kann unter der Voraussetzung, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben werden (30-tägige Frist, Art. 82 lit. a, Art. 100 Abs. 1 BGG). Ein Weiterzug ist nicht bekannt. Da das Bundesgericht in jüngerer Zeit mehrfach die Frage des Verbleiberechts bei dauernder Arbeitsunfähigkeit behandelt hat (vgl. 2C_479/2025; 2C_325/2024; 2C_534/2024), ist ein Weiterzug des Falls nicht auszuschliessen, zumal die hier vorgenommene Präzisierung der Kausalitätsanforderung eine bislang nicht höchstrichterlich geklärte Frage betrifft.

Fazit

Das Obergericht des Kantons Uri entscheidet rechtsdogmatisch präzise: Es trennt sauber zwischen dem — bestätigten — Verlust der Arbeitnehmereigenschaft und der — mangels Abklärungen fehlerhaften — Verweigerung des Verbleiberechts. Die zentrale Erkenntnis ist, dass die Kausalität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses nicht zwingend gegeben sein muss, sofern die dauernde Arbeitsunfähigkeit während der gesetzlichen Übergangsfrist des Art. 61a Abs. 4 AIG eintritt, in welcher der Arbeitnehmerstatus fortdauert. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist prozessual korrekt: Solange weder der IV-Entscheid noch der gesundheitliche Verlauf im fraglichen Zeitraum ausreichend geklärt sind, fehlt die Sachverhaltsgrundlage für eine rechtskonforme Beurteilung des Verbleiberechts. Der Entscheid illustriert die praktische Bedeutung des IV-Vorbehalts im migrationsrechtlichen Verfahren und die Notwendigkeit ausreichender behördlicher Abklärungen, bevor ein FZA-Verbleiberecht abgesprochen wird.

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