Executive Summary
- Gericht: Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen (SBK.2026.197), 18. September 2026
- Kernpunkt: Beschlagnahme eines manipulierten BMW (DME und Abgasanlage) gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO i.V.m. Art. 197 StPO; Verdacht auf Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; Beschlagnahme von Fahrzeug, Motorsteuergerät und Abgasanlage bestätigt (Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme)
- Bedeutung: Kantonalgericht bestätigt die Anwendbarkeit der Grundsätze des Bundesgerichts zur Einziehungsbeschlagnahme (BGE 139 IV 250) auf Tuning-Fälle; massive Leistungssteigerung (+27,4 %) und Lärmemissionsüberschreitungen begründen hinreichenden Tatverdacht nach Art. 93 SVG und rechtfertigen den physischen Ausbau des DME
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 2026 als Lenker seines Personenwagens BMW [...] (AG xxx) an der Q-Strasse in R._____ von einer Patrouille der Kantonspolizei Aargau angehalten. Bei der Kontrolle wurden diverse Mängel festgestellt; das Fahrzeug wurde auf dem Stützpunkt der Mobilen Polizei in Schafisheim polizeilich sichergestellt. Am 16. April 2026 erfolgte eine technische Prüfung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, am 5. Mai 2026 eine Leistungsmessung beim Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern.
Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 7. Mai 2026 die Beschlagnahme des Personenwagens, mit dem Ziel, das Motorsteuergerät (DME) und die Abgasanlage auszubauen, diese als Beweismittel zu sichern und — falls eingezogen — zu vernichten bzw. zu Schulungszwecken aufzubewahren. Nach dem Ausbau der vorschriftswidrigen Fahrzeugteile sollte das Fahrzeug dem Beschwerdeführer ausgehändigt werden.
Gegen den ihm am 19. Mai 2026 zugestellten Beschlagnahmebefehl erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2026 Beschwerde mit dem Hauptbegehren, der Beschlagnahmebefehl sei aufzuheben, soweit er den physischen Ausbau und die Beschlagnahme des DME anordne, sowie soweit er sich auf den Einziehungsgrund nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB stütze. Eventualiter beantragte er Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur rechtsgenüglichen Begründung. Er machte geltend, das DME befinde sich im Originalzustand, das herstellereigene Diagnosesystem habe keine Manipulation erkannt, die Leistungsmessung sei unter atypischen Bedingungen (Fehlermeldungen) erfolgt, und ein physischer Ausbau des DME mache das Fahrzeug fahruntauglich. Die 200-Zellen-Downpipes seien handelsübliche Teile; er sei bereit, diese durch Originalteile zu ersetzen. Die Einziehung nach Art. 69 StGB scheitere, da ein DME im Originalzustand kein unrechtmässiger Gegenstand sei.
Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, die Leistungsmessung habe eine massive Steigerung gegenüber der Typengenehmigung ergeben, die Fehlermeldungen seien für die Leistungsmessung irrelevant, die Motorkontrollleuchte sei aktiv, und das nicht den Vorschriften entsprechende DME gefährde die öffentliche Ordnung. Eine mildere Massnahme als der Ausbau des DME sei nicht ersichtlich, da die unbekannte Softwaremanipulation nicht rückgängig gemacht werden könne.
Erwägungen
Zulässigkeit
Die Beschwerdekammer bejaht ihre Zuständigkeit: Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).
Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsmassnahme (Art. 197 StPO)
Die Beschwerdekammer prüft die kumulativen Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO: gesetzliche Grundlage (lit. a), hinreichender Tatverdacht (lit. b), Subsidiarität (lit. c) und Verhältnismässigkeit (lit. d). Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 197 StPO darlegt, formuliert diese Bestimmung die allgemeinen Voraussetzungen sämtlicher Zwangsmassnahmen und konkretisiert die verfassungsrechtlichen Schranken (Art. 36 BV) für den Strafprozess. Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition (BGE 140 IV 57 E. 2.2).
Art. 197 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.»
Hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)
Die Kammer legt dar, dass für den hinreichenden Tatverdacht konkrete Verdachtsmomente genügen, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbestand erlauben. Reine Mutmassungen genügen nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1). Es geht nicht um eine erschöpfende Abwägung aller belastenden und entlastender Umstände — die rechtliche Qualifikation ist nur prima facie zu überprüfen (BGer 1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2). Dies entspricht der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar, wonach die Anforderungen massnahmenspezifisch abgestuft sind und für Beschlagnahmen der hinreichende Tatverdacht (nicht der dringende) genügt.
Tatbestand von Art. 93 SVG
Die Kammer analysiert Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG im Zusammenhang mit Art. 29 SVG:
Art. 93 Abs. 1 und 2 lit. a SVG (SR 741.01) «1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 2 Mit Busse wird bestraft, wer: a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht;»
Art. 29 SVG verlangt, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Der Begriff des vorschriftsgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch den der Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1). Beide Voraussetzungen — Vorschriftsgemässheit und Betriebssicherheit — müssen kumulativ erfüllt sein. Ein Fahrzeug befindet sich nach Art. 219 Abs. 1 VTS nicht in vorschriftsgemässem Zustand, wenn vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (lit. a) oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind (lit. c) (BGE 115 IV 144 E. 2b). Die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit nach Art. 93 Abs. 1 SVG muss mindestens eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr bewirken, die unmittelbar geeignet ist, eine konkrete Gefahr herbeizuführen; ein tatsächlich eingetretener Unfall ist nicht vorausgesetzt.
Konkrete Verdachtsfeststellung
Die Kammer stellt fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers folgende Mängel aufwies:
- Leistungssteigerung: Die Typengenehmigung legt 338 kW und 550 Nm fest; die Messung ergab 430,7 kW und 805 Nm — eine Steigerung der Leistung um 27,4 % und des Drehmoments um 46,3 %. Selbst nach Korrektur nach EU-Norm ECE R85 (ca. 3 % niedrigere Werte) läge die Steigerung noch bei ca. 26 %.
- Lärmemissionen: 101 dB(A) bei Wechselgasbewegungen bzw. 97 dB(A) statt der maximal zulässigen 95 dB(A).
- Abgasemissionen: Überschreitung der Grenzwerte; starker Abgasgeruch.
- Dämmmaterial: Endoskopaufnahmen zeigen, dass hinter dem perforierten Rohr des Endschalldämpfers teilweise kein Dämmmaterial vorhanden ist — widerlegt die Behauptung des Beschwerdeführers, die Schalldämpfer seien im Originalzustand.
- Motorkontrollleuchte (MIL): Dauerhaft aktiv seit Einbau der 200-Zellen-Downpipes.
Die Kammer wertet die massive Leistungssteigerung als besonders gefährlich: Erfahrungsgemäss könne sie beim Beschleunigen auf nasser Fahrbahn zu sehr gefährlichen Situationen führen; zudem seien Fahrerassistenz- und Sicherheitssysteme nicht auf die erhöhten Werte ausgelegt, was die Fahrstabilität erheblich beeinträchtige. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die Fehlermeldung „Antriebsleistung reduziert" deute auf eine Leistungsreduktion, hält die Kammer entgegen, dass die gemessene erhebliche Leistungserhöhung im Widerspruch dazu stehe. Die Fehlermeldung der Parkbremse sei für die Leistungsmessung irrelevant. Die weitere Fehlermeldung „Antriebsstrangüberprüfung – Antriebsleistung reduziert" deute auf eine Leistungsreduktion gegenüber der Typengenehmigung — im Widerspruch dazu steht die gemessene erhebliche Leistungserhöhung. Die Fehlermeldungen werden im weiteren Verlauf der Untersuchung abzuklären sein; bei der Leistungsmessung können jedenfalls keine Mängel erkannt werden, die dem Tatverdacht entgegenstehen.
Der hinreichende Tatverdacht nach Art. 93 Abs. 1 SVG (vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit) und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs) wird bejaht. Aus den eingehenden technischen Ausführungen des Beschwerdeführers schliesst die Kammer, dass er sich mit Autotuning sehr gut auskennt — was für Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit spricht.
Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO)
Art. 263 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind; e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden. 2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. 3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.»
Die Kammer legt dar, dass für die Beweismittelbeschlagnahme eine Wahrscheinlichkeit genügt, dass das Objekt prima facie als Beweismittel tauglich erscheint. Die manipulierten Fahrzeugteile (DME und Abgasanlage) erscheinen geeignet und erforderlich, um den Beweis für die Vorschriftswidrigkeit und fehlende Betriebssicherheit zu sichern. Das öffentliche Interesse an der Untersuchung überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe, zumal das Fahrzeug nach dem Ausbau der vorschriftswidrigen Teile wieder ausgehändigt werden soll.
Der Vorschlag des Beschwerdeführers, die Fahrzeugteile selbst auszubauen und der Polizei zu übergeben, wird als mildere Massnahme abgelehnt: Gemäss Art. 306 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO obliegt die Sachverhaltsfeststellung der Polizei. Ein Ausbau durch den Beschwerdeführer würde nicht gewährleisten, dass die ausgebauten Teile unverändert übergeben würden. Welche Manipulationen an der Abgasanlage vorgenommen wurden, lässt sich erst nach deren Ausbau feststellen.
Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB)
Die Kammer prüft die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme nach Massgabe von BGE 139 IV 250 E. 2.1: Es muss ein begründeter, konkreter Tatverdacht bestehen, die Verhältnismässigkeit gewahrt sein und die Einziehung durch den Strafrichter darf nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheinen. Als provisorische (konservative) Massnahme hat die Beschwerdeinstanz nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen — eine Grundsatzentscheidung, die das Bundesgericht in BGE 139 IV 250 und BGE 140 IV 133 (E. 3.5) für die Via-sicura-Einziehungsbeschlagnahme geprägt hat.
Art. 69 Abs. 1 StGB erlaubt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Kammer verlangt einen unmittelbaren Konnex zwischen Gegenstand und Tat: Das DME und die Abgasanlage haben mutmasslich zur Erfüllung der Straftatbestände nach Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG geführt. Bei einer Entlassung aus der Beschlagnahme würden die mutmasslich vorschriftswidrigen Fahrzeugteile im Fahrzeug verbleiben, wodurch weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und die öffentliche Ordnung bestünde. Die unbekannte Softwaremanipulation könne voraussichtlich nicht rückgängig gemacht werden, weshalb der rechtmässige Zustand mutmasslich nur durch den Ausbau des DME wiederherzustellen sei. Gleiches gelte für die Abgasanlage. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. wird bejaht.
Verhältnismässigkeit und mildere Massnahmen
Die Kammer fasst zusammen, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO erfüllt sind. Einschränkungen nach Art. 264 Abs. 1 StPO liegen nicht vor und wurden nicht geltend gemacht. Mildere Massnahmen, mit denen die Zwecke der Beschlagnahme erreicht werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Bedeutung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten (Vergehen nach Art. 93 Abs. 1 SVG) rechtfertigt die Beschlagnahme; es handelt sich nicht um einen Bagatellfall.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 388 StPO) ist mit dem Entscheid gegenstandslos geworden. Die Kosten (Fr. 1'060.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Einordnung in die Rechtsprechung
Übereinstimmung mit der Bundesgerichtsrechtsprechung zur Einziehungsbeschlagnahme
Der Entscheid der Aargauischen Beschwerdekammer steht in direkter Linie mit der Bundesgerichtsrechtsprechung zur Einziehungsbeschlagnahme. Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 250 die Grundsätze für die Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO geprägt: provisorischer Charakter der Massnahme, konkreter Tatverdacht, Verhältnismässigkeit und keine offensichtliche Unzulässigkeit aus materiellrechtlichen Gründen. Diese Kriterien hat die Kammer vollumfänglich übernommen und auf den Fall des Fahrzeugtunings übertragen. In BGE 140 IV 133 hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Einziehungsvoraussetzungen nicht vom Beschlagnahmerichter im Untersuchungsverfahren abschliessend zu beurteilen sind — vielmehr genügt, dass im aktuellen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen scheint, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen bejahen wird. Auch dies hat die Kammer ausdrücklich anerkannt und den definitiven Entscheid über die Einziehung dem Sachgericht überlassen.
Anwendung auf Tuning-Fälle — eine praxisrelevante Übertragung
Bisher lag der Schwerpunkt der Bundesgerichtsrechtsprechung zur Fahrzeugbeschlagnahme im Bereich der Via-sicura-Geschwindigkeitsdelikte (Art. 90a SVG). Die Übertragung der dort entwickelten Grundsätze auf Fälle des Fahrzeugtunings (Art. 93 SVG) stellt eine konsequente, aber dogmatisch noch nicht höchstrichterlich geklärte Anwendung dar. Das Bundesgericht hat sich bislang nicht mit der Beschlagnahme von Motorsteuergeräten und Abgasanlagen in Tuning-Fällen befasst. Der vorliegende Entscheid füllt diese Lücke auf kantonaler Ebene aus und bestätigt, dass die Via-sicura-Rechtsprechung zur Einziehungsbeschlagnahme entsprechend auf Art. 93 SVG-Fälle übertragen werden kann.
Hinreichender Tatverdacht bei Tuning — technische Beweiswürdigung
Die Kammer hat den hinreichenden Tatverdacht auf eine breite technische Beweisgrundlage gestützt: Leistungsmessung, Lärmemissionsmessung, Endoskopie des Auspuffsystems und Diagnoseauslesung. Sie hat sich dabei nicht auf ein einzelnes Beweismittel verlassen, sondern eine Gesamtschau vorgenommen. Dies entspricht dem Massstab, den das Bundesgericht für den hinreichenden Tatverdacht aufgestellt hat (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1: konkrete Tatsachen, die eine vorläufige Subsumption erlauben). Die Kammer hat die Gegenargumente des Beschwerdeführers (BMW-Diagnose zeigt Originalzustand, Fehlermeldungen während der Messung, MIL aktiv als Indiz gegen Manipulation) zwar zur Kenntnis genommen, aber im Rahmen der prima-facie-Prüfung als nicht ausreichend erachtet, um den Tatverdacht zu entkräften. Dies ist mit der Rechtsprechung vereinbar, wonach im Untersuchungsverfahren keine erschöpfende Beweiswürdigung vorzunehmen ist (BGer 1B_706/2012 E. 4.2).
Verhältnismässigkeit — Ausschluss milderer Massnahmen
Die Verneinung einer milderen Massnahme (Selbstaufbau durch den Beschwerdeführer) durch die Kammer ist methodisch interessant: Sie stützt sich auf Art. 306 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO, wonach die Sachverhaltsfeststellung der Polizei obliegt, und argumentiert, dass nicht gewährleistet wäre, dass die ausgebauten Teile unverändert übergeben würden. Diese Argumentation erscheint sachgerecht und entspricht dem Sinn der strafprozessualen Beweissicherung. Im Glossagens-Kommentar zu Art. 263 StPO wird hervorgehoben, dass die Beschlagnahme als provisorische Massnahme der Sicherung des Strafverfahrens dient und der definitive materielle Entscheid dem Sachgericht vorbehalten bleibt. Die Kammer hat diese Aufgabenteilung strikt eingehalten.
Parallele kantonale Praxis
Ein vergleichbarer Fall lag derselben Kammer bereits mit SBK.2022.4 vom 25. Mai 2022 vor: dort ging es um die Beschlagnahme eines Audi 100 Quattro im Rahmen einer Poser-Schwerpunktkontrolle der Kantonspolizei Aargau, ebenfalls mit diversen Mängeln und Sicherstellung in Schafisheim. Der BGer-Entscheid 1B_349/2022 vom 17. November 2022 bestätigte die diesbezügliche kantonale Praxis. Die vorliegende Entscheidung SBK.2026.197 setzt diese Rechtsprechungslinie nahtlos fort und wendet sie auf die spezifische Problematik des Chiptunings und der Abgasmanipulation an.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der Entscheid schliesst das Beschwerdeverfahren ab und enthält eine Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG). Bei Beschlagnahmeentscheiden als selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über Zwangsmassnahmen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 93 Abs. 1 BGG), sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. In der OpenCaseLaw-Datenbank ist bislang kein Weiterzug verzeichnet. Das Bundesgericht hat die hier aufgeworfenen Fragen (Einziehungsbeschlagnahme von DME und Abgasanlage in Tuning-Fällen nach Art. 93 SVG) noch nicht entschieden — ein allfälliger Weiterzug böte Gelegenheit, die Übertragbarkeit der Via-sicura-Rechtsprechung auf Tuning-Fälle höchstrichterlich zu klären.
Fazit
Der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist dogmatisch solide und in der Linie der Bundesgerichtsrechtsprechung zur Einziehungsbeschlagnahme (BGE 139 IV 250; BGE 140 IV 133). Er überträgt die dort entwickelten Grundsätze auf den Bereich des Fahrzeugtunings und bestätigt, dass massive Leistungssteigerungen (hier +27,4 % Leistung, +46,3 % Drehmoment) und Lärmemissionsüberschreitungen einen hinreichenden Tatverdacht nach Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG begründen und sowohl die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) als auch die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB) rechtfertigen. Die Verhältnismässigkeit des physischen Ausbaus des Motorsteuergeräts wird plausibel bejaht, da die Softwaremanipulation voraussichtlich nicht rückgängig gemacht werden kann und die Sachverhaltsfeststellung der Polizei obliegt. Der Entscheid füllt eine Lücke in der noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsprechung zu Tuning-bedingten Beschlagnahmen und könnte — im Falle eines Weiterzugs — Anlass für eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichts geben.