Gericht VD 735 vom 28. August 2026 — Kein Sonderkündigungsrecht bei Fusion von Krankenkassen; Wechselsperre nach Art. 64a Abs. 6 KVG
Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung) · Vorinstanz: Mutuel Assurance Maladie SA (Verfügung vom 4. März 2025, Einspracheentscheid vom 8. Juli 2025) · Besetzung: Tribunal cantonal VD, Cour des assurances sociales (CASSO), Einzelrichter Neu; Gerichtsschreiber Frattolillo · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen; Einspracheentscheid bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine versicherte Person macht geltend, die Fusion ihrer Krankenkasse (SUPRA-1846 SA mit Mutuel) eröffne ihr ein besonderes Kündigungsrecht unabhängig von der Wechselsperre des Art. 64a Abs. 6 KVG.
- Entscheidung: Das Tribunal cantonal VD weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass bei Prämienrückständen von Fr. 7'586.15 der Versichererwechsel nach Art. 64a Abs. 6 KVG gesperrt bleibt — auch im Falle einer Fusion der Kassen.
- Bedeutung: Der Entscheid klärt für die kantonale Praxis, dass weder das Fusionsgesetz noch das Gesetz über die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung ein besonderes Kündigungsrecht bei Kassenfusionen schafft; massgeblich bleiben ausschliesslich Art. 7 und 64a Abs. 6 KVG.
Sachverhalt
Die beschwerdeführende Versicherte (geb. ***; vertreten durch ihren Bruder) war bei SUPRA-1846 SA in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Mit Schreiben vom 28. September 2024 sandte Mutuel Assurance Maladie SA (nachfolgend: Mutuel) der Versicherten ein Versicherungszertifikat für 2025 mit einer Nettomonatsprämie von Fr. 653.25 und fügte ein Informationsblatt bei, das auf die Fusion von SUPRA-1846 SA und Mutuel hinwies. Unter der Rubrik «Infos pratiques» hiess es unter anderem:
«Si vous ne souhaitez pas que Mutuel Assurance Maladie SA reprenne votre assurance, vous avez la possibilité de résilier votre contrat pour le 31 décembre 2024. SUPRA-1846 SA doit recevoir votre résiliation par courrier daté et signé, par e-mail ou via l'Espace client au plus tard le vendredi 29 novembre 2024.»
Die Versicherte kündigte per E-Mail vom 17. Oktober 2024 «in Verbindung mit der Fusion» zum 31. Dezember 2024. SUPRA-1846 SA bestätigte die Kündigungsmöglichkeiten, wies jedoch darauf hin, dass sämtliche rückständigen Prämien, Kostenbeteiligungen, Zinsen und Betreibungskosten vor dem Austrittsdatum vollständig zu bezahlen seien. Per E-Mail vom 18. Oktober 2024 präzisierte die Versicherte, sie habe die Kündigung «im Zusammenhang mit der Fusion» ausgesprochen — nicht den regulären Versichererwechsel — und betrachte den Wechsel als erledigt; sie leiste die Prämien neu bei Atupri.
Mit Kontoauszug vom 17. Januar 2025 wies Mutuel einen Rückstand von insgesamt Fr. 9'545.90 nach (per 31. Dezember 2024: Fr. 7'586.15). Mutuel lehnte den Versichererwechsel ab, weil die Ausstände nicht beglichen seien. Mit Verfügung vom 4. März 2025 und Einspracheentscheid vom 8. Juli 2025 bestätigte Mutuel diese Ablehnung formell. Die Versicherte erhob Beschwerde an das Tribunal cantonal, Cour des assurances sociales. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Feststellung, sie sei von jedem Vertragsverhältnis mit Mutuel befreit und bei Atupri für 2025 versichert.
Erwägungen
Zulässigkeit und Zuständigkeit
Das Gericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde nach den Art. 56 und 58 ATSG (SR 830.1) sowie Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist). Die Beschwerde wurde rechtzeitig — unter Berücksichtigung der gerichtlichen Sommerferien (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) — eingereicht. Bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.– ist der Einzelrichter zuständig (Art. 94 Abs. 1 lit. a VPA-VD).
Justizverweigerung
Die Versicherte rügte eine Justizverweigerung durch Mutuel wegen der Dauer des Einspracheentscheids. Das Gericht hält fest, dass das rechtliche Schutzbedürfnis entfällt, sobald die Behörde entschieden hat (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; BGE 125 V 373 E. 1; BGer 9C_414/2012 vom 12. November 2012 E. 1.1). Da Mutuel am 8. Juli 2025 entschieden habe, sei die Rüge gegenstandslos geworden. Hilfsweise merkt das Gericht an, dass eine Bearbeitungsdauer von zweieinhalb Monaten unter den Umständen nicht unangemessen erscheine und im Rahmen von Art. 52 Abs. 2 ATSG liege (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 131 V 407 E. 1.1; BGer 9C_501/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.2).
Massgebliche Bestimmungen: Art. 7 und Art. 64a Abs. 6 KVG
Das Gericht stellt die rechtliche Grundordnung dar: Ausdruck des in Art. 4 KVG verankerten Grundsatzes der freien Wahl des Versicherers regelt Art. 7 KVG die Bedingungen für einen Versichererwechsel. Hiervon bildet Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG eine Ausnahme:
Art. 64a Abs. 6 KVG (SR 832.10)«In Abweichung von Artikel 7 kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Kinder können den Versicherer nicht wechseln, wenn solche Ausstände für sie bestehen. Versicherte, die nur Ausstände für ihre Kinder haben, dürfen den Versicherer trotzdem wechseln. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten.»
Art. 7 KVG lautet (massgebliche Absätze):
Art. 7 KVG (SR 832.10)«1 Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. 2 Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. […]»
Konkretisiert wird Art. 64a Abs. 6 KVG durch Art. 105l Abs. 2 KVV (SR 832.102): Verlangt die säumige versicherte Person den Versichererwechsel, muss der Versicherer sie nach Eingang des Gesuchs darüber informieren, dass der Wechsel keine Wirkung entfaltet, wenn die angemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse bis zum Monat vor Ablauf der Wechselfrist oder die bis dahin laufenden Betreibungskosten nicht vollumfänglich bezahlt sind.
Fusion von Krankenkassen: kein eigenständiges Kündigungsrecht
Das Gericht prüft sodann die rechtlichen Folgen einer Fusion. Nach Art. 9 Abs. 1 KVAG (SR 832.12) — das Gericht bezeichnet das Gesetz als «LSAMal» (Loi sur la surveillance de l'assurance-maladie sociale) — ist die Fusion zweier Krankenkassen nur zulässig, wenn sie dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt wurde und den Bestimmungen des Fusionsgesetzes (SR 221.301) entspricht. Wird die Fusion nicht als schädlich für eine Krankenkasse oder als nachteilig für die Interessen der Versicherten eingestuft (Art. 9 Abs. 2 KVAG), werden alle Versicherten beider Kassen faktisch der fusionierten Einheit zugeordnet.
Das Gericht folgert daraus jedoch kein besonderes Kündigungsrecht: Weder aus der Mitteilung vom 28. September 2024, noch aus dem Fusionsgesetz oder dem KVAG lasse sich ein Recht ableiten, den Vertrag «wegen der Fusion» zu kündigen. Massgeblich für den Versichererwechsel bleiben — auch bei einer Fusion — ausschliesslich Art. 7 und Art. 64a Abs. 6 KVG. Das Gericht hält ausdrücklich fest:
«Allein die Art. 7 und 64a Abs. 6 LAMal sind für den Versichererwechsel massgebend, auch im Falle einer Fusion. Aus der Mitteilung vom 28. September 2024 oder einer Bestimmung des Fusionsgesetzes oder des KVAG lässt sich kein Kündigungsrecht wegen der Fusion zwischen SUPRA-1846 SA und der Beschwerdegegnerin ableiten.»
Subsumtion
Die Versicherte wies per 31. Dezember 2024 bei SUPRA-1846 SA einen Rückstand von Fr. 7'586.15 auf. Bei Einreichung der Kündigung am 17. Oktober 2024 musste ihr bewusst sein, dass sie mit ihren Zahlungen im Rückstand war und ein Kassenwechsel nicht möglich sein würde. Dass sie im Jahr 2025 Prämien und Kostenbeteiligungen bei Atupri entrichtete, ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich: Die Wechselsperre des Art. 64a Abs. 6 KVG knüpft an die Ausstände beim bisherigen Versicherer an, nicht an Zahlungen an einen (noch nicht wirksam gewählten) neuen Versicherer.
Da Mutuel im Rahmen der Fusion per 1. Januar 2025 alle Verträge von SUPRA-1846 SA übernommen hat, darunter denjenigen der Versicherten, geschah der mit Verfügung vom 4. März 2025 und Einspracheentscheid vom 8. Juli 2025 bestätigte Ablehnungsentscheid zu Recht.
Informationstätigkeit
Das Gericht verneint eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 27 ATSG. Zwar habe die Formulierung in der Mitteilung vom 28. September 2024 («Sie haben die Möglichkeit, Ihren Vertrag auf den 31. Dezember 2024 zu kündigen») den Eindruck erwecken können, es bestehe ein Kündigungsrecht allein aufgrund der Fusion. Die nachfolgenden Erläuterungen der Kasse seien jedoch klar gewesen hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Versichererwechsel. Ein Vorwurf an Mutuel sei nicht gerechtfertigt.
Kosten
Da das Verfahren nicht die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG betrifft, würden grundsätzlich Gerichtskosten erhoben (Art. 45 und 49 Abs. 1 VPA-VD). Angesichts der Umstände wird davon abgesehen (Art. 50 VPA-VD). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Gefestigte Bundesgerichtspraxis zu Art. 64a Abs. 6 KVG
Der Entscheid reiht sich in die seit langem gefestigte Praxis des Bundesgerichts ein, dass Art. 64a Abs. 6 KVG dem säumigen Versicherten den Versichererwechsel verwehrt, bis sämtliche Ausstände — Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten — vollständig beglichen sind. Der Leitentscheid BGE 144 V 380 vom 18. Dezember 2018 hat geklärt, dass sich die vollständige Begleichung auf den Gesamtbetrag der im Verlustschein oder gleichwertigen Rechtstitel verurkundeten Forderung bezieht, auch wenn der Kanton gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG 85 % übernommen hat (E. 5.2, 6.2 und 6.3). Das Tribunal cantonal wendet diesen Grundsatz im vorliegenden Fall konsequent an: Der Rückstand von Fr. 7'586.15 stand dem Versichererwechsel entgegen, unabhängig von allfälligen kantonalen Beiträgen.
Am selben Tag wie der vorliegende kantonale Entscheid (28. August 2026) entschied das Bundesgericht den Fall BGer 9C_92/2026 vom 28. August 2026, der die gleiche Rechtsfrage betrifft: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Krankenkasse die Vertragsverlängerung für das Folgejahr bei unbezahlten Prämien auf Art. 64a Abs. 6 KVG stützen darf, und dass die blosse Bestreitung einer Einzelforderung die Wechselsperre nicht aufhebt — mit dem Vorbehalt, dass die Kasse nach Art. 7 Abs. 6 KVG schadensersatzpflichtig wäre, falls sich die Forderung nachträglich als unbegründet erweist (vgl. BGer 9C_539/2025 vom 17. Februar 2026 E. 5.3). Das Tribunal cantonal VD bewegt sich damit vollumfänglich innerhalb der bundesgerichtlichen Linie.
Kein Sonderkündigungsrecht bei Fusion — neu geklärt
Die spezifische Frage, ob eine Kassenfusion ein eigenständiges Kündigungsrecht ausserhalb der regulären Wechselbestimmungen der Art. 7 und 64a Abs. 6 KVG eröffnet, war bisher — soweit ersichtlich — nicht Gegenstand eines veröffentlichten Entscheids. Die vorhandene kantonale Rechtsprechung zu Art. 64a Abs. 6 KVG befasst sich durchweg mit Standardfällen des Versichererwechsels bei Prämienrückständen (vgl. etwa die ständige Praxis des Tribunal cantonal VD: Arrêt 2017/531 vom 17. Juli 2017; Arrêt 2018/368 vom 28. Mai 2018; Arrêt 2025/677 vom 13. August 2025), nicht aber mit der Fusionskonstellation.
Der vorliegende Entscheid klärt erstmals ausdrücklich, dass das Fusionsgesetz (SR 221.301) und das KVAG (SR 832.12) kein besonderes Kündigungsrecht der Versicherten bei einer Kassenfusion schaffen. Dies ist eine konsequente Anwendung des Grundsatzes, dass das KVG die Wechselmodalitäten abschliessend regelt (Art. 7 KVG) und Ausnahmen davon — wie die Wechselsperre bei Säumnis (Art. 64a Abs. 6 KVG) — dem Bundesrecht vorbehalten sind. Eine fusionierungsbedingte Aufweichung der Wechselsperre würde das System der Prämieneintreibung unterlaufen, das gerade darauf zielt, säumige Versicherte beim bisherigen Versicherer zu halten, bis sie ihre Verbindlichkeiten erfüllt haben (vgl. BGE 144 V 380 E. 5.2).
Die Einordnung lautet somit: Bestätigung der gefestigten Praxis zu Art. 64a Abs. 6 KVG; Erstklarung im kantonalen Bereich, dass eine Kassenfusion kein davon losgelöstes Kündigungsrecht begründet. Eine Abweichung von der Bundesgerichtsrechtsprechung liegt nicht vor; die Frage des Sonderkündigungsrechts bei Fusion ist höchstrichterlich noch nicht explizit entschieden worden, so dass ein Weiterzug an das Bundesgericht möglich und zur Klärung der Frage wünschbar wäre.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der Entscheid ist mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG, SR 173.110) bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an das Bundesgericht anfechtbar, innert 30 Tagen ab Zustellung (Art. 100 Abs. 1 BGG). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist bisher kein nachgelagertes Bundesgerichtsverfahren zu diesem kantonalen Entscheid verzeichnet. Der Parallelentscheid BGer 9C_92/2026 desselben Datums bestätigt, dass das Bundesgericht die Praxis zu Art. 64a Abs. 6 KVG unverändert fortsetzt; eine abweichende höchstrichterliche Klärung der spezifischen Fusionsfrage steht aus.
Fazit
Das Tribunal cantonal VD weist die Beschwerde zu Recht ab. Die Versicherte konnte den Versichererwechsel nicht durchsetzen, weil sie bei SUPRA-1846 SA bzw. nach der Fusion bei Mutuel mit Fr. 7'586.15 im Rückstand stand und damit der Wechselsperre des Art. 64a Abs. 6 KVG unterlag. Weder das Fusionsgesetz noch das KVAG eröffnen ein besonderes, von den Art. 7 und 64a Abs. 6 KVG losgelöstes Kündigungsrecht bei einer Kassenfusion. Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung und klärt erstmals im kantonalen Bereich die bislang nicht explizit behandelte Frage, dass eine Kassenfusion keine erweiterten Kündigungsmöglichkeiten der Versicherten schafft. Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist möglich und würde zur erstmaligen höchstrichterlichen Klärung dieser spezifischen Frage beitragen.