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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  GE Cour de justice  ·  ATAS/770/2026  ·  vom 03.09.2026

Aufrechterhaltung der Vorsorge nach Art. 47a LPP: Kein Anspruch für Grenzgänger ohne AVS-Pflicht

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine 62-jährige französische Grenzgängerin verlangte nach ihrer Entlassung die Weiterführung der Vorsorge bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 47a BVG. Die Genfer Cour de justice (Chambre des assurances sociales, ATAS) verneinte den Anspruch, weil die Versicherte nach dem Ende ihrer Schweizer Erwerbstätigkeit nicht mehr bei der AHV versichert war.
  • Gericht: Cour de justice GE, Chambre des assurances sociales (ATAS), ATAS/770/2026 vom 3. September 2026.
  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Art. 47a BVG hebt Art. 5 Abs. 1 BVG nicht auf; die Weiterführung der Versicherung setzt fortlaufende AHV-Versicherung voraus.
  • Bedeutung: Erster kantonaler Gerichtsentscheid, der die umstrittene Frage der Anwendbarkeit von Art. 47a BVG auf Grenzgänger nach der OFAS-Praxis bejaht und die Position des Bundesamts bestätigt. Die Frage ist noch nicht bundesgerichtlich geklärt; ein Weiterzug ans BGer ist offen.

Sachverhalt

Die 1963 geborene französische Staatsangehörige arbeitete seit 2011 in Genf und war bei einer Vorsorgeeinrichtung der Fondation collective Trianon im Rahmen eines umhüllenden Vorsorgeplans (obligatorische und überobligatorische Vorsorge) versichert. Mit Wirkung zum 30. September 2025 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst. Die Versicherte, die das 58. Altersjahr vollendet hatte, beantragte am 29. August 2025 die Weiterführung ihrer Vorsorge gemäss Art. 47a BVG bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.

Die Stiftung verweigerte die Weiterführung mit der Begründung, die Versicherte sei Grenzgängerin und nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bei der AHV versichert. Das Vorsorgereglement (Avenant no 1, Art. 2.5 Abs. 1) wiederhole Art. 47a BVG und füge als kumulative Bedingung die fortlaufende AHV-Unterstellung hinzu. Die kantonale Aufsichtsbehörde (ASFIP) hatte diese Bedingung auf Empfehlung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) im abstrakten Reglementsprüfungsverfahren durchgesetzt.

Die Versicherte machte geltend, Art. 47a BVG nenne nur vier Voraussetzungen (bereits versichert, 58 Jahre alt, Entlassung durch Arbeitgeber, Gesuchstellung) und enthalte weder eine AHV-Bedingung noch eine Wohnsitzvoraussetzung. Der Wortlaut sei abschliessend. Die Praxis des BSV diskriminiere Grenzgänger mittelbar. Sie verwies auf die Vo. (EG) Nr. 883/2004 (Art. 14) und die Richtlinie 98/49 sowie auf BGE 120 V 306 und das BGer-Urteil 9C_430/2022 (publiziert als BGE 150 V 12).

Erwägungen

Rechtlicher Rahmen

Das Gericht prüfte die Frage in mehreren Schritten, getrennt nach obligatorischer und überobligatorischer Vorsorge.

Internationales Sozialversicherungsrecht und Vo. (EG) Nr. 883/2004

Das Gericht stellte fest, dass die Vo. (EG) Nr. 883/2004 über das Freizügigkeitsabkommen (FZA) in der Schweiz anwendbar ist und auch die Leistungen der beruflichen Vorsorge im Rahmen von Art. 89a Abs. 1 lit. a BVG erfasst (Erw. 3.2 und 4). Die Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 47a BVG qualifizierte das Gericht als freiwillige oder fakultativ weitergeführte Versicherung im Sinne von Art. 14 Vo. (EG) Nr. 883/2004 (Erw. 8.4.1).

Da in der Schweiz ein obligatorisches System für die Risiken Invalidität, Alter und Hinterlassene existiert, sind die Art. 11 bis 13 Vo. (EG) Nr. 883/2004 im Bereich der freiwilligen Versicherung nicht anwendbar (Art. 14 Abs. 1). Die Versicherte war in Frankreich nicht obligatorisch oder freiwillig für diese Risiken versichert, sodass Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Weiterführung in der Schweiz nicht entgegenstanden. Das europäische Recht schränkt die Möglichkeit der Schweiz, eine solche Weiterführung vorzusehen, nicht ein (Erw. 8.4.1).

Die weitere Frage betraf Art. 14 Abs. 4 Vo. (EG) Nr. 883/2004, wonach bei gesetzlichen Voraussetzungen, die die freiwillige Versicherung an den Wohnsitz im betreffenden Staat knüpfen, die Wohnsitzgleichstellung (Art. 5 lit. b) nur Personen zugutekommt, die früher in diesem Staat erwerbstätig waren. Das Gericht prüfte, ob das Schweizer Recht die Weiterführung an den Wohnsitz in der Schweiz knüpft — was die Auslegung von Art. 47a BVG erforderte (Erw. 8.4.1).

Auslegung von Art. 47a BVG und Art. 5 Abs. 1 BVG

Art. 47a BVG (SR 831.40)«Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres

1 Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterführung nach den Absätzen 2–7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen. 2 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. 3 Die versicherte Person bezahlt Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge. 4 Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden. 5 Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterführen, sind gleichberechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten. 6 Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen. 7 Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung nach diesem Artikel bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert wird.»

Art. 5 Abs. 1 BVG (SR 831.40)«Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.»

Das Gericht legte Art. 47a BVG nach der bundesgerichtlichen Auslegungsmethodik (Wortlaut, Systematik, Historie, Teleologie) aus:

Wortlaut: Art. 47a BVG erwähnt weder eine Wohnsitz- noch eine AHV-Voraussetzung. Er nennt als Voraussetzungen das Alter (58 Jahre), das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung infolge arbeitgeberseitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und das Gesuch der versicherten Person.

Systematik: Art. 47a BVG steht im Titel III Teil 2 des BVG (freiwillige Versicherung, Kapitel 2: Arbeitnehmer). Er konkretisiert das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und derogiert den Art. 2 und 1 Abs. 2 BVG. Er enthält jedoch keine ausdrückliche Derogation von Art. 5 Abs. 1 BVG. Dieser bleibt somit anwendbar. Art. 5 Abs. 1 BVG knüpft die Anwendbarkeit des gesamten BVG an die AHV-Versicherung — eine Grundbedingung, die auch für die Weiterführung der Versicherung gilt.

Teleologie und Systematik der drei Säulen: Die berufliche Vorsorge ist als zweite Säule konzipiert, die die erste Säule (AHV/IV) ergänzt. Auch bei der freiwilligen Weiterführung bleibt der zweite Pfeiler mit dem ersten verknüpft. Das System setzt eine parallele Unterstellung unter AHV und BVG voraus. Die Auslegung der Versicherten, wonach eine einmalige AHV-Zugehörigkeit bei Gesuchstellung genüge, widerspreche diesem System (Erw. 8.4.2).

Historie: Die Travaux préparatoires zu Art. 47a BVG (eingeführt per 1. Januar 2021 im Rahmen der EL-Reform, ursprünglich Teil der abgelehnten AHV 21) enthielten keinen Hinweis auf eine gewollte Derogation von Art. 5 Abs. 1 BVG. Der Zweck von Art. 47a BVG — die Sicherung einer Rentenform statt einer Kapitalauszahlung für Personen, die ab 58 ihre Stelle verlieren — steht nicht im Widerspruch zur AHV-Bedingung.

Das Gericht gelangte zum Schluss, dass Art. 47a BVG Art. 5 Abs. 1 BVG nicht derogiert. Die AHV-Versicherung ist eine fortdauernde Voraussetzung, nicht nur eine Antrittsbedingung (Erw. 8.4.2 und 8.6).

Überobligatorische Vorsorge und Richtlinie 98/49

Für die überobligatorische Vorsorge stellte das Gericht fest, dass die Vo. (EG) Nr. 883/2004 nicht anwendbar ist, sondern die Richtlinie 98/49 — wie bereits in BGE 140 II 364 und BGE 137 V 181 festgehalten. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich, erworbene Anwartschaften vergleichbar zu erhalten, enthält aber keine Regelung über die Weiterführung der Versicherung. Die Versicherte konnte sich darauf keinen Anspruch auf Weiterführung ableiten (Erw. 8.5, vgl. BGE 140 II 364 und BGE 137 V 181).

Widerlegung der Argumente der Versicherten

Die Versicherte berief sich auf BGE 120 V 306, wonach das Bundesgericht eine vorzeitige Pensionierung trotz Auslandswohnsitz und fehlender AHV-Beiträge zugelassen habe. Das Gericht wies dies zurück: BGE 120 V 306 betraf die Frage, ob beim Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung ein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung oder auf reglementarische Altersleistungen (Frührente) besteht — nicht die Frage der Weiterführung der Versicherung ohne AHV-Unterstellung. Die Exportfrage von Renten ist von der Weiterführungsfrage zu unterscheiden (BGE 120 V 306, Erw. 8.6.1).

Ebenso liess sich aus dem BGer-Urteil 9C_430/2022 (BGE 150 V 12) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Entscheid betraf die Anwendbarkeit von Art. 47 BVG auf Versicherte ab 58 Jahren und die Frage der zeitlichen Beschränkung auf zwei Jahre — nicht die Frage der AHV-Unterstellung von Grenzgängern. Aus den Erwägungen folge nicht, dass der Versicherte nicht mehr an die AHV cotisiert habe, sondern lediglich, dass er kein AHV-beitragspflichtiges Einkommen mehr hatte (Erw. 8.6.1).

Diskriminierungsverbot

Das Gericht verneinte eine Diskriminierung wegen der Nationalität (Art. 2 FZA, Art. 4 Vo. 883/2004, Art. 89b Abs. 1 BVG): Die unterschiedliche Behandlung beruht nicht auf der Nationalität, sondern auf der fehlenden AHV-Unterstellung. Eine Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, die nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig ist, würde gleich behandelt. Der Fall betrifft das Recht auf Weiterführung der Versicherung, nicht das Recht auf Geldleistungen, sodass Art. 7 Vo. 883/2004 und Art. 89c lit. a BVG nicht anwendbar sind (Erw. 8.7).

Das angerufene EuGH-Urteil C-58/21 vom 15. September 2022 betraf Art. 13 Abs. 2 Vo. 883/2004 (unabhängige Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten) sowie die Auslegung der Art. 45 und 49 AEUV — beides für den vorliegenden Fall nicht relevant (Erw. 8.7).

Resultat

Da die Versicherte in Frankreich wohnt, in der Schweiz nicht mehr erwerbstätig ist und somit nicht mehr bei der AHV versichert ist, kann sie die Weiterführung ihrer Versicherung bei der Beklagten nicht verlangen. Die Klage wurde abgewiesen (Erw. 8.8 und 9).

Einordnung in die Rechtsprechung

Noch nicht höchstrichterlich geklärt

Die zentrale Frage — ob Art. 47a BVG Grenzgängern nach Verlust der Schweizer Erwerbstätigkeit und damit der AHV-Unterstellung offensteht — ist bisher nicht vom Bundesgericht entschieden worden. Das BSV hat in seinem Bulletin der beruflichen Vorsorge Nr. 159 vom 16. Mai 2022 Stellung bezogen: Es vertritt die Auffassung, dass Art. 5 Abs. 1 BVG auch im Rahmen von Art. 47a BVG anwendbar bleibt und Grenzgänger nach Ende ihrer Schweizer Erwerbstätigkeit nicht mehr bei der AHV versichert sind, sodass sie die Weiterführung nicht verlangen können (Erw. 6.7).

Dogmatischer Streit in der Lehre

Die Lehre ist gespalten. Die Mehrheitsmeinung (Groeb, Brechbühl, Mouton/Groeb, Mouton/Sciboz, Mouton/Sciboz, Mouton/Sciboz, Mouton/Sciboz, Mouton/Sciboz, Mouton/Sciboz, Mouton/Sciboz, Mouton/Sciboz, Mouton/Sciboz) teilt die Auffassung des BSV: Art. 5 Abs. 1 BVG stehe der Weiterführung ohne AHV-Unterstellung entgegen, und dies gelte unabhängig von der Nationalität (Erw. 6.8.1). Die Gegenmeinung (Dutoit/Monnard Séchaud, in: Plaidoyer 4/2023) kritisiert dies: Der Wortlaut von Art. 47a BVG sei abschliessend, die AHV-Unterstellung sei bloss eine Antrittsbedingung, und Art. 14 Abs. 3 Vo. 883/2004 lasse ausdrücklich freiwillige Versicherungen in einem anderen Mitgliedstaat zu (Erw. 6.8.2).

Stellungnahme des Gerichts

Der vorliegende Entscheid folgt der Position des BSV und der Mehrheitsmeinung in der Lehre. Er stützt sich auf eine systematische und teleologische Auslegung: Art. 47a BVG derogiert zwar den Art. 2 und 1 Abs. 2 BVG, nicht aber Art. 5 Abs. 1 BVG. Das BVG als Ganzes bleibt auf AHV-Versicherte beschränkt, auch im Bereich der freiwilligen Weiterführung. Die Verknüpfung von erster und zweiter Säule sei systemimmanent und gelte auch für die Weiterführung.

Das Gericht grenzt sich damit implizit von Dutoit/Monnard Séchaud ab, ohne diese namentlich zu widerlegen. Es hält deren Argument, es sei «reasonnable» anzunehmen, das Bundesgericht werde Art. 5 Abs. 1 BVG nicht als Hindernis ansehen, für wenig überzeugend: Die systematische Verankerung des BVG als Ergänzung der AHV spreche dagegen (Erw. 8.4.2).

Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung

Der Entscheid berührt sich mit BGE 150 V 12 (9C_430/2022), der die Anwendbarkeit von Art. 47 BVG auf Versicherte ab 58 Jahren klärte, ohne jedoch die Frage der AHV-Unterstellung von Grenzgängern zu behandeln. Ebenso wenig ergibt sich aus BGE 120 V 306 etwas für die hier streitige Frage, da dieser Entscheid die Abgrenzung von Freizügigkeitsleistung und Frührente betraf und nicht die Weiterführung der Versicherung.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der Entscheid ist mit einem Rechtsmittelhinweis versehen: Die Parteien können innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erheben (Art. 82 ff. BGG). Gemäss der Appeal-Chain-Recherche in OpenCaseLaw ist bisher kein entsprechendes Verfahren beim Bundesgericht registriert. Die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung für alle Grenzgänger ab 58 Jahren, die in der Schweiz ihre Stelle verlieren — insbesondere für die vielen französischen Grenzgänger im Genfer Raum. Ein BGer-Entscheid wäre zur Klärung der umstrittenen Rechtsfrage wünschenswert.

Fazit

Der Entscheid der Genfer Cour de justice ist der erste bekannte kantonale Gerichtsspruch, der die Frage der Anwendbarkeit von Art. 47a BVG auf Grenzgänger nach dem Verlust der AHV-Unterstellung judiziell behandelt. Das Gericht folgt der BSV-Praxis und der Mehrheitsmeinung in der Lehre und verneint den Anspruch. Die Argumentation ist dogmatisch fundiert: Die systematische Verknüpfung von erster und zweiter Säule (Art. 5 Abs. 1 BVG) bleibt auch für die freiwillige Weiterführung gemäss Art. 47a BVG massgebend, da der Gesetzgeber bei Einführung dieser Bestimmung keine Derogation von Art. 5 Abs. 1 BVG vorgesehen hat.

Kritisch bleibt, dass das Gericht die mittelbare Diskriminierung der Grenzgänger (die de facto anders als in der Schweiz Wohnende behandelt werden) zwar erkennt, aber mit dem formalen Argument abtut, es liege keine Nationalitätendiskriminierung vor, sondern eine AHV-bedingte Differentiierung. Ob diese Argumentation vor dem Bundesgericht standhält, ist offen — zumal der Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 89b BVG und dem FZA möglicherweise weiter reicht als das Gericht annimmt. Die Gegenmeinung in der Lehre (Dutoit/Monnard Séchaud) hatte ebenfalls auf Art. 14 Abs. 3 Vo. 883/2004 verwiesen, der freiwillige Versicherungen in einem anderen Mitgliedstaat ausdrücklich zulässt — ein Argument, das das Gericht zwar erwähnt, aber in seiner Tragweite nicht vertieft prüft.

Die praktische Bedeutung ist erheblich: Grenzgänger ab 58 Jahren, die in der Schweiz entlassen werden, verlieren nicht nur ihren Anspruch auf Weiterführung der obligatorischen Vorsorge, sondern auch der überobligatorischen, da die Richtlinie 98/49 nur den Bestandsschutz erworbener Anwartschaften regelt, nicht aber die Weiterführung der Versicherung. Sie sind auf die Selbstvorsorge (Säule 3a) oder allenfalls auf eine Freizügigkeitseinrichtung verwiesen, wobei die Barauszahlungsmöglichkeiten nach Art. 5 FZG durch das FZA und Art. 25f FZG eingeschränkt sind.