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Strafrecht  ·  Urteil 6B_101/2024  ·  vom 23.09.2024

Désagréments causés par la confrontation à un acte d'ordre sexuel; présomption d'innocence; arbitraire

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_101/2024

Sachverhalt: A.________ wurde zunächst vom Tribunal de police Genève am 17. Januar 2023 wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, und durfte lebenslang keine Kontakte mit Minderjährigen haben. A.________ legte Berufung ein, die am 14. Dezember 2023 von der Chambre pénale d'appel et de révision der Genfer Gerichte teilweise gutgeheißen wurde. A.________ wurde von den schwereren Vorwürfen freigesprochen, jedoch wegen „Unannehmlichkeiten durch Konfrontation mit einem sexuellen Akt“ (Art. 198 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 2.500 Franken verurteilt und erhielt eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen.

Die Vorwürfe basieren auf einem Vorfall vom 1. November 2020, bei dem A.________ das 2007 geborene B.________ in einem Aufzug belästigte. B.________ äußerte mehrfach ihren Wunsch, den Ort zu verlassen, und wich A.________ aus, nachdem sie sich von ihm bedrängt fühlte.

Erwägungen des Bundesgerichts: A.________ erhob Einspruch gegen das Urteil der kantonalen Instanz, vornehmlich mit dem Ziel, seine Unschuld zu beweisen und die Feststellung der Unannehmlichkeiten anzufechten. Er kritisierte die Beweiswürdigung und die Tatsache, dass die Zeugin (das Kind) als glaubwürdig erachtet wurde. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es nicht für die Neubeurteilung der Fakten zuständig sei, es nur eingreifen könne, wenn die Feststellungen des kantonalen Gerichts in grober Weise rechtsverletzend oder willkürlich waren.

  1. Beweiswürdigung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz nicht willkürlich war. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Mädchens wurde durch ein psychologisches Gutachten gestützt, das keine Hinweise auf externe Beeinflussungen fand. Die Einschätzung der Tatsache, dass keine DNA des Angeklagten bei der Zeugin gefunden wurde, wurde als sachgerecht erachtet, da dies nicht das Aussageverhalten der Zeugin widersprach.

  2. Präsumption der Unschuld: Das Gericht stellte klar, dass die Präsumption der Unschuld, die sowohl das Beweislastprinzip als auch die Beweiswürdigung betrifft, auch hier gewahrt wurde. Es wurde festgestellt, dass die Beweise ernsthafte Zweifel nicht aufkommen lassen.

  3. Anträge auf Entschädigung: A.________ forderte zudem Entschädigungen aufgrund der vermeintlichen ungerechtfertigten Haft und moralischen Schädigung. Da jedoch kein Freispruch erlangt wurde, wurden diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen.

Das Bundesgericht lehnte schließlich den Antrag von A.________ ab und sah keine ausreichenden Gründe für einen Eingriff in die von der kantonalen Instanz getroffene Entscheidung. Die Kosten des Verfahrens wurden A.________ auferlegt.

Ergebnis:

  • Der Rekurs von A.________ wurde abgelehnt.
  • Die Anträge auf gerichtliche Hilfe wurden zurückgewiesen.
  • Die Verfahrenskosten von CHF 1.200 wurden dem Rekurrenten auferlegt.

Das Urteil wurde am 23. September 2024 gefällt.