Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesstrafgericht (Strafkammer) bewilligt in einem Verfahren wegen qualifizierten politischen Nachrichtendienstes (Art. 272 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) einen teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO für nachrichtendienstliche Inhalte der Anklageschrift.
- Entscheidung: Gutheissung des Antrags der Bundesanwaltschaft mit Modifikation: Die nachrichtendienstlichen Inhalte in den Tabellen 1, 2, 3, 5 und 7 der Anklageschrift werden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, mit Ausnahme einzelner Zeilen, die ersichtlich keinen nachrichtendienstlichen Bezug aufweisen. Keine Kosten.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Linie des Bundesgerichts (BGE 143 I 194) zum Öffentlichkeitsprinzip, präzisiert sie aber für den Sonderfall des politischen Nachrichtendienstes: Wo die Offenlegung der Inhalte dem Schutzzweck der Strafnorm (Art. 272 StGB) zuwiderliefe, treten die Interessen von Öffentlichkeit und Medien zurück. Das Gericht betont gleichzeitig das Gebot der Verhältnismässigkeit und die Pflicht zur Einschränkung auf das Mindestmass.
Sachverhalt
Die Bundesanwaltschaft hat am 22. Juli 2026 gegen A. Anklage erhoben wegen qualifizierten politischen Nachrichtendienstes (Art. 272 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) sowie vorsätzlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG). Mit der Übermittlung der Anklageschrift beantragte die Bundesanwaltschaft, die nachrichtendienstlichen Inhalte in den Tabellen Nrn. 1, 2, 3, 5 und 7 der Anklageschrift «zum Schutz der Interessen der Schweiz» einzig dem Gericht und den Parteien, nicht aber der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zur Begründung führte sie an, die gezielte Einschränkung der Öffentlichkeit sei zwingend notwendig, um die Staatsinteressen der Schweiz hinreichend zu schützen, da anderenfalls der Schutzzweck der Strafnorm des politischen Nachrichtendienstes — der Schutz der Schweiz und der auf ihrem Gebiet ansässigen Personen vor Ausforschung im Interesse anderer Staaten, ausländischer Parteien und Organisationen — zunichte gemacht würde.
Der Vorsitzende ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 11. August 2026, den Antrag dahingehend zu spezifizieren, welche konkreten Informationen in den pauschal referenzierten Tabellen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden sollten. Die Bundesanwaltschaft hielt innert erstreckter Frist an ihrem ursprünglichen Antrag fest und stellte eventualiter den Antrag, bestimmte Nachrichten (Zeile 2 in Tabelle 2, Zeile 2 in Tabelle 3, Zeile 2, 3, 34, 45, 63, 76 und 83 in Tabelle 7) von der Einschränkung der Öffentlichkeit auszunehmen, da diese eine Identifizierung oder Zuweisung mit einem zu erwartenden Nachteil für die Betroffenen und die Staatsinteressen höchstwahrscheinlich nicht ermöglichen würden.
Es handelt sich um das gleiche Verfahren, das bereits unter der Geschäftsnummer SK.2022.16 am Bundesstrafgericht anhängig war und dort mit Beschluss vom 27. Juli 2022 sistiert worden war (BStGer SK.2022.16; vgl. auch BStGer BB.2022.96 zur Sistierung). Die jetzige Hauptgeschäftsnummer lautet SK.2026.34.
Erwägungen
Grundsatz der Justizöffentlichkeit
Das Bundesstrafgericht legt dar, dass das Prinzip der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II nebst der Parteiöffentlichkeit auch die Publikumsöffentlichkeit — einschliesslich der Medienöffentlichkeit — verankert. Es dient einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung und ermöglicht andererseits nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Das Öffentlichkeitsprinzip bildet somit die Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 BV N. 65).
Art. 30 Abs. 3 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.»
Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert: Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht (mit Ausnahme der Beratung) sowie die mündlichen Eröffnungen von Urteilen sind öffentlich. Den Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da deren vermittelnde Tätigkeit erst die Kontrolle durch die Öffentlichkeit gewährleistet (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.). Als Ausfluss des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit erhalten die beim Bundesstrafgericht akkreditierten Journalistinnen und Journalisten auf Anfrage eine nicht anonymisierte Kopie der Anklageschrift (Art. 15 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information; SR 173.711.33).
Voraussetzungen für einen Öffentlichkeitsausschluss
Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit kann wie alle Grundrechte nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden: Es bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die Einschränkung muss durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Als gesetzliche Grundlage für den Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit dient Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO:
Art. 70 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn: a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern; b. grosser Andrang herrscht.»
Eine entsprechende Einschränkung erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem grundrechtlichen Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Bedürfnissen der betroffenen Parteien sowie des Publikums und der Medien (SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 70 StPO N. 9). Das Bundesgericht hat in BGE 143 I 194 E. 3.1 festgehalten, dass die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1).
Interessenabwägung im konkreten Fall
Im vorliegenden Fall steht der demokratischen, rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips der Schutz von personenbezogenen und nachrichtendienstlich relevanten Informationen entgegen. Das Gericht stellt entscheidend auf den Schutzzweck der Strafnorm des politischen Nachrichtendienstes ab:
Art. 272 StGB (SR 311.0) «1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.»
Die in den Tabellen der Anklageschrift aufgeführten Nachrichten und Informationen stellen den wesentlichen Kern des angeklagten Vorwurfs des politischen Nachrichtendienstes dar. deren vollständige Offenlegung käme einer Veröffentlichung der von Art. 272 StGB geschützten nachrichtendienstlichen Inhalte gleich. Der Schutzzweck von Art. 272 StGB — die Schweiz und die auf ihrem Gebiet ansässigen Personen vor Ausforschung im Interesse anderer Staaten, ausländischer Parteien und Organisationen zu schützen — würde durch eine uneingeschränkte Öffentlichkeit unterlaufen. Vor diesem Hintergrund treten die Interessen der Öffentlichkeit und der Medien offensichtlich zurück.
Verhältnismässigkeit und Modifikation des Antrags
Das Gericht betont gleichwohl, dass die Einschränkung auf das Mindestmass zu reduzieren ist. Es rechtfertigt sich, der Öffentlichkeit nur die nachrichtendienstlichen Inhalte vorzuenthalten, während die übrigen Verhandlungsteile grundsätzlich öffentlich bleiben. Die nachrichtendienstlichen Inhalte in der Anklageschrift sind zu schwärzen, und die Öffentlichkeit sowie die Medienschaffenden sind an der grundsätzlich öffentlichen Gerichtsverhandlung einzig bei Behandlung der konkreten nachrichtendienstlichen Inhalte auszuschliessen.
Das Gericht prüft die Möglichkeit einer Aussonderung einzelner Inhalte unter Schwärzung der personenbezogenen Daten. Es gelangt jedoch zum Schluss, dass die relevanten schützenswerten Daten derart verflochten sind, dass deren Aussonderung die Schwärzung ganzer Passagen — mit Ausnahme der Füllwörter — bedingen würde, was letztlich keinem Mehrwert gegenüber einer vollständigen Schwärzung gleichkommt. Es rechtfertigt sich daher, der Öffentlichkeit nur offensichtlich nicht nachrichtendienstliche Inhalte zugänglich zu machen.
Konkret werden die nachrichtendienstlichen Inhalte in den Tabellen 1, 2, 3, 5 und 7 der Anklageschrift der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht — mit Ausnahme der folgenden, zum Antrag der Bundesanwaltschaft ergänzten Nachrichten: Zeile 2 in Tabelle 2, Zeile 2 in Tabelle 3, Zeile 2, 3, 34, 45, 47, 63, 76, 78, 82 und 83 in Tabelle 7. Das Gericht hat den Eventualantrag der Bundesanwaltschaft somit leicht erweitert und weitere Zeilen von der Schwärzung ausgenommen (Zeile 47, 78, 82 zusätzlich zu den von der Bundesanwaltschaft genannten), was den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Gebot der minimalen Einschränkung unterstreicht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bundesgerichtlichen Leitlinien zur Justizöffentlichkeit
Der Entscheid folgt in seinen dogmatischen Grundlagen der Leitentscheidung BGE 143 I 194, in welcher das Bundesgericht die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit betont und einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zulässt (BGE 143 I 194 E. 3.1). Das Bundesstrafgericht übernimmt wörtlich die Formulierungen zur Wächterrolle der Gerichtsberichterstatter und zur Grundlage des Öffentlichkeitsprinzips in einem demokratischen Rechtsstaat. Ebenso stützt es sich auf die in BGE 143 I 194 entwickelte Interessenabwägung und die Voraussetzungen von Art. 36 BV für Grundrechtseinschränkungen.
Konkordanz mit eigener Praxis des Bundesstrafgerichts
Das Bundesstrafgericht hat sich in mehreren früheren Verfügungen mit Anträgen auf Ausschluss der Öffentlichkeit befasst. In BStGer SN.2023.15 vom 25. September 2023 wies der Einzelrichter ein Gesuch des Beschuldigten um vollumfänglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in einem Insidertrading-Verfahren ab, da die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten die erhebliche Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips nicht überwogen. In BStGer SN.2019.21 vom 28. August 2019 wurde ein Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit in einem Verfahren wegen sexueller Belästigung teilweise gutgeheissen — das Publikum wurde ausgeschlossen, die Medien jedoch unter Auflagen zugelassen. In BStGer SN.2025.15 vom 27. August 2025 wurden die gleichen dogmatischen Grundlagen (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 36 BV, Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO) herangezogen. Der hier zu beurteilende Entscheid SN.2026.4 fügt sich nahtlos in diese Linie ein: Er bestätigt die restriktive Praxis, wonach ein Öffentlichkeitsausschluss nur bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zulässig ist, und bejaht diese Voraussetzung im konkreten Fall aufgrund des aussergewöhnlichen Schutzzwecks von Art. 272 StGB.
Besonderheit: Schutzzweck der Strafnorm als Ausschlussgrund
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass nicht individuelle Privatsphäreninteressen einer beteiligten Person (wie etwa in den Fällen SN.2019.21 oder SN.2023.15) oder das Opferschutzinteresse den Ausschluss rechtfertigen, sondern der Schutzzweck der dem Verfahren zugrunde liegenden Strafnorm selbst. Art. 272 StGB schützt die Schweiz und ihre Angehörigen, Einwohner und Organisationen vor Ausforschung im Interesse fremder Staaten und ausländischer Organisationen (vgl. BGE 80 IV 71; BGE 101 IV 177; BGE 82 IV 158). Die vollständige Offenlegung der nachrichtendienstlichen Inhalte in der öffentlichen Verhandlung käme einer Veröffentlichung gerade jener Informationen gleich, deren Erhebung und Weitergabe die Strafnorm verbietet und ahndet. Das Gericht leitet hieraus ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO ab, das die Bezeichnung «öffentliche Sicherheit oder Ordnung» im Sinne der Bestimmung erfüllt. Diese Konstruktion — der Rückgriff auf den Schutzzweck der Strafnorm als Grund für den Öffentlichkeitsausschluss — ist in der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts neuartig und stellt eine Präzisierung dar, die über die bisherigen Fälle des Opferschutzes und des Persönlichkeitsschutzes hinausgeht.
Ob das Bundesgericht diese Ausweitung des Ausschlusstatbestands auf den Schutzzweck der Strafnorm teilt, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Ein Weiterzug des Entscheids an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nach der Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 Abs. 1 lit. b, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG) innert zehn Tagen möglich. In der OpenCaseLaw-Datenbank ist derzeit kein Instanzenzug verzeichnet.
Verhältnis zur Rechtsprechung zum politischen Nachrichtendienst
Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 272 StGB befasst sich primär mit tatbestandlichen Fragen: BGE 80 IV 71 definierte den Begriff des «Nachrichtendienstes» als jede, auch vereinzelte, Handlung, die zum Auskundschaften, Einziehen oder Weitergeben von Nachrichten gehört, und hielt fest, dass der Wert der Nachricht für die rechtliche Würdigung unerheblich ist. BGE 82 IV 158 präzisierte, dass sich die Nachrichten auf Tatsachen beziehen müssen, die nicht allgemein bekannt sind. BGE 101 IV 177 erörterte das Verhältnis zwischen politischem, militärischem und wirtschaftlichem Nachrichtendienst. Auf prozessualer Ebene befasste sich BStGer SK.2015.41 mit einem Sachurteil wegen qualifizierten politischen Nachrichtendienstes. Der vorliegende Entscheid SN.2026.4 behandelt erstmals prozessual die Frage, wie mit den nachrichtendienstlichen Inhalten im Rahmen des Öffentlichkeitsprinzips umzugehen ist, und stellt damit eine prozessuale Ergänzung zu der in der Sache entwickelten Rechtsprechung dar.
Fazit
Der Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2026.4 vom 4. September 2026 bestätigt die restriktive Linie des Bundesgerichts zur Justizöffentlichkeit (BGE 143 I 194) und wendet sie auf den besonderen Fall des politischen Nachrichtendienstes an. Das Gericht löst den Konflikt zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip und dem Schutzzweck von Art. 272 StGB dahingehend, dass es einen teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit für die nachrichtendienstlichen Inhalte der Anklageschrift bewilligt, gleichzeitig aber das Gebot der Verhältnismässigkeit durch die Freigabe offensichtlich nicht nachrichtendienstlicher Inhalte und die Erweiterung der von der Bundesanwaltschaft selbst zur Freigabe vorgeschlagenen Zeilen wahrt. Der Entscheid ist dogmatisch interessant, weil er den Schutzzweck der Strafnorm selbst — und nicht primär individuelle Privatsphären- oder Opferschutzinteressen — als Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO («öffentliche Sicherheit oder Ordnung») qualifiziert. Ob diese Ausweitung bundesgerichtlicher Bestätigung bedarf, bleibt offen; ein Weiterzug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist möglich.