Executive Summary
- Kernpunkt: Eine 19-jährige Studentin aus dem Senegal liess über einen Monat rund CHF 32'887 über ihr Bankkonto fliessen und übergab die Beträge bar einem Bekannten. Nur ein Teilbetrag (CHF 5'845) war zweifelsfrei Produkt einer Internetbetrugsmasche; die Herkunft der übrigen Gelder blieb unaufgeklärt.
- Entscheidung: Die Genfer Cour de justice (Chambre pénale d'appel et de révision, AARP) hob das erstinstanzliche Urteil des Tribunals de police auf und sprach die Appellantin vom Vorwurf der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie des illegalen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) frei. Sie bejahte zwar, dass die Appellantin die deliktische Herkunft der Gelder abstrakt für möglich gehalten habe, verneinte aber den Eventualvorsatz und bejahte lediglich bewusste Fahrlässigkeit, die nach Art. 305bis StGB nicht strafbar ist.
- Bedeutung: Der Entscheid illustriert die praktisch zentrale und oft schwierige Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei sogenannten «Money Mules» und bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Fehlen eines eigenen finanziellen Interesses, genuine Überraschung bei Kenntniserlangung und das Stellen von Fragen an den Auftraggeber Indizien gegen den Vorsatz sind.
Sachverhalt
Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil
Die Appellantin, eine damals 19-jährige Studentin aus dem Senegal, die seit drei Jahren in der Schweiz lebte, wurde vom Tribunal de police des Kantons Genf (JTDP/224/2026 vom 20. Februar 2026) wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) zu 50 Tagessätzen à CHF 30.— mit dreijähriger Bewährungsfrist verurteilt. Ausserdem wurde sie zu CHF 5'845 Schadensersatz an den Geschädigten C______ verurteilt. Vom Vorwurf des illegalen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) wurde sie bereits erstinstanzlich freigesprochen. Sie legte Berufung ein und beantragte ihren Freispruch im gesamten.
Die Vorwürfe im Einzelnen
Gemass der Strafverfügung vom 28. September 2024, die als Anklageschrift diente, soll die Appellantin zwischen dem 3. Mai und dem 9. Juni 2022 auf ihrem Bankkonto D__ insgesamt CHF 32'887.— für eine oder mehrere nicht identifizierte Personen empfangen und anschliessend in mehreren Tranchen bar abgehoben und an ihren Schulkameraden E____ übergeben haben. Die Gelder stammten teilweise aus Internetbetrügereien. Sie habe gewusst oder hätten wissen müssen, dass die Gelder illiciten Ursprungs waren, und habe gehandelt, um die Einziehung zu vereiteln.
Die einzelnen Eingänge verteilten sich auf zehn Transaktionen zwischen dem 3. Mai und dem 9. Juni 2022. Neun davon stammten von F__ Ltd in Singapur (insgesamt rund CHF 23'102) sowie aus Bancomat-Einzahlungen und e-Banking-Gutschriften. Die zehnte Transaktion betrug CHF 5'845 vom Geschädigten C____.
Der dem CHF 5'845 zugrunde liegende Romance Scam
C______ hatte am 4. Januar 2024 in Basel Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Er war zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 12. Januar 2023 Opfer eines Romance Scam geworden: Auf Facebook, WhatsApp und per E-Mail hatte er über Monate mit einer angeblichen US-Soldatin der UN-Truppen im Jemen kommuniziert, die er auch dreimal per Video gesehen hatte. Diese behauptete, eine Pension von USD 800'000.— zu beziehen, und bat ihn um CHF 10'500.— für Transport und Versicherung eines Pakets. Er leistete zwei Zahlungen, davon eine von CHF 5'845.— auf das Konto der Appellantin. Danach brach der Kontakt ab.
Aussagen der Appellantin
Die Appellantin erklärte übereinstimmend gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Tribunal de police, dass ihr Schulkamerad E__ sie gebeten habe, Zahlungen auf ihrem Konto entgegenzunehmen, da er selbst Sozialleistungen des Hospice général beziehe und bei direkten Zahlungen auf sein eigenes Konto diese verlieren würde. Sie habe die Herkunft des Geldes nicht gekannt und keine Cyber-Betrügereien gekannt. Sie habe E_ zweimal nach der Herkunft des Geldes gefragt; er habe ihr erklärt, es stamme von seiner Gastfamilie in Freiburg bzw. von einer Kundin. Sie habe ihm vertraut, da beide aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ihr Heimatland verlassen mussten. Sie sei nie entlohnt worden. Bei den CHF 14'000.— (Eingang 8. und 9. Juni 2022) habe sie das Geld am Folgetag bar abgehoben und ihm übergeben. Nach der polizeilichen Vorführung habe sie die verdächtigen Zahlungen aus Singapur auf ihrem Kontoauszug entdeckt und E___ konfrontiert, der sie daraufhin aufgefordert habe, die Polizei anzulügen, was sie verweigerte.
E______ wurde nie einvernommen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsrahmen
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 398 und 399 StPO). Die Cour de justice prüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (Art. 404 Abs. 1 StPO), ausser bei rechtswidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO).
In dubio pro reo und Unschuldsvermutung
Das Gericht leitet die Prüfung mit den Grundsätzen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO) und des in dubio pro reo ein. Es zitiert BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und BGE 127 I 28 E. 2a: Die Beweislast liegt bei der Anklage, und Zweifel kommen der beschuldigten Person zugute. Ein Schuldspruch allein deshalb, weil die Schuld wahrscheinlicher sei als die Unschuld, verletzt die Unschuldsvermutung.
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) — Objektiver Tatbestand
Art. 305bis Ziff. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Das Gericht legt den objektiven Tatbestand anhand der ständigen Rechtsprechung dar:
Vortat: Die Geldwäscherei setzt voraus, dass die Vermögenswerte in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit einem Verbrechen stehen (BGE 145 IV 335 E. 3.1). Der Richter muss nicht die Identität des Täters oder die Details der Vortat kennen, sondern nur deren Existenz. Der Zusammenhang zwischen Vortat und Geldwäscherei ist «locker» (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; BGE 120 IV 323 E. 3d).
Tathandlung: Jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung zu vereiteln, erfüllt den Tatbestand (BGE 149 IV 248 E. 6.3). Ein tatsächlicher Vereitelungserfolg ist nicht erforderlich.
Betrug als Vortat: Das Gericht stellt fest, dass Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 10 StGB) ein Verbrechen ist und damit als taugliche Vortat für Geldwäscherei in Betracht fällt.
Anwendung auf den Fall — Vortat nur teilweise erstellt: Das Gericht räumt der Appellantin ein, dass das Dossier nur für die Zahlung von CHF 5'845.— (durch C__) die verbrecherische Herkunft zweifelsfrei belegt. Die Internetbetrugsmasche (Romance Scam) ist durch die monatelangen Nachrichten, Videoanrufe, das falsche Profil und die erfundene Geschichte erwiesen. Hingegen ist für die neun weiteren Zahlungen (insgesamt rund CHF 27'042) die Herkunft aus einem Verbrechen nicht dargetan. Die Polizei konnte die Herkunft nicht klären, E____ wurde nicht einvernommen, und es liegen keine weiteren Strafanzeigen vor. Damit ist das erste Tatbestandsmerkmal — Vermögenswerte aus einem Verbrechen — nur für den Betrag von CHF 5'845.— erfüllt.
Tathandlung erstellt: Dass die Appellantin die Gelder auf ihrem Konto entgegenahm und bar an E______ weitergab, ist geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung zu vereiteln. Der Barbezug durchbricht die elektronische Papierspur, wie das Bundesgericht in BGE 149 IV 248 E. 6.4.2 dargelegt hat. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
Geldwäscherei — Subjektiver Tatbestand: Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit
Das Gericht zitiert die ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Eventualvorsatz (dol éventuel) und bewusster Fahrlässigkeit (négligence consciente): Beide setzen voraus, dass der Täter die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält. Sie unterscheiden sich allein durch das Willensmoment: Der eventualvorsätzlich Handelnde nimmt die Verwirklichung in Kauf, der bewusst fahrlässig Handelnde vertraut aus kuldhafter Unvorsichtigkeit darauf, dass sie nicht eintritt (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGer 6B_981/2024 vom 17. Januar 2025, E. 3.1 und 3.2).
Geldwäscherei erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss Kenntnis von Umständen haben, die den dringenden Verdacht einer verbrecherischen Herkunft begründen (BGE 122 IV 211 E. 2e; BGE 119 IV 242 E. 2b). Wenn der Täter die juristische Definition von «Verbrechen» nicht kennt, genügt es, dass er eine Herkunft aus einer mit erheblicher Strafe bedrohten Tat in Kauf nimmt.
Indizien für Vorsatz: Das Gericht hält fest, dass die Appellantin notwendigerweise erkannt haben muss, dass CHF 32'887.— in einem Monat eine erhebliche Summe sind, zumal für eine Studentin. Sie habe das Geld progressiv bar abgehoben und übergeben (selbst zu den CHF 14'000.— «bin ich am nächsten Tag direkt gegangen, um sie abzuheben»). Die Wiederholung der Transaktionen, die schnelle Barübergabe und die Art und Weise der Ausführung seien Indizien für den suspekten Charakter der Operationen. Die Appellantin habe selbst zugegeben, an der Herkunft gezweifelt zu haben, was sie veranlasst habe, E______ zu befragen.
Indizien gegen Vorsatz — Durchbruch zugunsten der Appellantin: Dennoch könne nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass die Appellantin die deliktische Herkunft in Kauf genommen habe:
- Kein Entgelt: Sie wurde nie entlohnt, hatte also keinen eigenen finanziellen Anreiz — ein Motiv ist nicht ersichtlich.
- Genuine Überraschung: Ihr Erstaunen bei der Entdeckung der Straftaten erscheint echt, wie ihre WhatsApp-Nachrichten belegen («ich wurde verurteilt, obwohl 1. ich nicht einmal Bescheid wusste und 2. ich dieses Geld nicht verbraucht habe»). Dies wird durch die Zeugenaussage von P______ bestätigt, die die Appellantin als überrascht, erschüttert und fassungslos beschrieb.
- Eigenes Risiko: Ihr Verhalten gefährdete ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz («wegen dir bekomme ich meinen verdammten Aufenthaltsstatus nicht»), was irrational wäre, wenn sie die Tragweite erkannt hätte. Auch die Gefahr einer Rückkehr in ein Land, in dem ihre sexuelle Orientierung strafrechtlich verfolgt wird, spricht gegen eine bewusste Inkaufnahme.
- Fragen gestellt: Sie hatte E______ zweimal nach der Herkunft gefragt und sich mit seinen Erklärungen (Gastfamilie, Kundin) zufriedengegeben — ein Verhalten, das eher auf Vertrauen als auf Gleichgültigkeit schliessen lässt.
Das Gericht gelangt zum Schluss, dass allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, die nach Art. 305bis StGB nicht strafbar ist. Im Sinne von in dubio pro reo wird die Appellantin vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen.
Zivilklage und Kosten
Da die Appellantin freigesprochen wird, sind die Zivilansprüche des Geschädigten C______ (CHF 5'845) abzuweisen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gesamten Verfahrens gehen zu Lasten des Kantons Genf (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 StPO).
Entschädigung für unrechtmässigen Freiheitsentzug
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: […] c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.»
Das Gericht gewährt der Appellantin eine Genugtuung von CHF 400.— für die Untersuchungshaft vom 27. September (10:30 Uhr) bis 28. September 2024 (19:05 Uhr), was zwei Tagen entspricht. Es wendet die bundesgerichtliche Regel an, dass CHF 200.— pro Tag bei kurzfristigem unrechtmässigem Freiheitsentzug eine angemessene Entschädigung darstellen, sofern keine besonderen Umstände eine Abweichung rechtfertigen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_984/2018 vom 4. April 2019, E. 5.1). Der Anspruch ergibt sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO, da die Appellantin vollständig freigesprochen wurde.
Anwaltsentschädigung
Die amtliche Verteidigerin wird für die Berufungsinstanz nach dem Genfer Anwaltstarif (Art. 16 RAJ) entschädigt: 8 Stunden 40 Minuten Tätigkeit als Chefin de étude à CHF 200.—/Std. (CHF 1'733.35) zuzüglich 20% Pauschale (CHF 346.67) und 8,1% MWST-Äquivalent (CHF 168.50), insgesamt CHF 2'248.52.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Massgeblichkeit des subjektiven Tatbestands bei Money Mules
Der Entscheid steht in einer Linie mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei sogenannten «Money Mules» (Finanzagenten). Das Bundesgericht hat in BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 und zuletzt in BGer 6B_981/2024 vom 17. Januar 2025 die massgeblichen Kriterien formuliert: Massgeblich ist allein das Willensmoment — die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung gegenüber dem Vertrauen auf ihr Ausbleiben.
Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 305bis StGB arbeitet unter Abschnitt E.2 heraus, dass die zentrale praktische Hürde bei Money Mules genau in dieser Abgrenzung liegt: Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die deliktische Herkunft abstrakt für möglich hält, aber aus Naivität oder Leichtgläubigkeit ernsthaft darauf vertraut, dass die Gelder legal sind. Eventualvorsatz setzt voraus, dass der Betroffene die massive Ungewöhnlichkeit erkennt und die deliktische Herkunft gleichgültig in Kauf nimmt.
In dieser Hinsicht bestätigt der Genfer Entscheid die Tendenz der Rechtsprechung, dass nicht jedes подозrizze Verhalten automatisch Eventualvorsatz begründet. Vielmehr sind die gesamten Umstände — insbesondere das Fehlen eines eigenen finanziellen Interesses, das Stellen von Fragen zur Herkunft und die genuine Überraschung bei Kenntniserlangung — gewürdigt worden.
Abgrenzung zu BGer 6B_363/2026 — «bewusstes Nichtwissenwollen»
Das Bundesgericht hat in BGer 6B_363/2026 vom 12. August 2026 den Grundsatz des «bewussten Nichtwissenwollens» formuliert: Wer mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch bewusst jede Nachforschung vermeidet, handelt eventualvorsätzlich. Im dortigen Fall lagen jedoch eklatante Verdachtsmomente in Häufung vor (hoher Bargeldbetrag in Drittwährung, kleine Stückelung in Vakuumbeuteln, konspirative Anweisungen, Drogen- und Sprengstoffkontamination).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich massgeblich: Die Appellantin hat nicht bewusst Nachforschungen vermieden, sondern E_ tatsächlich zweimal nach der Herkunft gefragt und sich mit dessen Erklärungen zufriedengegeben. Sie hat nicht «nicht wissen wollen», sondern ist — wenn auch leichtfertig — den gegebenen Erklärungen gefolgt. Zudem fehlte es an der Häufung eklatanter Verdachtsmomente, die im Fall 6B363/2026 den Ausschlag gaben. Die Herkunft der meisten Gelder war völlig unklar, und nur ein Betrag (CHF 5'845) war zweifelsfrei Produkt einer Straftat.
Bestätigung der lockeren Kausalitätsanforderungen bei der Vortat
Das Gericht bestätigt die Rechtsprechung, dass der Nachweis der Vortat nicht die Identität des Täters oder die Details der Tat erfordert, sondern nur deren Existenz (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; BGE 120 IV 323 E. 3d). Gleichzeitig wendet es diesen Massstab streng an: Für neun von zehn Transaktionen ist die Vortat nicht einmal dem Existenznachweis nach erstellt, da weder Strafanzeigen noch sonstige Beweise vorliegen. Dies entspricht der Anforderung, dass die Tatbestandsmerkmale der Vortat — namentlich die Arglist beim Betrug — substantiiert dargetan sein müssen, wie die Glossagens-Kommentierung unter Abschnitt A.2 darlegt.
CHF 200.— pro Tag als Richtwert für kurzfristigen Freiheitsentzug
Die Zuerkennung von CHF 200.— pro Tag bei kurzfristigem unrechtmässigem Freiheitsentzug folgt der festen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 429 StPO bestätigt, dass der Anspruch verschuldensunabhängig ist und als Kausalhaftung des Gemeinwesens ausgestaltet ist. Die Genfer Praxis steht damit in Einklang mit der kantonalen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der Entscheid enthält die Rechtsmittelbelehrung nach Art. 78 ff. BGG: Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung kann mit vollem Akteninhalt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht werden. Über einen allfälligen Weiterzug liegt nach opencaselaw derzeit keine Information vor; in der Datenbank ist weder eine Vorinstanz noch eine nachgelagerte Instanz verzeichnet.
Fazit
Der Entscheid der Genfer Cour de justice ist dogmatisch präzise und verdient Zustimmung. Er illustriert, dass die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Money Mules einzelfallbezogen und nie schematisch vorgenommen werden darf. Das Gericht hat zu Recht gewürdigt, dass das Fehlen eines eigenen finanziellen Interesses, die genuine Überraschung bei Kenntniserlangung, das Stellen von Fragen an den Auftraggeber und das eigenriskante Verhalten (Gefährdung des Aufenthaltsstatus) Indizien sind, die im Gesamtbild gegen den Vorsatz sprechen. Insbesondere die differenzierende Würdigung des subjektiven Elements — die Appellantin hat zwar die Suspizität der Transaktionen erkannt, die deliktische Herkunft aber nicht in Kauf genommen — entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGer 6B_981/2024).
Hervorzuheben ist auch die strenge Anwendung des Vortat-Beweismasses: Für neun von zehn Transaktionen war nicht einmal die Existenz einer Vortat erstellt, was den Freispruch bezüglich dieser Beträge zwingend rechtfertigte. Die Zuerkennung der Haftentschädigung (CHF 400.— für zwei Tage) folgt der bundesgerichtlichen Praxis.
Der Entscheid zeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden bei Money-Mule-Fällen die Herkunft der Gelder sorgfältig aufklären müssen — insbesondere indem auch der Empfänger der Bargeldübergaben (hier E______) einvernommen wird, was im vorliegenden Fall unterblieb und die Beweislage zur subjektiven Seite erheblich erschwerte.