BVGer C-3286/2026 — AHV-Kinderrente: Vaterschaftsvermutung und Zweckbindung schliessen Teilungsbegehren des Rentners aus
Rechtsgebiet: Alters- und Hinterlassenenversicherung (Kinderrente) · Vorinstanz: Caisse suisse de compensation (CSC) · Besetzung: Abteilung III, Einzelrichterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Mattia Bernardoni · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (offensichtlich unbegründet, Einzelrichterverfahren)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Schweizer AHV-Rentner mit Wohnsitz in Frankreich begehrt eine Teilung der seinem Kind zustehenden AHV-Kinderrente unter Verweis auf seine prekäre wirtschaftliche Lage und die Behauptung, nicht der biologische Vater zu sein.
- Gericht: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit), Einzelrichterin Bissegger.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Vaterschaftsvermutung des Art. 255 Abs. 1 ZGB begründet die rechtmässige Vaterschaft; mangels Anfechtungsklage ist das Kindesverhältnis rechtskräftig. Die Kinderrente dient ausschliesslich dem Unterhalt und der Erziehung des Kindes, nicht der Verbesserung der Wirtschaftslage des rentenberechtigten Elternteils.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zweckbindung der AHV-Kinderrente und zur massgeblichen Auszahlungsregelung nach Art. 71ter AHVV bei getrennt lebenden Eltern. Er illustriert, dass die Vaterschaftsvermutung des ZGB auch im Sozialversicherungsrecht die Anspruchsvoraussetzung für die Kinderrente trägt, solange keine Anfechtung erfolgte.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (A._______) ist ein 1961 geborener Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, der eine Schweizer Altersrente bezieht. Aus seiner (inzwischen aufgelösten) Ehe stammt ein 2015 geborenes Kind (B._______). Die Ehe wurde geschieden; die elterliche Sorge über das Kind wurde der Mutter durch Entscheidung der Justice de paix vom 23. August 2017 ausschliesslich übertragen. Das Kind lebt bei der Mutter.
Die Caisse suisse de compensation (CSC) sprach mit Verfügung vom 3. Februar 2026 eine Kinderrente zugunsten des Kindes in der Höhe von Fr. 627.-- monatlich ab 1. März 2026 zu, verbunden mit der Altersrente des Beschwerdeführers. Die Rente wird an die Mutter ausgerichtet. In der Einspracheentscheidung vom 14. April 2026 bestätigte die CSC diese Verfügung. Der Beschwerdeführer machte geltend, er könne nicht der biologische Vater sein, da er die Mutter bereits 2014 verlassen habe. Er anerkannte jedoch die rechtliche Vaterschaft und beantragte sinngemäss, die Kinderrente zwischen ihm und dem biologischen Vater aufzuteilen, gestützt auf seine prekäre wirtschaftliche Situation.
Erwägungen
Zuständigkeit und Sachurteilsvoraussetzungen
Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 31 und 33 lit. d VGG (im französischen Text: LTAF) i.V.m. Art. 85bis Abs. 1 AHVG zuständig, da die CSC Entscheidungen gegenüber im Ausland wohnenden Personen trifft. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 48, 50, 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert. Das Gericht prüft die Zuständigkeit und Zulässigkeit von Amtes wegen (Art. 7 VwVG).
Internationales Recht und anwendbares Recht
Der Fall weist einen grenzüberschreitenden Bezug auf, da der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich ist und eine Schweizer Altersrente bezieht. Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA, SR 0.142.112.681) und dessen Anhang II verweisen auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Soweit das FZA keine abweichende Regelung trifft, bestimmen sich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung einer Schweizer Altersrente jedoch ausschliesslich nach Schweizer Recht (BGE 130 V 253, E. 2.4). Massgeblich ist das Recht in der bis zum 14. April 2026 geltenden Fassung.
Vaterschaftsvermutung und Anspruch auf Kinderrente
Das Kind wurde während der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter geboren. Nach Art. 255 Abs. 1 ZGB gilt der Ehemann als Vater:
Art. 255 Abs. 1 ZGB (SR 210)«Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.»
Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren die biologische Vaterschaft nicht mehr, sondern macht lediglich geltend, nicht der leibliche Vater zu sein. Eine Anfechtungsklage nach Art. 256 Abs. 1 ZGB hat er nicht eingereicht. Solange die Vaterschaftsvermutung nicht erfolgreich angefochten wurde, ist das rechtliche Kindesverhältnis zum Ehemann rechtskräftig begründet (vgl. BGer 5A_332/2017 vom 18. Dezember 2017, E. 4.1; BGer 5A_780/2016 vom 9. Juni 2017, E. 4.3). Damit besteht der Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 22ter Abs. 1 AHVG:
Art. 22ter Abs. 1 AHVG (SR 831.10)«Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.»
Die Waisenrente, auf die das Kind im Todesfall Anspruch hätte, setzt voraus, dass der Verstorbene Vater oder Mutter war (Art. 25 Abs. 1 AHVG). Da das Kindesverhältnis zum Beschwerdeführer rechtlich besteht, ist der Anspruch auf die Kinderrente zu Recht zugesprochen worden. Auch der Beschwerdeführer streitet dies letztlich nicht mehr ab.
Auszahlung an die Mutter
Nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV wird die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszahlt, wenn ihm die elterliche Sorge über das Kind zusteht und das Kind bei ihm wohnt:
Art. 71ter Abs. 1 AHVV (SR 831.101)«Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.»
Hier leben die Eltern getrennt, die Mutter hat die ausschliessliche elterliche Sorge, und das Kind wohnt bei ihr. Die Mutter hat die Auszahlung an sich beantragt. Die Auszahlung der Kinderrente an die Mutter durch die CSC ist daher rechtskonform.
Zweck der Kinderrente und Teilungsbegehren
Im Zentrum des Beschwerdebegehrens steht der Wunsch des Beschwerdeführers, einen Teil der Kinderrente für sich selbst zu erhalten, um seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Das Bundesverwaltungsgericht weist dies unter Verweis auf die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts zurück. Die Kinderrente ist ausschliesslich dazu bestimmt, den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu sichern; sie soll nicht die wirtschaftliche Situation des rentenberechtigten Elternteils verbessern. Das Gericht zitiert ausdrücklich BGer 8C_279/2025 vom 24. März 2026, E. 7.3.2, wo das Bundesgericht festgehalten hat, dass die Komplementärrenten für Ehegatten und Kinder einzig dem Unterhalt dieser Personen sowie der Erziehung der Kinder dienen (vgl. auch BGE 119 V 425, E. 4a; BGer 5P.370/2004 vom 5. Januar 2005, E. 3). Der rentenberechtigte Elternteil kann somit keinen Anteil an der Kinderrente für seine eigenen Bedürfnisse geltend machen.
Verfahrensart und Kosten
Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet im Einzelrichterverfahren nach Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 lit. c VGG abgewiesen, ohne Schriftwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren ist für die Parteien kostenpflichtig nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG; es werden keine Gebühren erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 FITAF).
Einordnung in die Rechtsprechung
Zweckbindung der Kinderrente als konstante Rechtsprechung
Der vorliegende Entscheid steht in voller Übereinstimmung mit der langjährigen und konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zweckbindung der AHV- und IV-Kinderrente. Bereits BGE 119 V 425, E. 4a hat klargestellt, dass die Komplementärrenten für Kinder ausschliesslich dem Unterhalt der Kinder und deren Erziehung dienen. Das Bundesgericht hat dies in BGer 5P.370/2004 vom 5. Januar 2005, E. 3 für die AHV-Kinderrente ausdrücklich bestätigt und darin eine willkürliche Anwendung verneint, wenn der rentenberechtigte Stiefvater zur Weiterleitung der Kinderrente an die Stiefkinder verpflichtet wird, ohne Rücksicht auf seine Schuldensituation. Auch BGer 8C_484/2025 vom 11. Mai 2026, E. 4.4.4 hat den Zweck der Kinderrente als ausschliesslich dem Kindesunterhalt dienend bekräftigt und präzisiert, dass die Nachzahlung nach Art. 71ter Abs. 2 AHVV an diesem Zweck ausgerichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Linie und wendet sie auf den hier zu beurteilenden Fall an, in dem der rentenberechtigte Vater einen Teil der Kinderrente für sich selbst beansprucht — ein Begehren, das mit dem Zweck der Kinderrente offensichtlich unvereinbar ist.
Bezug auf BGer 8C_279/2025: Bestätigung der massgeblichen Leitentscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich ausdrücklich auf BGer 8C_279/2025 vom 24. März 2026, E. 7.3.2. In jenem Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, an wen eine rückwirkend ausgerichtete IV-Kinderrente auszubezahlen sei, wenn das Kind zeitweise in einem Heim untergebracht war und sodann bei der Mutter lebte. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Kinderrente ausschliesslich dem Unterhalt und der Erziehung des Kindes dient und dass bei einem Nachzahlungsanspruch zu prüfen ist, wer die Unterhaltskosten tatsächlich getragen hat. Das BVGer übernimmt diesen Massstab und wendet ihn sinngemäss auf die laufende AHV-Kinderrente an: Da das Kind bei der Mutter lebt und diese die elterliche Sorge innehat, ist die Auszahlung an die Mutter sowohl nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV als auch nach dem Zweck der Kinderrente gerechtfertigt. Ein Teilungsanspruch des Vaters besteht nicht.
Vaterschaftsvermutung im Sozialversicherungsrecht
Der Entscheid berührt die Schnittstelle zwischen Familienrecht und Sozialversicherungsrecht. Die Vaterschaftsvermutung des Art. 255 Abs. 1 ZGB entfaltet ihre Wirkung auch im Bereich der AHV: Das rechtliche Kindesverhältnis ist anspruchsbegründend für die Kinderrente nach Art. 22ter Abs. 1 AHVG. Das Bundesgericht hat in BGer 9C_606/2023 vom 24. Oktober 2025, E. 5.3.2 im Kontext der Erziehungsgutschriften ähnlich darauf abgestellt, dass die Vaterschaftsvermutung nach Art. 255 ZGB bei während der Ehe geborenen Kindern das Kindesverhältnis zum Ehemann begründet, sofern keine erfolgreiche Anfechtung nach Art. 256 ZGB erfolgt. Das BVGer wendet diesen Grundsatz hier im Bereich der Kinderrente konsequent an: Solange keine Anfechtungsklage eingereicht und erfolgreich durchgeführt wurde, ist der Ehemann rechtlicher Vater und der Anspruch auf Kinderrente besteht. Die blosse Behauptung, nicht der biologische Vater zu sein, vermag daran nichts zu ändern.
Kein abweichender oder präzisierender Charakter
Der Entscheid weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab und präzisiert sie auch nicht inhaltlich. Er bestätigt vielmehr die geltenden Grundsätze in einem Fall, der in rechtlicher Hinsicht klar liegt und in dem der Beschwerdeführer seine rechtliche Vaterschaft letztlich nicht mehr bestreitet. Die Kombination von Vaterschaftsvermutung, Auszahlungsregelung nach Art. 71ter AHVV und Zweckbindung der Kinderrente führt zu einem eindeutigen Ergebnis. Der Entscheid ist insoweit von geringer präjudizieller Bedeutung, illustriert aber die praktische Wirkungskraft dieser Grundsätze in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt (Wohnsitz des Rentners in Frankreich, FZA-Koordinierung).
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen seit Notification die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 ff., 90 ff., 100 BGG). Ein Weiterzug ist verfahrensrechtlich möglich; in der Sache ist er angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit und der Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung wenig aussichtsreich. In der OpenCaseLaw-Datenbank ist bisher kein Weiterzug verzeichnet.
Fazit
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-3286/2026 ist eine gradlinige Anwendung dreier etablierter Rechtsgrundsätze: (1) Die Vaterschaftsvermutung des Art. 255 Abs. 1 ZGB begründet das rechtliche Kindesverhältnis und damit die anspruchsbegründende Voraussetzung für die AHV-Kinderrente nach Art. 22ter Abs. 1 AHVG, solange keine Anfechtung erfolgt. (2) Die Auszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil mit elterlicher Sorge und Hausstands des Kindes nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist bei getrennt lebenden Eltern die Regel. (3) Die Kinderrente dient ausschliesslich dem Unterhalt und der Erziehung des Kindes und nicht der Verbesserung der Wirtschaftslage des rentenberechtigten Elternteils. Ein Teilungsbegehren des Vaters ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar. Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, ohne neue Akzente zu setzen.