AARP/294/2026 — Üble Nachrede, Beschimpfung und Verletzung der Erziehungspflicht einer Mutter bei Social-Media-Kampagne gegen den Ex-Ehemann
Rechtsgebiet: Strafrecht (Ehrverletzung und Fürsorgepflichtverletzung) · Vorinstanz: Tribunal de police GE (JTDP/514/2025 vom 6. Mai 2025) · Besetzung: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision (AARP), Präsidentin Rita Sethi-Karam, Richterin Gaëlle Van Hove, Richter Fabrice Roch; Greffière-juriste délibérante Jennifer Crettaz · Verfahrensergebnis: Berufung abgewiesen; Schuldspruch wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB) bestätigt; 120 Tagessätze à CHF 30.— bedingt, teilweise komplementär zur Vorstrafe
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine geschiedene Mutter bezichtigt ihren Ex-Ehemann auf Social Media wiederholt der Pädophilie, des incest und weiterer Straftaten, während sie ihre Kinder einem elterlichen Loyalitätskonflikt und einer parentalen Entfremdung aussetzt.
- Entscheidung: Die Genfer Cour de justice (AARP) bestätigt den Schuldspruch wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB); die Berufung wird abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid illustriert, wie Social-Media-Kampagnen im familiären Konfliktnexus gleichzeitig Ehrverletzungs- und Fürsorgepflichtdelikte verwirklichen; das Gericht wendet die Beweisausschlussregel nach Art. 173 Ziff. 3 StGB bei privatfamiliären Schmähungen ohne öffentliches Interesse konsequent an und verneint den Gutglaubensbeweis bei nachgewiesener Kenntnis entlastender Umstände.
Sachverhalt
Die Parteien — eine 1982 in Frankreich geborene Mutter (A.) und ihr 2015 geheirateter Ex-Ehemann (C.) — haben zwei gemeinsame Kinder (F., geboren 2015, und E., geboren 2018). Die Ehe wurde 2021 geschieden; das Sorge- und Besuchsrechtsverhältnis war seit 2017 stark konfliktbelastet. A. warf C. wiederholt vor, sich sexuell an der gemeinsamen Tochter vergangen zu haben, und erstattete zwei Strafanzeigen (Januar 2020 und September 2021), die beide vom Ministère public eingestellt wurden — die erste nach Rücknahme der Anzeige durch A. selbst, die zweite mangels hinreichendem Tatverdacht. Die Glaubwürdigkeitsgutachten zur Aussage der damals drei- bis sechsjährigen F. qualifizierten deren Aussagen als «faiblement crédible». Ein gynäkologisches Gutachten stellte zwar eine frische Läsion an der Vulve fest, konnte deren Ursache aber nicht einem sexuellen Missbrauch zuordnen; ein von A. als Beweismittel übergebenes Collant stimmte nachweislich nicht mit dem an Weihnachten 2020 getragenen Kleidungsstück überein.
Ab Februar 2022 — unmittelbar nach der Anordnung eines wiederhergestellten Besuchsrechts des Vaters durch das TPAE — veröffentlichte A. auf ihren Social-Media-Kanälen (Instagram, Facebook) mit Tausenden von Followern zahlreiche Posts, in denen sie C. als «pädophile», «grand manipulateur pervers narcissique», «fou», «malade mental», «fdp», «sheitan», «prédateur» und «violeur» bezeichnete und ihm «attouchements à gogo sur son personnel» vorwarf. Sie rief ihre Community auf, den Ex-Ehemann «tomber» zu lassen, und bat minderjährige Mädchen, sich als Opfer zu melden. Trotz Ermahnungen der Staatsanwaltschaft (Juni 2022, Mai 2024) und einer ausdrücklichen Unterlassungszusage (Juli 2022) setzte sie die Publikationen bis mindestens 2024 fort; im Januar 2026 bezeichnete sie C. erneut als «fou malade».
Parallel dazu warf eine familiengerichtliche Expertise (CURML, 16. Dezember 2022) A. vor, durch ihr Verhalten eine «forme grave de dysparentalité» und eine parentale Entfremdung («emprise maternelle») bewirkt zu haben, die die Entwicklung beider Kinder massiv gefährde. F. leide an einem «trouble émotionnel de l'enfance», E. an einem «trouble du fonctionnement social avec retrait» und einem Sprachentwicklungsstörung. Die Expertise empfahl den Platz der Kinder in einem Heim, der am 16. Januar 2023 umgesetzt wurde. A. lehnte die Expertise als «mensongère» ab und verweigerte therapeutische Hilfe.
Das Tribunal de police sprach A. von öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (Art. 259 Abs. 1 StGB) und falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB) frei, verurteilte sie aber wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB) zu 120 Tagessätzen à CHF 30.—. A. legte Berufung ein und beantragte ihren Freispruch in allen Punkten; hilfsweise begehrte sie Reduktion der Genugtuung.
Erwägungen
Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB)
Die Cour de justice prüft den Tatbestand der üblen Nachrede anhand der zentralen Bestimmung:
Art. 173 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.»
Die Cour stellt fest, dass die Äusserungen «pädophile», «prédateur» und «attouchements à gogo sur son personnel» Tatsachenbehauptungen darstellen, die dem Ex-Ehemann strafbares Verhalten unterstellen und damit dessen sittliche Ehre verletzen — im Sinne der ständigen Rechtsprechung, wonach der Vorwurf einer strafbaren Handlung stets die Ehre als Mensch trifft (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.2). C. war als «ex-mari» für die tausende Köpfe zählende Community erkennbar, wie A. selbst einräumte (vgl. BGE 124 IV 262 E. 2a: Erkennbarkeit genügt, Namensnennung nicht erforderlich). Eventualvorsatz liegt vor, da A. sich der ehrverletzenden Wirkung bewusst war.
Die Cour bejaht sodann den Beweisausschluss nach Art. 173 Ziff. 3 StGB: Es fehlt sowohl ein öffentliches Interesse — die Community habe kein legitimes Interesse an der Kenntnis, dass der Ex-Ehemann ein «Pädophile» sei — als auch ein privates Motiv, da die Publikationen gegenüber Unbekannten offensichtlich nicht geeignet waren, die laufenden Verfahren zu unterstützen oder die Kinder zu schützen. Die Äusserungen richteten sich vorwiegend gegen die Ehre des Ex-Ehemanns («dessein de dire du mal d'autrui»), womit beide kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 132 IV 112 E. 3; BGer 6B_138/2008 E. 3.2.1). Die Publikationen betrafen ausserdem das Privat- und Familienleben, was die Anwendung von Ziff. 3 nahelegt (vgl. Glossagens-Kommentierung zu Art. 173 StGB, Abschnitt H: Beweisausschluss primär bei bösartigem Tratsch über Intim-, Privat- oder Familienleben).
Selbsthilfsweise prüft die Cour, ob A. den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 Alt. 2 StGB erbringen könnte. Sie verneint dies: Zum Zeitpunkt der Publikationen (Februar 2022) wusste A., dass ihre erste Anzeige nach ihrem eigenen Rücknahme eingestellt worden war; dass die Glaubwürdigkeitsgutachten die Aussagen von F. als wenig glaubwürdig einstuften; dass die gynäkologische Untersuchung keinen Missbrauch belegen konnte; dass sie selbst am 10. Juni 2020 und 23. November 2021 die Richtigkeit der Aussagen von F. bezweifelt hatte; und dass das Collant-Beweisstück manipuliert war. Die massgeblichen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis — guter Glaube und ernsthafte Gründe, massgebend ausschliesslich Tatsachen, die zum Äusserungszeitpunkt bekannt waren (BGE 124 IV 149 E. 3b) — sind nicht erfüllt. Je gravierender und unwahrscheinlicher die Behauptung und je weiter ihr Verbreitungsgrad, desto höhere Sorgfaltsanforderungen gelten — was bei öffentlicher Verbreitung ohne öffentliches Interesse besonders streng ist (vgl. Glossagens-Kommentierung zu Art. 173 StGB, Abschnitt J).
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)
Die Bezeichnungen «fou» und «malade mental» qualifiziert die Cour als reine Werturteile und damit als Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB. Diese Äusserungen stellten «marques de mépris» dar, die eine gewisse Erheblichkeit überschreiten (BGE 119 IV 44 E. 2a zum Vorsatz: Bewusstsein des ehrverletzenden Charakters genügt, Eventualvorsatz reicht). A. habe diese Ausdrücke bewusst und willentlich eingesetzt. Die Berufung wird auch insoweit abgewiesen, wobei A. sich insoweit dem Urteil «en rapporter à justice» gestellt hatte.
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB)
Art. 219 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.»
Die Cour bejaht die Garantenstellung von A. als Inhaberin der elterlichen Sorge (BGE 125 IV 64 E. 1a: Eltern als Garanten; vgl. Glossagens-Kommentierung zu Art. 219 StGB, Abschnitt II.1). Die Tathandlung besteht sowohl in aktivem Tun — den Kindern die Vorwürfe gegen den Vater kommunizierend, sie in die Verfahren einbeziehend, Social-Media-Inhalte über ihre Intimsphäre veröffentlichend — als auch im Unterlassen, nämlich dem Nichtergreifen von Schutzmassnahmen trotz zahlreicher Warnungen von SPMi, CURML-Experten und der CJC. Art. 219 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt; ein eingetretener Schaden ist nicht erforderlich, die Gefährdung muss aber konkret und wahrscheinlich sein (BGE 126 IV 136 E. 1b; vgl. Glossagens: «konkretes Gefährdungsdelikt»). Die Entwicklungsgefährdung ist durch die familiengerichtliche Expertise umfassend belegt: «trouble émotionnel de l'enfance» bei F., «trouble du fonctionnement social avec retrait» und Sprachentwicklungsstörung bei E., beide in «conditions de vie créant une situation psychosociale potentiellement à risques». Die Expertise diagnostiziert eine «forme grave de dysparentalité» mit «emprise maternelle» und fordert die Fremdplatzierung.
Die Cour hält fest, dass normalerweise wiederholtes oder dauerhaftes Handeln erforderlich ist, um die Entwicklungsgefährdung zu begründen (BGE 6B_457/2013 E. 1.2; 6B_539/2010 E. 4.2; vgl. Glossagens-Kommentierung zu Art. 219 StGB, Abschnitt II.2). Hier liegt eine jahrelange, trotz wiederholter behördlicher Warnungen andauernde Verhaltensweise vor. A. handelte vorsätzlich, zumindest mit Eventualvorsatz: Sie konnte angesichts der zahlreichen Ermahnungen nicht ignorieren, dass ihr Verhalten die Entwicklung der Kinder gefährdet. Die Cour berücksichtigt zwar die psychiatrische Diagnose (komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Borderline-Traits), die das Verhalten «kontextualisieren», aber nicht rechtfertigen könne. Die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit wird bejaht.
Strafzumessung und Genugtuung
Die Schuldschwere wird als «grave» qualifiziert. Die üble Nachrede und Beschimpfung betrafen den Vater zweier Kinder, der der abjectesten Verhaltensweisen bezichtigt wurde, mit massiver Verbreitung über Social Media. Die Fürsorgepflichtverletzung dauerte über Jahre und führte zur Fremdplatzierung. Die Strafe wird wie in erster Instanz auf 120 Tagessätze à CHF 30.— festgesetzt, teilweise komplementär zur Vorstrafe vom 21. Dezember 2021 (60 Tagessätze wegen Beschimpfung und Drohung), unter Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB (retrospektiver Teilkonkurs). Die Cour reduziert die theoretisch zustehende Ergänzungsstrafe (180 Tagessätze) auf 120 Tagessätze wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Strafaufschub wird nicht gewährt; die Bewährungsfrist der Vorstrafe wird um ein Jahr verlängert, ohne dass der Aufschub widerrufen wird (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Die Genugtuung nach Art. 49 OR wird bestätigt: CHF 5'000.— für C. (obere Grenze bei Ehrverletzungsdelikten, hier angemessen wegen der massiven Verbreitung und Schwere der Vorwürfe) und CHF 2'000.— für jedes der beiden Kinder (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; BGE 143 IV 339 E. 3.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Üble Nachrede in sozialen Medien — Bestätigung der BGer-Rechtsprechung
Der Entscheid bewegt sich vollumfänglich innerhalb der etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 173 StGB. Die Cour de justice wendet die massgeblichen Grundsätze korrekt an:
Ehrverletzender Charakter von Straftatvorwürfen. Die Feststellung, dass die Bezichtigung als «Pädophile» und die Behauptung sexueller Übergriffe die sittliche Ehre verletzt, bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach der Vorwurf einer strafbaren Handlung stets den sittlich-moralischen Kern der Persönlichkeit trifft (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.2). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 173 StGB stellt dazu fest, dass der strafrechtliche Ehrbegriff ausschliesslich die sittliche Geltung als rechtschaffener Mensch schützt und Vorwürfe strafbaren Verhaltens diesen Kern unzweifelhaft tangieren. Die Pädophilie-Vorwürfe gehen weit über eine blosse Rollen- oder Sachkritik hinaus, die nach BGE 115 IV 42 straflos bleibt.
Tatsachenbehauptung vs. Werturteil. Die Unterscheidung zwischen den als üble Nachrede (Art. 173 StGB) qualifizierten Äusserungen («pédophile», «attouchements à gogo») und den als Beschimpfung (Art. 177 StGB) eingestuften Begriffen («fou», «malade mental») folgt der Dogmatik, die BGE 146 IV 23 E. 2.2.2 entwickelt hat: Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile unterliegen Art. 173 StGB; reine Werturteile fallen unter Art. 177 StGB (vgl. Glossagens-Kommentierung zu Art. 173 StGB, Abschnitt C).
Weiterverbreitung in sozialen Medien. Die Verurteilung für die Publikationen auf Instagram und Facebook mit Tausenden von Followern steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Weiterverbreitung in sozialen Netzwerken. Während BGE 146 IV 23 die Frage aufwarf, ob ein Facebook-Like bereits eine Weiterverbreitung darstellt und strenge Anforderungen an den Nachweis der Drittwahrnehmung stellte, liegen hier eigenständige Publikationen vor, deren Zugänglichkeit unbestritten ist. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 173 StGB, Abschnitt D.3 erläutert, dass das Delikt erst mit tatsächlicher Wahrnehmung durch Dritte vollendet ist — hier unproblematisch gegeben angesichts der öffentlichen Profile und der nachgewiesenen Kenntnisnahme durch Bekannte und Kunden des Ex-Ehemanns.
Beweisausschluss nach Art. 173 Ziff. 3 StGB bei Privat-/Familiensäußerungen. Die Cour wendet die Beweisausschlussregel konsequent an: Bei Äusserungen, die das Privat- und Familienleben betreffen und ohne öffentliches Interesse verbreitet werden, mit der vorwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, wird der Entlastungsbeweis ausgeschlossen. Dies entspricht der restriktiven Interpretation von BGE 132 IV 112 E. 3 und der Glossagens-Kommentierung zu Art. 173 StGB, Abschnitt H, wonach der Beweisausschluss primär bei «rein bösartigem Tratsch über das Intim-, Privat- oder Familienleben» greift, der durch keinerlei berechtigte Anliegen motiviert ist. Die Cour prüft zutreffend die Kumulativität der beiden Voraussetzungen (fehlendes öffentliches Interesse/keine begründete Veranlassung UND vorwiegende Beleidigungsabsicht) und gelangt zum Ausschluss, weil A. ihre Social-Media-Beiträge als «défouloir» nutzte und keine konstruktive Schutzabsicht erkennbar war.
Gutglaubensbeweis und Sorgfaltsmassstab bei privaten Äusserungen. Die Verneinung des Gutglaubensbeweises folgt BGE 124 IV 149 E. 3b: Massgebend sind ausschliesslich die zum Äusserungszeitpunkt bekannten Tatsachen. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 173 StGB, Abschnitt J differenziert nach Rollen: Für Privatpersonen gilt ein mittlerer Massstab — sie dürfen ungeprüfte Gerüchte Dritter nicht ungefiltert weitertragen und müssen greifbare eigene Anhaltspunkte haben. A. hatte jedoch zum massgeblichen Zeitpunkt eigene, entlastende Erkenntnisse (Einstellungsverfügung, eigene Zweifel an den Aussagen, manipuliertes Beweismittel), die einer guten Glauben-Konstellation entgegenstehen. Die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen bei öffentlicher Verbreitung ohne öffentliches Interesse werden vom Gericht ausdrücklich herangezogen.
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht — Bestätigung und präzise Anwendung
Die Anwendung von Art. 219 Abs. 1 StGB auf die Konstellation einer parentalen Entfremdung («alienation parentale») durch die sorgeberechtigte Mutter fügt sich in die bestehende Rechtsprechung ein:
Konkretes Gefährdungsdelikt. Die Cour verlangt zutreffend eine konkrete — nicht bloss abstrakte — Entwicklungsgefährdung (BGE 126 IV 136 E. 1b; vgl. Glossagens-Kommentierung zu Art. 219 StGB, Abschnitt II.3). Die Gefährdung wird hier durch die umfassende familiengerichtliche Expertise mit individuellen Diagnosen für beide Kinder belegt, was über die minimale Schwelle der «Vraisemblance» deutlich hinausgeht.
Wiederholtes oder dauerhaftes Handeln als Voraussetzung. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 219 StGB, Abschnitt II.2 (Rz. 5) hält fest, dass «in der Regel» wiederholtes Handeln oder nachhaltige Pflichtverletzung erforderlich ist, um die tatbestandliche Entwicklungsgefährdung zu begründen (BGE 149 IV 240 E. 2.2). Der Entscheid bestätigt dies: Die jahrelange, trotz behördlicher Warnungen persistierende Verhaltensweise von A. erfüllt dieses Erfordernis in evidenter Weise. Eine punktuelle Pflichtverletzung würde für Art. 219 StGB nicht genügen.
Unterlassen als Tathandlung. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 219 StGB, Abschnitt II.2 (Rz. 4) hebt hervor, dass der Tatbestand sowohl aktives Tun als auch Unterlassen erfasst. Die Cour wertet das Nichtergreifen von Schutzmassnahmen trotz mehrfacher Warnungen des SPMi, der CURML-Experten und der CJC als Unterlassen im Sinne der Norm — eine Konstellation, die in der Literatur als Vernachlässigung klassifiziert wird.
Keine unechte Konkurrenz mit schwereren Delikten. Anders als in BGE 126 IV 136 E. 1, wo die Fürsorgepflichtverletzung durch schwerere sexuelle Delikte konsumiert wurde, steht hier Art. 219 StGB eigenständig: Die Gefährdung resultiert nicht aus sexuellen Übergriffen des Täters, sondern aus der psychischen Manipulation und Entfremdung durch die Mutter. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 219 StGB, Abschnitt IV.1 bestätigt, dass unechte Konkurrenz nur bei Konsumtion durch schwerere, denselben Lebensvorgang betreffende Delikte eingreift. Im vorliegenden Fall sind die Ehrverletzungsdelikte (Art. 173, 177 StGB) und die Fürsorgepflichtverletzung (Art. 219 StGB) nicht durch denselben Lebensvorgang verbunden, sondern durch verschiedene Handlungen verwirklicht — echte Konkurrenz liegt vor, was die Cour implizit durch die getrennte Strafzumessung anerkennt.
Besuchsrechtsverhinderung allein genügt nicht. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 219 StGB, Abschnitt VI weist darauf hin, dass die blosse Verhinderung des Besuchsrechts nicht unter Art. 219 StGB fällt. Der vorliegende Fall geht jedoch deutlich darüber hinaus: A. beschränkte sich nicht auf die Besuchsrechtsverhinderung, sondern setzte die Kinder einem «environnement de vie délétère» aus, kommunizierte ihnen Vorwürfe gegen den Vater, bezog sie in die Strafverfahren ein und veröffentlichte intime Details über sie auf Social Media. Die Entwicklungsgefährdung resultiert aus der Gesamtheit dieses Verhaltens, nicht bloss aus der Besuchsrechtsverhinderung.
Weiterzug ans Bundesgericht
Ein Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht ist grundsätzlich möglich, da es sich um einen kantonalen Endentscheid in einer Strafsache handelt (Art. 78 Abs. 1 BGG, Frist 30 Tage ab Zustellung der vollständigen Ausfertigung gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Urteil enthält selbst die entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Via OpenCaseLaw ist kein nachgeordneter oder übergeordneter Entscheid ermittelbar; der Datenbestand enthält keine Fortsetzung dieses Verfahrens. Es ist gegenwärtig nicht bekannt, ob A. tatsächlich Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat.
Fazit
Der Entscheid der Genfer Cour de justice bestätigt einen Schuldspruch, der die überschneidenden strafrechtlichen Dimensionen eines hochkonflikthaften Scheidungs- und Sorgerechtsstreits erfasst: Social-Media-Kampagnen mit Pädophilie-Vorwürfen verwirklichen sowohl üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) als auch — soweit reine Werturteile wie «fou» und «malade mental» — Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), während die psychische Manipulation der Kinder und die parentale Entfremdung die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB) begründen. Die Cour de justice wendet die massgeblichen Grundsätze der BGer-Rechtsprechung korrekt an: den engen strafrechtlichen Ehrbegriff (BGE 137 IV 313), die Kumulativität der Voraussetzungen des Beweisausschlusses nach Art. 173 Ziff. 3 StGB (BGE 132 IV 112), die strengen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis (BGE 124 IV 149), das Erfordernis wiederholten oder dauerhaften Handelns bei Art. 219 StGB (BGE 126 IV 136) sowie die konkrete Gefährdung als Voraussetzung der Strafbarkeit. Der Entscheid illustriert in praxi, wie die Glossagens-Kommentierung zu Art. 173 StGB dargelegt hat, dass Verfahren wegen übler Nachrede regelmässig an der Führung des Entlastungsbeweises scheitern — insbesondere wenn die Äusserungen, wie hier, ohne öffentliches Interesse im privat-familiären Kontext verbreitet wurden und dem Beweisausschluss nach Ziff. 3 unterliegen.