Nr. 63/2026/10 — Treppenlift trotz Heimaufenthalt: verfassungskonforme Auslegung des Leistungsausschlusses
Rechtsgebiet: Invalidenversicherungsrecht / Verfassungsrecht · Vorinstanz: IV-Stelle Schaffhausen · Besetzung: Obergericht des Kantons Schaffhausen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; Kostengutsprache für Hilfsmittel (Treppenlift) erteilt
Executive Summary
- Kernpunkt: Das SH Obergericht ordnet die Kostengutsprache für einen Treppenlift an, obwohl Ziff. 14.05 HVI-Anhang bei Heimaufenthalt einen generellen Leistungsausschluss statuiert. Der Ausschluss führt im konkreten Fall zu einer gravierenden Einschränkung des Familienlebens, die mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK nicht vereinbar ist (E. 3.1, 3.4 und 3.5.2).
- Gericht: Obergericht des Kantons Schaffhausen (Kanton SH), Sachgebiet 63 (Beschwerden AHV/IV/EO/FAK).
- Entscheidung: Die Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung der IV-Stelle wird gutgeheissen; die Kostengutsprache ist zu erteilen.
- Bedeutung: Der Entscheid zieht die konsequente Linie aus BGer 8C_113/2023, welcher die Frage einer verfassungskonformen Auslegung des Leistungsausschlusses noch offen liess und zurückwies. Das Obergericht SH entscheidet sie zugunsten des Versicherten und bestätigt damit die Tendenz der kantonalen Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgericht ZG S 2008/139).
- Instanzenzug: Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen möglich (Art. 82 f. BGG); ein solcher ist bisher nicht bekannt.
Sachverhalt
Der Entscheid liegt bisher nur als veröffentlichter Leitsatz (Regeste) vor; der Volltext war zum Zeitpunkt der Bearbeitung nicht abrufbar. Aus dem Titel und dem Leitsatz ergibt sich folgendes Bild:
Eine versicherte Person, die in einem Heim lebt, stellt bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostengutsprache für ein Hilfsmittel, nämlich den Einbau eines Treppenlifts — naheliegenderweise im Wohnhaus der Eltern oder Angehörigen, wo sie sich regelmässig aufhält. Die IV-Stelle lehnt das Gesuch ab, gestützt auf Ziff. 14.05 HVI-Anhang, wonach der Anspruch auf Abgabe eines Treppenlifts bei Aufenthalt im Heim nicht besteht. Dagegen gelangt die versicherte Person mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen.
Erwägungen
Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG und Ausschluss in Ziff. 14.05 HVI-Anhang
Die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Hilfsmittel bildet Art. 21 Abs. 2 IVG. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 21 Abs. 2 IVG (SR 831.20)«Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.»
Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 21 Abs. 4 IVG hat das EDI die HVI mit Anhang erlassen. Ziff. 14.05 HVI-Anhang sieht unter dem Titel «Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich» vor, dass der Anspruch für Versicherte besteht, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können, und statuiert ausdrücklich: «Der Anspruch besteht nicht bei Aufenthalt im Heim.» Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht offensichtlich ausserhalb des Rahmens von Art. 21 IVG (vgl. BGer 8C_113/2023 E. 3.3; BGE 126 V 70 E. 3.4.3). Es besteht insoweit kein Auslegungsspielraum, als die HVI den Ausschluss eindeutig formuliert.
Grundrechtliche Schutzpositionen: Art. 14 BV und Art. 8 EMRK
Das Obergericht prüft sodann, ob der Leistungsausschluss im konkreten Fall mit den grundrechtlichen Schutzpositionen zum Familienleben vereinbar ist. Dabei stützt es sich auf Art. 14 BV und Art. 8 EMRK:
Art. 14 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.»
Art. 8 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Der Entscheidungstitel nennt ausserdem Art. 13 Abs. 1 BV. Diese Bestimmung schützt das Privat- und Familienleben im Sinne des Zusammenlebens als Familie und ist von Art. 14 BV abzugrenzen, welche das Recht schützt, die Ehe einzugehen und als Institution zu führen (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 14 BV, N 8). Das Bundesgericht hat in BGer 8C_113/2023 (E. 3.3) die grundrechtlichen Schutzpositionen hinsichtlich der Wahrung des Familienlebens aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie aus Art. 8 EMRK bejaht und festgehalten, dass die Leistungsverweigerung das Familienleben zwar nicht verunmöglicht, aber doch einschränkt bzw. erschwert.
Verfassungskonforme Auslegung und Verhältnismässigkeit
Das Obergericht Schaffhausen gelangt in den Erwägungen 3.1, 3.4 und 3.5.2 zum Schluss, dass der Ausschluss im vorliegenden Fall eine gravierende Einschränkung des Familienlebens darstellt, die mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK nicht vereinbar ist. Es ordnet daher — wider den ausdrücklichen Wortlaut von Ziff. 14.05 HVI-Anhang — die Kostengutsprache an.
Dies bedeutet, dass das Gericht den Leistungsausschluss im Wege verfassungskonformer Auslegung im Einzelfall zurücknimmt, weil die Anwendung der verordnungsrechtlichen Bestimmung zu einem unverhältnismässigen grundrechtlichen Eingriff führen würde. Die grundrechtlich geschützten Positionen des Versicherten auf Wahrung des Familienlebens überwiegen hier das Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung, auf welches sich der Leistungsausschluss bei Heimaufenthalt stützt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bundesgerichtliche Ausgangslage
Die Rechtsfrage, ob der Leistungsausschluss bei Heimaufenthalt in Ziff. 14.05 HVI-Anhang grundrechtlich durchbrechbar ist, ist noch nicht höchstrichterlich abschliessend geklärt. Die bisherige Rechtsprechung zeigt eine deutliche Entwicklung:
Das Bundesgericht hatte in BGer 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 noch den Leistungsanspruch auf bauliche Änderungen im Elternhaus für eine sich im Heim aufhaltende versicherte Person verneint und es als irrelevant erachtet, dass die Person ausserhalb des Wohnheims am meisten Zeit bei den Eltern verbringt, solange sie nicht dort lebt. Die IV-Stelle und die Vorinstanz stützten sich in dem parallel gelagerten Fall 8C_113/2023 auf genau diese Argumentation.
In BGer 8C_113/2023 vom 21. August 2023 hat das Bundesgericht diese Position jedoch erheblich relativiert. Es bejahte grundrechtliche Schutzpositionen aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie Art. 8 EMRK hinsichtlich des Familienlebens und stellte fest, dass die Leistungsverweigerung dieses einschränkt. Das Bundesgericht liess allerdings ausdrücklich offen, ob dies für sich allein eine Leistungszusprache im Sinne verfassungskonformer Auslegung rechtfertigen würde, und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück — insbesondere weil es an Feststellungen über die konkreten Verhältnisse vor Ort, die familiären Bindungen und den Umstand fehlte, dass ohne den Treppenlift andere bereits von der IV finanzierte Hilfsmittel im elterlichen Haus nutzlos würden.
Das Obergericht Schaffhausen geht in seinem Entscheid nun einen Schritt weiter als das Bundesgericht: Es beantwortet die vom BGer offengelassene Frage im konkreten Fall bejahend und ordnet direkt die Kostengutsprache an, weil der Ausschluss eine gravierende — und damit unverhältnismässige — Einschränkung des Familienlebens darstellt, die mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK nicht vereinbar ist. Dies ist dogmatisch konsistent mit der Linie von 8C_113/2023, die auf eine Verhältnismässigkeitsabwägung zwischen grundrechtlich geschützten Positionen und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit abstellt. Das Obergericht gelangt hier schlicht zum Ergebnis, dass im konkreten Fall die grundrechtlichen Positionen überwiegen — eine Schlussfolgerung, die das Bundesgericht in 8C_113/2023 mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen noch nicht ziehen konnte.
Kantonale Parallelrechtsprechung
Der Entscheid bestätigt die Tendenz der kantonalen Rechtsprechung, den Leistungsausschluss bei Heimaufenthalt grundrechtlich zu durchbrechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hatte bereits im Entscheid S 2008/139 vom 4. Dezember 2008 die Kostengutsprache für einen Patientenheber im elterlichen Wohnbereich einer vollzeitig in einem Heim lebenden, schwerstbehinderten Person zugesprochen. Es hielt fest, dass der IV-rechtliche Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittel nicht zu einer Einschränkung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Familie führen dürfe und dass es mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK nicht vereinbar wäre, wenn die Eltern ihren schwer behinderten Sohn nicht mehr regelmässig zu sich nehmen könnten (E. 4.2.2 und E. 6). Das Obergericht Schaffhausen teilt diese dogmatische Herangehensweise.
Demgegenüber hatte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau im Urteil VBE.2022.295 vom 10. Januar 2023 — die Vorinstanz von BGer 8C_113/2023 — die Beschwerde abgewiesen und den Leistungsausschluss strikt angewendet, da die HVI sich «ausdrücklich und unmissverständlich» äussere und kein Auslegungsspielraum bestehe (E. 5.1). Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht in 8C_113/2023 insofern korrigiert, als die grundrechtliche Dimension der Frage jedenfalls einer Abwägung zugeführt werden muss.
Verhältnis zur Kommentierung
Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 14 BV grenzt den Schutzbereich der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 BV ab: Das Zusammenleben als Familie fällt unter den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV, während Art. 14 BV das Recht schützt, die Ehe einzugehen und als Institution zu führen (N 8). Dass der Entscheidungstitel beide Bestimmungen nennt, entspricht dieser dogmatischen Trennung: Das Zusammenleben der versicherten Person mit ihren Angehörigen im elterlichen Wohnhaus wird primär über Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK geschützt, während Art. 14 BV die institutionelle Dimension der Familie ergänzt.
Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 8 EMRK betont, dass der Begriff des Familienlebens autonom und weit auszulegen ist und neben der Kernfamilie auch Beziehungen zu nahen Angehörigen umfasst, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen. Dies deckt sich mit der Herleitung des Obergerichts, das die Einschränkung des Familienlebens durch die Verweigerung des Treppenlifts als gravierend qualifiziert. Auch die positiven Staatenpflichten aus Art. 8 EMRK, die die Glossagens-Kommentierung darstellt, stützen die Argumentation: Der Staat hat nicht nur Pflichten zur Unterlassung von Eingriffen, sondern auch positive Pflichten zum Schutz und zur Ermöglichung des Familienlebens — wozu in einem Sozialversicherungsfall die verfassungskonforme Auslegung der Leistungsnorm gehören kann.
Allerdings wahrt die bundesgerichtliche Rechtsprechung — und mit ihr das Obergericht Schaffhausen — die Grenze, dass aus den Grundrechten kein unmittelbarer Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. Die Grundrechte entfalten hier ihre Wirkung über die Auslegung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsnormen und die Ermessenshandhabung (vgl. BGer 8C_113/2023 E. 3.3; BGE 138 I 225 E. 3.5–3.9; BGE 147 V 312 E. 6.3.1). In BGE 138 I 225 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Limitierung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im EL-Recht weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Recht auf Familienleben verletzt. Die dortige Konstellation unterscheidet sich jedoch sachlich: Es ging um die Begrenzung von Kostenbeiträgen im EL-Recht, nicht um einen vollständigen Leistungsausschluss, der das Familienleben im konkreten Fall gravierend einschränkt.
Zusammenfassung der Einordnung
Der Entscheid des Obergerichts Schaffhausen steht in einer Entwicklungslinie, die von der strikten Anwendung des Leistungsausschlusses (BGer 9C_640/2015, AG VBE.2022.295) über die Anerkennung der grundrechtlichen Dimension mit Rückweisung zur Abwägung (BGer 8C_113/2023) hin zur direkten Durchbrechung des Ausschlusses im Einzelfall führt. Er bestätigt die kantonale Tendenz (ZG S 2008/139), den Grundrechtsschutz des Familienlebens in der Hilfsmittelversorgung ernst zu nehmen. Die Frage, ob das Bundesgericht diese Linie in einem künftigen Entscheid teilt, ist noch offen.
Fazit
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen entscheidet mit Nr. 63/2026/10 eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht in BGer 8C_113/2023 bewusst offen gelassen hatte: Es bejaht die verfassungskonforme Durchbrechung des Leistungsausschlusses bei Heimaufenthalt in Ziff. 14.05 HVI-Anhang, wenn die Verweigerung des Hilfsmittels eine gravierende und damit unverhältnismässige Einschränkung des Familienlebens (Art. 14 BV, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) darstellt. Dogmatisch stützt sich der Entscheid auf die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Pflicht, bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen den Grundrechten Rechnung zu tragen. praktisch bedeutet dies, dass die IV-Stellen den Leistungsausschluss bei Heimaufenthalt nicht mehr schematisch anwenden dürfen, sondern im Einzelfall prüfen müssen, ob die Verweigerung des Hilfsmittels das Familienleben gravierend einschränkt. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich und zur höchstrichterlichen Klärung der Frage wünschenswert.