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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Bundesverwaltungsgericht  ·  C-4310/2023  ·  vom 27.08.2026

Anforderungen an psychiatrische Gutachten aus dem Ausland im IV-Verfahren

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung III) hebt eine leistungsabweisende IV-Verfügung auf, weil die IV-Stelle ein im Ausland (Deutschland) eingeholtes psychiatrisches Gutachten ohne Wahrung der Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG (aF) verwendet hat und dieses sowohl formal als auch qualitativ keinen erhöhten Beweiswert geniesst.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Arbeitsmedizin, Dermatologie, Psychiatrie) in der Schweiz nach dem SuisseMED@P-Zuweisungssystem unter Einräumung der Mitwirkungsrechte.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und konkretisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass psychiatrische Begutachtungen im IV-Verfahren grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen sind und dass die Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 zwingend zu berücksichtigen sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit somatischen und psychischen Leiden ist eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung unerlässlich.

Sachverhalt

Der 1969 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ arbeitete von 2010 bis 2011 während 15 Monaten in der Schweiz als Facharbeiter im Werkzeugbau und entrichtete Beiträge an die AHV/IV. Seit August 2010 leidet er an einem toxisch-degenerativen Handekzem (toxisch-irritative Kontaktdermatitis), das die SUVA als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG anerkannte und mit einer Invalidenrente (Invaliditätsgrad 19 %) sowie einer Integritätsentschädigung (20 %) entschädigte. Ab 2021 verschlechterte sich sein Gesundheitszustand psychisch: diverse Ärzte stellten depressive Störungen fest, ein Reha-Aufenthalt wurde 2022 wegen Depression abgebrochen.

Mit Rentenantrag vom 10. Februar 2021 meldete der Versicherte sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) an. Die IVSTA holte ein «Fachpsychiatrisches Gutachten» bei Dr. L._______ in Deutschland ein, das die Diagnosen eines depressiven Syndroms mittelgradiger Ausprägung sowie einer reizbaren Persönlichkeitsstörung stellte und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte. Die versicherungsinternen ärztlichen Dienstleistungen (RAD-Rhone, medizinischer Dienst der IVSTA) bestätigten diese Einschätzung. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 wies die IVSTA das Leistungsgesuch ab, da eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei.

Der Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente (mindestens 40 %) eventualiter die Rückweisung zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens.

Erwägungen

Zuständigkeit und massgebliches Recht

Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Da die Anmeldung vom 10. Februar 2021 datiert, das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG bei der Anmeldung bereits erfüllt war und die Karenzfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 IVG) am 1. August 2021 ablief, richtet sich die Beurteilung nach dem bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Recht. Der grenzüberschreitende Sachverhalt führt zur Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens und der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009; die Beurteilung der Invalidität erfolgt jedoch nach Schweizer Recht.

Rentenanspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist und die dreijährige Mindestbeitragsdauer erfüllt hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die EU/EFTA-Beitragszeiten können angerechnet werden (Art. 6 und 45 VO [EG] 883/2004), was vorliegend unbestritten war.

Art. 28 IVG (SR 831.20) — in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen FassungKommentierung auf glossagens.ch

«1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Invaliditätsgrad | Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente mindestens 40 Prozent | ein Viertel mindestens 50 Prozent | ein Zweitel mindestens 60 Prozent | drei Viertel mindestens 70 Prozent | ganze Rente»

Die unbestrittene Hauterkrankung führt zu einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als CNC-Dreher. Strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht. Da der Versicherte als EU-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland die Viertelsrentenbeschränkung nach Art. 29 Abs. 4 IVG nicht unterliegt (Art. 7 VO [EG] 883/2004), kann ein allfälliger Invaliditätsgrad ab 40 % zu einem Rentenanspruch führen.

Beweisrechtliche Grundsätze

Das Gericht legt die beweisrechtlichen Massstäbe dar: Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG) verpflichtet Verwaltung und Gericht zur umfassenden Sachverhaltsabklärung. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Stellungnahmen des RAD und des medizinischen Dienstes können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es nur um die fachärztliche Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts geht. Bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte sind jedoch weitere Abklärungen zwingend.

Art. 43 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. 1bis Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. 2 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. 3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.»

Für psychische Erkrankungen — namentlich depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur — sind die systematisierten Indikatoren nach BGE 141 V 281 beachtlich, um das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Ausgangspunkt bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose. Die Indikatoren umfassen die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit, sozialer Kontext) und «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus, Leidensdruck).

Mangelhaftes psychiatrisches Gutachten: Verletzung von Art. 44 ATSG

Der Kern der Entscheidung liegt in der beweisrechtlichen Würdigung des «Fachpsychiatrischen Gutachtens» von Dr. L._______, das die IVSTA über die Deutsche Rentenversicherung als Verbindungsstelle einholte.

Art. 44 ATSG (SR 830.1) — in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen FassungKommentierung auf glossagens.ch

«Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.»

Formale Mängel: Fehlende Mitwirkungsrechte

Das Gericht stellt fest, dass dem Gutachten bereits aus formalrechtlichen Gründen keine erhöhte Beweiskraft zukommt. Die IVSTA hat die Mitwirkungsrechte des Versicherten nach Art. 44 ATSG (aF) komplett missachtet: Weder wurde der Name des Gutachters vorgängig bekanntgegeben (Art. 44 Abs. 2 ATSG), noch wurde der Versicherte über die Fragen an den Gutachter informiert oder ihm Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen zu stellen (vgl. BGE 141 V 330 E. 3.2). Damit fehlt dem Gutachten die Voraussetzung für den erhöhten Beweiswert, den die Rechtsprechung nur solchen Expertisen zugesteht, die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden. Der Kommentar zu Art. 44 ATSG auf glossagens.ch bestätigt diesen Grundsatz: Die Mitwirkungsrechte — vorherige Namensbekanntgabe, Ablehnungsmöglichkeit, Fragerecht — sind zwingende Verfahrensgarantien, deren Missachtung den Beweiswert des Gutachtens entwertet.

Qualitative Mängel: Standardindikatoren nicht erfüllt

Das Gericht räumt ein, dass der Gutachter Dr. L._______ über die fachliche Qualifikation verfügt und sich mit Vorakten befasst hat. Soweit der Versicherte jedoch vorbringt, das Gutachten entspreche nicht der Ermittlung des funktionellen Leistungsvermögens nach den in BGE 141 V 281 etablierten Standardindikatoren, gibt das Gericht ihm Recht. Es fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit Ich-Störungen, den «komplexen Ich-Funktionen» sowie dem Schweregrad der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Gerade die Persönlichkeitsdiagnostik ist untersucherabhängig und unterliegt besonders hohen Begründungsanforderungen, wie auch das Kreisschreiben des BSV (KSIR, Anhang I) festhält.

Widersprüchliche Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsangaben

Zwei weitere Mängel kommen hinzu: Erstens wird die Diagnose einer «reizbaren Persönlichkeitsstörung» von Dr. L._______ gestellt, dann aber vom versicherungsinternen Arzt Dr. K._______ zu «akzentuierten Persönlichkeitszügen» relativiert — während derselbe Dr. K._______ die Beurteilung von Dr. L._______ gleichzeitig als verlässlich einstuft. Diese widersprüchliche Wiedergabe der Diagnose lässt sich nicht schlüssig auflösen und rechtfertigt weitere Abklärungen.

Zweitens attestiert Dr. L._______ eine volle Arbeitsfähigkeit, nennt aber gleichzeitig zahlreiche Einschränkungen (Meiden konfliktträchtiger Arbeiten, eingeschränkter Frustrationstoleranz, Zeitdruck, Konzentrationsanforderungen, Tätigkeiten auf Leitern/Gerüsten, an laufenden Maschinen). Dr. K._______ übernimmt die Einschätzung als «verlässlich», hält aber 100 % Arbeitsfähigkeit fest, ohne diese Einschränkungen auch nur zu erwähnen. Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Perspektive ist damit ungeklärt.

Begutachtung im Ausland

Das Gericht stellt klar, dass nicht unbesehen auf Beurteilungen deutscher Gutachter abgestellt werden kann, da diese in der Regel nicht mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sind. Mangels einer gleichwertigen Abklärungsstelle haben psychiatrische Begutachtungen grundsätzlich in der Schweiz zu erfolgen (vgl. BVGer C-3716/2017 E. 5.2; BVGer C-832/2022; BVGer C-2958/2015 E. 3.1.2).

Fehlende interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

Neben den psychiatrischen Mängeln rügt das Gericht das Fehlen einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung. Das somatische Leistungsprofil (Kontaktdermatitis, aber auch weitere Diagnosen wie Diabetes mellitus Typ 2, Osteochondrose, Impingement-Syndrom, HWS-/LWS-Syndrom, Schultergelenksarthrose, Adipositas) wurde nicht in seinem Zusammenhang mit den psychischen Diagnosen (depressive Störung, Persönlichkeitsstörung) abgeklärt. Die Wechselwirkungen zwischen Hauterkrankung und psychischer Beeinträchtigung blieben ungeklärt. Eine potenzielle psychische Beeinträchtigung muss nach den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin in einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung abgeklärt werden (vgl. BVGer C-1901/2022 vom 3. Juli 2025 E. 10.2.2).

Dispositiv: Rückweisung und Anweisungen

Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG mangelhaft abgeklärt. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IVSTA zurückgewiesen. Die IVSTA ist anzuweisen, nach Aktualisierung der medizinischen Akten ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Arbeitsmedizin, Dermatologie und Psychiatrie zu veranlassen — letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren nach BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418; 141 V 281. Die Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5). Die Gutachterstelle ist nach dem Zufallsprinzip gemäss SuisseMED@P zu ermitteln (BGE 139 V 349 E. 5.2.1; Art. 72bis Abs. 2 IVV). Dem Versicherten sind die Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG einzuräumen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).

Keine Verfahrenskosten; Parteientschädigung von CHF 2'939.40 zu Lasten der Vorinstanz.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts steht vollständig in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweiswürdigung im Sozialversicherungsrecht und bestätigt diese auf mehreren Ebenen:

1. Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG (aF). Das Bundesgericht hat in BGE 132 V 376 und namentlich in BGE 137 V 210 — dem Grundsatzurteil zur Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei MEDAS — klargestellt, dass die Mitwirkungsrechte der versicherten Person bei Begutachtungen zwingend sind: vorherige Namensbekanntgabe, Ablehnungsmöglichkeit und Fragerecht. Das BVGer wendet diese Grundsätze vorliegend konsequent an und entzieht dem Gutachten wegen vollständiger Missachtung dieser Rechte den erhöhten Beweiswert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass nur Gutachten, die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden, volle Beweiskraft geniessen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Der Kommentar zu Art. 44 ATSG auf glossagens.ch dokumentiert, dass das Bundesgericht mit den Urteilen 8C_445/2025 und 8C_276/2026 diese verfahrensrechtlichen Garantien nochmals verschärft und die unionsrechtswidrige Verwaltungspraxis (KSVI Rz. 3067.1) gerügt hat. Der vorliegende Entscheid liegt auf dieser Linie.

2. Standardindikatoren bei psychischen Diagnosen. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die systematisierten Indikatoren zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen etabliert. Das BVGer stellt fest, dass das Gutachten von Dr. L._______ diesen Anforderungen nicht genügt — namentlich fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Lichte der Indikatoren «Persönlichkeit» und «Konsistenz». Diese Kritik entspricht der Rechtsprechung, wonach die Ausführungen umso ausführlicher ausfallen müssen, je grössere Divergenzen zu anderen Beurteilungen vorliegen (BGE 137 V 210 E. 6.2.4), und der Vorgabe, dass bei depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur die Indikatoren zwingend zu prüfen sind (BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418).

3. Begutachtung im Ausland vs. Schweiz. Der Grundsatz, dass psychiatrische Begutachtungen grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen sind, weil deutsche Gutachter regelmässig nicht mit der Schweizer Versicherungsmedizin vertraut sind, ist durch ständige BVGer-Rechtsprechung abgesichert (BVGer C-3716/2017; C-832/2022; C-2958/2015; C-4128/2009). Der Entscheid bestätigt diesen Grundsatz und wendet ihn auf die Besonderheit an, dass die IVSTA die Begutachtung über die Deutsche Rentenversicherung als Verbindungsstelle veranlasst hatte — was die Mitwirkungsrechte nach Schweizer Recht nicht substituiert.

4. Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung bei somatisch-psychischer Überlagerung. Die Anweisung zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei Überlagerung somatischer (Kontaktdermatitis) und psychischer (depressive Störung, Persönlichkeitsstörung) Leiden entspricht der Rechtsprechung, wonach bei Überlagerung organisch-körperlicher und psychischer Beschwerden eine monodisziplinäre Begutachtung ungenügend ist und eine konsensuale Gesamtbeurteilung durch mehrere Fachdisziplinen verlangt wird (BGE 137 V 210 E. 3.4.1). Der Kommentar zu Art. 28 IVG auf glossagens.ch verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 143 V 418, wonach bei psychischen Leiden ein strukturiertes Beweisverfahren mit interdisziplinärem Gutachten durchzuführen ist.

Weiterzug ans Bundesgericht. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. BGG). Eine solche ist bei Rückweisungsentscheiden grundsätzlich zulässig, jedoch praktisch wenig erfolgversprechend, da das BVGer die bundesgerichtlichen Massstäbe korrekt angewendet hat. In der OpenCaseLaw-Datenbank ist kein nachfolgendes Bundesgerichtsverfahren verzeichnet.

Fazit

Der Entscheid C-4310/2023 des Bundesverwaltungsgerichts ist ein instruktives Beispiel dafür, wie die beweisrechtlichen Anforderungen an psychiatrische Gutachten im IV-Verfahren konsequent durchgesetzt werden. Drei Aspekte sind besonders hervorzuheben: Erstens kann ein im Ausland eingeholtes psychiatrisches Gutachten, das ohne Wahrung der Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG (aF) erstellt wurde, keinen erhöhten Beweiswert beanspruchen — ungeachtet der fachlichen Qualifikation des Gutachters. Zweitens genügt ein Gutachten selbst dann nicht, wenn es inhaltlich detailliert erscheint, sofern es die Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 nicht vertieft abarbeitet; dies gilt namentlich für die Persönlichkeitsdiagnostik, bei der besonders hohe Begründungsanforderungen bestehen. Drittens ist bei Überlagerung somatischer und psychischer Leiden eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung unerlässlich, die die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Diagnosen erfasst. Die Anweisung, die Begutachtung in der Schweiz nach dem SuisseMED@P-System durchzuführen, unterstreicht die Bedeutung der Schweizer Versicherungsmedizin als massgeblicher Bezugsrahmen — auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.