Executive Summary
- Kernpunkt: Ein kinderloser, 65-jähriger Witwer deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Frankreich begehrt eine AHV-Witwerrente und beruft sich auf eine geschlechtsneutrale Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG sowie auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK.
- Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung III) weist die Beschwerde ab. Art. 24 Abs. 1 AHVG gewährt den Anspruch nur Witwen, nicht Witwern; eine verfassungskonforme Auslegung über den klaren Wortlaut hinaus ist den rechtsanwendenden Behörden verwehrt (Art. 190 BV). Der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, da die Konstellation nicht mit jener im EGMR-Urteil Beeler vergleichbar ist.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die geschlechtsspezifische Differenzierung bei den AHV-Hinterlassenenrenten verfassungswidrig ist, aber vom Gesetzgeber und nicht von den Gerichten korrigiert werden muss. Das EGMR-Urteil Beeler entfaltet keine Wirkung für kinderlose Witwer ohne familiäre Abhängigkeitsverhältnisse. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein 1959 geborener deutscher Staatsangehöriger, heiratete im Dezember 2005 in zweiter Ehe eine Schweizer Staatsangehörige. Die Eheleute lebten im Rahmen der diplomatischen Karriere der Ehefrau an verschiedenen Orten im Ausland und verlegten 2015 ihren Wohnsitz nach Frankreich. Der Beschwerdeführer gab ab dem Jahr 2000 seine berufliche Tätigkeit auf, um den Haushalt zu führen und die beiden Kinder seiner Ehefrau aus deren erster Ehe (geboren 1989 und 1991) zu betreuen. Am 4. April 2024 verstarb die Ehefrau. Gemeinsame Kinder der Eheleute gibt es keine.
Im November 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Altersrente, die ihm ab Februar 2024 zugesprochen wurde. Im April 2024 beantragte er zudem eine Hinterlassenenrente (Witwerrente). Die SAK wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Mai 2024 ab: Der Beschwerdeführer zähle nicht zu den hinterlassenen Personen im Sinne des AHVG. Einsprache und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 blieben erfolglos. Die SAK verwies darauf, dass Art. 24 Abs. 1 AHVG nur für Witwen anspruchsbegründend sei und für Witwer eine entsprechende Vorschrift fehle. Das EGMR-Urteil Beeler betreffe eine andere Konstellation (Witwer mit minderjährigen Kindern).
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die Abweisung verletze Art. 8 BV und das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK. Er erfülle die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 AHVG (Vollendung des 45. Altersjahres, mindestens fünfjährige Ehe) mit Ausnahme des weiblichen Geschlechts. Er habe seine Karriere für die Familie aufgegeben und seine kranke Ehefrau bis zu deren Tod gepflegt.
Erwägungen
Zuständigkeit und Eintreten
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Beschwerde gestützt auf Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG. Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich und Hinterbliebener einer Schweizer Staatsangehörigen ist, gelangen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung (Art. 4 VO 883/2004: Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen). Der Leistungsexport nach Art. 7 VO 883/2004 setzt jedoch einen bestehenden innerstaatlichen Anspruch voraus.
Massgebliche Bestimmungen des AHVG
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Den Kindern gleichgestellt sind Stiefkinder und Pflegekinder unter den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 2 AHVG (gemeinsamer Haushalt, Aufnahme als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG). Der Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung oder Tod (Art. 23 Abs. 4 AHVG) sowie — für Witwer — wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG).
Zusätzlich haben Witwen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie bei der Verwitwung keine Kinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet und mindestens fünf Jahre verheiratet waren:
Art. 24 Abs. 1 AHVG (SR 831.10)«Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.»
Eine entsprechende anspruchsbegründende Vorschrift für Witwer existiert nicht. Art. 24 Abs. 1 AHVG erwähnt ausdrücklich nur Witwen.
Keine verfassungskonforme Auslegung von Art. 24 Abs. 1 AHVG
Das Gericht stellt fest, dass der Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 AHVG eindeutig ist: Nur Witwen können unter den genannten Voraussetzungen einen Anspruch geltend machen. Die gesetzliche Ordnung der Witwen- und Witwerrenten widerspricht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 8 Abs. 3 BV; BGE 139 I 257 E. 4.1). Der Bundesrat hatte in der Botschaft zur 11. AHV-Revision eine Vereinheitlichung vorgeschlagen; das Parlament lehnte jedoch ab, und das Volk stiess die Revision 2004 ab. Seither gilt die geschlechtsspezifische Differenzierung unverändert.
Die rechtsanwendenden Behörden können diese Ungleichbehandlung nicht auf dem Weg einer verfassungskonformen Auslegung beseitigen. Bundesgesetze sind für sie massgebend (Art. 190 BV; BGer 9C_511/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.2 und E. 4.1; BVGer C-3827/2025 vom 18. Juli 2025 E. 7.2.3). Die Korrektur obliegt dem Bundesgesetzgeber.
Anwendungsbereich von Art. 8 und Art. 14 EMRK
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die EMRK geht einem ihr widersprechenden Bundesgesetz vor (Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV; BGE 151 I 382 E. 4.1).
Das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK hat akzessorischen Charakter: Es kann nur in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht geltend gemacht werden. Es genügt, dass der Sachverhalt in den Anwendungsbereich eines Konventionsrechts fällt; eine Verletzung dieses Rechts ist nicht erforderlich (EGMR-Urteil Beeler §§ 47 f.; BGer 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 4.3.1; BGer 9C_97/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 4.1). Der Zubringercharakter von Art. 14 EMRK ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt; wie der Kommentar zu Art. 14 EMRK auf glossagens.ch darlegt, bedeutet dies, dass Art. 14 EMRK «kein selbständiges Recht» ist, sondern «nur in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht angerufen werden» kann.
Art. 8 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Art. 14 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.»
Art. 8 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, das in erster Linie die Kernfamilie (Ehegatten mit minderjährigen Kindern) umfasst. Auch andere familiäre Verhältnisse können in den Schutzbereich fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1). Art. 8 EMRK garantiert jedoch kein Recht auf Gewährung einer Sozialleistung oder auf einen bestimmten Lebensstandard (EGMR-Urteil Beeler § 61; BGE 139 I 257 E. 5.2.2). Wie der Kommentar zu Art. 8 EMRK auf glossagens.ch ausführt, legt der EGMR den Schutzbereich zwar weit aus, anerkennt aber sowohl negative Unterlassungspflichten als auch positive Schutzpflichten — ein Anspruch auf konkrete Sozialleistungen ergibt sich daraus jedoch nicht.
Damit Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK zum Tragen kommen kann, muss die umstrittene Leistung nach den Kriterien des EGMR-Urteils Beeler auf die Förderung des Familienlebens abzielen und sich notwendigerweise auf dessen Organisation auswirken (EGMR-Urteil Beeler § 72; BGer 9C_491/2023 E. 4.3.2). Massgebend sind der Zweck der Leistung, die gesetzlichen Bedingungen für deren Gewährung, die vom Gesetzgeber beabsichtigten Auswirkungen auf die Organisation des Familienlebens sowie die tatsächlichen Auswirkungen im Einzelfall.
Abgrenzung zum EGMR-Urteil Beeler
Im EGMR-Urteil Beeler (Beschw.-Nr. 78630/12, Grosse Kammer, Urteil vom 11. Oktober 2022) war der Witwer bei der Verwitwung 41 Jahre alt und Vater von zwei Töchtern im Alter von 21 Monaten und vier Jahren. Er hatte seinen Beruf aufgegeben, um sich der Erziehung zu widmen. Der EGMR bejahte den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, weil die Witwerrente das Familienleben fördern solle, indem sie dem überlebenden Ehegatten ermögliche, sich der Kindererziehung zu widmen (EGMR-Urteil Beeler §§ 77, 80 f.). Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK fest, weil Art. 24 Abs. 2 AHVG die Witwerrente — anders als die Witwenrente — mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlöschen liess.
Gestützt auf dieses Urteil entschied das Bundesgericht, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht mehr anwendbar ist (BGer 9C_278/2025 vom 26. Juni 2025 E. 1.2; BGer 9C_591/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.1; BGE 151 V 186 E. 4.3.3). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch ausschliesslich den Beendigungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG (Erlöschen der Witwerrente bei Volljährigkeit des jüngsten Kindes), nicht aber die Anspruchsbegründung nach Art. 24 Abs. 1 AHVG für kinderlose Witwer.
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bei der Verwitwung 65 Jahre alt. Er hatte keine leiblichen Kinder oder Adoptivkinder. Die Stiefkinder waren bereits 31 und 33 Jahre alt und damit längst volljährig; ein gemeinsamer Haushalt im Zeitpunkt der Verwitwung ist nicht dargetan. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der volljährigen Kinder zum Beschwerdeführer fehlt. Die Entscheidung des Beschwerdeführers, seine berufliche Karriere zugunsten der Ehefrau aufzugeben, war eine private Entscheidung, die in keinem Zusammenhang mit dem Eintritt eines sozialversicherungsrechtlich anerkannten Risikos oder der Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen stand.
Die Witwenrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG bezweckt — wie das Gericht zutreffend feststellt — die Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten kinderloser Witwen, denen die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab einem gewissen Alter nicht mehr zugemutet wird. Sie zielt nicht auf die Förderung des Familienlebens ab und wirkt sich nicht notwendigerweise auf dessen Organisation aus. Der blosse finanzielle Bedarf des Beschwerdeführers genügt nicht, um den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu eröffnen (BGE 139 I 257 E. 5.2.3; BGer 9C_97/2024 E. 4.1.1; BVGer C-3827/2025 E. 7.3.2).
Ergebnis
Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Witwerrente zu Recht verneint. Weder sind die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVG erfüllt (keine minderjährigen Kinder oder Pflegekinder) noch kommt eine Ausdehnung von Art. 24 Abs. 1 AHVG auf Witwer in Betracht. Der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist nicht eröffnet, weshalb auch Art. 14 EMRK nicht zum Tragen kommt. Das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) lässt keine ausnahmsweise Gewährung einer Witwerrente entgegen den gesetzlichen Vorschriften zu, auch bei einem allfälligen Härtefall. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ordnet sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie ein, die durch das EGMR-Urteil Beeler vom 11. Oktober 2022 ausgelöst wurde, aber klare Grenzen aufweist.
1. Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 139 I 257 E. 4.1 festgehalten, dass die gesetzliche Ordnung der Witwen- und Witwerrenten dem Gleichstellungsgebot von Art. 8 Abs. 3 BV widerspricht, eine Korrektur aber dem Gesetzgeber obliegt. Der vorliegende Entscheid bestätigt dies ausdrücklich und verweist auf Art. 190 BV sowie auf BGer 9C_511/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.2 und E. 4.1. Die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung bei klarem Gesetzeswortlaut und nachgewiesenem historischem Willen des Gesetzgebers werden — in Übereinstimmung mit BVGer C-3827/2025 vom 18. Juli 2025 — bekräftigt.
2. Bestätigung der Beeler-Rechtsprechung und ihrer Grenzen. Das Bundesgericht hat in BGer 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 4.3.3, BGer 9C_97/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 4.1 und BGer 9C_591/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.1 die Beeler-Rechtsprechung dahingehend umgesetzt, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG (Beendigungsgrund) nicht mehr auf Witwer anzuwenden ist. Die Ausdehnung von Art. 24 Abs. 1 AHVG (Anspruchsbegründung) auf kinderlose Witwer wurde in derselben Rechtsprechung jedoch ausdrücklich abgelehnt. Der vorliegende Entscheid schliesst sich dieser Linie lückenlos an.
3. Eingrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 8 EMRK. Der Entscheid folgt der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts, dass nicht jede wirtschaftliche Einbusse den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet. Die im EGMR-Urteil Beeler entwickelten Kriterien (Zweck der Leistung, gesetzliche Bedingungen, Auswirkungen auf die Familienorganisation, tatsächliche Auswirkungen im Einzelfall) werden konsequent angewendet. Wie der Kommentar zu Art. 14 EMRK auf glossagens.ch darlegt, ist bei Geschlecht als suspektem Diskriminierungsmerkmal eine strenge Verhältnismässigkeitsprüfung angezeigt — doch setzt auch diese voraus, dass der Anwendungsbereich eines Konventionsrechts (hier Art. 8 EMRK) überhaupt eröffnet ist. Genau dies wird für die kinderlose Witwerrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG verneint, da deren Zweck nicht in der Förderung des Familienlebens liegt.
4. Parallelentscheide. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit C-3827/2025 vom 18. Juli 2025 in einer parallelen Konstellation (kinderloser Witwer, der eine Witwerrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG analog begehrte) dieselbe Lösung getroffen. Auch kantonale Gerichte sind derselben Linie gefolgt (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Bern, AHV/23/168 und AHV/23/585; Kantonsgericht Basel-Landschaft, 710 22 218/158; Sozialversicherungsgericht Zürich, AB.2023.00056). Die Rechtslage ist damit unterinstanzlich geklärt.
5. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das Gericht weist — in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht — darauf hin, dass die geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung bei den AHV-Hinterlassenenrenten seit dem Scheitern der 11. AHV-Revision (Volksabstimmung vom 16. Mai 2004) andauert und verfassungswidrig ist. Eine Korrektur kann nur durch den Gesetzgeber erfolgen. Ob die aktuell politisch diskutierte AHV-Reform (insbesondere die geplante Vereinheitlichung der Hinterlassenenrenten) dieses Defizit beheben wird, ist zum Zeitpunkt des Entscheids offen.
Fazit
Der Entscheid ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert: Er bestätigt eine verfassungswidrige Rechtslage, deren Korrektur ausdrücklich dem Gesetzgeber zugewiesen wird, und präzisiert zugleich die Grenzen des EGMR-Urteils Beeler. Das Beeler-Urteil hat — wie der Kommentar zu Art. 14 EMRK auf glossagens.ch im Abschnitt zur Kasuistik festhält — die Schweiz zu einer Teilkorrektur der Witwerrentenregelung verpflichtet. Diese Teilkorrektur betrifft jedoch nur den Beendigungsgrund nach Art. 24 Abs. 2 AHVG, nicht aber die Anspruchsbegründung nach Art. 24 Abs. 1 AHVG. Kinderlose Witwer, die die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 AHVG erfüllen würden, wenn sie Witwen wären, gehen weiterhin leer aus — es sei denn, ihr Einzelfall weist die spezifische Beeler-Konstellation auf (Verwitwung mit minderjährigen Kindern, Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung, organisierte familiäre Abhängigkeit von der Rente).
Der vorliegende Fall illustriert die Grenzen der EMRK-basierten Korrektur: Das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK entfaltet nur in Verbindung mit Art. 8 EMRK Wirkung, und der Schutzbereich von Art. 8 EMRK wird im Bereich von Sozialleistungen, die nicht auf die Förderung des Familienlebens abzielen, eng ausgelegt. Der finanzielle Bedarf eines kinderlosen Witwers allein reicht nicht aus. Damit bleibt eine Lücke, die nur der Gesetzgeber schliessen kann.
Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG, Frist 30 Tage). Das Bundesgericht hat die hier massgebliche Rechtslage in BGer 9C_491/2023 vom 3. April 2024 und BGer 9C_97/2024 vom 31. Oktober 2024 bereits mehrfach bestätigt, sodass eine Praxisänderung wenig wahrscheinlich erscheint. Ein allfälliges Weiterungsverfahren könnte jedoch — je nach Konstellation — Anlass geben, die Grenzen des Beeler-Urteils vor der Grossen Kammer des EGMR erneut zu hinterfragen.